Arbeitslosenstatistik

ShortId
96.3049
Id
19963049
Updated
14.11.2025 08:07
Language
de
Title
Arbeitslosenstatistik
AdditionalIndexing
verdeckte Arbeitslosigkeit;Nichtbetriebsunfallversicherung;Arbeitslosigkeit;Arbeitslosenversicherung;Versicherungsprämie;Statistik
1
  • L04K07020304, Arbeitslosigkeit
  • L03K020218, Statistik
  • L05K0702030410, verdeckte Arbeitslosigkeit
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K0104011601, Nichtbetriebsunfallversicherung
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das neue Avig hat vor allem eine raschere und nachhaltigere Wiedereingliederung erwerbsloser Personen in den Arbeitsmarkt zum Ziel, womit unseres Erachtens vor allem die in der Aussteuerung und Ausgrenzung endende Langzeitarbeitslosigkeit bekämpft werden sollte. Eines der notwendigsten Instrumente zur prozessualen Analyse und Beurteilung der Wirkung des Avig ist eine einlässliche und differenzierte Statistik der arbeitslosen Personen in allen Stadien. Bisher fehlten in der Statistik die Ausgesteuerten gänzlich, was das Bild sowohl der strukturellen wie der konjunkturellen Arbeitslosigkeit verfälscht hat. Dieser Fehler sollte unter dem neuen Gesetz vermieden werden, um so mehr, als darin die Arbeitsvermittlung zum zentralen Faktor geworden und völlig neu konzipiert worden ist.</p><p>Wenn eine umfassende Statistik die auch unter dem neuen Regime aus der Arbeitswelt Herausfallenden und -gefallenen mit einbeziehen soll, ist es vermutlich von Belang, nicht nur Personen zu zählen, sondern auch den zum Teil verdeckten Ursachen ihrer Schwierigkeiten zur Wiedereingliederung nachzugehen. In diesem Sinne sind die Fragen unter Punkt 4 meiner Interpellation zu verstehen.</p>
  • <p>1. Der Bundesrat nimmt davon Kenntnis, dass eine klare Mehrheit der Personen, welche im erwähnten Arbeitslosentreff der Stadt Bern vorgesprochen haben, ohne Ansprüche auf Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung waren. 1995 wurden in Bern pro Monat im Durchschnitt 62 Personen aus der Arbeitslosenversicherung des Bundes ausgesteuert. Die Arbeitsmarktlage in der Stadt Bern präsentierte sich damit vergleichbar mit der 1995 in der Gesamtschweiz vorherrschenden Situation.</p><p>2. Mit der Einführung des revidierten Avig per 1. Januar 1997 ist grundsätzlich keine neue statistische Erfassung der arbeitslosen inklusive der ausgesteuerten Personen vorgesehen. Verbesserungen an den heutigen Statistiken werden aber durch das revidierte Gesetz möglich. Grundsätzlich basiert die Arbeitslosenstatistik des Biga auf den im administrativen Vollzug der kantonalen Arbeitsämter anfallenden Daten zu den stellensuchenden Personen. Erfasst sind alle Personen, die an einem Stichtag bei einem Schweizer Arbeitsamt registriert sind, in keinem Arbeitsverhältnis stehen und sofort für eine Arbeit vermittelbar sind, unabhängig davon, ob die gemeldeten Personen über Ansprüche auf Entschädigungen an die Arbeitslosenversicherung verfügen oder nicht bzw. nicht mehr verfügen. Somit sind in der Biga-Statistik auch ausgesteuerte und sonstige nicht bezugsberechtigte Personen (z. B. bei Rückkehr aus dem Ausland) enthalten - insgesamt etwa 20 Prozent der registrierten Arbeitslosen -, sofern sich diese beim zuständigen Arbeitsamt zwecks Vermittlung gemeldet haben. Auch die im revidierten Gesetz vorgesehene, auf zwei Jahre verlängerte Bezugsdauer für ordentliche und ausserordentliche Taggelder sowie die Errichtung von regionalen Arbeitsvermittlungszentren mit ihrem Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen lassen ein verbessertes Meldeverhalten der Arbeitslosen erwarten. Für die Erfassung von erwerbslosen Personen, die sich nicht zur Arbeitsvermittlung melden, wird die momentan beim Bundesamt für Statistik sich im Aufbau befindende gesamtschweizerische Sozialhilfestatistik wertvolle Informationen liefern.</p><p>3. Die im Rahmen der Teilrevision des Avig vom Parlament beschlossenen Massnahmen der längeren Entschädigungsdauer, der Wiedereingliederung sowie der Einrichtung regionaler Arbeitsvermittlungszentren sollen dazu beitragen, dass möglichst wenige Personen ausgesteuert werden. Der Gesetzgeber hat sich zudem bewusst dafür entschieden, dass die Betreuung der trotz allem arbeitslos bleibenden Personen in der Verantwortung der Kantone erfolgen soll.</p><p>4. Nach Artikel 22a Absatz 4 Avig zieht die Arbeitslosenkasse die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Arbeitslosenentschädigung ab und entrichtet sie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Die Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen enthält keine Bestimmung über den Prämiensatz, weil nach Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe g des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) nicht der Bundesrat, sondern der Verwaltungsrat der Suva befugt ist, die Prämientarife aufzustellen. Der Gesetzgeber nahm im Rahmen der Revision des Avig davon Abstand, den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung einen Teil der Prämien für die Unfallversicherung der Arbeitslosen übernehmen zu lassen.</p><p>Zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität ist ab 1. Januar 1997 vorgesehen, dass die Arbeitslosenkasse nach Artikel 22a Absatz 3 Avig den Beitragsanteil der beruflichen vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abziehen und ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der entsprechenden Auffangeinrichtung überweisen. Die Hälfte der Prämie wird somit durch die Arbeitslosenkasse getragen. Der Bundesrat wird im Laufe des Jahres 1996 das Verfahren sowie die Beitragshöhe unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Grundsätze für die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bestimmen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In einem Arbeitslosentreff der Stadt Bern haben 1995 folgende Kategorien von Arbeitslosen vorgesprochen:</p><p>- 25 Prozent Arbeitslose (14 Prozent Langzeitarbeitslose);</p><p>- 56 Prozent Ausgesteuerte;</p><p>- 15 Prozent Unberechtigte.</p><p>1. Wie kommentiert der Bundesrat diese Zahlen?</p><p>2. Ist für den Zeitpunkt der Gesamteinführung des revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) am 1. Januar 1997 eine neue offizielle statistische Erfassung der gesamten Arbeitslosigkeit (inklusive Ausgesteuerte) vorgesehen, und wie ist sie angelegt?</p><p>3. Besteht nicht die Gefahr, dass zukünftig Ausgesteuerte als "Fürsorgefälle" diskreditiert werden, und wie gedenkt der Bundesrat dieser Tendenz entgegenzuwirken?</p><p>4. Die 3,1 Prozent NBU-Versicherungsprämie treffen vor allem ärmere Langzeitarbeitslose ausserordentlich hart und verunmöglichen ihnen teilweise die Wiedereingliederung. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass dieser Abzug die Falschen "bestraft"? Vor allem die Prämie für die 2. Säule bei den niederen Einkommen scheint ungerechtfertigt. Ist der Bundesrat bereit, auf diese vorschnell erlassene Verordnung zurückzukommen?</p>
  • Arbeitslosenstatistik
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das neue Avig hat vor allem eine raschere und nachhaltigere Wiedereingliederung erwerbsloser Personen in den Arbeitsmarkt zum Ziel, womit unseres Erachtens vor allem die in der Aussteuerung und Ausgrenzung endende Langzeitarbeitslosigkeit bekämpft werden sollte. Eines der notwendigsten Instrumente zur prozessualen Analyse und Beurteilung der Wirkung des Avig ist eine einlässliche und differenzierte Statistik der arbeitslosen Personen in allen Stadien. Bisher fehlten in der Statistik die Ausgesteuerten gänzlich, was das Bild sowohl der strukturellen wie der konjunkturellen Arbeitslosigkeit verfälscht hat. Dieser Fehler sollte unter dem neuen Gesetz vermieden werden, um so mehr, als darin die Arbeitsvermittlung zum zentralen Faktor geworden und völlig neu konzipiert worden ist.</p><p>Wenn eine umfassende Statistik die auch unter dem neuen Regime aus der Arbeitswelt Herausfallenden und -gefallenen mit einbeziehen soll, ist es vermutlich von Belang, nicht nur Personen zu zählen, sondern auch den zum Teil verdeckten Ursachen ihrer Schwierigkeiten zur Wiedereingliederung nachzugehen. In diesem Sinne sind die Fragen unter Punkt 4 meiner Interpellation zu verstehen.</p>
    • <p>1. Der Bundesrat nimmt davon Kenntnis, dass eine klare Mehrheit der Personen, welche im erwähnten Arbeitslosentreff der Stadt Bern vorgesprochen haben, ohne Ansprüche auf Entschädigungen der Arbeitslosenversicherung waren. 1995 wurden in Bern pro Monat im Durchschnitt 62 Personen aus der Arbeitslosenversicherung des Bundes ausgesteuert. Die Arbeitsmarktlage in der Stadt Bern präsentierte sich damit vergleichbar mit der 1995 in der Gesamtschweiz vorherrschenden Situation.</p><p>2. Mit der Einführung des revidierten Avig per 1. Januar 1997 ist grundsätzlich keine neue statistische Erfassung der arbeitslosen inklusive der ausgesteuerten Personen vorgesehen. Verbesserungen an den heutigen Statistiken werden aber durch das revidierte Gesetz möglich. Grundsätzlich basiert die Arbeitslosenstatistik des Biga auf den im administrativen Vollzug der kantonalen Arbeitsämter anfallenden Daten zu den stellensuchenden Personen. Erfasst sind alle Personen, die an einem Stichtag bei einem Schweizer Arbeitsamt registriert sind, in keinem Arbeitsverhältnis stehen und sofort für eine Arbeit vermittelbar sind, unabhängig davon, ob die gemeldeten Personen über Ansprüche auf Entschädigungen an die Arbeitslosenversicherung verfügen oder nicht bzw. nicht mehr verfügen. Somit sind in der Biga-Statistik auch ausgesteuerte und sonstige nicht bezugsberechtigte Personen (z. B. bei Rückkehr aus dem Ausland) enthalten - insgesamt etwa 20 Prozent der registrierten Arbeitslosen -, sofern sich diese beim zuständigen Arbeitsamt zwecks Vermittlung gemeldet haben. Auch die im revidierten Gesetz vorgesehene, auf zwei Jahre verlängerte Bezugsdauer für ordentliche und ausserordentliche Taggelder sowie die Errichtung von regionalen Arbeitsvermittlungszentren mit ihrem Angebot an arbeitsmarktlichen Massnahmen lassen ein verbessertes Meldeverhalten der Arbeitslosen erwarten. Für die Erfassung von erwerbslosen Personen, die sich nicht zur Arbeitsvermittlung melden, wird die momentan beim Bundesamt für Statistik sich im Aufbau befindende gesamtschweizerische Sozialhilfestatistik wertvolle Informationen liefern.</p><p>3. Die im Rahmen der Teilrevision des Avig vom Parlament beschlossenen Massnahmen der längeren Entschädigungsdauer, der Wiedereingliederung sowie der Einrichtung regionaler Arbeitsvermittlungszentren sollen dazu beitragen, dass möglichst wenige Personen ausgesteuert werden. Der Gesetzgeber hat sich zudem bewusst dafür entschieden, dass die Betreuung der trotz allem arbeitslos bleibenden Personen in der Verantwortung der Kantone erfolgen soll.</p><p>4. Nach Artikel 22a Absatz 4 Avig zieht die Arbeitslosenkasse die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Arbeitslosenentschädigung ab und entrichtet sie der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Die Verordnung über die Unfallversicherung von arbeitslosen Personen enthält keine Bestimmung über den Prämiensatz, weil nach Artikel 63 Absatz 4 Buchstabe g des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) nicht der Bundesrat, sondern der Verwaltungsrat der Suva befugt ist, die Prämientarife aufzustellen. Der Gesetzgeber nahm im Rahmen der Revision des Avig davon Abstand, den Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung einen Teil der Prämien für die Unfallversicherung der Arbeitslosen übernehmen zu lassen.</p><p>Zur Sicherung des Vorsorgeschutzes bei Tod und Invalidität ist ab 1. Januar 1997 vorgesehen, dass die Arbeitslosenkasse nach Artikel 22a Absatz 3 Avig den Beitragsanteil der beruflichen vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abziehen und ihn zusammen mit dem von ihr zu übernehmenden Arbeitgeberanteil der entsprechenden Auffangeinrichtung überweisen. Die Hälfte der Prämie wird somit durch die Arbeitslosenkasse getragen. Der Bundesrat wird im Laufe des Jahres 1996 das Verfahren sowie die Beitragshöhe unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Grundsätze für die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge bestimmen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In einem Arbeitslosentreff der Stadt Bern haben 1995 folgende Kategorien von Arbeitslosen vorgesprochen:</p><p>- 25 Prozent Arbeitslose (14 Prozent Langzeitarbeitslose);</p><p>- 56 Prozent Ausgesteuerte;</p><p>- 15 Prozent Unberechtigte.</p><p>1. Wie kommentiert der Bundesrat diese Zahlen?</p><p>2. Ist für den Zeitpunkt der Gesamteinführung des revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) am 1. Januar 1997 eine neue offizielle statistische Erfassung der gesamten Arbeitslosigkeit (inklusive Ausgesteuerte) vorgesehen, und wie ist sie angelegt?</p><p>3. Besteht nicht die Gefahr, dass zukünftig Ausgesteuerte als "Fürsorgefälle" diskreditiert werden, und wie gedenkt der Bundesrat dieser Tendenz entgegenzuwirken?</p><p>4. Die 3,1 Prozent NBU-Versicherungsprämie treffen vor allem ärmere Langzeitarbeitslose ausserordentlich hart und verunmöglichen ihnen teilweise die Wiedereingliederung. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass dieser Abzug die Falschen "bestraft"? Vor allem die Prämie für die 2. Säule bei den niederen Einkommen scheint ungerechtfertigt. Ist der Bundesrat bereit, auf diese vorschnell erlassene Verordnung zurückzukommen?</p>
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