Telecom auf dem Weg vom Staats- zum Privatmonopol?
- ShortId
-
96.1137
- Id
-
19961137
- Updated
-
24.06.2025 23:26
- Language
-
de
- Title
-
Telecom auf dem Weg vom Staats- zum Privatmonopol?
- AdditionalIndexing
-
Staatsmonopol;PTT;Privatisierung;Telecom;Monopol;öffentliches Unternehmen
- 1
-
- L06K120202010701, Telecom
- L06K070301010303, Staatsmonopol
- L05K0703010103, Monopol
- L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
- L04K05070115, Privatisierung
- L05K1202020203, PTT
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Anfang Dezember 1997 hat der Bundesrat entschieden, dass er der Swisscom (ehemals Telecom PTT) keine Weisung erteilt, ihre Beteiligung an der Cablecom zu verkaufen. Dabei galt es neben den wettbewerbspolitischen Anliegen auch andere, ebenso wichtige Interessen, wie etwa die Konkurrenzfähigkeit gegenüber wichtigen ausländischen Telekomgesellschaften, die ebenfalls im Kabelgeschäft tätig sind, und die Verantwortung als Eigentümer eines Unternehmens mit rund 20 000 Beschäftigten, in eine Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Ferner galt es auch, die finanziellen Aspekte eines Verkaufes zu gewichten.</p><p>Zudem ist daran zu erinnern, dass sowohl die Übernahme der Rediffusion wie auch die Beteiligung der Swisscom an der Cablecom mit den jeweils anwendbaren Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes im Einklang stehen. Dabei ist zwischen der Übernahme der Rediffusion durch die Cablecom und der Beteiligung der Swisscom an der Cablecom zu unterscheiden. Der Kauf der Rediffusion fand unter dem alten Kartellgesetz statt, welches keine Fusionskontrolle für derartige Übernahmegeschäfte vorsah. Deshalb ist unter diesem Titel eine Intervention der Kartellbehörde unterblieben. Bis Ende 1997 verfügten EFD und EVED jedoch über die Möglichkeit, zu Beteiligungsgeschäften der PTT mit einer gemeinsamen Empfehlung Stellung zu beziehen. Die beiden Departemente machten von dieser Möglichkeit Gebrauch und gaben aus der Sicht des Eigentümers eine positive Stellungnahme ab. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, es sei Sache der Wettbewerbskommission (Weko), damit im Zusammenhang stehende wettbewerbsrechtliche Aspekte zu prüfen. Gestützt auf das neue Kartellgesetz befasste sich die Weko in der Folge mit der Frage der Cablecom-Beteiligung der Swisscom und gab zuhanden des Bundesrates eine Verkaufsempfehlung ab. Eine solche Empfehlung setzt keinen Verstoss gegen das Kartellrecht voraus. Bei Verletzungen des Kartellrechtes sind nämlich die im Kartellgesetz vorgesehenen Verfahren und Massnahmen einzuleiten. Dazu ist es jedoch im vorliegenden Fall nicht gekommen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beteiligung nicht gegen das Kartellrecht verstösst. Dies ist wohl auch der Grund dafür, dass sich die Empfehlung der Weko auf wettbewerbspolitische Argumente abstützt.</p><p>Die vollzogenen und anstehenden Reformen im Bereich der "staatlichen" Unternehmen führen zu einer Trennung von politischer und unternehmerischer Verantwortung. Der Bundesrat beschränkt sich bei diesen Unternehmen auf strategische Vorgaben für eine bestimmte Periode. Hingegen sind Weisungen bezüglich konkreter Geschäfte obsolet. Dies gilt auch für Empfehlungen. Dies ist die Folge einer geänderten Gesetzgebung, weshalb dem Entscheid des Bundesrates auch keine präjudizierende Wirkung zukommen kann. In Zukunft werden Empfehlungen wie die vorliegende direkt an die autonomen Unternehmen zu richten sein. Ist jedoch der Bundesrat Adressat von Empfehlungen der Weko, so wird er auch weiterhin eine Abwägung nicht nur wettbewerbspolitischer, sondern sämtlicher in Frage stehender Interessen vornehmen müssen.</p><p>Im übrigen ist der Bundesrat der Überzeugung, dass mit dem Instrumentarium des neuen Fernmeldegesetzes, insbesondere mit der Pflicht zur Interkonnektion auf der Basis von kostenorientierten Preisen und der von Bundesrat und Verwaltung unabhängigen Kommunikationskommission, der Wettbewerb spielen wird. Verschiedene Konkurrenten bereiten seit einiger Zeit mittels intensiver Werbekampagnen ihren Markteintritt vor. Bereits sind erste Alternativangebote auf dem Markt, die auf regen Zuspruch stossen. Dabei ist die neue Marktordnung erst seit kurzem in Kraft. Dies bestärkt den Bundesrat in seinem Vertrauen auf die Wirksamkeit der Marktkräfte.</p><p>1./2. Wie einleitend dargestellt, wird durch die Cablecom-Beteiligung kein Wettbewerbsrecht verletzt. Mit der vollständigen Marktöffnung im Fernmeldebereich per 1. Januar 1998 sind die bis anhin noch bestehenden Monopole definitiv gefallen. Im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates ist die Unternehmung selber für die Definition ihrer Beteiligungspolitik verantwortlich, die sich an einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes orientiert. Es ist auch hier Sache der zuständigen Behörden, für die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zu sorgen.</p><p>3.-5. Der Bundesrat ist überzeugt, dass das neue FMG eine solide Grundlage für effizienten Wettbewerb abgibt. Intensive und anhaltende Werbekampagnen der Konkurrenz sowie eine Fülle von Alternativangeboten sind beredtes Zeichen für Wettbewerb auf dem Fernmeldesektor. Die jüngste Entwicklung zeigt zudem, dass die Cablecom ernsthaft gewillt ist, die Swisscom im Dienstleistungsbereich zu konkurrenzieren. Nicht zu vergessen ist dabei, dass die neue Marktordnung erst seit kurzer Zeit in Kraft ist. Die Befürchtungen, dass der Wettbewerb nicht spielt, erachten wir deshalb als unbegründet.</p><p>6. Für die Abklärung der wettbewerbsrechtlichen Aspekte sind nach den einschlägigen Bestimmungen allein die Wettbewerbsbehörden zuständig. Der Bundesrat hatte jedoch neben den wettbewerbspolitischen Anliegen noch andere Interessen in seinem Entscheid zu berücksichtigen.</p><p>7. Einleitend hat der Bundesrat dargelegt, dass der Entscheid bezüglich der Beteiligung aus einer Abwägung verschiedenster im Spiele stehender Interessen zustande kam. Der Bundesrat ist der Meinung, dass auch die Wettbewerbsanliegen in hohem Masse gewahrt bleiben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Antwort des Bundesrates auf meine Einfache Anfrage 96.1098, "Erwerb der Rediffusion durch Cablecom" (AB 1996 N 2512), beantwortet einige Fragen und wirft andere auf.</p><p>Ich frage daher den Bundesrat:</p><p>1. Wenn gilt, dass "es nicht zu vermeiden ist, dass nicht nur Beteiligungen, sondern auch Investitionen generell auch aus Monopolerträgen finanziert werden", wäre es dann nicht angebracht, bei voraussehbaren Privatisierungen den entsprechenden öffentlichen Unternehmungen Auflagen bezüglich des Erwerbs von Beteiligungen oder ganzen Unternehmungen zu machen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden?</p><p>Müssten diese Auflagen nicht auch so gestaltet werden, dass sie nicht durch Schaffung von privatrechtlichen Tochterfirmen umgangen werden können?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, entsprechende Bestimmungen im Hinblick auf kommende Privatisierungen zu erlassen?</p><p>3. Glaubt der Bundesrat nicht auch, dass die vorgesehene und sinnvolle Privatisierung der Telecom in der Volksabstimmung auf zusätzliche Schwierigkeiten stösst, wenn anstelle eines staatlichen ein privates Monopol zu befürchten ist oder solche Befürchtungen wenigstens glaubhaft gemacht werden können? Liegt es im Eigentümerinteresse, das der Bundesrat geltend macht, wenn derartigen Übernahmen zugestimmt wird?</p><p>4. Bisher wurde das Staatsmonopol mit dem Nutzen der Öffentlichkeit begründet. Zu diesem Nutzen gehört auch ein zukünftiger Wettbewerb, der nicht durch Übernahmen gefährdet werden sollte. Nun stellt der Bundesrat das Eigentümerinteresse der Eidgenossenschaft, also den fiskalischen Aspekt des Monopols, in den Vordergrund. Müsste der Bundesrat in seinen Entscheiden nicht in erster Linie das Allgemeininteresse an einem fairen Wettbewerb berücksichtigen?</p><p>5. Als zukünftiger Mehrheitsaktionär der Telecom hat der Bund alles Interesse an einer wettbewerbsorientierten Unternehmung. Die neue Telecom wird um so wettbewerbsorientierter sein, je mehr sie sich auch im Inland an einen fairen Wettbewerb gewöhnt. Läge daher das wohlverstandene Eigentümerinteresse des Bundes nicht darin, zu verhindern, dass die Telecom einen solchen fairen Wettbewerb teilweise oder gar vollständig unterläuft?</p><p>6. Der Bundesrat erwähnt, die beiden Departemente hätten "darauf hingewiesen, dass das Geschäft auch heikle wettbewerbspolitische Fragen aufwirft". Erfolgte dieser Hinweis gegenüber der PTT? Weshalb war ein solcher Hinweis nötig?</p><p>7. Ist der Bundesrat bereit, seine Entscheidungen bezüglich von Akquisitionswünschen der PTT zukünftig stärker am Allgemeininteresse und damit an der Gewährleistung des zukünftigen Wettbewerbes und nicht in erster Linie am Eigentümerinteresse zu orientieren?</p>
- Telecom auf dem Weg vom Staats- zum Privatmonopol?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Anfang Dezember 1997 hat der Bundesrat entschieden, dass er der Swisscom (ehemals Telecom PTT) keine Weisung erteilt, ihre Beteiligung an der Cablecom zu verkaufen. Dabei galt es neben den wettbewerbspolitischen Anliegen auch andere, ebenso wichtige Interessen, wie etwa die Konkurrenzfähigkeit gegenüber wichtigen ausländischen Telekomgesellschaften, die ebenfalls im Kabelgeschäft tätig sind, und die Verantwortung als Eigentümer eines Unternehmens mit rund 20 000 Beschäftigten, in eine Gesamtbeurteilung einzubeziehen. Ferner galt es auch, die finanziellen Aspekte eines Verkaufes zu gewichten.</p><p>Zudem ist daran zu erinnern, dass sowohl die Übernahme der Rediffusion wie auch die Beteiligung der Swisscom an der Cablecom mit den jeweils anwendbaren Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes im Einklang stehen. Dabei ist zwischen der Übernahme der Rediffusion durch die Cablecom und der Beteiligung der Swisscom an der Cablecom zu unterscheiden. Der Kauf der Rediffusion fand unter dem alten Kartellgesetz statt, welches keine Fusionskontrolle für derartige Übernahmegeschäfte vorsah. Deshalb ist unter diesem Titel eine Intervention der Kartellbehörde unterblieben. Bis Ende 1997 verfügten EFD und EVED jedoch über die Möglichkeit, zu Beteiligungsgeschäften der PTT mit einer gemeinsamen Empfehlung Stellung zu beziehen. Die beiden Departemente machten von dieser Möglichkeit Gebrauch und gaben aus der Sicht des Eigentümers eine positive Stellungnahme ab. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, es sei Sache der Wettbewerbskommission (Weko), damit im Zusammenhang stehende wettbewerbsrechtliche Aspekte zu prüfen. Gestützt auf das neue Kartellgesetz befasste sich die Weko in der Folge mit der Frage der Cablecom-Beteiligung der Swisscom und gab zuhanden des Bundesrates eine Verkaufsempfehlung ab. Eine solche Empfehlung setzt keinen Verstoss gegen das Kartellrecht voraus. Bei Verletzungen des Kartellrechtes sind nämlich die im Kartellgesetz vorgesehenen Verfahren und Massnahmen einzuleiten. Dazu ist es jedoch im vorliegenden Fall nicht gekommen, weshalb davon auszugehen ist, dass die Beteiligung nicht gegen das Kartellrecht verstösst. Dies ist wohl auch der Grund dafür, dass sich die Empfehlung der Weko auf wettbewerbspolitische Argumente abstützt.</p><p>Die vollzogenen und anstehenden Reformen im Bereich der "staatlichen" Unternehmen führen zu einer Trennung von politischer und unternehmerischer Verantwortung. Der Bundesrat beschränkt sich bei diesen Unternehmen auf strategische Vorgaben für eine bestimmte Periode. Hingegen sind Weisungen bezüglich konkreter Geschäfte obsolet. Dies gilt auch für Empfehlungen. Dies ist die Folge einer geänderten Gesetzgebung, weshalb dem Entscheid des Bundesrates auch keine präjudizierende Wirkung zukommen kann. In Zukunft werden Empfehlungen wie die vorliegende direkt an die autonomen Unternehmen zu richten sein. Ist jedoch der Bundesrat Adressat von Empfehlungen der Weko, so wird er auch weiterhin eine Abwägung nicht nur wettbewerbspolitischer, sondern sämtlicher in Frage stehender Interessen vornehmen müssen.</p><p>Im übrigen ist der Bundesrat der Überzeugung, dass mit dem Instrumentarium des neuen Fernmeldegesetzes, insbesondere mit der Pflicht zur Interkonnektion auf der Basis von kostenorientierten Preisen und der von Bundesrat und Verwaltung unabhängigen Kommunikationskommission, der Wettbewerb spielen wird. Verschiedene Konkurrenten bereiten seit einiger Zeit mittels intensiver Werbekampagnen ihren Markteintritt vor. Bereits sind erste Alternativangebote auf dem Markt, die auf regen Zuspruch stossen. Dabei ist die neue Marktordnung erst seit kurzem in Kraft. Dies bestärkt den Bundesrat in seinem Vertrauen auf die Wirksamkeit der Marktkräfte.</p><p>1./2. Wie einleitend dargestellt, wird durch die Cablecom-Beteiligung kein Wettbewerbsrecht verletzt. Mit der vollständigen Marktöffnung im Fernmeldebereich per 1. Januar 1998 sind die bis anhin noch bestehenden Monopole definitiv gefallen. Im Rahmen der strategischen Ziele des Bundesrates ist die Unternehmung selber für die Definition ihrer Beteiligungspolitik verantwortlich, die sich an einer nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswertes orientiert. Es ist auch hier Sache der zuständigen Behörden, für die Einhaltung der wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zu sorgen.</p><p>3.-5. Der Bundesrat ist überzeugt, dass das neue FMG eine solide Grundlage für effizienten Wettbewerb abgibt. Intensive und anhaltende Werbekampagnen der Konkurrenz sowie eine Fülle von Alternativangeboten sind beredtes Zeichen für Wettbewerb auf dem Fernmeldesektor. Die jüngste Entwicklung zeigt zudem, dass die Cablecom ernsthaft gewillt ist, die Swisscom im Dienstleistungsbereich zu konkurrenzieren. Nicht zu vergessen ist dabei, dass die neue Marktordnung erst seit kurzer Zeit in Kraft ist. Die Befürchtungen, dass der Wettbewerb nicht spielt, erachten wir deshalb als unbegründet.</p><p>6. Für die Abklärung der wettbewerbsrechtlichen Aspekte sind nach den einschlägigen Bestimmungen allein die Wettbewerbsbehörden zuständig. Der Bundesrat hatte jedoch neben den wettbewerbspolitischen Anliegen noch andere Interessen in seinem Entscheid zu berücksichtigen.</p><p>7. Einleitend hat der Bundesrat dargelegt, dass der Entscheid bezüglich der Beteiligung aus einer Abwägung verschiedenster im Spiele stehender Interessen zustande kam. Der Bundesrat ist der Meinung, dass auch die Wettbewerbsanliegen in hohem Masse gewahrt bleiben.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Antwort des Bundesrates auf meine Einfache Anfrage 96.1098, "Erwerb der Rediffusion durch Cablecom" (AB 1996 N 2512), beantwortet einige Fragen und wirft andere auf.</p><p>Ich frage daher den Bundesrat:</p><p>1. Wenn gilt, dass "es nicht zu vermeiden ist, dass nicht nur Beteiligungen, sondern auch Investitionen generell auch aus Monopolerträgen finanziert werden", wäre es dann nicht angebracht, bei voraussehbaren Privatisierungen den entsprechenden öffentlichen Unternehmungen Auflagen bezüglich des Erwerbs von Beteiligungen oder ganzen Unternehmungen zu machen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden?</p><p>Müssten diese Auflagen nicht auch so gestaltet werden, dass sie nicht durch Schaffung von privatrechtlichen Tochterfirmen umgangen werden können?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, entsprechende Bestimmungen im Hinblick auf kommende Privatisierungen zu erlassen?</p><p>3. Glaubt der Bundesrat nicht auch, dass die vorgesehene und sinnvolle Privatisierung der Telecom in der Volksabstimmung auf zusätzliche Schwierigkeiten stösst, wenn anstelle eines staatlichen ein privates Monopol zu befürchten ist oder solche Befürchtungen wenigstens glaubhaft gemacht werden können? Liegt es im Eigentümerinteresse, das der Bundesrat geltend macht, wenn derartigen Übernahmen zugestimmt wird?</p><p>4. Bisher wurde das Staatsmonopol mit dem Nutzen der Öffentlichkeit begründet. Zu diesem Nutzen gehört auch ein zukünftiger Wettbewerb, der nicht durch Übernahmen gefährdet werden sollte. Nun stellt der Bundesrat das Eigentümerinteresse der Eidgenossenschaft, also den fiskalischen Aspekt des Monopols, in den Vordergrund. Müsste der Bundesrat in seinen Entscheiden nicht in erster Linie das Allgemeininteresse an einem fairen Wettbewerb berücksichtigen?</p><p>5. Als zukünftiger Mehrheitsaktionär der Telecom hat der Bund alles Interesse an einer wettbewerbsorientierten Unternehmung. Die neue Telecom wird um so wettbewerbsorientierter sein, je mehr sie sich auch im Inland an einen fairen Wettbewerb gewöhnt. Läge daher das wohlverstandene Eigentümerinteresse des Bundes nicht darin, zu verhindern, dass die Telecom einen solchen fairen Wettbewerb teilweise oder gar vollständig unterläuft?</p><p>6. Der Bundesrat erwähnt, die beiden Departemente hätten "darauf hingewiesen, dass das Geschäft auch heikle wettbewerbspolitische Fragen aufwirft". Erfolgte dieser Hinweis gegenüber der PTT? Weshalb war ein solcher Hinweis nötig?</p><p>7. Ist der Bundesrat bereit, seine Entscheidungen bezüglich von Akquisitionswünschen der PTT zukünftig stärker am Allgemeininteresse und damit an der Gewährleistung des zukünftigen Wettbewerbes und nicht in erster Linie am Eigentümerinteresse zu orientieren?</p>
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