Waffengeschäfte der Ems-Patvag

ShortId
96.3027
Id
19963027
Updated
10.04.2024 08:00
Language
de
Title
Waffengeschäfte der Ems-Patvag
AdditionalIndexing
dual use-Güter;Waffenhandel;Waffenausfuhr
1
  • L04K04020205, Waffenhandel
  • L04K04020403, dual use-Güter
  • L05K0402020501, Waffenausfuhr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wie Anfang Jahr der Presse zu entnehmen war, lieferte die Firma Ems-Patvag Kriegsmaterial via Drittländer in Krisengebiete.</p><p>Sie nützte eine rechtliche Grauzone in der geltenden Gesetzgebung aus: Sogenannte "anonyme Serienprodukte" (wie die Ems-Patvag-Zündsysteme) können exportiert werden, ohne dass der Adressat eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung vorlegt.</p>
  • <p>Gemäss Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung vom 10. Januar 1973 über das Kriegsmaterial gelten als anonyme Serienprodukte die Bestandteile von Kriegsmaterial, die in Serien hergestellt werden und keinen Hinweis auf den Hersteller bzw. den Produktionsstandort Schweiz enthalten; ihr Wert fällt im Verhältnis zum fertigen Kriegsmaterial nicht ins Gewicht. Der Export solcher Bestandteile ist bewilligungspflichtig; dabei kann jedoch auf die sonst üblicherweise beizubringende Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet werden.</p><p>Zu den Fragen der Interpellation nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Anteil der Bewilligungen für den Export von anonymen Serienprodukten betrug in den letzten zehn Jahren durchschnittlich etwa 15 Prozent aller bewilligten Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial.</p><p>2. Anonyme Serienprodukte werden zu einem grossen Teil in westliche Industriestaaten geliefert, wo sie weiterverarbeitet werden. Grundsätzlich ist aber die Ausfuhr solcher Produkte in die gleichen Länder möglich, in die jede andere Art von Kriegsmaterial ausgeführt werden darf. Umgekehrt wird die Ausfuhr solcher Produkte in Länder nicht bewilligt, in die kein anderes Kriegsmaterial exportiert werden darf.</p><p>3. Die Ems-Patvag stellt keine fertige Munition her, sondern Munitionskomponenten wie Zündpillen/Detonatoren, Generatoren oder Sicherheitselemente. Einzeln können solche Teile als anonyme Serienprodukte anerkannt werden. Werden sie als ganze Zündsysteme geliefert, könnten sie in Zukunft als Baugruppen im Sinne des Entwurfes für das revidierte Bundesgesetz über das Kriegsmaterial eingestuft werden; dementsprechend könnten Aufsfuhrbewilligungen ohne entsprechende Nichtwiederausfuhr-Erklärungen erteilt werden. Dies gilt auch für die in der Interpellation erwähnten Produkte. Zu beachten ist dabei, dass nicht die Herstellerfirmen bestimmen können, was als Baugruppe anerkannt wird, sondern dass dies das nach Gesetz zuständige Departement tut; die gleiche Regelung gilt heute schon für anonyme Serienprodukte.</p><p>4. Der Anteil der gesamten Kriegsmaterialexporte, der bei Anwendung der Definition gemäss Entwurf für das revidierte Kriegsmaterialgesetz in den letzten Jahren ohne Nichtwiederausfuhr-Erklärung hätte exportiert werden können, lässt sich nicht ermitteln. Einerseits werden Baugruppen - soweit sie in Ausfuhrgesuchen überhaupt als solche erwähnt bzw. gesondert bezeichnet werden - statistisch nicht erfasst. Andererseits ist nicht auszuschliessen, dass auf Ausfuhren von solchen Baugruppen wegen des heute bestehenden Erfordernisses von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen von vornherein verzichtet wurde und entsprechende Gesuche gar nicht gestellt worden sind. Immerhin kann davon ausgegangen werden, dass sich bei Einbezug der Baugruppen der Anteil der Bewilligungen ohne Nichtwiederausfuhr-Erklärungen an der Gesamtzahl erhöht hätte.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wir fragen den Bundesrat:</p><p>1. Wie gross war der Anteil der "anonymen Serienprodukte" am Kriegsmaterialexport in den letzten zehn Jahren?</p><p>2. In welche Länder wurden die "anonymen Serienprodukte" geliefert?</p><p>3. Im bundesrätlichen Entwurf für ein neues Kriegsmaterialgesetz wird neu der Begriff "Einzelteile oder Baugruppen" verwendet, für deren Export keine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verlangt wird, "wenn feststeht, dass sie im Ausland in ein Produkt eingebaut und nicht verändert wiederausgeführt werden sollen, oder wenn es sich um anonyme Teile handelt, deren Wert im Verhältnis zum fertigen Kriegsmaterial nicht ins Gewicht fällt".</p><p>Würden mit dieser Definition Ems-Patvag-Produkte wie der "Funkengeber 82" oder die Zündsysteme für "Hohlladung 500"-Granaten insoweit erfasst, als sie neu zur Kategorie der Kriegsmaterialgüter gerechnet würden, für die eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verlangt wird?</p><p>4. Welcher Teil der Kriegsmaterialexporte hätte in den letzten zehn Jahren ohne Nichtwiederausfuhr-Erklärung exportiert werden können, wenn die Definition des bundesrätlichen Entwurfes verwendet worden wäre?</p>
  • Waffengeschäfte der Ems-Patvag
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie Anfang Jahr der Presse zu entnehmen war, lieferte die Firma Ems-Patvag Kriegsmaterial via Drittländer in Krisengebiete.</p><p>Sie nützte eine rechtliche Grauzone in der geltenden Gesetzgebung aus: Sogenannte "anonyme Serienprodukte" (wie die Ems-Patvag-Zündsysteme) können exportiert werden, ohne dass der Adressat eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung vorlegt.</p>
    • <p>Gemäss Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung vom 10. Januar 1973 über das Kriegsmaterial gelten als anonyme Serienprodukte die Bestandteile von Kriegsmaterial, die in Serien hergestellt werden und keinen Hinweis auf den Hersteller bzw. den Produktionsstandort Schweiz enthalten; ihr Wert fällt im Verhältnis zum fertigen Kriegsmaterial nicht ins Gewicht. Der Export solcher Bestandteile ist bewilligungspflichtig; dabei kann jedoch auf die sonst üblicherweise beizubringende Nichtwiederausfuhr-Erklärung verzichtet werden.</p><p>Zu den Fragen der Interpellation nimmt der Bundesrat wie folgt Stellung:</p><p>1. Der Anteil der Bewilligungen für den Export von anonymen Serienprodukten betrug in den letzten zehn Jahren durchschnittlich etwa 15 Prozent aller bewilligten Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial.</p><p>2. Anonyme Serienprodukte werden zu einem grossen Teil in westliche Industriestaaten geliefert, wo sie weiterverarbeitet werden. Grundsätzlich ist aber die Ausfuhr solcher Produkte in die gleichen Länder möglich, in die jede andere Art von Kriegsmaterial ausgeführt werden darf. Umgekehrt wird die Ausfuhr solcher Produkte in Länder nicht bewilligt, in die kein anderes Kriegsmaterial exportiert werden darf.</p><p>3. Die Ems-Patvag stellt keine fertige Munition her, sondern Munitionskomponenten wie Zündpillen/Detonatoren, Generatoren oder Sicherheitselemente. Einzeln können solche Teile als anonyme Serienprodukte anerkannt werden. Werden sie als ganze Zündsysteme geliefert, könnten sie in Zukunft als Baugruppen im Sinne des Entwurfes für das revidierte Bundesgesetz über das Kriegsmaterial eingestuft werden; dementsprechend könnten Aufsfuhrbewilligungen ohne entsprechende Nichtwiederausfuhr-Erklärungen erteilt werden. Dies gilt auch für die in der Interpellation erwähnten Produkte. Zu beachten ist dabei, dass nicht die Herstellerfirmen bestimmen können, was als Baugruppe anerkannt wird, sondern dass dies das nach Gesetz zuständige Departement tut; die gleiche Regelung gilt heute schon für anonyme Serienprodukte.</p><p>4. Der Anteil der gesamten Kriegsmaterialexporte, der bei Anwendung der Definition gemäss Entwurf für das revidierte Kriegsmaterialgesetz in den letzten Jahren ohne Nichtwiederausfuhr-Erklärung hätte exportiert werden können, lässt sich nicht ermitteln. Einerseits werden Baugruppen - soweit sie in Ausfuhrgesuchen überhaupt als solche erwähnt bzw. gesondert bezeichnet werden - statistisch nicht erfasst. Andererseits ist nicht auszuschliessen, dass auf Ausfuhren von solchen Baugruppen wegen des heute bestehenden Erfordernisses von Nichtwiederausfuhr-Erklärungen von vornherein verzichtet wurde und entsprechende Gesuche gar nicht gestellt worden sind. Immerhin kann davon ausgegangen werden, dass sich bei Einbezug der Baugruppen der Anteil der Bewilligungen ohne Nichtwiederausfuhr-Erklärungen an der Gesamtzahl erhöht hätte.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wir fragen den Bundesrat:</p><p>1. Wie gross war der Anteil der "anonymen Serienprodukte" am Kriegsmaterialexport in den letzten zehn Jahren?</p><p>2. In welche Länder wurden die "anonymen Serienprodukte" geliefert?</p><p>3. Im bundesrätlichen Entwurf für ein neues Kriegsmaterialgesetz wird neu der Begriff "Einzelteile oder Baugruppen" verwendet, für deren Export keine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verlangt wird, "wenn feststeht, dass sie im Ausland in ein Produkt eingebaut und nicht verändert wiederausgeführt werden sollen, oder wenn es sich um anonyme Teile handelt, deren Wert im Verhältnis zum fertigen Kriegsmaterial nicht ins Gewicht fällt".</p><p>Würden mit dieser Definition Ems-Patvag-Produkte wie der "Funkengeber 82" oder die Zündsysteme für "Hohlladung 500"-Granaten insoweit erfasst, als sie neu zur Kategorie der Kriegsmaterialgüter gerechnet würden, für die eine Nichtwiederausfuhr-Erklärung verlangt wird?</p><p>4. Welcher Teil der Kriegsmaterialexporte hätte in den letzten zehn Jahren ohne Nichtwiederausfuhr-Erklärung exportiert werden können, wenn die Definition des bundesrätlichen Entwurfes verwendet worden wäre?</p>
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