Veröffentlichung von Ausweisentzügen
- ShortId
-
96.1123
- Id
-
19961123
- Updated
-
24.06.2025 23:23
- Language
-
de
- Title
-
Veröffentlichung von Ausweisentzügen
- AdditionalIndexing
-
Führerschein;Verkehrsrecht;strafbare Handlung;Recht des Einzelnen;Sicherheit im Strassenverkehr;Informationsverbreitung;Autofahrer/in
- 1
-
- L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
- L04K18020401, Führerschein
- L06K180102010101, Autofahrer/in
- L04K12010202, Informationsverbreitung
- L03K180204, Verkehrsrecht
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Dem Bundesrat ist das Problem des Fahrens trotz Ausweisentzuges bekannt. Er hat deshalb in die laufende Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) den Vorschlag aufgenommen, auf Bundesebene ein zentrales Fahrberechtigungsregister (FABER) einzuführen. Dieses soll auch den Verkehrspolizeien und den mit verkehrspolizeilichen Befugnissen ausgestatteten Zollorganen als Informationsmittel dienen. Zu diesem Zweck soll sein Inhalt diesen Behörden direkt (online) zugänglich gemacht werden. Dadurch werden die Kontrollorgane rasch (ohne Rückfrage bei anderen Behörden) und jederzeit (auch ausserhalb der Bürozeiten) Zugriff auf die für ihre Tätigkeit relevanten Daten erhalten, denn das Register wird unter anderem auch aktuelle Führerausweisentzüge dokumentieren. Diese wesentliche Erleichterung der Kontrolle auf der Strasse ist nach Auffassung des Bundesrates das geeignete Mittel für eine wirksame Durchsetzung von Führerausweisentzügen.</p><p>Letztere werden zwar auch im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (Admas) registriert; der Informationsgehalt dieser Angaben ist aber bedeutend unsicherer, da die Aufnahme in das Register die Rechtskraft der Verfügung voraussetzt: Wird gegen jene Entzugsverfügung Beschwerde geführt, ist der Entzug bis zu seiner Rechtskraft aus dem Admas nicht ersichtlich, und zwar auch dann nicht, wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Ausserdem besteht für einen Direktanschluss der Polizeibehörden an Admas keine rechtliche Grundlage.</p><p>Eine Publikation von Ausweisentzügen lehnt der Bundesrat dagegen aus folgenden Gründen ab:</p><p>Das öffentliche Interesse, welches eine Publikation von registrierten Daten voraussetzt, kann gemäss Bundesgericht (BGE 92 IV 186) darin bestehen, "den Verurteilten mit einem zusätzlichen Mittel von der Wiederholung der Verfehlung abzuhalten und damit die Allgemeinheit in Zukunft vor ihm zu schützen. Es kann aber auch darin liegen, andere Personen von der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuschrecken".</p><p>Die öffentliche Bekanntgabe von Führerausweisentzügen eignet sich dazu erfahrungsgemäss nicht: Artikel 102 Ziffer 2 Buchstaben a und b des SVG in seiner Fassung vor 1975 verpflichtete den Richter zur Veröffentlichung des Strafurteils, wenn der Verurteilte besondere Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt hatte oder innert fünf Jahren mehr als einmal wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand bestraft worden war.</p><p>Diese Bestimmung wurde anlässlich der Revision von 1975 aufgehoben. Einerseits widersprach sie der schon damals vorherrschenden Tendenz, auch bei schwersten Verbrechen jede Ehrenfolge abzuschaffen. Ein modernes Sanktionenrecht lässt sich nicht mit dem "An-den-Pranger-Stellen" vereinbaren. Andererseits war die mit der Urteilspublikation beabsichtigte Abschreckung erwiesenermassen kaum eingetreten.</p><p>Selbst wenn heute ein öffentliches Interesse nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, müsste die Publikation von Ausweisentzügen als unverhältnismässig eingestuft werden, da ihre negativen Auswirkungen auf die Betroffenen die Interessen der Verkehrssicherheit klar überwiegen.</p><p>Der Erlass einer entsprechenden Gesetzesbestimmung lässt sich somit aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht rechtfertigen; sie würde zudem in unzulässiger Weise in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreifen.</p><p>Die Einsichtmöglichkeit in Steuerausweise ist für die Persönlichkeit der Betroffenen nicht vergleichbar mit der Publikation von Führerausweisentzügen. Steuerausweise ermöglichen "lediglich" die Kenntnisnahme vom steuerbaren Einkommen und Vermögen der betreffenden Person. Die Publikation von Führerausweisentzügen hingegen bewirkt gleichzeitig eine Minderung ihres öffentlichen Ansehens, stellt der Entzug doch offenkundig die Reaktion auf einen nicht leichtzunehmenden Verstoss gegen Strassenverkehrsvorschriften dar. Hinzu kommt, dass sich die Minderung des guten Rufs nicht nur auf diese Person, sondern auch auf ihre Angehörigen auswirken kann.</p><p>Auch die aus der EMRK fliessenden Verfahrensrechte beim Führerausweisentzug (Anspruch auf ein unabhängiges Gericht und Öffentlichkeit) ändern nichts daran, dass in der Regel keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen für die Publikation eines Führerausweisentzuges (analoge Anwendung von Art. 61 StGB) vorliegen dürften.</p>
- <p>Das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzug untergräbt die Verkehrssicherheit in zweifacher Hinsicht. Erstens nehmen dadurch Lenker weiterhin am Strassenverkehr teil, welche dafür als zu gefährlich beurteilt werden mussten, und zweitens mindert sich die Abschreckungswirkung der Entzugsandrohung. Diese Übertretung wird von der Polizei jedoch immer häufiger festgestellt. Zu Recht sehen die Vorschläge für die Revision des Strassenverkehrsgesetzes daher vor, den Tatbestand auf Vergehensstufe anzuheben.</p><p>Ich frage den Bundesrat an, welche weitergehenden Massnahmen in diesem Bereich möglich sind. Namentlich zu erörtern sind geeignete Formen der Publikation von Ausweisentzügen, um damit - präventiv - die ungenügenden Kontrollmöglichkeiten der Polizei zu ergänzen.</p><p>Wie ist die Rechtslage betreffend Publikationsmöglichkeiten, und welche Änderungen wären allenfalls erforderlich?</p><p>Welche Bedeutung hat diesbezüglich der Persönlichkeitsschutz im Vergleich etwa zur heutigen Öffentlichkeit in strafrechtlichen Verfahren oder zur Einsichtsmöglichkeit in Steuerausweise?</p><p>Welche Änderungen könnten sich aufgrund der neuen Feststellung ergeben, dass im Einklang mit der EMRK Ausweisentzüge auch gerichtlich beurteilt werden können?</p>
- Veröffentlichung von Ausweisentzügen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Dem Bundesrat ist das Problem des Fahrens trotz Ausweisentzuges bekannt. Er hat deshalb in die laufende Revision des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) den Vorschlag aufgenommen, auf Bundesebene ein zentrales Fahrberechtigungsregister (FABER) einzuführen. Dieses soll auch den Verkehrspolizeien und den mit verkehrspolizeilichen Befugnissen ausgestatteten Zollorganen als Informationsmittel dienen. Zu diesem Zweck soll sein Inhalt diesen Behörden direkt (online) zugänglich gemacht werden. Dadurch werden die Kontrollorgane rasch (ohne Rückfrage bei anderen Behörden) und jederzeit (auch ausserhalb der Bürozeiten) Zugriff auf die für ihre Tätigkeit relevanten Daten erhalten, denn das Register wird unter anderem auch aktuelle Führerausweisentzüge dokumentieren. Diese wesentliche Erleichterung der Kontrolle auf der Strasse ist nach Auffassung des Bundesrates das geeignete Mittel für eine wirksame Durchsetzung von Führerausweisentzügen.</p><p>Letztere werden zwar auch im automatisierten Datensystem für Administrativmassnahmen (Admas) registriert; der Informationsgehalt dieser Angaben ist aber bedeutend unsicherer, da die Aufnahme in das Register die Rechtskraft der Verfügung voraussetzt: Wird gegen jene Entzugsverfügung Beschwerde geführt, ist der Entzug bis zu seiner Rechtskraft aus dem Admas nicht ersichtlich, und zwar auch dann nicht, wenn der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Ausserdem besteht für einen Direktanschluss der Polizeibehörden an Admas keine rechtliche Grundlage.</p><p>Eine Publikation von Ausweisentzügen lehnt der Bundesrat dagegen aus folgenden Gründen ab:</p><p>Das öffentliche Interesse, welches eine Publikation von registrierten Daten voraussetzt, kann gemäss Bundesgericht (BGE 92 IV 186) darin bestehen, "den Verurteilten mit einem zusätzlichen Mittel von der Wiederholung der Verfehlung abzuhalten und damit die Allgemeinheit in Zukunft vor ihm zu schützen. Es kann aber auch darin liegen, andere Personen von der Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuschrecken".</p><p>Die öffentliche Bekanntgabe von Führerausweisentzügen eignet sich dazu erfahrungsgemäss nicht: Artikel 102 Ziffer 2 Buchstaben a und b des SVG in seiner Fassung vor 1975 verpflichtete den Richter zur Veröffentlichung des Strafurteils, wenn der Verurteilte besondere Rücksichtslosigkeit an den Tag gelegt hatte oder innert fünf Jahren mehr als einmal wegen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand bestraft worden war.</p><p>Diese Bestimmung wurde anlässlich der Revision von 1975 aufgehoben. Einerseits widersprach sie der schon damals vorherrschenden Tendenz, auch bei schwersten Verbrechen jede Ehrenfolge abzuschaffen. Ein modernes Sanktionenrecht lässt sich nicht mit dem "An-den-Pranger-Stellen" vereinbaren. Andererseits war die mit der Urteilspublikation beabsichtigte Abschreckung erwiesenermassen kaum eingetreten.</p><p>Selbst wenn heute ein öffentliches Interesse nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, müsste die Publikation von Ausweisentzügen als unverhältnismässig eingestuft werden, da ihre negativen Auswirkungen auf die Betroffenen die Interessen der Verkehrssicherheit klar überwiegen.</p><p>Der Erlass einer entsprechenden Gesetzesbestimmung lässt sich somit aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht rechtfertigen; sie würde zudem in unzulässiger Weise in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreifen.</p><p>Die Einsichtmöglichkeit in Steuerausweise ist für die Persönlichkeit der Betroffenen nicht vergleichbar mit der Publikation von Führerausweisentzügen. Steuerausweise ermöglichen "lediglich" die Kenntnisnahme vom steuerbaren Einkommen und Vermögen der betreffenden Person. Die Publikation von Führerausweisentzügen hingegen bewirkt gleichzeitig eine Minderung ihres öffentlichen Ansehens, stellt der Entzug doch offenkundig die Reaktion auf einen nicht leichtzunehmenden Verstoss gegen Strassenverkehrsvorschriften dar. Hinzu kommt, dass sich die Minderung des guten Rufs nicht nur auf diese Person, sondern auch auf ihre Angehörigen auswirken kann.</p><p>Auch die aus der EMRK fliessenden Verfahrensrechte beim Führerausweisentzug (Anspruch auf ein unabhängiges Gericht und Öffentlichkeit) ändern nichts daran, dass in der Regel keine wichtigen öffentlichen oder privaten Interessen für die Publikation eines Führerausweisentzuges (analoge Anwendung von Art. 61 StGB) vorliegen dürften.</p>
- <p>Das Führen eines Motorfahrzeuges trotz Ausweisentzug untergräbt die Verkehrssicherheit in zweifacher Hinsicht. Erstens nehmen dadurch Lenker weiterhin am Strassenverkehr teil, welche dafür als zu gefährlich beurteilt werden mussten, und zweitens mindert sich die Abschreckungswirkung der Entzugsandrohung. Diese Übertretung wird von der Polizei jedoch immer häufiger festgestellt. Zu Recht sehen die Vorschläge für die Revision des Strassenverkehrsgesetzes daher vor, den Tatbestand auf Vergehensstufe anzuheben.</p><p>Ich frage den Bundesrat an, welche weitergehenden Massnahmen in diesem Bereich möglich sind. Namentlich zu erörtern sind geeignete Formen der Publikation von Ausweisentzügen, um damit - präventiv - die ungenügenden Kontrollmöglichkeiten der Polizei zu ergänzen.</p><p>Wie ist die Rechtslage betreffend Publikationsmöglichkeiten, und welche Änderungen wären allenfalls erforderlich?</p><p>Welche Bedeutung hat diesbezüglich der Persönlichkeitsschutz im Vergleich etwa zur heutigen Öffentlichkeit in strafrechtlichen Verfahren oder zur Einsichtsmöglichkeit in Steuerausweise?</p><p>Welche Änderungen könnten sich aufgrund der neuen Feststellung ergeben, dass im Einklang mit der EMRK Ausweisentzüge auch gerichtlich beurteilt werden können?</p>
- Veröffentlichung von Ausweisentzügen
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