Bundesbeiträge. Zahlungsrückstände

ShortId
96.3032
Id
19963032
Updated
10.04.2024 08:40
Language
de
Title
Bundesbeiträge. Zahlungsrückstände
AdditionalIndexing
Staatsaufgaben;Gemeinde;Zahlung;Kanton;Subvention;Verschuldung
1
  • L05K1102030202, Subvention
  • L05K0703020209, Zahlung
  • L05K1104030102, Verschuldung
  • L06K080701020108, Kanton
  • L06K080701020106, Gemeinde
  • L04K08070105, Staatsaufgaben
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Interpellant fragt nach Art und Umfang bestehender Zahlungsrückstände in verschiedenen Subventionsbereichen. Von solchen wird gesprochen, wenn ein Beitrag bereits rechtsgültig zugesichert, abgerechnet und fällig ist, indessen mangels Zahlungskrediten nicht fristgerecht ausbezahlt werden kann. Dies ist klar abzugrenzen gegenüber Gesuchsüberhängen, Solche liegen dann vor, wenn die eingereichten Beitragsgesuche mangels Verpflichtungskrediten nicht oder erst mit einem zeitlichen Verzug zugesichert werden können.</p><p>Mit Datum vom 12 September 1996 hat die Eidg. Finanzverwaltung zuhanden der Finanzdelegation der eidg. Räte einen Bericht vorgelegt, worin in einer umfassenden Übersicht über den Stand der per 31.12.1995 bestehenden Verpflichtungen und der fälligen, noch nicht geleisteten Zahlungen des Bundes orientiert wird. Dieser Bericht beinhaltet auch den vom Interpellanten angesprochenen Bereich der Bundesbeiträge an die berechtigten kantonalen und kommunalen Gemeinwesen.</p><p>Zu den vom Interpellanten im einzelnen gestellten Fragen:</p><p></p><p>Fragen 1 und 2</p><p></p><p>In der Mehrzahl der vom Interpellanten angesprochenen Subventionsbereiche besteht wohl ein Gesuchs-, nicht aber Zahlungsüberhang. Letzteres wäre dann der Fall, wenn Beiträge zugesichert, aber wegen zu knapper Zahlungskredite nicht fristgerecht ausbezahlt werden könnten. Da Ergebnis der Abklärungen der Eidg. Finanzverwaltung zeigt, dass solche Fälle kaum bestehen. Der Grund hiefür liegt i Umstand, dass die Subventionsämter im Beachtung der finanzrechtlichen Bestimmungen Zahlungsversprechen nur im Rahmen der bewilligten Kredite eingehen dürfen (Art.33 des Finanzhaushaltsgesetzes).</p><p>Das Subventionsgesetz (SuG) soll als Steuerungsinstrument gewährleisten, dass die fälligen Auszahlungen die im Budget und Finanzplan eingestellten Mittel nicht übersteigen und somit keine Zahlungsrückstände entstehen können. Je mach Art der Subvention gelangt dabei bezüglich Kreditsteuerung ein unterschiedliches Verfahren zur Anwendung. Bei Finanzhilfen weist die zuständige Behörde jene Gesuche, die aufgrund der Prioritätenordnung micht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab (Art. 13 Abs. 5 SuG9. Bei Abgeltungen müssen auch jene Gesuche, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, von der zuständigen Behörde umfassend geprüft werden. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, wird eine Leistung dem Grundsatz nach zugesichert und der Zeitraum festgelegt, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird (Art. 13 Abs. 6 SuG).</p><p>Eine Übersicht über die vom Interpellanten angesprochenen Subventionsbereiche ergibt folgendes Bild (Mindestbetrag 10 mio) :</p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p>Bezüglich der am 31.12.1995 ausgewiesenen Zahlungsrückstände ist folgendes festzuhalten:</p><p>Bei den Sachinvestitionsbeiträgen Hochschulförderung hat der Bundesrat mit dem Nachtrag I/1996 zwecks Abtragung des Zahlungsüberhanges zusätzliche Zahlungskredite von 40 Millionen beantragt, welche vom Parlament in der Sommersession 1996 gutgeheissen wurden. Bei den übrigen in der Tabelle ausgewiesenen Zahlungsrückständen handelt es sich durchwegs um Fälle, in denen auf Grund der nicht steuerbaren zeitlichen Einreichung der Zahlungsabrechnungen am Jahresende geringfügige Abweichungen zwischen den verfügbaren Zahlungskrediten und den effektiven Abrechnungen entstehen.</p><p></p><p></p><p>Frage 3</p><p></p><p>Der Bundesrat verfügt nicht über ausreichende Grundlagen, um über die regionalwirtschaftliche Aufteilung der vom Bund eingegangenen Verpflichtungen Auskunft geben zu können. Mit Ausnahme der in vielen Subventionsbereichen von Gesetzes wegen vorgesehenen Abstufung der Beiträge nach der Finanzkraft der Kantone ist die bestehende Subventionsgesetzgebung grundsätzlich weder nach dem Kriterium der Beschäftigungswirkung noch nach jenem der regionalwirtschaftlichen Entwicklung ausgestaltet. </p><p></p><p></p><p>Frage 4</p><p></p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, dass sich jeder Rückstand bei der Entrichtung der Bundesbeiträge negativ auf eine Politik der Investitionsförderung und einer wirksamen Regionalpolitik auswirkt. Er weist aber nochmals darauf hin, dass es sich bei den vom Interpellanten angeführten Fällen nicht um Rückstände bei der Entrichtung der Bundesbeiträge handelt, sondern dass die eingereichten Gesuche die vom Parlament bewilligten Kredite übersteigen.</p><p></p><p></p><p>Frage 5</p><p></p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Ausmass und die Notwendigkeit der Bundesbeiträge permanent zu prüfen und auf die verfügbaren, d.h. auf die immer knapper werdenden Mitteln auszurichten sind. Dieses Bemühen darf sich nicht nur auf den Abbau der auf Bundesebene angesiedelten Zuständigkeiten beschränken.</p><p>In diesem Zusammenhang ist auch auf den Subventionsbericht hinzuweisen, der im nächsten Jahr im Parlament zu behandeln sein wird. Im Rahmen dieser Berichterstattung soll ein vertiefter Einblick in den weite Aufgabenbereich der Subventionen vermittelt werden.</p><p></p><p></p><p>Frage 6</p><p></p><p>Wie bereits erwähnt, liegt das Hauptproblem in der vom Finanzhaushaltsgesetz ausdrücklich vorgeschriebenen Abstimmung zwischen einzugehenden Engagements und verfügbaren bzw. zu erwartenden Zahlungskrediten. Falls diesem Erfordernis Rechnung getragen wird, sollten im Prinzip keine Fälle von Zahlungsrückständen für de Bund auftreten. Was die Frist zur Entrichtung der Bundesbeiträge angeht, soll nach Meinung des Bundesrates auf eine Eingrenzung verzichtet werden. Die Frage der Fälligkeit von Bundesleistungen muss im konkreten Zusammenhang betrachtet werden. Einerseits drängt sich dies auf Grund der Vielfältigkeit der verschiedenen Subventionsbereiche auf. Anderseits darf nicht ausser acht gelassen werden, dass die Bundesleistungen in der Regel an Auflagen und Bedingungen (z. B. Erfordernis einer kantonalen Gegenleistung, Beteiligung von Dritten, Höhen der Eigenleistung, Baufortschritt) geknüpft sind. Die Fälligkeit von Zahlungen des Bundes kann dadurch verzögert werden, dass die entsprechende Gegenleistung noch nicht erbracht wurde.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wegen der wachsenden Staatsverschuldung (von 40 auf 90 Milliarden in kaum fünf Jahren mit einer Zinslast von rund 10 Millionen im Tag) ist der Bund mit der Zahlung der Beiträge an die berechtigten kantonalen und kommunalen Gemeinwesen auf untragbare Weise im Rückstand.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Kann er uns den genauen Betrag der geschuldeten Beiträge sowie ihre Aufteilung nach den einzelnen Subventionsbereichen (z. B. Abwasserreinigungsanlagen, Denkmäler, Wald, Altersheime, Meliorationen, Krankenversicherungen usw.) mitteilen?</p><p>2. Kann er den durchschnittlichen Zahlungsrückstand je Dossier und Bereich nennen?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die beitragsberechtigten Gemeinwesen in der Regel jene sind, welche von der Arbeitslosigkeit betroffen sind und einen Nachholbedarf in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung haben?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass jeder Rückstand bei der Entrichtung der Bundesbeiträge sich auf eine Politik, die Investitionen fördern will, sowie auf die Effizienz der Regionalpolitik negativ auswirkt?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit zuzugeben, dass diese Zahlungsrückstände ein Beweis dafür sind, dass der Bund nicht über die nötigen Mittel für seine Politik verfügt und auf gewisse Zuständigkeiten verzichten sollte?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um den Zahlungsrückstand bis März 1997 aufzuholen, und sicherzustellen, dass bei den neuen Dossiers eine Frist von höchstens 18 Monaten zur Entrichtung der Beiträge eingehalten wird?</p>
  • Bundesbeiträge. Zahlungsrückstände
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Interpellant fragt nach Art und Umfang bestehender Zahlungsrückstände in verschiedenen Subventionsbereichen. Von solchen wird gesprochen, wenn ein Beitrag bereits rechtsgültig zugesichert, abgerechnet und fällig ist, indessen mangels Zahlungskrediten nicht fristgerecht ausbezahlt werden kann. Dies ist klar abzugrenzen gegenüber Gesuchsüberhängen, Solche liegen dann vor, wenn die eingereichten Beitragsgesuche mangels Verpflichtungskrediten nicht oder erst mit einem zeitlichen Verzug zugesichert werden können.</p><p>Mit Datum vom 12 September 1996 hat die Eidg. Finanzverwaltung zuhanden der Finanzdelegation der eidg. Räte einen Bericht vorgelegt, worin in einer umfassenden Übersicht über den Stand der per 31.12.1995 bestehenden Verpflichtungen und der fälligen, noch nicht geleisteten Zahlungen des Bundes orientiert wird. Dieser Bericht beinhaltet auch den vom Interpellanten angesprochenen Bereich der Bundesbeiträge an die berechtigten kantonalen und kommunalen Gemeinwesen.</p><p>Zu den vom Interpellanten im einzelnen gestellten Fragen:</p><p></p><p>Fragen 1 und 2</p><p></p><p>In der Mehrzahl der vom Interpellanten angesprochenen Subventionsbereiche besteht wohl ein Gesuchs-, nicht aber Zahlungsüberhang. Letzteres wäre dann der Fall, wenn Beiträge zugesichert, aber wegen zu knapper Zahlungskredite nicht fristgerecht ausbezahlt werden könnten. Da Ergebnis der Abklärungen der Eidg. Finanzverwaltung zeigt, dass solche Fälle kaum bestehen. Der Grund hiefür liegt i Umstand, dass die Subventionsämter im Beachtung der finanzrechtlichen Bestimmungen Zahlungsversprechen nur im Rahmen der bewilligten Kredite eingehen dürfen (Art.33 des Finanzhaushaltsgesetzes).</p><p>Das Subventionsgesetz (SuG) soll als Steuerungsinstrument gewährleisten, dass die fälligen Auszahlungen die im Budget und Finanzplan eingestellten Mittel nicht übersteigen und somit keine Zahlungsrückstände entstehen können. Je mach Art der Subvention gelangt dabei bezüglich Kreditsteuerung ein unterschiedliches Verfahren zur Anwendung. Bei Finanzhilfen weist die zuständige Behörde jene Gesuche, die aufgrund der Prioritätenordnung micht innert einer angemessenen Frist berücksichtigt werden können, mit Verfügung ab (Art. 13 Abs. 5 SuG9. Bei Abgeltungen müssen auch jene Gesuche, die aufgrund der Prioritätenordnung einstweilen nicht berücksichtigt werden können, von der zuständigen Behörde umfassend geprüft werden. Sind die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt, wird eine Leistung dem Grundsatz nach zugesichert und der Zeitraum festgelegt, in dem die Abgeltung ausgerichtet wird (Art. 13 Abs. 6 SuG).</p><p>Eine Übersicht über die vom Interpellanten angesprochenen Subventionsbereiche ergibt folgendes Bild (Mindestbetrag 10 mio) :</p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p></p><p>Bezüglich der am 31.12.1995 ausgewiesenen Zahlungsrückstände ist folgendes festzuhalten:</p><p>Bei den Sachinvestitionsbeiträgen Hochschulförderung hat der Bundesrat mit dem Nachtrag I/1996 zwecks Abtragung des Zahlungsüberhanges zusätzliche Zahlungskredite von 40 Millionen beantragt, welche vom Parlament in der Sommersession 1996 gutgeheissen wurden. Bei den übrigen in der Tabelle ausgewiesenen Zahlungsrückständen handelt es sich durchwegs um Fälle, in denen auf Grund der nicht steuerbaren zeitlichen Einreichung der Zahlungsabrechnungen am Jahresende geringfügige Abweichungen zwischen den verfügbaren Zahlungskrediten und den effektiven Abrechnungen entstehen.</p><p></p><p></p><p>Frage 3</p><p></p><p>Der Bundesrat verfügt nicht über ausreichende Grundlagen, um über die regionalwirtschaftliche Aufteilung der vom Bund eingegangenen Verpflichtungen Auskunft geben zu können. Mit Ausnahme der in vielen Subventionsbereichen von Gesetzes wegen vorgesehenen Abstufung der Beiträge nach der Finanzkraft der Kantone ist die bestehende Subventionsgesetzgebung grundsätzlich weder nach dem Kriterium der Beschäftigungswirkung noch nach jenem der regionalwirtschaftlichen Entwicklung ausgestaltet. </p><p></p><p></p><p>Frage 4</p><p></p><p>Der Bundesrat teilt die Auffassung des Interpellanten, dass sich jeder Rückstand bei der Entrichtung der Bundesbeiträge negativ auf eine Politik der Investitionsförderung und einer wirksamen Regionalpolitik auswirkt. Er weist aber nochmals darauf hin, dass es sich bei den vom Interpellanten angeführten Fällen nicht um Rückstände bei der Entrichtung der Bundesbeiträge handelt, sondern dass die eingereichten Gesuche die vom Parlament bewilligten Kredite übersteigen.</p><p></p><p></p><p>Frage 5</p><p></p><p>Der Bundesrat ist der Auffassung, dass das Ausmass und die Notwendigkeit der Bundesbeiträge permanent zu prüfen und auf die verfügbaren, d.h. auf die immer knapper werdenden Mitteln auszurichten sind. Dieses Bemühen darf sich nicht nur auf den Abbau der auf Bundesebene angesiedelten Zuständigkeiten beschränken.</p><p>In diesem Zusammenhang ist auch auf den Subventionsbericht hinzuweisen, der im nächsten Jahr im Parlament zu behandeln sein wird. Im Rahmen dieser Berichterstattung soll ein vertiefter Einblick in den weite Aufgabenbereich der Subventionen vermittelt werden.</p><p></p><p></p><p>Frage 6</p><p></p><p>Wie bereits erwähnt, liegt das Hauptproblem in der vom Finanzhaushaltsgesetz ausdrücklich vorgeschriebenen Abstimmung zwischen einzugehenden Engagements und verfügbaren bzw. zu erwartenden Zahlungskrediten. Falls diesem Erfordernis Rechnung getragen wird, sollten im Prinzip keine Fälle von Zahlungsrückständen für de Bund auftreten. Was die Frist zur Entrichtung der Bundesbeiträge angeht, soll nach Meinung des Bundesrates auf eine Eingrenzung verzichtet werden. Die Frage der Fälligkeit von Bundesleistungen muss im konkreten Zusammenhang betrachtet werden. Einerseits drängt sich dies auf Grund der Vielfältigkeit der verschiedenen Subventionsbereiche auf. Anderseits darf nicht ausser acht gelassen werden, dass die Bundesleistungen in der Regel an Auflagen und Bedingungen (z. B. Erfordernis einer kantonalen Gegenleistung, Beteiligung von Dritten, Höhen der Eigenleistung, Baufortschritt) geknüpft sind. Die Fälligkeit von Zahlungen des Bundes kann dadurch verzögert werden, dass die entsprechende Gegenleistung noch nicht erbracht wurde.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wegen der wachsenden Staatsverschuldung (von 40 auf 90 Milliarden in kaum fünf Jahren mit einer Zinslast von rund 10 Millionen im Tag) ist der Bund mit der Zahlung der Beiträge an die berechtigten kantonalen und kommunalen Gemeinwesen auf untragbare Weise im Rückstand.</p><p>Ich ersuche den Bundesrat um Antwort auf folgende Fragen:</p><p>1. Kann er uns den genauen Betrag der geschuldeten Beiträge sowie ihre Aufteilung nach den einzelnen Subventionsbereichen (z. B. Abwasserreinigungsanlagen, Denkmäler, Wald, Altersheime, Meliorationen, Krankenversicherungen usw.) mitteilen?</p><p>2. Kann er den durchschnittlichen Zahlungsrückstand je Dossier und Bereich nennen?</p><p>3. Teilt der Bundesrat die Auffassung, dass die beitragsberechtigten Gemeinwesen in der Regel jene sind, welche von der Arbeitslosigkeit betroffen sind und einen Nachholbedarf in ihrer wirtschaftlichen Entwicklung haben?</p><p>4. Teilt er die Auffassung, dass jeder Rückstand bei der Entrichtung der Bundesbeiträge sich auf eine Politik, die Investitionen fördern will, sowie auf die Effizienz der Regionalpolitik negativ auswirkt?</p><p>5. Ist der Bundesrat bereit zuzugeben, dass diese Zahlungsrückstände ein Beweis dafür sind, dass der Bund nicht über die nötigen Mittel für seine Politik verfügt und auf gewisse Zuständigkeiten verzichten sollte?</p><p>6. Ist der Bundesrat bereit, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um den Zahlungsrückstand bis März 1997 aufzuholen, und sicherzustellen, dass bei den neuen Dossiers eine Frist von höchstens 18 Monaten zur Entrichtung der Beiträge eingehalten wird?</p>
    • Bundesbeiträge. Zahlungsrückstände

Back to List