SBB. Merkwürdige Verfahren
- ShortId
-
96.3014
- Id
-
19963014
- Updated
-
10.04.2024 13:51
- Language
-
de
- Title
-
SBB. Merkwürdige Verfahren
- AdditionalIndexing
-
Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat;Landeigentum der öffentlichen Hand;Bodenmarkt;SBB;Enteignung
- 1
-
- L05K1801021103, SBB
- L04K05070108, Enteignung
- L04K01020403, Bodenmarkt
- L06K050701090102, Landeigentum der öffentlichen Hand
- L06K080602010201, Verwaltungskontrolle durch den Bundesrat
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Tatsachen, auf die ich hier Bezug nehme, sind in der Schweiz allgemein bekannt. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:</p><p>In den sechziger Jahren enteigneten die SBB verschiedene Grundstücke im Hinblick auf den geplanten Bau eines Güterbahnhofes Lugano-Vedeggio, der jedoch nie realisiert wurde. Mit einem unscheinbaren Inserat in einer Tessiner Tageszeitung forderten die SBB Ende der achtziger Jahre mögliche Interessenten auf, sich zu melden. Die Unternehmer, die sich für die Grundstücke interessierten, erhielten keine Antwort und konnten deshalb keine Offerte vorlegen, die auf zuvor festgelegten Kriterien basierte. </p><p>Sie erfuhren erst später, dass (abgesehen von einem einzigen Grundstück) das ganze, rund 56 000 Quadratmeter umfassende Gebiet im Baurecht einem einzigen Unternehmer abgetreten worden war. </p><p>Mit einem solchen Vorgehen haben die SBB nicht nur die elementarsten Grundregeln für öffentliche Ausschreibungen, sondern auch das Rückforderungsrecht der Enteigneten in krasser Weise missachtet. Diese wurden vor die (rechtlich vermutete) Tatsache des guten Glaubens des bevorzugten Unternehmers gestellt. Die im Prozess mit den Enteigneten vorgebrachte Behauptung der SBB, das erwähnte Zeitungsinserat entspreche der formellen persönlichen Anzeige, die das Bundesgesetz über die Enteignung vorschreibt, wurde übrigens vom Bundesgericht als "kühn" bezeichnet. Die Enteigneten forderten Schadenersatz, konnten jedoch wegen dieses "kühnen" Vorgehens nicht die Realerstattung ihrer Grundstücke erreichen. Trotz der erhaltenen Entschädigung sind sie deshalb in ihrem Recht auf nicht wiedergutzumachende Weise verletzt worden. Aber auch die Unternehmer werden nie dafür entschädigt werden können, dass sie willkürlich von der Möglichkeit, eine konkrete Offerte zu machen, ausgeschlossen wurden. Es ist verblüffend, wenn nicht sogar verdächtig, dass die für Liegenschaften zuständige Abteilung bei den SBB, der auch Juristinnen und Juristen angehören, sich ungestraft über eine einfache und unmissverständliche Gesetzesvorschrift, die diese Abteilung fast täglich anwenden muss, hinwegsetzen konnte.</p><p>Es muss zudem hervorgehoben werden, dass dieser Fall unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch unglaubwürdiger erscheint. Man bedenke doch, dass die SBB mit ihrem Vorgehen der Bundeskasse einen dreifachen Verlust verursacht haben:</p><p>- Als erstes haben sie das Baurecht zu einem unglaublichen Vorzugspreis, der tiefer als die Marktpreise war (der entsprechende - unanfechtbare und objektive - Richtwert wird vom Bundesgericht festgelegt), abgetreten. Die Differenz betrug ungefähr 40 Millionen Franken.</p><p>- Als zweites haben die SBB vom gleichen Unternehmer einen bedeutenden Teil eines Gebäudes zurückerworben, welches mit einer Grundfläche von rund 10 000 Quadratmeter auf den gleichen </p><p>Grundstücken erstellt worden war und einen Wert von etwa 36 Millionen Franken aufwies. Doch dieses Mal bezahlten die SBB einen Preis, der um 25 Prozent höher als die Marktpreise lag! Ein Teil dieses Gebäudes wurde danach der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich für das Centro Svizzero di Calcolo Scientifico abgetreten. Dieses Vorgehen versetzte die Öffentlichkeit in Aufruhr und zwang den Bundesrat schon damals, öffentlich Stellung zu nehmen. Die Streitigkeit konnte nur dank dem Umstand beigelegt werden, dass einer der Enteigneten - auch aufgrund des allgemeinen Aufsehens - darauf verzichtete, seinen Anspruch auf das Grundstück geltend zu machen.</p><p>- Als drittes lehnten die SBB hartnäckig sowohl die rstinstanzlichen Entscheide als auch jeglichen Kompromiss mit den geschädigten Enteigneten ab, obwohl diese mehrmals vorgeschlagen hatten, einen Vergleich zu schliessen. Die SBB erhoben denn auch beim Bundesgericht Beschwerde, was die Enteigneten ihrerseits bewog, eine Anschlussberufung einzulegen. Das Bundesgericht trat auf die </p><p>Anschlussberufung ein, während die Beschwerde der SBB eindeutig abgewiesen wurde; dies verursachte dem Bund weiteren finanziellen Schaden.</p><p>Was meine formelle und eingehende Anzeige an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement betrifft, so möchte ich unterstreichen, dass ich nach einem freundlichen, aber lakonischen und nicht schlüssigen Schreiben von Bundesrat Ogi vom 15. Juli 1991 nichts mehr erfahren habe - abgesehen von der Kopie eines Schreibens desselben Departements an die SBB, die mir drei Jahre später übermittelt wurde. Der Tenor dieses Schreibens ist zumindest verblüffend und verrät, </p><p>wie wenig sorgfältig und effizient das Departement mit begründeten Anzeigen umgeht.</p>
- <p>In den 60er Jahren enteigneten die SBB in den Gemeinden Manno und Bioggio grössere Landflächen für das Projekt eines Güterbahnhofs Lugano-Vedeggio. Dieses Projekt wurde nur teilweise realisiert. Auf dem nicht benötigten Terrain liessen die SBB rund zwanzig Jahre später Baurechte errichten. Dadurch verletzten die SBB das Rückforderungsrecht einzelner Enteigneter. Sie wurden deshalb schadenersatzpflichtig aufgrund des Enteignungsgesetzes des Bundes. Inzwischen sind die Rechtsfälle abgeschlossen und die Entschädigungen bezahlt, wobei das Bundesgericht nicht von "schweren Unregelmässigkeiten" spricht.</p><p>Zu den einzelnen Fragen der Interpellation nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Gemäss den vorliegenden Unterlagen ist den SBB kein finanzieller Schaden entstanden. Aus sämtlichen liegenschaflichen Operationen der SBB im Zusammenhang mit dem Projekt Lugano-Vedeggio entstanden keine bleibenden Vermögensverluste, da entsprechende Realwerte entgegenstehen.</p><p>2. Die SBB verfügen über ein Geschäftsreglement, das sich auf das SBB-Gesetz und die dazugehörige Verordnung stützt. In diesem Reglement sind die Kompetenzgrenzen für den Erwerb und die Veräusserung von Liegenschaften im Detail und mit entsprechenden Schwellenwerten festgehalten. Beispielsweise obliegt der Entscheid dem Verwaltungsrat der SBB, wenn der Verkauf einer Liegenschaft mit Wert über 5 Millionen Franken zur Diskussion steht.</p><p>3. Seit dem 1. Januar 1996 gilt das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), welches insbesondere Ausschreibungsverfahren und die Vergabekriterien regelt. Für den Bau der Neat gilt grundsätzlich der Alptransit-Beschluss vom 4. Oktober 1991, insbesondere Artikel 13 (freier Wettbewerb). Die SBB halten sich an diese Vorgaben, was 1995, nach Vergabe der Planungsaufträge am Gotthard, auf Antrag der Delegation beider Räte von der Eidgenössischen Finanzkontrolle überprüft und betätigt wurde. Landverkäufe sind dem BöB nicht unterstellt; in der Regel werden Objekte zum Verkauf bzw. Übernahme im Baurecht öffentlich ausgeschrieben.</p><p>Die SBB sind eine autonome, partei- und prozessfähige Anstalt des Bundes. Als solche geniessen sie eine gewisse unternehmerische Freiheit. Gemäss Artikel 8 des SBB-Gesetzes übt der Bundesrat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt der Bundesbahnen aus. Der Bundesrat kann diesen Weisungen erteilen, die zur Wahrung wichtiger Landesinteressen notwendig sind.</p><p>5. Jede durch die SBB erworbene Liegenschaft wird in einem Verzeichnis einzeln aufgeführt und in der Bilanz ordnungsgemäss erfasst.</p><p>6. Es wurde nach dem Vorfall in der Gemeinde Manno eine Untersuchung durchgeführt. Damit in Zukunft keine Rechte Enteigneter verletzt werden können, haben die SBB eine Weisung erlassen, die verlangt, dass sämtliche SBB-internen Anträge auf Veräusserung einer Liegenschaft eine verbindliche Angabe darüber enthalten, unter welchen Umständen die Liegenschaft von den SBB erworben wurde. Damit wird ausgeschlossen, dass sich der Fehler wiederholt und ein Grundstück ungeachtet bestehender Rückforderungsrechte an Dritte veräussert wird.</p><p>7. Im Rahmen der Bahnreform werden die Aufgaben und Kompetenzen der Organe der SBB überprüft. Geplant ist eine Totalrevision des SBB-Gesetzes.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Kürzlich hat das Bundesgericht festgestellt, dass die SBB schwere Unregelmässigkeiten begingen, als sie Grundstücke veräusserten, die für den Bau des Güterbahnhofs von Lugano-Vedeggio enteignet wurden, für welche aber die Enteigneten das Rückforderungsrecht hatten.</p><p>Aufgrund dieser Tatsachen bitte ich den Bundesrat aufzuzeigen, welche Entscheidungs- und Prüfungsverfahren in bezug auf Verwaltung und Veräusserung des Immobilienbesitzes der SBB angewendet werden.</p><p>Ich bitte insbesondere um Antworten zu folgenden Fragen:</p><p>1. Wie hoch ist der finanzielle Schaden dieser Veräusserungen für den Bund im Vergleich zu dem vom Bundesgericht festgesetzten unanfechtbaren Richtwert?</p><p>2. Stimmt es, dass der Verwaltungsrat der SBB bloss die Aufgabe der formalen Schlussgenehmigung erfüllt, faktisch aber die Kontrolle über die effektive Verwaltung des Immobilienbesitzes der SBB - bekanntlich der bedeutendste des Bundes - nicht hat?</p><p>3. Stimmt es, dass bei öffentlichen Ausschreibungen die Mindestvorschriften zum Verfahren systematisch übergangen werden?</p><p>4. Stimmt es, dass das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement keine eigentliche Kontrolle über die Verwaltung des Immobilienbesitzes der SBB ausübt bzw. meint, sie nicht ausüben zu müssen?</p><p>5. Sind die Immobilien, die durch vorsorgliche Enteignung in den Besitz der SBB gelangen, in den Bilanzen und Berichten, welche die SBB detailliert und präzis erstellen sollten, erwähnt? Dies ist angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen um so notwendiger.</p><p>6. Welche Ermittlungen wurden nach meiner Anzeige vom 1. Juni 1991 konkret durchgeführt und, unabhängig davon, vor und nach dem Bundesgerichtsentscheid? Hat sie überhaupt zu einem Ergebnis geführt?</p><p>7. Welche organisatorischen, strukturellen und gesetzlichen Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat aufgrund dieses Sachverhaltes zu ergreifen, um eine strenge Aufsicht über die Tätigkeit der SBB im Immobiliensektor sicherzustellen?</p>
- SBB. Merkwürdige Verfahren
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Tatsachen, auf die ich hier Bezug nehme, sind in der Schweiz allgemein bekannt. Sie lassen sich wie folgt zusammenfassen:</p><p>In den sechziger Jahren enteigneten die SBB verschiedene Grundstücke im Hinblick auf den geplanten Bau eines Güterbahnhofes Lugano-Vedeggio, der jedoch nie realisiert wurde. Mit einem unscheinbaren Inserat in einer Tessiner Tageszeitung forderten die SBB Ende der achtziger Jahre mögliche Interessenten auf, sich zu melden. Die Unternehmer, die sich für die Grundstücke interessierten, erhielten keine Antwort und konnten deshalb keine Offerte vorlegen, die auf zuvor festgelegten Kriterien basierte. </p><p>Sie erfuhren erst später, dass (abgesehen von einem einzigen Grundstück) das ganze, rund 56 000 Quadratmeter umfassende Gebiet im Baurecht einem einzigen Unternehmer abgetreten worden war. </p><p>Mit einem solchen Vorgehen haben die SBB nicht nur die elementarsten Grundregeln für öffentliche Ausschreibungen, sondern auch das Rückforderungsrecht der Enteigneten in krasser Weise missachtet. Diese wurden vor die (rechtlich vermutete) Tatsache des guten Glaubens des bevorzugten Unternehmers gestellt. Die im Prozess mit den Enteigneten vorgebrachte Behauptung der SBB, das erwähnte Zeitungsinserat entspreche der formellen persönlichen Anzeige, die das Bundesgesetz über die Enteignung vorschreibt, wurde übrigens vom Bundesgericht als "kühn" bezeichnet. Die Enteigneten forderten Schadenersatz, konnten jedoch wegen dieses "kühnen" Vorgehens nicht die Realerstattung ihrer Grundstücke erreichen. Trotz der erhaltenen Entschädigung sind sie deshalb in ihrem Recht auf nicht wiedergutzumachende Weise verletzt worden. Aber auch die Unternehmer werden nie dafür entschädigt werden können, dass sie willkürlich von der Möglichkeit, eine konkrete Offerte zu machen, ausgeschlossen wurden. Es ist verblüffend, wenn nicht sogar verdächtig, dass die für Liegenschaften zuständige Abteilung bei den SBB, der auch Juristinnen und Juristen angehören, sich ungestraft über eine einfache und unmissverständliche Gesetzesvorschrift, die diese Abteilung fast täglich anwenden muss, hinwegsetzen konnte.</p><p>Es muss zudem hervorgehoben werden, dass dieser Fall unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten noch unglaubwürdiger erscheint. Man bedenke doch, dass die SBB mit ihrem Vorgehen der Bundeskasse einen dreifachen Verlust verursacht haben:</p><p>- Als erstes haben sie das Baurecht zu einem unglaublichen Vorzugspreis, der tiefer als die Marktpreise war (der entsprechende - unanfechtbare und objektive - Richtwert wird vom Bundesgericht festgelegt), abgetreten. Die Differenz betrug ungefähr 40 Millionen Franken.</p><p>- Als zweites haben die SBB vom gleichen Unternehmer einen bedeutenden Teil eines Gebäudes zurückerworben, welches mit einer Grundfläche von rund 10 000 Quadratmeter auf den gleichen </p><p>Grundstücken erstellt worden war und einen Wert von etwa 36 Millionen Franken aufwies. Doch dieses Mal bezahlten die SBB einen Preis, der um 25 Prozent höher als die Marktpreise lag! Ein Teil dieses Gebäudes wurde danach der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich für das Centro Svizzero di Calcolo Scientifico abgetreten. Dieses Vorgehen versetzte die Öffentlichkeit in Aufruhr und zwang den Bundesrat schon damals, öffentlich Stellung zu nehmen. Die Streitigkeit konnte nur dank dem Umstand beigelegt werden, dass einer der Enteigneten - auch aufgrund des allgemeinen Aufsehens - darauf verzichtete, seinen Anspruch auf das Grundstück geltend zu machen.</p><p>- Als drittes lehnten die SBB hartnäckig sowohl die rstinstanzlichen Entscheide als auch jeglichen Kompromiss mit den geschädigten Enteigneten ab, obwohl diese mehrmals vorgeschlagen hatten, einen Vergleich zu schliessen. Die SBB erhoben denn auch beim Bundesgericht Beschwerde, was die Enteigneten ihrerseits bewog, eine Anschlussberufung einzulegen. Das Bundesgericht trat auf die </p><p>Anschlussberufung ein, während die Beschwerde der SBB eindeutig abgewiesen wurde; dies verursachte dem Bund weiteren finanziellen Schaden.</p><p>Was meine formelle und eingehende Anzeige an das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement betrifft, so möchte ich unterstreichen, dass ich nach einem freundlichen, aber lakonischen und nicht schlüssigen Schreiben von Bundesrat Ogi vom 15. Juli 1991 nichts mehr erfahren habe - abgesehen von der Kopie eines Schreibens desselben Departements an die SBB, die mir drei Jahre später übermittelt wurde. Der Tenor dieses Schreibens ist zumindest verblüffend und verrät, </p><p>wie wenig sorgfältig und effizient das Departement mit begründeten Anzeigen umgeht.</p>
- <p>In den 60er Jahren enteigneten die SBB in den Gemeinden Manno und Bioggio grössere Landflächen für das Projekt eines Güterbahnhofs Lugano-Vedeggio. Dieses Projekt wurde nur teilweise realisiert. Auf dem nicht benötigten Terrain liessen die SBB rund zwanzig Jahre später Baurechte errichten. Dadurch verletzten die SBB das Rückforderungsrecht einzelner Enteigneter. Sie wurden deshalb schadenersatzpflichtig aufgrund des Enteignungsgesetzes des Bundes. Inzwischen sind die Rechtsfälle abgeschlossen und die Entschädigungen bezahlt, wobei das Bundesgericht nicht von "schweren Unregelmässigkeiten" spricht.</p><p>Zu den einzelnen Fragen der Interpellation nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Gemäss den vorliegenden Unterlagen ist den SBB kein finanzieller Schaden entstanden. Aus sämtlichen liegenschaflichen Operationen der SBB im Zusammenhang mit dem Projekt Lugano-Vedeggio entstanden keine bleibenden Vermögensverluste, da entsprechende Realwerte entgegenstehen.</p><p>2. Die SBB verfügen über ein Geschäftsreglement, das sich auf das SBB-Gesetz und die dazugehörige Verordnung stützt. In diesem Reglement sind die Kompetenzgrenzen für den Erwerb und die Veräusserung von Liegenschaften im Detail und mit entsprechenden Schwellenwerten festgehalten. Beispielsweise obliegt der Entscheid dem Verwaltungsrat der SBB, wenn der Verkauf einer Liegenschaft mit Wert über 5 Millionen Franken zur Diskussion steht.</p><p>3. Seit dem 1. Januar 1996 gilt das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB), welches insbesondere Ausschreibungsverfahren und die Vergabekriterien regelt. Für den Bau der Neat gilt grundsätzlich der Alptransit-Beschluss vom 4. Oktober 1991, insbesondere Artikel 13 (freier Wettbewerb). Die SBB halten sich an diese Vorgaben, was 1995, nach Vergabe der Planungsaufträge am Gotthard, auf Antrag der Delegation beider Räte von der Eidgenössischen Finanzkontrolle überprüft und betätigt wurde. Landverkäufe sind dem BöB nicht unterstellt; in der Regel werden Objekte zum Verkauf bzw. Übernahme im Baurecht öffentlich ausgeschrieben.</p><p>Die SBB sind eine autonome, partei- und prozessfähige Anstalt des Bundes. Als solche geniessen sie eine gewisse unternehmerische Freiheit. Gemäss Artikel 8 des SBB-Gesetzes übt der Bundesrat die Oberaufsicht über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt der Bundesbahnen aus. Der Bundesrat kann diesen Weisungen erteilen, die zur Wahrung wichtiger Landesinteressen notwendig sind.</p><p>5. Jede durch die SBB erworbene Liegenschaft wird in einem Verzeichnis einzeln aufgeführt und in der Bilanz ordnungsgemäss erfasst.</p><p>6. Es wurde nach dem Vorfall in der Gemeinde Manno eine Untersuchung durchgeführt. Damit in Zukunft keine Rechte Enteigneter verletzt werden können, haben die SBB eine Weisung erlassen, die verlangt, dass sämtliche SBB-internen Anträge auf Veräusserung einer Liegenschaft eine verbindliche Angabe darüber enthalten, unter welchen Umständen die Liegenschaft von den SBB erworben wurde. Damit wird ausgeschlossen, dass sich der Fehler wiederholt und ein Grundstück ungeachtet bestehender Rückforderungsrechte an Dritte veräussert wird.</p><p>7. Im Rahmen der Bahnreform werden die Aufgaben und Kompetenzen der Organe der SBB überprüft. Geplant ist eine Totalrevision des SBB-Gesetzes.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Kürzlich hat das Bundesgericht festgestellt, dass die SBB schwere Unregelmässigkeiten begingen, als sie Grundstücke veräusserten, die für den Bau des Güterbahnhofs von Lugano-Vedeggio enteignet wurden, für welche aber die Enteigneten das Rückforderungsrecht hatten.</p><p>Aufgrund dieser Tatsachen bitte ich den Bundesrat aufzuzeigen, welche Entscheidungs- und Prüfungsverfahren in bezug auf Verwaltung und Veräusserung des Immobilienbesitzes der SBB angewendet werden.</p><p>Ich bitte insbesondere um Antworten zu folgenden Fragen:</p><p>1. Wie hoch ist der finanzielle Schaden dieser Veräusserungen für den Bund im Vergleich zu dem vom Bundesgericht festgesetzten unanfechtbaren Richtwert?</p><p>2. Stimmt es, dass der Verwaltungsrat der SBB bloss die Aufgabe der formalen Schlussgenehmigung erfüllt, faktisch aber die Kontrolle über die effektive Verwaltung des Immobilienbesitzes der SBB - bekanntlich der bedeutendste des Bundes - nicht hat?</p><p>3. Stimmt es, dass bei öffentlichen Ausschreibungen die Mindestvorschriften zum Verfahren systematisch übergangen werden?</p><p>4. Stimmt es, dass das Eidgenössische Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement keine eigentliche Kontrolle über die Verwaltung des Immobilienbesitzes der SBB ausübt bzw. meint, sie nicht ausüben zu müssen?</p><p>5. Sind die Immobilien, die durch vorsorgliche Enteignung in den Besitz der SBB gelangen, in den Bilanzen und Berichten, welche die SBB detailliert und präzis erstellen sollten, erwähnt? Dies ist angesichts der wirtschaftlichen Auswirkungen um so notwendiger.</p><p>6. Welche Ermittlungen wurden nach meiner Anzeige vom 1. Juni 1991 konkret durchgeführt und, unabhängig davon, vor und nach dem Bundesgerichtsentscheid? Hat sie überhaupt zu einem Ergebnis geführt?</p><p>7. Welche organisatorischen, strukturellen und gesetzlichen Massnahmen beabsichtigt der Bundesrat aufgrund dieses Sachverhaltes zu ergreifen, um eine strenge Aufsicht über die Tätigkeit der SBB im Immobiliensektor sicherzustellen?</p>
- SBB. Merkwürdige Verfahren
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