Rolle des Bundesamtes für Sozialversicherung im Vera/Pevos-Debakel

ShortId
96.3022
Id
19963022
Updated
10.04.2024 13:11
Language
de
Title
Rolle des Bundesamtes für Sozialversicherung im Vera/Pevos-Debakel
AdditionalIndexing
Bundesamt für Sozialversicherung;Berufliche Vorsorge;Stiftung;Versicherungsaufsicht
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L05K0703031001, Stiftung
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L04K08040106, Bundesamt für Sozialversicherung
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Der Bundesrat bedauert die unerfreuliche Entwicklung im Zusammenhang mit den Vera/Pevos-Stiftungen. Insbesondere ist er besorgt, da für die Vorsorge für Alter, Tod und Invalidität vieler Versicherter Verluste zu befürchten sind und auch weitere Gläubiger mit Verlusten rechnen müssen. Er hofft, dass im gegenwärtigen Liquidationsverfahren grosszügige und in sozialer Hinsicht tragbare Lösungen gefunden werden können.</p><p>1. Das BSV hat, entgegen der Ansicht des Interpellanten, nicht erst seit 1993 Aufsichtsmassnahmen ergriffen. Vielmehr löste bereits der an das BSV adressierte Brief vom 3. Mai 1991 erste Aufsichtsmassnahmen aus. So hat sich das BSV in der Folge mit dem intervenierenden Vorsorgewerk und den Stiftungen in Verbindung gesetzt und die weitere Entwicklung im Auge behalten. Die aufgeworfene Frage, inwieweit die Verluste, aus damaliger Sicht betrachtet, allein durch das Handeln der Aufsichtsbehörde hätten verringert oder gar verhindert werden können, lässt sich zurzeit nicht beantworten. Immerhin weist der Bundesrat darauf hin, dass der unerwartete Preiszerfall im Immobilienmarkt einen wesentlichen negativen Einfluss auf die Vera/Pevos-Stiftungen ausgeübt hat.</p><p>2. Die Jahresrechnungen wurden insbesondere anhand der entsprechenden Kontrollstellenberichte überprüft. Lange Zeit ging aus diesen Berichten für das BSV als Aufsichtsbehörde kein ausdrücklicher Handlungsbedarf hervor. Aufgrund der Berichte zum Geschäftsjahr 1992, welche dem BSV Mitte 1993 zugegangen sind, hat dann das BSV rasch und gezielt mit einer Reihe von Aufsichtsmassnahmen reagiert. Die formelle Prüfungsmitteilung erging dann zu einem späteren Zeitpunkt, da verschiedene Fragen abgeklärt werden mussten. Unter diesen Massnahmen figurierten im wesentlichen bereits im Juli 1993 die Durchführung einer Bewertungsanalyse der Liegenschaften und die Erstellung von Zwischenbilanzen mit neuen Bewertungen. Mitte Dezember 1993 wurden weitere Investitionen im Immobilienbereich und bei den Anlagestiftungen untersagt, die Zwischenbilanzen und Bewertungsexpertisen ergänzt sowie ein unabhängiger Experte in der Person von Herrn Alfred Sutter als Berater und Beobachter des BSV eingesetzt. Dieser erstellte eine Machbarkeitsstudie zu einem Desinvestitionskonzept, welches in der Folge von den Stiftungen umgesetzt wurde. Im weiteren verbot das BSV den Sammelstiftungen, die Kollektivversicherungsverträge bei ihren Versicherungsgesellschaften weiterhin zu verpfänden und weitere Darlehen aufzunehmen.</p><p>3. Mit Herrn Sutter, dipl. Bücherexperte und dipl. Pensionskassenexperte, hat das BSV einen ausgewiesenen Fachmann als Experten beigezogen. Herr Sutter nahm damals und nimmt auch weiterhin u. a. Tätigkeiten im Rahmen von aufsichtsrechtlichen Ersatzvornahmen für vier kantonale Aufsichtsbehörden und für den Bund wahr. Dazu gehört die Einsetzung als interimistischer Stiftungsrat, Liquidator, Sachwalter oder Beirat. Verschiedene Mandate konnten dank seinem Einsatz erfolgreich abgeschlossen werden, sei es, dass ein suspendierter Stiftungsrat wieder eingesetzt werden konnte, oder sei es, dass die Total- oder Teilliquidation abgeschlossen worden ist. Die Verhinderung oder zumindest die Beschränkung eines Schadens für die Destinatäre stand jeweils im Vordergrund aller Bemühungen seitens des BSV. Der Bundesrat erachtet die Einsetzung eines Beirates in Verbindung mit diversen anderen Aufsichtsmassnahmen als adäquates Vorgehen des BSV. Das BSV hat seine gesetzliche Aufsichtspflicht somit vollumfänglich wahrgenommen.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Meinung, dass das BSV auch seit dem Erlass der Liquidationsverfügung seine Aufsichtsaufgaben vollumfänglich wahrnimmt. Es trifft zu, dass die Stiftungsräte am 7. bzw. am 8. Februar 1996 ihren Rücktritt erklärt haben. Ab diesem Zeitpunkt war das BSV gesetzlich dazu gehalten, einen neuen Stiftungsrat einzusetzen. Mit Verfügung vom 8. März 1996 hat das BSV nach intensiver Suche den Stiftungsrat mit fachlich ausgewiesenen Personen denn auch neu besetzt.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass die Einsetzung eines neuen, kompetenten und unbefangenen Stiftungsrates innert Monatsfrist seit der Bekanntgabe des Rücktrittes der ehemaligen Stiftungsräte unter den gegebenen Umständen als rasches Vorgehen des BSV betrachtet werden muss.</p><p>An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass, entgegen der Ansicht des Interpellanten, die Stiftungen jederzeit handlungsfähig waren, da das BSV die ehemaligen Stiftungsratsmitglieder mittels Verfügung angewiesen hatte, ihr Amt weiter so lange auszuüben, bis der Stiftungsrat neu bestellt ist.</p><p>5. Die Nachlassliquidation der Spar- und Leihkasse Thun zeigt eindrücklich, dass selbst unter der strengen Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission Bankzusammenbrüche mit entsprechenden schmerzlichen Verlusten für alle Betroffenen leider nicht völlig ausgeschlossen sind. Der Bundesrat teilt die Ansicht des Interpellanten, wonach auch im Bereich der beruflichen Vorsorge Vorfälle wie jener der Vera/Pevos-Stiftungen, auch wenn sie gesamthaft gesehen als Einzelfälle zu betrachten sind, zweifellos negative Auswirkungen auf die gesamte zweite Säule haben. Dessen war und ist sich auch das BSV als Aufsichtsbehörde bewusst. So hat es, in Anbetracht der positiven Resultate, die im Bankensektor mit Übernahme von Bankinstituten erzielt wurden, alles unternommen, um auch im vorliegenden Fall durch eine Übernahme eine Liquidation dieser Stiftung zu verhindern.</p><p>Als weitere Anstrengungen zum Schutz der Versicherten können zurzeit die mit der parlamentarischen Initiative Rechsteiner Paul verfolgte Ausdehnung des Insolvenzschutzes des Sicherheitsfonds und die vorgesehenen Verordnungsänderungen bezüglich der Vermögensanlage in Derivaten und der Rechnungslegungsvorschriften der Vorsorgeeinrichtungen bezeichnet werden.</p><p>6. Das genaue Ausmass eines Schadens und vor allem die Zahl der davon betroffenen Personen lassen sich erst nach Ablauf des Liquidationsverfahrens feststellen. Trotzdem teilt der Bundesrat die Ansicht des Interpellanten, wonach alles getan werden soll, um einen Schaden, selbst wenn er nach heutigen Erkenntnissen leider wohl nicht mehr verhindert werden kann, dennoch wenigstens so gering wie nur möglich zu halten.</p><p>7. Der Bundesrat teilt im weiteren auch die Auffassung, dass die Verantwortlichkeiten zügig abzuklären sind. So wurden denn auch die neu eingesetzten Stiftungsräte bereits damit beauftragt, alle erforderlichen Schritte zur Abklärung der allfälligen Strafverfolgung und Schadenersatzforderungen gegenüber massgebenden bisherigen Organen der Stiftungen, gegenüber verantwortlichen Personen gemäss Artikel 52 BVG und gegenüber allfälligen Dritten in die Wege zu leiten. Es ist aber an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Komplexität des Falles die Abklärungen längere Zeit in Anspruch nehmen werden.</p>
  • <p>Im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Vera/Pevos-Anlage- und -Sammelstiftungen mit Sitz in Olten wurde in den Medien, aber auch von Anlegern und Versicherten dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vorgeworfen, es habe seine Aufsichtspflicht gemäss Artikel 62 BVG verletzt.</p><p>Es stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Am 3. Mai 1991 wurde das BSV von einem Anwalt im Auftrag von versicherten Firmen schriftlich auf Missstände in rechtlichen, organisatorischen und anlagetechnischen Bereichen (Klumpenrisiken) der Stiftungen aufmerksam gemacht. Das BSV hat trotz dieser Warnungen erst Ende 1993 interveniert. Kann der Bundesrat diese zweieinhalbjährige Verzögerung des BSV erklären?</p><p>Geht der Bundesrat mit mir einig, dass bei einem sofortigen Eingreifen des BSV der entstandene Schaden zu verhindern oder sicher zu reduzieren gewesen wäre?</p><p>2. Warum hat das BSV trotz den erwähnten schriftlichen Hinweisen vom 3. Mai 1991 die Jahresrechnungen 1989 bis 1992 erst im März 1994 geprüft und damit während drei Jahren seine Aufsichtspflicht nicht wahrgenommen?</p><p>3. Am 16. Dezember 1993 hat das BSV den Pensionskassenexperten A. Sutter, welcher keine Turnaround-Erfahrung vorweisen konnte, als sogenannten Beirat in die Stiftungsräte bestellt. Trotzdem kam es Anfang 1996 zum bekannten Zusammenbruch der Stiftungen. Teilt der Bundesrat meine Meinung, dass das BSV in Anbetracht der bekannten Probleme um die Stiftungen mit lediglich der Beistellung eines aussenstehenden Experten seine gesetzlich vorgeschriebene Aufsichtspflicht verletzt hat?</p><p>4. Teilt der Bundesrat meine Auffassung, dass das BSV mit der zögerlichen Behandlung bei der Einsetzung eines Liquidators seit der Liquidationsverfügung vom 16. Januar 1996 die Aufsichtspflicht weiterhin verletzt, zumal alle Stiftungsräte infolge Meinungsverschiedenheiten zurückgetreten und die Stiftungen heute faktisch handlungsunfähig sind?</p><p>5. Der Crash der Spar- und Leihkasse Thun hat das Bankwesen der Schweiz erschüttert und dem Finanzplatz Schweiz und damit auch der Wirtschaft einen enormen Schaden beigefügt. Teilt der Bundesrat meine Meinung, dass mit dem Crash der Vera/Pevos-Stiftungen vergleichbare negative Auswirkungen auf die 2. Säule und die Altersvorsorge insgesamt entstehen und damit die Bevölkerung in diesem sozialpolitisch wichtigen Bereich stark verunsichert wird?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, mit einer grosszügigen, unbürokratischen Auslegung von Gesetz und Verordnung aktiv und rasch mitzuhelfen, einen materiellen Schaden von den betroffenen Versicherten und Pensionskassen abzuwenden?</p><p>7. Teilt der Bundesrat meine Auffassung, wonach die Verantwortlichkeiten zügig abzuklären sind?</p>
  • Rolle des Bundesamtes für Sozialversicherung im Vera/Pevos-Debakel
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat bedauert die unerfreuliche Entwicklung im Zusammenhang mit den Vera/Pevos-Stiftungen. Insbesondere ist er besorgt, da für die Vorsorge für Alter, Tod und Invalidität vieler Versicherter Verluste zu befürchten sind und auch weitere Gläubiger mit Verlusten rechnen müssen. Er hofft, dass im gegenwärtigen Liquidationsverfahren grosszügige und in sozialer Hinsicht tragbare Lösungen gefunden werden können.</p><p>1. Das BSV hat, entgegen der Ansicht des Interpellanten, nicht erst seit 1993 Aufsichtsmassnahmen ergriffen. Vielmehr löste bereits der an das BSV adressierte Brief vom 3. Mai 1991 erste Aufsichtsmassnahmen aus. So hat sich das BSV in der Folge mit dem intervenierenden Vorsorgewerk und den Stiftungen in Verbindung gesetzt und die weitere Entwicklung im Auge behalten. Die aufgeworfene Frage, inwieweit die Verluste, aus damaliger Sicht betrachtet, allein durch das Handeln der Aufsichtsbehörde hätten verringert oder gar verhindert werden können, lässt sich zurzeit nicht beantworten. Immerhin weist der Bundesrat darauf hin, dass der unerwartete Preiszerfall im Immobilienmarkt einen wesentlichen negativen Einfluss auf die Vera/Pevos-Stiftungen ausgeübt hat.</p><p>2. Die Jahresrechnungen wurden insbesondere anhand der entsprechenden Kontrollstellenberichte überprüft. Lange Zeit ging aus diesen Berichten für das BSV als Aufsichtsbehörde kein ausdrücklicher Handlungsbedarf hervor. Aufgrund der Berichte zum Geschäftsjahr 1992, welche dem BSV Mitte 1993 zugegangen sind, hat dann das BSV rasch und gezielt mit einer Reihe von Aufsichtsmassnahmen reagiert. Die formelle Prüfungsmitteilung erging dann zu einem späteren Zeitpunkt, da verschiedene Fragen abgeklärt werden mussten. Unter diesen Massnahmen figurierten im wesentlichen bereits im Juli 1993 die Durchführung einer Bewertungsanalyse der Liegenschaften und die Erstellung von Zwischenbilanzen mit neuen Bewertungen. Mitte Dezember 1993 wurden weitere Investitionen im Immobilienbereich und bei den Anlagestiftungen untersagt, die Zwischenbilanzen und Bewertungsexpertisen ergänzt sowie ein unabhängiger Experte in der Person von Herrn Alfred Sutter als Berater und Beobachter des BSV eingesetzt. Dieser erstellte eine Machbarkeitsstudie zu einem Desinvestitionskonzept, welches in der Folge von den Stiftungen umgesetzt wurde. Im weiteren verbot das BSV den Sammelstiftungen, die Kollektivversicherungsverträge bei ihren Versicherungsgesellschaften weiterhin zu verpfänden und weitere Darlehen aufzunehmen.</p><p>3. Mit Herrn Sutter, dipl. Bücherexperte und dipl. Pensionskassenexperte, hat das BSV einen ausgewiesenen Fachmann als Experten beigezogen. Herr Sutter nahm damals und nimmt auch weiterhin u. a. Tätigkeiten im Rahmen von aufsichtsrechtlichen Ersatzvornahmen für vier kantonale Aufsichtsbehörden und für den Bund wahr. Dazu gehört die Einsetzung als interimistischer Stiftungsrat, Liquidator, Sachwalter oder Beirat. Verschiedene Mandate konnten dank seinem Einsatz erfolgreich abgeschlossen werden, sei es, dass ein suspendierter Stiftungsrat wieder eingesetzt werden konnte, oder sei es, dass die Total- oder Teilliquidation abgeschlossen worden ist. Die Verhinderung oder zumindest die Beschränkung eines Schadens für die Destinatäre stand jeweils im Vordergrund aller Bemühungen seitens des BSV. Der Bundesrat erachtet die Einsetzung eines Beirates in Verbindung mit diversen anderen Aufsichtsmassnahmen als adäquates Vorgehen des BSV. Das BSV hat seine gesetzliche Aufsichtspflicht somit vollumfänglich wahrgenommen.</p><p>4. Der Bundesrat ist der Meinung, dass das BSV auch seit dem Erlass der Liquidationsverfügung seine Aufsichtsaufgaben vollumfänglich wahrnimmt. Es trifft zu, dass die Stiftungsräte am 7. bzw. am 8. Februar 1996 ihren Rücktritt erklärt haben. Ab diesem Zeitpunkt war das BSV gesetzlich dazu gehalten, einen neuen Stiftungsrat einzusetzen. Mit Verfügung vom 8. März 1996 hat das BSV nach intensiver Suche den Stiftungsrat mit fachlich ausgewiesenen Personen denn auch neu besetzt.</p><p>Der Bundesrat geht davon aus, dass die Einsetzung eines neuen, kompetenten und unbefangenen Stiftungsrates innert Monatsfrist seit der Bekanntgabe des Rücktrittes der ehemaligen Stiftungsräte unter den gegebenen Umständen als rasches Vorgehen des BSV betrachtet werden muss.</p><p>An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass, entgegen der Ansicht des Interpellanten, die Stiftungen jederzeit handlungsfähig waren, da das BSV die ehemaligen Stiftungsratsmitglieder mittels Verfügung angewiesen hatte, ihr Amt weiter so lange auszuüben, bis der Stiftungsrat neu bestellt ist.</p><p>5. Die Nachlassliquidation der Spar- und Leihkasse Thun zeigt eindrücklich, dass selbst unter der strengen Aufsicht der Eidgenössischen Bankenkommission Bankzusammenbrüche mit entsprechenden schmerzlichen Verlusten für alle Betroffenen leider nicht völlig ausgeschlossen sind. Der Bundesrat teilt die Ansicht des Interpellanten, wonach auch im Bereich der beruflichen Vorsorge Vorfälle wie jener der Vera/Pevos-Stiftungen, auch wenn sie gesamthaft gesehen als Einzelfälle zu betrachten sind, zweifellos negative Auswirkungen auf die gesamte zweite Säule haben. Dessen war und ist sich auch das BSV als Aufsichtsbehörde bewusst. So hat es, in Anbetracht der positiven Resultate, die im Bankensektor mit Übernahme von Bankinstituten erzielt wurden, alles unternommen, um auch im vorliegenden Fall durch eine Übernahme eine Liquidation dieser Stiftung zu verhindern.</p><p>Als weitere Anstrengungen zum Schutz der Versicherten können zurzeit die mit der parlamentarischen Initiative Rechsteiner Paul verfolgte Ausdehnung des Insolvenzschutzes des Sicherheitsfonds und die vorgesehenen Verordnungsänderungen bezüglich der Vermögensanlage in Derivaten und der Rechnungslegungsvorschriften der Vorsorgeeinrichtungen bezeichnet werden.</p><p>6. Das genaue Ausmass eines Schadens und vor allem die Zahl der davon betroffenen Personen lassen sich erst nach Ablauf des Liquidationsverfahrens feststellen. Trotzdem teilt der Bundesrat die Ansicht des Interpellanten, wonach alles getan werden soll, um einen Schaden, selbst wenn er nach heutigen Erkenntnissen leider wohl nicht mehr verhindert werden kann, dennoch wenigstens so gering wie nur möglich zu halten.</p><p>7. Der Bundesrat teilt im weiteren auch die Auffassung, dass die Verantwortlichkeiten zügig abzuklären sind. So wurden denn auch die neu eingesetzten Stiftungsräte bereits damit beauftragt, alle erforderlichen Schritte zur Abklärung der allfälligen Strafverfolgung und Schadenersatzforderungen gegenüber massgebenden bisherigen Organen der Stiftungen, gegenüber verantwortlichen Personen gemäss Artikel 52 BVG und gegenüber allfälligen Dritten in die Wege zu leiten. Es ist aber an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der Komplexität des Falles die Abklärungen längere Zeit in Anspruch nehmen werden.</p>
    • <p>Im Zusammenhang mit dem Zusammenbruch der Vera/Pevos-Anlage- und -Sammelstiftungen mit Sitz in Olten wurde in den Medien, aber auch von Anlegern und Versicherten dem Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) vorgeworfen, es habe seine Aufsichtspflicht gemäss Artikel 62 BVG verletzt.</p><p>Es stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:</p><p>1. Am 3. Mai 1991 wurde das BSV von einem Anwalt im Auftrag von versicherten Firmen schriftlich auf Missstände in rechtlichen, organisatorischen und anlagetechnischen Bereichen (Klumpenrisiken) der Stiftungen aufmerksam gemacht. Das BSV hat trotz dieser Warnungen erst Ende 1993 interveniert. Kann der Bundesrat diese zweieinhalbjährige Verzögerung des BSV erklären?</p><p>Geht der Bundesrat mit mir einig, dass bei einem sofortigen Eingreifen des BSV der entstandene Schaden zu verhindern oder sicher zu reduzieren gewesen wäre?</p><p>2. Warum hat das BSV trotz den erwähnten schriftlichen Hinweisen vom 3. Mai 1991 die Jahresrechnungen 1989 bis 1992 erst im März 1994 geprüft und damit während drei Jahren seine Aufsichtspflicht nicht wahrgenommen?</p><p>3. Am 16. Dezember 1993 hat das BSV den Pensionskassenexperten A. Sutter, welcher keine Turnaround-Erfahrung vorweisen konnte, als sogenannten Beirat in die Stiftungsräte bestellt. Trotzdem kam es Anfang 1996 zum bekannten Zusammenbruch der Stiftungen. Teilt der Bundesrat meine Meinung, dass das BSV in Anbetracht der bekannten Probleme um die Stiftungen mit lediglich der Beistellung eines aussenstehenden Experten seine gesetzlich vorgeschriebene Aufsichtspflicht verletzt hat?</p><p>4. Teilt der Bundesrat meine Auffassung, dass das BSV mit der zögerlichen Behandlung bei der Einsetzung eines Liquidators seit der Liquidationsverfügung vom 16. Januar 1996 die Aufsichtspflicht weiterhin verletzt, zumal alle Stiftungsräte infolge Meinungsverschiedenheiten zurückgetreten und die Stiftungen heute faktisch handlungsunfähig sind?</p><p>5. Der Crash der Spar- und Leihkasse Thun hat das Bankwesen der Schweiz erschüttert und dem Finanzplatz Schweiz und damit auch der Wirtschaft einen enormen Schaden beigefügt. Teilt der Bundesrat meine Meinung, dass mit dem Crash der Vera/Pevos-Stiftungen vergleichbare negative Auswirkungen auf die 2. Säule und die Altersvorsorge insgesamt entstehen und damit die Bevölkerung in diesem sozialpolitisch wichtigen Bereich stark verunsichert wird?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, mit einer grosszügigen, unbürokratischen Auslegung von Gesetz und Verordnung aktiv und rasch mitzuhelfen, einen materiellen Schaden von den betroffenen Versicherten und Pensionskassen abzuwenden?</p><p>7. Teilt der Bundesrat meine Auffassung, wonach die Verantwortlichkeiten zügig abzuklären sind?</p>
    • Rolle des Bundesamtes für Sozialversicherung im Vera/Pevos-Debakel

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