Aufhebung eines Bundesgesetzes mit einer Verordnung
- ShortId
-
96.1092
- Id
-
19961092
- Updated
-
24.06.2025 23:10
- Language
-
de
- Title
-
Aufhebung eines Bundesgesetzes mit einer Verordnung
- AdditionalIndexing
-
Verordnung;Auslegung des Rechts;Verfahrensrecht;Stickereiindustrie;Beziehung Legislative-Exekutive;Gesetz;Finanzhilfe
- 1
-
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K0503010103, Verordnung
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L05K0705050104, Stickereiindustrie
- L04K11020302, Finanzhilfe
- L04K08030201, Beziehung Legislative-Exekutive
- L04K05030201, Auslegung des Rechts
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Aufgrund des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1948 über die Organisation des Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei (Bundesbeschluss, SR 934.23) besteht seit 1948 in St. Gallen eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft, deren Zweck es ist, Eigentümern, Mietern und Pächtern von Schifflistickmaschinen Entschädigungen für Maschinen auszurichten, die infolge Arbeitsmangels stillstehen. Gespeist wurde der Fonds durch regelmässige Beiträge der unterstellten Kreise (Stickereifabrikanten und Exporteure). Der Bund und die interessierten Kantone (Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau) sind und waren finanziell am Solidaritätsfonds nicht beteiligt. Desgleichen besteht aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. März 1971 über die Organisation der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft (Bundesgesetz, SR 934.22) eine zweite Genossenschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in St. Gallen, deren Zweck die Förderung der Stickereiindustrie im allgemeinen ist. Der Bund ist mit 100'000 Franken am Genossenschaftskapital von 205'350 Franken beteiligt. In die übrigen 105'350 Franken des Genossenschaftskapitals teilen sich die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden, St. Gallen, Schwyz, Thurgau und Zürich sowie Arbeitgeber und Arbeitnehmerverbände, Firmen und Einzelpersonen.</p><p></p><p>Am 3. Juli 1996 haben die Generalversammlungen der beiden Genossenschaften fundamentale Reorganisationsvorschläge gutgeheissen. Sie haben ihre Verwaltungen beauftragt, beim Bundesrat bzw. beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die Zustimmung zur Auflösung der beiden Genossenschaften und zur Überführung des Liquidationserlöses an eine neu zu gründende Genossenschaft des privaten Rechts einzuholen. Die bisher auf zwei Organisationen verteilten Aufgaben sollen auf privater Basis von der neu zu gründenden Genossenschaft zur Förderung der Stickereiindustrie GFS fortgeführt werden.</p><p></p><p>Der Bundesrat hat die Privatisierungsbemühungen der Stickereiindustrie von Anfang an unterstützt und in den Vorbereitungsarbeiten mitgewirkt. Mit Beschluss vom 21. August 1996 hat er der Auflösung des Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei zugestimmt. Desgleichen hat das EVD die Auflösung der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft gutgeheissen. Da mit der faktischen Auflösung der beiden Genossenschaften der Bundesbeschluss und das Bundesgesetz hinfällig werden, hebt sie der Bundesrat mit der von der Fragestellerin erwähnten Verordnung per 1. Januar 1997 auf (AS 1996 III 2521).</p><p></p><p>Dies vorausgeschickt, beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p></p><p>1. Die Aufhebung eines Bundesgesetzes und eines Bundesbeschlusses durch Verordnung des Bundesrates erscheint nur auf den ersten Blick als Verstoss gegen den Grundsatz des Parallelismus der Formen. Im vorliegenden Zusammenhang ist aufgrund der besonderen Regelung der Zuständigkeit zur Auflösung der betreffenden Genossenschaften (Art. 12 Bundesbeschluss und Art. 8 Bundesgesetz) davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Zuständigkeit zur Auflösung der Genossenschaften zugleich auch die Kompetenz zur Aufhebung der betreffenden Erlasse delegiert hat. Die Delegation der Kompetenz zur Auflösung der beiden Genossenschaften ergäbe keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber die beiden Erlasse aufheben müsste, weil damit auch er selbst über die definitive Auflösung der Genossenschaften befinden würde.</p><p></p><p>Die gesetzliche Grundlage für die Aufhebungsverordnung sind somit Artikel 12 des Bundesbeschlusses und Artikel 8 des Bundesgesetzes. Diese delegieren die Entscheidungskompetenz zur Auflösung der beiden Genossenschaften an den Bundesrat bzw. an das EVD.</p><p></p><p>2. Wie bereits ausgeführt, ist der Bund am Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei finanziell nicht beteiligt. Am Kapital der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft ist er mit 100'000 Franken engagiert.</p><p></p><p>3. Der Bundesrat wird das Parlament im Rahmen des ordentlichen Geschäftsberichts über die Auflösung der beiden Genossenschaften und die Verwendung eines allfälligen Überschusses orientieren. Die Art der Verwendung eines möglichen Saldos ist in den Erlassen vorgeschrieben:</p><p></p><p>Falls der Solidaritätsfonds durch eine andere auf solidarischer Grundlage und demselben Zwecke dienende Institution ersetzt wird, erhält diese gemäss Artikel 13 Absatz 1 der Vollzugsverordnung über die Organisation des Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei (SR 934.231) das noch vorhandene Vermögen. Andernfalls ist es für sonstige Hilfsmassnahmen zugunsten der Stickereiindustrie zu verwenden. Die private Trägerschaft, die zu gründende "Genossenschaft zur Förderung der Stickereiindustrie", wird die bisherige Zwecksetzung des Solidaritätsfonds weiterfahren. Sie erfüllt damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung des Liquidationserlöses an sie. Aus Bundessicht steht das Interesse im Vordergrund, die der neuen Genossenschaft zu übertragenden Mittel des Solidaritätsfonds so zu sichern, dass sie weiterhin zweckgerecht verwendet werden.</p><p></p><p>Für die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft finden sich die Regeln über die Liquidation in Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes. Danach sind im Falle der Auflösung zunächst die Schulden zu tilgen und die Anteile der Genossenschafter höchstens zum Nominalwert zurückzuzahlen. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist unter der Aufsicht des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit für die weitere Förderung der Stickereiindustrie zu verwenden. Es ist beabsichtigt, den eventuellen Überschuss ebenfalls der "Genossenschaft zur Förderung der Stickereiindustrie" zu übertragen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Durch eine Verordnung vom 21.08.1996, die am 01.01.1997 in Kraft tritt (AS 1996 2521), hebt der Bundesrat das Bundesgesetz vom 18.03.1971 über die Organisation der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft und den Bundesbeschluss vom 23.06.1948 über die Organisation des Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei (gemäss Botschaft, BBl 1948 I 611, unterlag der Bundesbeschluss dem Referendum).</p><p>Es ist ungewöhnlich, dass ein formelles Gesetz durch Verordnung aufgehoben wird, ohne dass dies eine entsprechende Delegationsnorm zulässt. Die vorliegende Verordnung gibt nicht an, auf welcher gesetzlichen Grundlage sie beruht. Hinzu kommt, dass nach Artikel 5 des Subventionsgesetzes (SR 616.1), auf das die Verordnung in Fussnote 2 verweist, der Bundesrat verpflichtet ist, dem Parlament über die Aufhebung von Erlassen im Zusammenhang mit Finanzhilfen des Bundes Bericht zu erstatten und, wenn nötig, Antrag zu stellen. </p><p>Deshalb stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht diese Verordnung?</p><p>2. Erhielten die beiden aufgelösten Genossenschaften Bundesmittel (vgl. Art. 4 der beiden aufgehobenen Erlasse)?</p><p>3. Hat der Bundesrat dem Parlament über die Auflösung und Verwendung eines allfälligen Überschusses Bericht erstattet oder muss er dies noch tun (vgl. Art. 8 Abs. 2 des aufgehobenen Bundesgesetzes)?</p>
- Aufhebung eines Bundesgesetzes mit einer Verordnung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Aufgrund des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1948 über die Organisation des Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei (Bundesbeschluss, SR 934.23) besteht seit 1948 in St. Gallen eine öffentlich-rechtliche Genossenschaft, deren Zweck es ist, Eigentümern, Mietern und Pächtern von Schifflistickmaschinen Entschädigungen für Maschinen auszurichten, die infolge Arbeitsmangels stillstehen. Gespeist wurde der Fonds durch regelmässige Beiträge der unterstellten Kreise (Stickereifabrikanten und Exporteure). Der Bund und die interessierten Kantone (Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden, St. Gallen und Thurgau) sind und waren finanziell am Solidaritätsfonds nicht beteiligt. Desgleichen besteht aufgrund des Bundesgesetzes vom 18. März 1971 über die Organisation der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft (Bundesgesetz, SR 934.22) eine zweite Genossenschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in St. Gallen, deren Zweck die Förderung der Stickereiindustrie im allgemeinen ist. Der Bund ist mit 100'000 Franken am Genossenschaftskapital von 205'350 Franken beteiligt. In die übrigen 105'350 Franken des Genossenschaftskapitals teilen sich die Kantone Appenzell Ausserrhoden und Innerrhoden, St. Gallen, Schwyz, Thurgau und Zürich sowie Arbeitgeber und Arbeitnehmerverbände, Firmen und Einzelpersonen.</p><p></p><p>Am 3. Juli 1996 haben die Generalversammlungen der beiden Genossenschaften fundamentale Reorganisationsvorschläge gutgeheissen. Sie haben ihre Verwaltungen beauftragt, beim Bundesrat bzw. beim Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD) die Zustimmung zur Auflösung der beiden Genossenschaften und zur Überführung des Liquidationserlöses an eine neu zu gründende Genossenschaft des privaten Rechts einzuholen. Die bisher auf zwei Organisationen verteilten Aufgaben sollen auf privater Basis von der neu zu gründenden Genossenschaft zur Förderung der Stickereiindustrie GFS fortgeführt werden.</p><p></p><p>Der Bundesrat hat die Privatisierungsbemühungen der Stickereiindustrie von Anfang an unterstützt und in den Vorbereitungsarbeiten mitgewirkt. Mit Beschluss vom 21. August 1996 hat er der Auflösung des Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei zugestimmt. Desgleichen hat das EVD die Auflösung der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft gutgeheissen. Da mit der faktischen Auflösung der beiden Genossenschaften der Bundesbeschluss und das Bundesgesetz hinfällig werden, hebt sie der Bundesrat mit der von der Fragestellerin erwähnten Verordnung per 1. Januar 1997 auf (AS 1996 III 2521).</p><p></p><p>Dies vorausgeschickt, beantwortet der Bundesrat die Fragen wie folgt:</p><p></p><p>1. Die Aufhebung eines Bundesgesetzes und eines Bundesbeschlusses durch Verordnung des Bundesrates erscheint nur auf den ersten Blick als Verstoss gegen den Grundsatz des Parallelismus der Formen. Im vorliegenden Zusammenhang ist aufgrund der besonderen Regelung der Zuständigkeit zur Auflösung der betreffenden Genossenschaften (Art. 12 Bundesbeschluss und Art. 8 Bundesgesetz) davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Zuständigkeit zur Auflösung der Genossenschaften zugleich auch die Kompetenz zur Aufhebung der betreffenden Erlasse delegiert hat. Die Delegation der Kompetenz zur Auflösung der beiden Genossenschaften ergäbe keinen Sinn, wenn der Gesetzgeber die beiden Erlasse aufheben müsste, weil damit auch er selbst über die definitive Auflösung der Genossenschaften befinden würde.</p><p></p><p>Die gesetzliche Grundlage für die Aufhebungsverordnung sind somit Artikel 12 des Bundesbeschlusses und Artikel 8 des Bundesgesetzes. Diese delegieren die Entscheidungskompetenz zur Auflösung der beiden Genossenschaften an den Bundesrat bzw. an das EVD.</p><p></p><p>2. Wie bereits ausgeführt, ist der Bund am Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei finanziell nicht beteiligt. Am Kapital der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft ist er mit 100'000 Franken engagiert.</p><p></p><p>3. Der Bundesrat wird das Parlament im Rahmen des ordentlichen Geschäftsberichts über die Auflösung der beiden Genossenschaften und die Verwendung eines allfälligen Überschusses orientieren. Die Art der Verwendung eines möglichen Saldos ist in den Erlassen vorgeschrieben:</p><p></p><p>Falls der Solidaritätsfonds durch eine andere auf solidarischer Grundlage und demselben Zwecke dienende Institution ersetzt wird, erhält diese gemäss Artikel 13 Absatz 1 der Vollzugsverordnung über die Organisation des Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei (SR 934.231) das noch vorhandene Vermögen. Andernfalls ist es für sonstige Hilfsmassnahmen zugunsten der Stickereiindustrie zu verwenden. Die private Trägerschaft, die zu gründende "Genossenschaft zur Förderung der Stickereiindustrie", wird die bisherige Zwecksetzung des Solidaritätsfonds weiterfahren. Sie erfüllt damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Übertragung des Liquidationserlöses an sie. Aus Bundessicht steht das Interesse im Vordergrund, die der neuen Genossenschaft zu übertragenden Mittel des Solidaritätsfonds so zu sichern, dass sie weiterhin zweckgerecht verwendet werden.</p><p></p><p>Für die Stickerei-Treuhand-Genossenschaft finden sich die Regeln über die Liquidation in Artikel 8 Absatz 2 des Bundesgesetzes. Danach sind im Falle der Auflösung zunächst die Schulden zu tilgen und die Anteile der Genossenschafter höchstens zum Nominalwert zurückzuzahlen. Ein allfälliger Liquidationsüberschuss ist unter der Aufsicht des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit für die weitere Förderung der Stickereiindustrie zu verwenden. Es ist beabsichtigt, den eventuellen Überschuss ebenfalls der "Genossenschaft zur Förderung der Stickereiindustrie" zu übertragen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Durch eine Verordnung vom 21.08.1996, die am 01.01.1997 in Kraft tritt (AS 1996 2521), hebt der Bundesrat das Bundesgesetz vom 18.03.1971 über die Organisation der Stickerei-Treuhand-Genossenschaft und den Bundesbeschluss vom 23.06.1948 über die Organisation des Solidaritätsfonds der schweizerischen Schifflistickerei (gemäss Botschaft, BBl 1948 I 611, unterlag der Bundesbeschluss dem Referendum).</p><p>Es ist ungewöhnlich, dass ein formelles Gesetz durch Verordnung aufgehoben wird, ohne dass dies eine entsprechende Delegationsnorm zulässt. Die vorliegende Verordnung gibt nicht an, auf welcher gesetzlichen Grundlage sie beruht. Hinzu kommt, dass nach Artikel 5 des Subventionsgesetzes (SR 616.1), auf das die Verordnung in Fussnote 2 verweist, der Bundesrat verpflichtet ist, dem Parlament über die Aufhebung von Erlassen im Zusammenhang mit Finanzhilfen des Bundes Bericht zu erstatten und, wenn nötig, Antrag zu stellen. </p><p>Deshalb stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Auf welcher gesetzlichen Grundlage beruht diese Verordnung?</p><p>2. Erhielten die beiden aufgelösten Genossenschaften Bundesmittel (vgl. Art. 4 der beiden aufgehobenen Erlasse)?</p><p>3. Hat der Bundesrat dem Parlament über die Auflösung und Verwendung eines allfälligen Überschusses Bericht erstattet oder muss er dies noch tun (vgl. Art. 8 Abs. 2 des aufgehobenen Bundesgesetzes)?</p>
- Aufhebung eines Bundesgesetzes mit einer Verordnung
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