Erwerb der Rediffusion durch Cablecom

ShortId
96.1098
Id
19961098
Updated
24.06.2025 23:00
Language
de
Title
Erwerb der Rediffusion durch Cablecom
AdditionalIndexing
Staatsmonopol;PTT;Kabelfernsehen;Privatisierung;Monopol;öffentliches Unternehmen
1
  • L06K120205010104, Kabelfernsehen
  • L06K070301010303, Staatsmonopol
  • L05K0703010103, Monopol
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
  • L04K05070115, Privatisierung
  • L05K1202020203, PTT
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Wie bereits in der Antwort vom 21. Juni dieses Jahres auf die Einfache Anfrage Müller Erich (96.1067) ausgeführt, sind sowohl die Cablecom - an der die Telecom PTT zu einem Drittel beteiligt ist - als auch die Rediffusion Aktiengesellschaften des Privatrechts. Der Bundesrat hat keine rechtliche Handhabe, Übernahmegeschäfte von Privatunternehmungen einer Genehmigung zu unterstellen.</p><p>Nach geltendem Recht verfügt die Telecom PTT über ein Monopol in den Bereichen Netze und Telefonie. Dienstleistungen in den übrigen Bereichen wie Datenübertragung, Endgeräte usw. sind unter Wettbewerbsbedingungen zu erbringen. Bei dieser gesetzlich vorgegebenen Ausscheidung von Wettbewerbs- und Monopoldiensten ist es zwingend, dass die Erträge der Telecom PTT nicht ausschliesslich aus den Wettbewerbsdiensten stammen können. Dem PTT-Geschäftsbericht 1995 ist zu entnehmen, dass die Telecom PTT im vergangenen Jahr einen Brutto-Cash-flow von 4,182 Milliarden Franken erzielt hat. Rund ein Viertel davon entfällt auf Dienstleistungen, in denen die PTT im Wettbewerb stehen. Aufgrund der vorgegebenen gesetzlichen Mechanik ist es nicht zu vermeiden, dass nicht nur Beteiligungen, sondern Investitionen generell auch aus Monopolerträgen finanziert werden.</p><p>2. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, wie sich die Verhandlungen zwischen der Verkäuferin und weiteren Kaufinteressenten abgespielt haben und welche Angebote dabei gemacht wurden.</p><p>3.-6. Mit der Botschaft vom 10. Juni 1996 zur Revision des Fernmeldegesetzes hat der Bundesrat seine feste Absicht bekundet, im Gleichschritt mit der EU das Fernmeldewesen zu liberalisieren. Die noch verbleibenden Monopole sollen fallen, und der Marktzutritt soll allen Interessierten offenstehen. Eine verwaltungsunabhängige Kommission wird für die Vergabe der Konzessionen zuständig sein und insbesondere auch dafür sorgen, dass marktbeherrschende Telekomunternehmen den übrigen Anbietern Interkonnektion in nichtdiskriminierender Weise gewähren.</p><p>Wie schon dargelegt, unterliegen Übernahmegeschäfte von Privatfirmen keiner Genehmigung durch den Bundesrat. Anderseits hat der Bund gegenüber den PTT seine Eigentümerinteressen wahrzunehmen. Aus diesem Grund haben das EFD und das EVED zum Engagement der Telecom PTT aus Sicht des Eigentümers eine positive Empfehlung abgegeben.</p><p>Gleichzeitig haben die beiden Departemente jedoch darauf hingewiesen, dass das Geschäft auch heikle wettbewerbspolitische Fragen aufwirft. Die Prüfung dieser Fragen ist Sache der Wettbewerbskommission. Das neue Kartellrecht bietet ein griffiges Instrumentarium, um gegen wettbewerbsschädigende Beteiligungen und Allianzen vorzugehen. So hat denn auch die Wettbewerbskommission Ende August die Frage der Beteiligung der Telecom PTT an der Cablecom AG an die Hand genommen. Die Wettbewerbskommission wird voraussichtlich auf Ende Januar 1997 dem Bundesrat ihren Bericht unterbreiten. Gestützt darauf wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen befinden.</p>
  • <p>Die Firma Cablecom hat die Aktienmehrheit an der Firma Rediffusion erworben. Damit sichert sich die Cablecom mit rund 1 Million Anschlüssen (etwa 60 Prozent) eine dominierende Stellung auf dem Markt der Kabelfernsehanschlüsse. Die Cablecom gehört zu 32 Prozent den PTT.</p><p>Diese Fusion wird von der Wettbewerbsbehörde geprüft. Da es sich aber bei den PTT um einen staatlichen Monopolbetrieb handelt, der teilprivatisiert werden soll, muss das Problem auch unter diesem Aspekt gewürdigt werden.</p><p>Ich frage daher den Bundesrat:</p><p>1. Ist es richtig, dass der Erwerb der Rediffusion durch die Cablecom und damit teilweise durch die PTT mit Mitteln finanziert wurde, die die PTT aufgrund ihres staatlichen Monopols erwirtschaften konnten?</p><p>2. Ist es richtig, dass von anderen Kaufinteressenten Preise gefordert wurden, die wesentlich über dem Preis lagen, zu dem die Cablecom die Rediffusion übernehmen konnte?</p><p>3. Hält es der Bundesrat nicht auch für unzulässig, dass die Gewinne von Staatsmonopolen dazu eingesetzt werden, im Hinblick auf eine geplante Privatisierung eine marktbeherrschende Stellung zu erwerben?</p><p>4. Wird durch solche Praktiken das Ziel der Privatisierungen - die Herstellung von mehr Markt - nicht pervertiert, indem sich ein staatliches Monopol in ein privates Monopol verwandelt?</p><p>5. Welche Möglichkeiten zu einem Eingreifen der Bundesbehörden sind gegeben? Welche wurden ausgenützt?</p><p>6. Müssten derartige Tricks von zu privatisierenden Staatsbetrieben nicht durch entsprechende Regeln in der Privatisierungsgesetzgebung verunmöglicht werden?</p>
  • Erwerb der Rediffusion durch Cablecom
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Wie bereits in der Antwort vom 21. Juni dieses Jahres auf die Einfache Anfrage Müller Erich (96.1067) ausgeführt, sind sowohl die Cablecom - an der die Telecom PTT zu einem Drittel beteiligt ist - als auch die Rediffusion Aktiengesellschaften des Privatrechts. Der Bundesrat hat keine rechtliche Handhabe, Übernahmegeschäfte von Privatunternehmungen einer Genehmigung zu unterstellen.</p><p>Nach geltendem Recht verfügt die Telecom PTT über ein Monopol in den Bereichen Netze und Telefonie. Dienstleistungen in den übrigen Bereichen wie Datenübertragung, Endgeräte usw. sind unter Wettbewerbsbedingungen zu erbringen. Bei dieser gesetzlich vorgegebenen Ausscheidung von Wettbewerbs- und Monopoldiensten ist es zwingend, dass die Erträge der Telecom PTT nicht ausschliesslich aus den Wettbewerbsdiensten stammen können. Dem PTT-Geschäftsbericht 1995 ist zu entnehmen, dass die Telecom PTT im vergangenen Jahr einen Brutto-Cash-flow von 4,182 Milliarden Franken erzielt hat. Rund ein Viertel davon entfällt auf Dienstleistungen, in denen die PTT im Wettbewerb stehen. Aufgrund der vorgegebenen gesetzlichen Mechanik ist es nicht zu vermeiden, dass nicht nur Beteiligungen, sondern Investitionen generell auch aus Monopolerträgen finanziert werden.</p><p>2. Dem Bundesrat ist nicht bekannt, wie sich die Verhandlungen zwischen der Verkäuferin und weiteren Kaufinteressenten abgespielt haben und welche Angebote dabei gemacht wurden.</p><p>3.-6. Mit der Botschaft vom 10. Juni 1996 zur Revision des Fernmeldegesetzes hat der Bundesrat seine feste Absicht bekundet, im Gleichschritt mit der EU das Fernmeldewesen zu liberalisieren. Die noch verbleibenden Monopole sollen fallen, und der Marktzutritt soll allen Interessierten offenstehen. Eine verwaltungsunabhängige Kommission wird für die Vergabe der Konzessionen zuständig sein und insbesondere auch dafür sorgen, dass marktbeherrschende Telekomunternehmen den übrigen Anbietern Interkonnektion in nichtdiskriminierender Weise gewähren.</p><p>Wie schon dargelegt, unterliegen Übernahmegeschäfte von Privatfirmen keiner Genehmigung durch den Bundesrat. Anderseits hat der Bund gegenüber den PTT seine Eigentümerinteressen wahrzunehmen. Aus diesem Grund haben das EFD und das EVED zum Engagement der Telecom PTT aus Sicht des Eigentümers eine positive Empfehlung abgegeben.</p><p>Gleichzeitig haben die beiden Departemente jedoch darauf hingewiesen, dass das Geschäft auch heikle wettbewerbspolitische Fragen aufwirft. Die Prüfung dieser Fragen ist Sache der Wettbewerbskommission. Das neue Kartellrecht bietet ein griffiges Instrumentarium, um gegen wettbewerbsschädigende Beteiligungen und Allianzen vorzugehen. So hat denn auch die Wettbewerbskommission Ende August die Frage der Beteiligung der Telecom PTT an der Cablecom AG an die Hand genommen. Die Wettbewerbskommission wird voraussichtlich auf Ende Januar 1997 dem Bundesrat ihren Bericht unterbreiten. Gestützt darauf wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen befinden.</p>
    • <p>Die Firma Cablecom hat die Aktienmehrheit an der Firma Rediffusion erworben. Damit sichert sich die Cablecom mit rund 1 Million Anschlüssen (etwa 60 Prozent) eine dominierende Stellung auf dem Markt der Kabelfernsehanschlüsse. Die Cablecom gehört zu 32 Prozent den PTT.</p><p>Diese Fusion wird von der Wettbewerbsbehörde geprüft. Da es sich aber bei den PTT um einen staatlichen Monopolbetrieb handelt, der teilprivatisiert werden soll, muss das Problem auch unter diesem Aspekt gewürdigt werden.</p><p>Ich frage daher den Bundesrat:</p><p>1. Ist es richtig, dass der Erwerb der Rediffusion durch die Cablecom und damit teilweise durch die PTT mit Mitteln finanziert wurde, die die PTT aufgrund ihres staatlichen Monopols erwirtschaften konnten?</p><p>2. Ist es richtig, dass von anderen Kaufinteressenten Preise gefordert wurden, die wesentlich über dem Preis lagen, zu dem die Cablecom die Rediffusion übernehmen konnte?</p><p>3. Hält es der Bundesrat nicht auch für unzulässig, dass die Gewinne von Staatsmonopolen dazu eingesetzt werden, im Hinblick auf eine geplante Privatisierung eine marktbeherrschende Stellung zu erwerben?</p><p>4. Wird durch solche Praktiken das Ziel der Privatisierungen - die Herstellung von mehr Markt - nicht pervertiert, indem sich ein staatliches Monopol in ein privates Monopol verwandelt?</p><p>5. Welche Möglichkeiten zu einem Eingreifen der Bundesbehörden sind gegeben? Welche wurden ausgenützt?</p><p>6. Müssten derartige Tricks von zu privatisierenden Staatsbetrieben nicht durch entsprechende Regeln in der Privatisierungsgesetzgebung verunmöglicht werden?</p>
    • Erwerb der Rediffusion durch Cablecom

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