Identitätsfeststellung im Asylverfahren. Funktion der Interpol

ShortId
96.3011
Id
19963011
Updated
10.04.2024 08:37
Language
de
Title
Identitätsfeststellung im Asylverfahren. Funktion der Interpol
AdditionalIndexing
Ausweis;Interpol;Datenschutz;Asylverfahren;Bundesamt für Polizei
1
  • L05K0108010201, Asylverfahren
  • L04K05060104, Ausweis
  • L05K1001020502, Interpol
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L04K08040405, Bundesamt für Polizei
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss einem Artikel in der Wochenzeitung "Vorwärts" vom 23. Februar 1996 scheint es üblich zu sein, dass das BAP beim Versuch der Identitätsfeststellung von Asylbewerbern routinemässig, und ohne die rechtliche Grundlage zu prüfen, die Interpol verschiedener Länder einschaltet. Im konkreten Fall wurden die Interpol-Behörden von Amman, Jerusalem, Damaskus, Beirut, Rom, Tunis, Rabat, Algier und Lyon eingeschaltet, mithin also einer ganzen Weltgegend. Unter diesen Behörden befinden sich auch Polizeistellen, deren rechtsstaatliches Vorgehen, etwa im Datenschutzbereich oder in der Verfahrensabwicklung, wahrscheinlich nicht unbedingt dem Schweizer Standard entspricht. Dies ist um so gravierender, als dass mit dem Gesuch auch erkennungsdienstliches Material mitgeliefert worden ist. Für rückgeschaffte Asylbewerberinnen und -bewerber kann das gravierende Folgen haben. Die Statuten der Interpol beschränken die Zusammenarbeit der Interpol-Staaten auf kriminalpolizeiliche Zwecke. Die Identitätsfeststellung im Asylbereich fällt als Administrativvorgang wohl nicht darunter.</p>
  • <p>1. Die Identität ab- und weggewiesener Asylsuchender klären die kantonalen Fremdenpolizeibehörden ausschliesslich über die für die Schweiz zuständigen ausländischen Botschaften und Konsulate ab. Dieses administrative Vorgehen dient der Papierbeschaffung und somit dem Vollzug von Wegweisungsverfügungen. Die Kantone können dabei, gestützt auf Artikel 18c des Asylgesetzes (SR 142.31), durch das Bundesamt für Flüchtlinge unterstützt werden.</p><p>Es trifft deshalb nicht zu, dass Gesuche der kantonalen Fremdenpolizei zur Abklärung der Identität abgewiesener Asylsuchender regel- und routinemässig über Interpol laufen. Administrative Identitätsabklärungen über Ausländerinnen und Ausländer via Interpol sind gemäss Interpol-Statuten nicht zulässig. Erkennungsdienstliche Interpol-Anfragen setzen in jedem Fall ein polizeiliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen voraus. Auf Ersuchen der Kantonspolizei - nicht der kantonalen Fremdenpolizei - tätigt das BAP Interpol-Anfragen einzig im Rahmen strafrechtlich relevanten Verhaltens. Ein Vergehen im strafrechtlichen Sinne stellt beispielsweise das rechtswidrige Verweilen in der Schweiz dar (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Anag; SR 142.20). Asylsuchende halten sich jedoch während des hängigen Asylverfahrens rechtmässig in der Schweiz auf. Auch bei zuvor erfolgter illegaler Einreise werden keine Identitätsabklärungen über Interpol getätigt.</p><p>Interpol-Anfragen können an jene Länder erfolgen, bei welchen Anhaltspunkte für zweckdienliche Hinweise zum deliktischen Verhalten und zur Identität der Person vorliegen. In der Regel handelt es sich um die möglichen Herkunftsländer oder Drittstaaten, in welchen sich der Ausländer oder die Ausländerin aufgehalten haben könnten. Eine Liste von Ländern, mit denen die Schweiz grundsätzlich nicht zusammenarbeitet, existiert nicht. Hingegen werden in bestimmten Fällen keine Anfragen an Länder getätigt, die auch für im Ausland begangene Delikte Körperstrafen oder die Todesstrafe vorsehen.</p><p>Die gleiche Würdigung erfolgt ebenfalls im Rahmen der Internationalen Rechtshilfe.</p><p>Im Jahre 1995 wurden über das BAP rund 1055 erkennungsdienstliche Anfragen getätigt. Es bestehen keine Angaben darüber, wie viele Anfragen abgewiesene Asylsuchende betrafen.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich der mit der Weitergabe von Daten von Personen aus dem Asylbereich an den Heimat- oder Herkunftsstaat verbundenen Problematik bewusst. Um eine Gefährdung der Betroffenen auszuschliessen wie auch Nachfluchtgründe zu vermeiden, sind Anfragen an den Heimatstaat während hängigen Asylverfahren, gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 der Asylverordnung 1 (SR 142.311), unzulässig. Aus diesem Grund ist die Vornahme der zur Identitätsfeststellung und Papierbeschaffung notwendigen behördlichen Schritte erst nach rechtskräftig negativem Asylentscheid möglich. In anderen europäischen Staaten, wie beispielsweise der Bundesrepublik Deutschland, Österreich oder Belgien, wird die Papierbeschaffung bereits unmittelbar nach Einreichung eines Asylgesuches oder nach erstinstanzlich negativem Asylentscheid eingeleitet. Die Schweiz kennt folglich in diesem Bereich, im Vergleich mit anderen europäischen Staaten, eine restriktivere Regelung.</p><p>Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Entwurf vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes und Teilrevision des Anag klare datenschutzrechtliche Bestimmungen betreffend die Weitergabe von Personendaten vorgesehen sind. Der Bundesrat schlägt u. a. die Überführung des bislang auf Verordnungsstufe geregelten Grundsatzes des Kontaktverbotes zum Heimat- oder Herkunftsstaat während eines hängigen Verfahrens in das Asylgesetz vor. Zudem sollen die heute angewandten Modalitäten der Bekanntgabe von Personendaten nach abgeschlossenem Verfahren wegen Vollzugs der Wegweisungsverfügung auf Gesetzesstufe geregelt werden.</p><p>3./5. Wie dargestellt, erfolgen Interpol-Abklärungen statutengemäss ausschliesslich im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens.</p><p>4. Bei Interpol-Anfragen können ein Zehnfingerabdruckblatt, ein Lichtbild sowie die vorhandenen Personalien übermittelt werden. Zudem werden die Delikte bekanntgegeben, die Gegenstand der Ermittlungen sind.</p><p>6. Der Bundesrat stellt fest, dass es nicht zutrifft, dass das BAP bei Interpol-Abklärungen auf eine Prüfung der Rechtmässigkeit der kantonalen Anfragen verzichtet. Jede kantonale Anfrage wird auf ihre Übereinstimmung mit den Interpol-Statuten geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Trifft es zu, dass Gesuche der kantonalen Fremdenpolizei zur Abklärung der Identität von abgelehnten Asylbewerbern regel- und routinemässig nicht über die zuständigen Botschaften, sondern über das Interpol-Büro beim Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) an das Interpol-Büro des betreffenden Heimatstaates weitergeleitet werden? In wie vielen Fällen geschah das in den letzten fünf Jahren? An welche Länder werden Ersuchen dieser Art gerichtet? Gibt es eine Liste der Länder, die die Schweiz von dieser Zusammenarbeit ausschliesst, weil die dortigen Polizeikorps unseren rechtsstaatlichen Standards nicht entsprechen? Ist der Bundesrat bereit, eine solche Liste zu erstellen und regelmässig zu überprüfen?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat der möglichen Gefahren, die sich aus dieser Praxis für die Asylsuchenden ergeben, bewusst? Was kehrt er vor, um solche Gefährdungen auszuschliessen?</p><p>3. Ist es richtig, dass die Ausschreibung via Interpol auch erfolgt, wenn kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen hängig ist?</p><p>4. Welche erkennungsdienstlichen oder sonstigen Daten werden übermittelt?</p><p>5. Wie bewertet der Bundesrat diese Praxis angesichts der Tatsache, dass die Interpol und damit auch der Nachrichtenaustausch zwischen den ihr angeschlossenen Staaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 ihrer Statuten ausschliesslich dem kriminalpolizeilichen Zweck der Verfolgung von allgemeinen Straftaten dienen, administrative Zwecke des Ausländer- und Ausländerinnenrechts also ausgeschlossen sind?</p><p>6. Wie stellt sich der Bundesrat zur Feststellung, dass das BAP anscheinend auf eine Prüfung der Rechtmässigkeit von Ersuchen kantonaler Behörden verzichtet, obwohl es dazu verpflichtet wäre?</p>
  • Identitätsfeststellung im Asylverfahren. Funktion der Interpol
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss einem Artikel in der Wochenzeitung "Vorwärts" vom 23. Februar 1996 scheint es üblich zu sein, dass das BAP beim Versuch der Identitätsfeststellung von Asylbewerbern routinemässig, und ohne die rechtliche Grundlage zu prüfen, die Interpol verschiedener Länder einschaltet. Im konkreten Fall wurden die Interpol-Behörden von Amman, Jerusalem, Damaskus, Beirut, Rom, Tunis, Rabat, Algier und Lyon eingeschaltet, mithin also einer ganzen Weltgegend. Unter diesen Behörden befinden sich auch Polizeistellen, deren rechtsstaatliches Vorgehen, etwa im Datenschutzbereich oder in der Verfahrensabwicklung, wahrscheinlich nicht unbedingt dem Schweizer Standard entspricht. Dies ist um so gravierender, als dass mit dem Gesuch auch erkennungsdienstliches Material mitgeliefert worden ist. Für rückgeschaffte Asylbewerberinnen und -bewerber kann das gravierende Folgen haben. Die Statuten der Interpol beschränken die Zusammenarbeit der Interpol-Staaten auf kriminalpolizeiliche Zwecke. Die Identitätsfeststellung im Asylbereich fällt als Administrativvorgang wohl nicht darunter.</p>
    • <p>1. Die Identität ab- und weggewiesener Asylsuchender klären die kantonalen Fremdenpolizeibehörden ausschliesslich über die für die Schweiz zuständigen ausländischen Botschaften und Konsulate ab. Dieses administrative Vorgehen dient der Papierbeschaffung und somit dem Vollzug von Wegweisungsverfügungen. Die Kantone können dabei, gestützt auf Artikel 18c des Asylgesetzes (SR 142.31), durch das Bundesamt für Flüchtlinge unterstützt werden.</p><p>Es trifft deshalb nicht zu, dass Gesuche der kantonalen Fremdenpolizei zur Abklärung der Identität abgewiesener Asylsuchender regel- und routinemässig über Interpol laufen. Administrative Identitätsabklärungen über Ausländerinnen und Ausländer via Interpol sind gemäss Interpol-Statuten nicht zulässig. Erkennungsdienstliche Interpol-Anfragen setzen in jedem Fall ein polizeiliches Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit einem Verbrechen oder Vergehen voraus. Auf Ersuchen der Kantonspolizei - nicht der kantonalen Fremdenpolizei - tätigt das BAP Interpol-Anfragen einzig im Rahmen strafrechtlich relevanten Verhaltens. Ein Vergehen im strafrechtlichen Sinne stellt beispielsweise das rechtswidrige Verweilen in der Schweiz dar (Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Anag; SR 142.20). Asylsuchende halten sich jedoch während des hängigen Asylverfahrens rechtmässig in der Schweiz auf. Auch bei zuvor erfolgter illegaler Einreise werden keine Identitätsabklärungen über Interpol getätigt.</p><p>Interpol-Anfragen können an jene Länder erfolgen, bei welchen Anhaltspunkte für zweckdienliche Hinweise zum deliktischen Verhalten und zur Identität der Person vorliegen. In der Regel handelt es sich um die möglichen Herkunftsländer oder Drittstaaten, in welchen sich der Ausländer oder die Ausländerin aufgehalten haben könnten. Eine Liste von Ländern, mit denen die Schweiz grundsätzlich nicht zusammenarbeitet, existiert nicht. Hingegen werden in bestimmten Fällen keine Anfragen an Länder getätigt, die auch für im Ausland begangene Delikte Körperstrafen oder die Todesstrafe vorsehen.</p><p>Die gleiche Würdigung erfolgt ebenfalls im Rahmen der Internationalen Rechtshilfe.</p><p>Im Jahre 1995 wurden über das BAP rund 1055 erkennungsdienstliche Anfragen getätigt. Es bestehen keine Angaben darüber, wie viele Anfragen abgewiesene Asylsuchende betrafen.</p><p>2. Der Bundesrat ist sich der mit der Weitergabe von Daten von Personen aus dem Asylbereich an den Heimat- oder Herkunftsstaat verbundenen Problematik bewusst. Um eine Gefährdung der Betroffenen auszuschliessen wie auch Nachfluchtgründe zu vermeiden, sind Anfragen an den Heimatstaat während hängigen Asylverfahren, gestützt auf Artikel 12 Absatz 2 der Asylverordnung 1 (SR 142.311), unzulässig. Aus diesem Grund ist die Vornahme der zur Identitätsfeststellung und Papierbeschaffung notwendigen behördlichen Schritte erst nach rechtskräftig negativem Asylentscheid möglich. In anderen europäischen Staaten, wie beispielsweise der Bundesrepublik Deutschland, Österreich oder Belgien, wird die Papierbeschaffung bereits unmittelbar nach Einreichung eines Asylgesuches oder nach erstinstanzlich negativem Asylentscheid eingeleitet. Die Schweiz kennt folglich in diesem Bereich, im Vergleich mit anderen europäischen Staaten, eine restriktivere Regelung.</p><p>Im weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im Entwurf vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asylgesetzes und Teilrevision des Anag klare datenschutzrechtliche Bestimmungen betreffend die Weitergabe von Personendaten vorgesehen sind. Der Bundesrat schlägt u. a. die Überführung des bislang auf Verordnungsstufe geregelten Grundsatzes des Kontaktverbotes zum Heimat- oder Herkunftsstaat während eines hängigen Verfahrens in das Asylgesetz vor. Zudem sollen die heute angewandten Modalitäten der Bekanntgabe von Personendaten nach abgeschlossenem Verfahren wegen Vollzugs der Wegweisungsverfügung auf Gesetzesstufe geregelt werden.</p><p>3./5. Wie dargestellt, erfolgen Interpol-Abklärungen statutengemäss ausschliesslich im Rahmen eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens.</p><p>4. Bei Interpol-Anfragen können ein Zehnfingerabdruckblatt, ein Lichtbild sowie die vorhandenen Personalien übermittelt werden. Zudem werden die Delikte bekanntgegeben, die Gegenstand der Ermittlungen sind.</p><p>6. Der Bundesrat stellt fest, dass es nicht zutrifft, dass das BAP bei Interpol-Abklärungen auf eine Prüfung der Rechtmässigkeit der kantonalen Anfragen verzichtet. Jede kantonale Anfrage wird auf ihre Übereinstimmung mit den Interpol-Statuten geprüft.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich frage den Bundesrat an:</p><p>1. Trifft es zu, dass Gesuche der kantonalen Fremdenpolizei zur Abklärung der Identität von abgelehnten Asylbewerbern regel- und routinemässig nicht über die zuständigen Botschaften, sondern über das Interpol-Büro beim Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) an das Interpol-Büro des betreffenden Heimatstaates weitergeleitet werden? In wie vielen Fällen geschah das in den letzten fünf Jahren? An welche Länder werden Ersuchen dieser Art gerichtet? Gibt es eine Liste der Länder, die die Schweiz von dieser Zusammenarbeit ausschliesst, weil die dortigen Polizeikorps unseren rechtsstaatlichen Standards nicht entsprechen? Ist der Bundesrat bereit, eine solche Liste zu erstellen und regelmässig zu überprüfen?</p><p>2. Ist sich der Bundesrat der möglichen Gefahren, die sich aus dieser Praxis für die Asylsuchenden ergeben, bewusst? Was kehrt er vor, um solche Gefährdungen auszuschliessen?</p><p>3. Ist es richtig, dass die Ausschreibung via Interpol auch erfolgt, wenn kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Betroffenen hängig ist?</p><p>4. Welche erkennungsdienstlichen oder sonstigen Daten werden übermittelt?</p><p>5. Wie bewertet der Bundesrat diese Praxis angesichts der Tatsache, dass die Interpol und damit auch der Nachrichtenaustausch zwischen den ihr angeschlossenen Staaten gemäss Artikel 2 Absatz 2 ihrer Statuten ausschliesslich dem kriminalpolizeilichen Zweck der Verfolgung von allgemeinen Straftaten dienen, administrative Zwecke des Ausländer- und Ausländerinnenrechts also ausgeschlossen sind?</p><p>6. Wie stellt sich der Bundesrat zur Feststellung, dass das BAP anscheinend auf eine Prüfung der Rechtmässigkeit von Ersuchen kantonaler Behörden verzichtet, obwohl es dazu verpflichtet wäre?</p>
    • Identitätsfeststellung im Asylverfahren. Funktion der Interpol

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