Das Geschäft mit den Arbeitslosen

ShortId
96.1131
Id
19961131
Updated
24.06.2025 23:06
Language
de
Title
Das Geschäft mit den Arbeitslosen
AdditionalIndexing
Arbeitslose/r;Stellenbewirtschaftung;Entlassung;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Bekämpfung der Arbeitslosigkeit;Arbeitsvermittlungsstelle
1
  • L06K070202010401, Arbeitslose/r
  • L05K0702020304, Arbeitsvermittlungsstelle
  • L05K0702030103, Entlassung
  • L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
  • L05K0702030303, Bekämpfung der Arbeitslosigkeit
  • L05K0702010212, Stellenbewirtschaftung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Dem Bundesrat sind in der Vergangenheit einzelne Missbräuche von seiten der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen bekannt geworden.</p><p>Um allfällige weitere Missbräuche zu verhindern, ist im neuen Kreisschreiben der arbeitsmarktlichen Massnahmen folgendes Verfahren vorgesehen: Der Arbeitgeber, dem Einarbeitungszuschüsse ausgerichtet werden, darf während der Einarbeitungsperiode und bis zu deren Abschluss nur beim Vorliegen schwerwiegender Gründe (d. h., wenn ihm die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, z. B. wegen mangelnder Leistungsfähigkeit oder starker beruflicher Überforderung des Arbeitnehmers, Widerhandlungen gegen Treu und Glauben) von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Die zuständige kantonale Amtsstelle ist zudem über die Kündigungsgründe zu informieren. Stellt sich heraus, dass der Arbeitgeber aus nicht schwerwiegenden Gründen kündigte, so prüft die zuständige kantonale Amtsstelle, ob er seiner Einarbeitungspflicht vereinbarungsgemäss nachgekommen ist. Wo dies nicht der Fall ist, verfügt die zuständige kantonale Amtsstelle eine Sperrung von noch nicht ausbezahlten Einarbeitungszuschüssen. Eine Rückforderung von schon ausgerichteten Leistungen (Art. 95 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes) ist ebenfalls möglich.</p><p>2. Die vom Autor der Einfachen Anfrage angesprochenen Fälle, dass sich gewisse Arbeitsvermittlungsbüros für ihre Doppelfunktion (Arbeitsvermittlung im Dienste des Kiga und private, selbständige Vermittlungstätigkeit), sowohl vom Kiga als auch vom künftigen Arbeitgeber der vermittelten Person entschädigen lassen, sind dem Bundesrat nicht bekannt.</p><p>Der Bundesrat ist orientiert darüber, dass der Kanton St. Gallen private Vermittlungsunternehmen mit der Beratung und Vermittlung von arbeitslosen Personen beauftragt und diese für diese Aufgabe nach Aufwand entschädigt hat. Dieser Pilotversuch wurde jedoch ausschliesslich vom Kanton St. Gallen finanziert und durchgeführt. Der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung hat sich daran nicht beteiligt. Sollten im Rahmen dieses Pilotversuchs die in der Einfachen Anfrage erwähnten Fälle aufgetreten sein, liegt dies im Verantwortungsbereich des Kantons St. Gallen.</p><p>Das Parlament hat im revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 23. Juni 1995 die Kantone verpflichtet, regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) aufzubauen und zu betreiben. Die Aufgabe der Beratung und Vermittlung wird, sobald der Aufbau der RAV abgeschlossen sein wird, vollständig an diese übergehen. Da es sich bei der RAV um kantonale Institutionen handelt, stellt sich für die RAV das Problem in der obenerwähnten Form nicht.</p><p>Das revidierte Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht vor, dass die RAV zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegen Entgelt private Stellenvermittler beiziehen können. Falls eine kantonale Amtsstelle mit einem privaten Stellenvermittler einen entsprechenden Vertrag abschliesst, wird dieser vom Biga auf die angesprochene Missbrauchsgefahr hin überprüft. Bis Ende 1996 ist jedoch erst ein entsprechender Vertrag zum Abschluss gebracht worden.</p>
  • <p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht vor, Firmen, die Arbeitslose einstellen, Einarbeitungszuschüsse auszubezahlen. Im weiteren versucht im Kanton St. Gallen das Kiga, über Arbeitsvermittlungsstellen Arbeitslose wieder in die Berufswelt zu integrieren.</p><p>Offensichtlich gibt es nun Firmen, die sich Einarbeitungszuschüsse auszahlen lassen, um dann nach kurzer Zeit die Eingestellten wegen "Nichteignung" zu entlassen. Auffallend ist, dass der Zeitpunkt der Entlassung mit der Reduktion bzw. dem Wegfall der Einarbeitungszuschüsse zusammenfällt und einige Arbeitgeber sich so immer wieder günstige Arbeitnehmer beschaffen.</p><p>Ebenso sind Fälle bekannt, in denen sich die Arbeitsvermittlungsbüros für ihre Doppelfunktion (Arbeitsvermittlung im Dienste des Kiga und private, selbständige Vermittlungstätigkeit) die Entschädigung des Kiga bezahlen lassen und gleichzeitig bei den künftigen Arbeitgebern einen Maklerlohn einfordern.</p><p>Sind dem Bundesrat solche Missbräuche bekannt?</p><p>Was gedenkt er dagegen zu tun?</p>
  • Das Geschäft mit den Arbeitslosen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Dem Bundesrat sind in der Vergangenheit einzelne Missbräuche von seiten der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Einarbeitungszuschüssen bekannt geworden.</p><p>Um allfällige weitere Missbräuche zu verhindern, ist im neuen Kreisschreiben der arbeitsmarktlichen Massnahmen folgendes Verfahren vorgesehen: Der Arbeitgeber, dem Einarbeitungszuschüsse ausgerichtet werden, darf während der Einarbeitungsperiode und bis zu deren Abschluss nur beim Vorliegen schwerwiegender Gründe (d. h., wenn ihm die Fortführung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, z. B. wegen mangelnder Leistungsfähigkeit oder starker beruflicher Überforderung des Arbeitnehmers, Widerhandlungen gegen Treu und Glauben) von seinem Kündigungsrecht Gebrauch machen. Die zuständige kantonale Amtsstelle ist zudem über die Kündigungsgründe zu informieren. Stellt sich heraus, dass der Arbeitgeber aus nicht schwerwiegenden Gründen kündigte, so prüft die zuständige kantonale Amtsstelle, ob er seiner Einarbeitungspflicht vereinbarungsgemäss nachgekommen ist. Wo dies nicht der Fall ist, verfügt die zuständige kantonale Amtsstelle eine Sperrung von noch nicht ausbezahlten Einarbeitungszuschüssen. Eine Rückforderung von schon ausgerichteten Leistungen (Art. 95 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes) ist ebenfalls möglich.</p><p>2. Die vom Autor der Einfachen Anfrage angesprochenen Fälle, dass sich gewisse Arbeitsvermittlungsbüros für ihre Doppelfunktion (Arbeitsvermittlung im Dienste des Kiga und private, selbständige Vermittlungstätigkeit), sowohl vom Kiga als auch vom künftigen Arbeitgeber der vermittelten Person entschädigen lassen, sind dem Bundesrat nicht bekannt.</p><p>Der Bundesrat ist orientiert darüber, dass der Kanton St. Gallen private Vermittlungsunternehmen mit der Beratung und Vermittlung von arbeitslosen Personen beauftragt und diese für diese Aufgabe nach Aufwand entschädigt hat. Dieser Pilotversuch wurde jedoch ausschliesslich vom Kanton St. Gallen finanziert und durchgeführt. Der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung hat sich daran nicht beteiligt. Sollten im Rahmen dieses Pilotversuchs die in der Einfachen Anfrage erwähnten Fälle aufgetreten sein, liegt dies im Verantwortungsbereich des Kantons St. Gallen.</p><p>Das Parlament hat im revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 23. Juni 1995 die Kantone verpflichtet, regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) aufzubauen und zu betreiben. Die Aufgabe der Beratung und Vermittlung wird, sobald der Aufbau der RAV abgeschlossen sein wird, vollständig an diese übergehen. Da es sich bei der RAV um kantonale Institutionen handelt, stellt sich für die RAV das Problem in der obenerwähnten Form nicht.</p><p>Das revidierte Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht vor, dass die RAV zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegen Entgelt private Stellenvermittler beiziehen können. Falls eine kantonale Amtsstelle mit einem privaten Stellenvermittler einen entsprechenden Vertrag abschliesst, wird dieser vom Biga auf die angesprochene Missbrauchsgefahr hin überprüft. Bis Ende 1996 ist jedoch erst ein entsprechender Vertrag zum Abschluss gebracht worden.</p>
    • <p>Das Arbeitslosenversicherungsgesetz sieht vor, Firmen, die Arbeitslose einstellen, Einarbeitungszuschüsse auszubezahlen. Im weiteren versucht im Kanton St. Gallen das Kiga, über Arbeitsvermittlungsstellen Arbeitslose wieder in die Berufswelt zu integrieren.</p><p>Offensichtlich gibt es nun Firmen, die sich Einarbeitungszuschüsse auszahlen lassen, um dann nach kurzer Zeit die Eingestellten wegen "Nichteignung" zu entlassen. Auffallend ist, dass der Zeitpunkt der Entlassung mit der Reduktion bzw. dem Wegfall der Einarbeitungszuschüsse zusammenfällt und einige Arbeitgeber sich so immer wieder günstige Arbeitnehmer beschaffen.</p><p>Ebenso sind Fälle bekannt, in denen sich die Arbeitsvermittlungsbüros für ihre Doppelfunktion (Arbeitsvermittlung im Dienste des Kiga und private, selbständige Vermittlungstätigkeit) die Entschädigung des Kiga bezahlen lassen und gleichzeitig bei den künftigen Arbeitgebern einen Maklerlohn einfordern.</p><p>Sind dem Bundesrat solche Missbräuche bekannt?</p><p>Was gedenkt er dagegen zu tun?</p>
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