Forschungsförderung durch den Schweizerischen Nationalfonds (SNF)

ShortId
96.1111
Id
19961111
Updated
24.06.2025 23:40
Language
de
Title
Forschungsförderung durch den Schweizerischen Nationalfonds (SNF)
AdditionalIndexing
Forschungsförderung;Krebs;Nationalfonds;medizinische Forschung
1
  • L04K01050512, medizinische Forschung
  • L04K16020204, Forschungsförderung
  • L05K1602020401, Nationalfonds
  • L04K01050110, Krebs
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Jahr 1994 haben die Herren Anker und Stroun dem Schweizerischen Nationalfonds (SNF) ein Gesuch auf Beitragszahlungen gestellt. Wegen Budgetknappheit und aufgrund von mehrheitlich negativen Gutachten hat der SNF dieses Gesuch am 17. Februar 1995 abgelehnt. Die Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung (ERFF) hat diesen Entscheid im April 1996 bestätigt. Damit wurde das Verfahren endgültig abgeschlossen.</p><p></p><p>Am 25. September 1996 beantwortete die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements des Inneren ein nach dem Entscheid des ERFF an sie gerichtetes Schreiben der Herren Anker und Stroun und beglückwünschte die beiden Forscher zu ihren Veröffentlichungen in den Zeitschriften (Nature Medicine( und (Lancet(. Sie betonte dabei vor allem, dass das Echo auf diese Publikationen eine Rolle bei der Beurteilung eines neuerlichen Gesuchs spielen könnte, falls sich die Herren Anker und Stroun dazu entschliessen sollten.</p><p></p><p>Dieses Schreiben vom September 1996, auf welches sich der Verfasser der Anfrage bezieht, enthält jedoch keinerlei Urteil über den wissenschaftlichen Wert der Publikationen der Herren Anker und Stroun. Es ist auch nicht Sache des Departements, Aussagen zum wissenschaftlichen Wert einer Arbeit zu machen. Dies liegt allein im Zuständigkeitsbereich der Entscheidungsträger des SNF.</p><p></p><p>Beim vom SNF gestützt auf die Eingabe aus dem Jahr 1994 durchgeführten Verfahren, das mit der Verweigerung von Beitragszahlungen abgeschlossen wurde, zeigt sich, dass sich der SNF auf die Gutachten von vier externen Experten mit internationalem Ruf gestützt hat, die ihrerseits auf eine Vielzahl von Publikationen in den bekanntesten Fachzeitschriften verweisen können und die gewählt wurden, weil sie schon bei früheren Stellungnahmen zu anderen Anträgen ihre Fachkenntnis unter Beweis gestellt hatten. Gemäss dem SNF war der Forschungsrat mit der Mehrzahl der Experten gleicher Meinung und hat daher das Beitragsgesuch unter die Projekte mit niedriger Priorität eingereiht, was eine Finanzierung, und sie es auch nur eine Teilfinanzierung, ausschliesst. Das Gesuch wurde daher abgewiesen.</p><p></p><p>Nach dem Bundesgesetz über die Forschung (Art. 13) kann gegen die Verfügung der Organe des SNF bei Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Beschwerde erhoben werden. Die ERFF kann nur dann einschreiten, wenn beim Verfahren die Rechte einer Partei auf diese Weise verletzt wurden oder wenn die Verfügung unhaltbar ist und mit triftigen Gründen nicht zu rechtfertigen ist. Sie kann hingegen das Urteil der mit der Prüfung des Projekts beauftragten Kommission nicht durch ihr eigenes Urteil ersetzen. Das Bundesgericht verfolgt im übrigen bei der Beurteilung von Gutachten in einem Verfahren eine konstante, klare Rechtsprechung. Danach ist eine Abweichung von einem Gutachten nur aus zwingenden Gründen möglich. Da hier weder Bundesrecht verletzt wurde, noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorlag, hat die Rekurskommission mit Beschluss vom 15. April 1996 die Verfügung des Schweizerischen Nationalfonds für die wissenschaftliche Forschung bestätigt. In ihrer Begründung hebt sie unter anderem hervor, dass der SNF eine Gesamtbeurteilung des vorgestellten Projekts vorgenommen hat und das einhellige Urteil weder Oberflächlichkeit noch Willkür erkennen lässt. Gemäss der konstanten Rechtsprechung dieser Kommission ist ausserdem auch kein Missbrauch des Ermessens erkennbar, da der SNF wegen der Knappheit der ihn gewährten Kredite aus finanziellen Gründen gezwungen ist, die eingereichten Projekte einer strengen Auswahl zu unterziehen und auch Anträge, die möglicherweise zu berücksichtigen gewesen wären, zurückzuweisen.</p><p></p><p>Im Sinne der obigen Ausführungen wurde das Verfahren im Zusammenhang mit dem in Jahr 1994 gestellten Gesuch der Herren Anker und Stroun unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage neutral und korrekt durchgeführt. Die Untersuchung und der Dokumentenaustausch waren vollständig, alle betroffenen Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. In der heutigen finanziellen Lage ist eine prioritäre Einstufung der Projekte nicht zu vermeiden, um die vorhandenen finanziellen Mittel für Projekte mit höchster Prioritätsstufe bereitstellen zu können. Angesichts der Gewissenhaftigkeit und Objektivität, mit denen sowohl das Beitragsgesuch als auch die folgende Beschwerde bearbeitet wurden, sind die vom Fragesteller gewählten Worte nicht angebracht. Dies umso mehr, als kein Grund für ein Eingreifen des Bundesrats vorliegt, da dein Unrecht vorhanden ist, das wiedergutzumachen wäre. Das geltende Verfahren über die Vergabe von Beiträgen, bei dem der SNF und im Beschwerdefall die unabhängige, eidgenössische Rekurskommission, die einen definitiven Entscheid fällt, einbezogen sind, hat im übrigen zum Ziel, jede politische Einmischung zu verhindern.</p><p></p><p>Schliesslich haben die Herren Anker und Stroun am 27. September 1996 ein neuerliches Beitragsgesuch gestellt, das derzeit durch den SNF geprüft wird. Der Entscheid steht noch aus; daher ist es jetzt noch verfrüht, irgendwelche Aussagen zu machen.</p>
  • <p>Bundesrätin Ruth Dreifuss, Vorsteherin des EDI, hat die Bedeutung der Entdeckung von Dr. P. Anker und Dr. M. Stroun selbst anerkannt (Brief vom 25. September 1996): Das Vorhandensein von genetischen Tumormarkern im Blutplasma ermöglicht es, einen Test ins Auge zu fassen, der den Nachweis von Krebs durch einfache Blutentnahme erbringt. Seit 1994 verweigert der SNF dieser an der wissenschaftlichen Fakultät Genf durchgeführten Untersuchung jede finanzielle Hilfe, und dies obschon der Fonds über alle Angaben verfügte, um die - heute übrigens international anerkannte - Bedeutung dieser Forschungsarbeit zu erkennen. Die vom SNF erstellten Gutachten über diese Forschungsarbeit haben gegen die elementarsten Bedingungen der wissenschaftlichen Ethik verstossen, und die Behandlung der Beschwerde durch die Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung war nichts als eine juristische Farce.</p><p>Welche Massnahmen gedenkt der Bund zu ergreifen, damit der SNF dieses Unrecht wiedergutmacht, das die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung in der Schweiz gefährdet?</p>
  • Forschungsförderung durch den Schweizerischen Nationalfonds (SNF)
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Jahr 1994 haben die Herren Anker und Stroun dem Schweizerischen Nationalfonds (SNF) ein Gesuch auf Beitragszahlungen gestellt. Wegen Budgetknappheit und aufgrund von mehrheitlich negativen Gutachten hat der SNF dieses Gesuch am 17. Februar 1995 abgelehnt. Die Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung (ERFF) hat diesen Entscheid im April 1996 bestätigt. Damit wurde das Verfahren endgültig abgeschlossen.</p><p></p><p>Am 25. September 1996 beantwortete die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements des Inneren ein nach dem Entscheid des ERFF an sie gerichtetes Schreiben der Herren Anker und Stroun und beglückwünschte die beiden Forscher zu ihren Veröffentlichungen in den Zeitschriften (Nature Medicine( und (Lancet(. Sie betonte dabei vor allem, dass das Echo auf diese Publikationen eine Rolle bei der Beurteilung eines neuerlichen Gesuchs spielen könnte, falls sich die Herren Anker und Stroun dazu entschliessen sollten.</p><p></p><p>Dieses Schreiben vom September 1996, auf welches sich der Verfasser der Anfrage bezieht, enthält jedoch keinerlei Urteil über den wissenschaftlichen Wert der Publikationen der Herren Anker und Stroun. Es ist auch nicht Sache des Departements, Aussagen zum wissenschaftlichen Wert einer Arbeit zu machen. Dies liegt allein im Zuständigkeitsbereich der Entscheidungsträger des SNF.</p><p></p><p>Beim vom SNF gestützt auf die Eingabe aus dem Jahr 1994 durchgeführten Verfahren, das mit der Verweigerung von Beitragszahlungen abgeschlossen wurde, zeigt sich, dass sich der SNF auf die Gutachten von vier externen Experten mit internationalem Ruf gestützt hat, die ihrerseits auf eine Vielzahl von Publikationen in den bekanntesten Fachzeitschriften verweisen können und die gewählt wurden, weil sie schon bei früheren Stellungnahmen zu anderen Anträgen ihre Fachkenntnis unter Beweis gestellt hatten. Gemäss dem SNF war der Forschungsrat mit der Mehrzahl der Experten gleicher Meinung und hat daher das Beitragsgesuch unter die Projekte mit niedriger Priorität eingereiht, was eine Finanzierung, und sie es auch nur eine Teilfinanzierung, ausschliesst. Das Gesuch wurde daher abgewiesen.</p><p></p><p>Nach dem Bundesgesetz über die Forschung (Art. 13) kann gegen die Verfügung der Organe des SNF bei Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes Beschwerde erhoben werden. Die ERFF kann nur dann einschreiten, wenn beim Verfahren die Rechte einer Partei auf diese Weise verletzt wurden oder wenn die Verfügung unhaltbar ist und mit triftigen Gründen nicht zu rechtfertigen ist. Sie kann hingegen das Urteil der mit der Prüfung des Projekts beauftragten Kommission nicht durch ihr eigenes Urteil ersetzen. Das Bundesgericht verfolgt im übrigen bei der Beurteilung von Gutachten in einem Verfahren eine konstante, klare Rechtsprechung. Danach ist eine Abweichung von einem Gutachten nur aus zwingenden Gründen möglich. Da hier weder Bundesrecht verletzt wurde, noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vorlag, hat die Rekurskommission mit Beschluss vom 15. April 1996 die Verfügung des Schweizerischen Nationalfonds für die wissenschaftliche Forschung bestätigt. In ihrer Begründung hebt sie unter anderem hervor, dass der SNF eine Gesamtbeurteilung des vorgestellten Projekts vorgenommen hat und das einhellige Urteil weder Oberflächlichkeit noch Willkür erkennen lässt. Gemäss der konstanten Rechtsprechung dieser Kommission ist ausserdem auch kein Missbrauch des Ermessens erkennbar, da der SNF wegen der Knappheit der ihn gewährten Kredite aus finanziellen Gründen gezwungen ist, die eingereichten Projekte einer strengen Auswahl zu unterziehen und auch Anträge, die möglicherweise zu berücksichtigen gewesen wären, zurückzuweisen.</p><p></p><p>Im Sinne der obigen Ausführungen wurde das Verfahren im Zusammenhang mit dem in Jahr 1994 gestellten Gesuch der Herren Anker und Stroun unter Berücksichtigung der gesamten Interessenlage neutral und korrekt durchgeführt. Die Untersuchung und der Dokumentenaustausch waren vollständig, alle betroffenen Parteien hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. In der heutigen finanziellen Lage ist eine prioritäre Einstufung der Projekte nicht zu vermeiden, um die vorhandenen finanziellen Mittel für Projekte mit höchster Prioritätsstufe bereitstellen zu können. Angesichts der Gewissenhaftigkeit und Objektivität, mit denen sowohl das Beitragsgesuch als auch die folgende Beschwerde bearbeitet wurden, sind die vom Fragesteller gewählten Worte nicht angebracht. Dies umso mehr, als kein Grund für ein Eingreifen des Bundesrats vorliegt, da dein Unrecht vorhanden ist, das wiedergutzumachen wäre. Das geltende Verfahren über die Vergabe von Beiträgen, bei dem der SNF und im Beschwerdefall die unabhängige, eidgenössische Rekurskommission, die einen definitiven Entscheid fällt, einbezogen sind, hat im übrigen zum Ziel, jede politische Einmischung zu verhindern.</p><p></p><p>Schliesslich haben die Herren Anker und Stroun am 27. September 1996 ein neuerliches Beitragsgesuch gestellt, das derzeit durch den SNF geprüft wird. Der Entscheid steht noch aus; daher ist es jetzt noch verfrüht, irgendwelche Aussagen zu machen.</p>
    • <p>Bundesrätin Ruth Dreifuss, Vorsteherin des EDI, hat die Bedeutung der Entdeckung von Dr. P. Anker und Dr. M. Stroun selbst anerkannt (Brief vom 25. September 1996): Das Vorhandensein von genetischen Tumormarkern im Blutplasma ermöglicht es, einen Test ins Auge zu fassen, der den Nachweis von Krebs durch einfache Blutentnahme erbringt. Seit 1994 verweigert der SNF dieser an der wissenschaftlichen Fakultät Genf durchgeführten Untersuchung jede finanzielle Hilfe, und dies obschon der Fonds über alle Angaben verfügte, um die - heute übrigens international anerkannte - Bedeutung dieser Forschungsarbeit zu erkennen. Die vom SNF erstellten Gutachten über diese Forschungsarbeit haben gegen die elementarsten Bedingungen der wissenschaftlichen Ethik verstossen, und die Behandlung der Beschwerde durch die Eidgenössische Rekurskommission für Forschungsförderung war nichts als eine juristische Farce.</p><p>Welche Massnahmen gedenkt der Bund zu ergreifen, damit der SNF dieses Unrecht wiedergutmacht, das die Entwicklung der wissenschaftlichen Forschung in der Schweiz gefährdet?</p>
    • Forschungsförderung durch den Schweizerischen Nationalfonds (SNF)

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