Zusammensetzung der Eidgenössischen Fachhochschulkommission

ShortId
96.1106
Id
19961106
Updated
24.06.2025 23:19
Language
de
Title
Zusammensetzung der Eidgenössischen Fachhochschulkommission
AdditionalIndexing
Interessenvertretung;Schule;Fachhochschule;Lehrkraft;ausserparlamentarische Kommission
1
  • L05K1302050102, Fachhochschule
  • L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
  • L05K1301020102, Lehrkraft
  • L04K08020311, Interessenvertretung
  • L03K130204, Schule
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat eine Vertretung der Schulen in die Eidgenössische Fachhochschulkommission gewählt.</p><p>2. Der Bundesrat will die Erfahrungen der Direktoren und des aktiven Lehrkörpers nutzen. Er hat deshalb sowohl einen Vertreter der Direktoren wie auch einen der Lehrkräfte in die Eidgenössische Fachhochschulkommission gewählt.</p><p>3. Der Bundesrat wählt diese beiden Vertreter mit anfänglich beratender Stimme in die Kommission, um zu gewährleisten, dass letztere in vollständiger Unabhängigkeit ihre Anträge über die Anerkennung von Fachhochschulen dem Bundesrat vorlegen können. Sind die Schulen, in denen dies Kommissionsmitglieder tätig sind, dereinst als Fachhochschulen anerkannt, dann können die beiden als Vollmitglieder in die Kommission aufgenommen werden; andernfalls werden sie zu ersetzen sein.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat beabsichtigt, demnächst die im Fachhochschulgesetz (Art. 24) vorgesehene Eidgenössische Fachhochschulkommission zu bestellen und die 20 Mitglieder zu wählen. In der Kommission sollen gemäss Fachhochschulverordnung (Art. 23) auch die Fachhochschulen angemessen vertreten sein.</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Trifft es zu, dass er entgegen der von ihm selbst erlassenen Verordnung in der so prägenden und weichenstellenden Anfangsphase auf eine Vertretung der Schulen verzichten will?</p><p>2. Hält er es nicht geradezu für unerlässlich, dass insbesondere die Erfahrung des aktiven Lehrkörpers von Beginn an genutzt und unmittelbar in die neue Kommission einbezogen wird?</p><p>3. Ist ein solcher Einbezug der Kompetenz erfahrener Praktiker nicht ungleich entscheidender als das Argument, dass damit möglicherweise ein Präjudiz für das laufende Anerkennungsverfahren geschaffen werden könnte, zumal sich allfällige Formalitäten problemlos regeln liessen?</p>
  • Zusammensetzung der Eidgenössischen Fachhochschulkommission
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat eine Vertretung der Schulen in die Eidgenössische Fachhochschulkommission gewählt.</p><p>2. Der Bundesrat will die Erfahrungen der Direktoren und des aktiven Lehrkörpers nutzen. Er hat deshalb sowohl einen Vertreter der Direktoren wie auch einen der Lehrkräfte in die Eidgenössische Fachhochschulkommission gewählt.</p><p>3. Der Bundesrat wählt diese beiden Vertreter mit anfänglich beratender Stimme in die Kommission, um zu gewährleisten, dass letztere in vollständiger Unabhängigkeit ihre Anträge über die Anerkennung von Fachhochschulen dem Bundesrat vorlegen können. Sind die Schulen, in denen dies Kommissionsmitglieder tätig sind, dereinst als Fachhochschulen anerkannt, dann können die beiden als Vollmitglieder in die Kommission aufgenommen werden; andernfalls werden sie zu ersetzen sein.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat beabsichtigt, demnächst die im Fachhochschulgesetz (Art. 24) vorgesehene Eidgenössische Fachhochschulkommission zu bestellen und die 20 Mitglieder zu wählen. In der Kommission sollen gemäss Fachhochschulverordnung (Art. 23) auch die Fachhochschulen angemessen vertreten sein.</p><p>In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Trifft es zu, dass er entgegen der von ihm selbst erlassenen Verordnung in der so prägenden und weichenstellenden Anfangsphase auf eine Vertretung der Schulen verzichten will?</p><p>2. Hält er es nicht geradezu für unerlässlich, dass insbesondere die Erfahrung des aktiven Lehrkörpers von Beginn an genutzt und unmittelbar in die neue Kommission einbezogen wird?</p><p>3. Ist ein solcher Einbezug der Kompetenz erfahrener Praktiker nicht ungleich entscheidender als das Argument, dass damit möglicherweise ein Präjudiz für das laufende Anerkennungsverfahren geschaffen werden könnte, zumal sich allfällige Formalitäten problemlos regeln liessen?</p>
    • Zusammensetzung der Eidgenössischen Fachhochschulkommission

Back to List