Stärkung des Finanzausgleichs beim Kantonsanteil an den Bundessteuern
- ShortId
-
96.3050
- Id
-
19963050
- Updated
-
25.06.2025 02:06
- Language
-
de
- Title
-
Stärkung des Finanzausgleichs beim Kantonsanteil an den Bundessteuern
- AdditionalIndexing
-
direkte Bundessteuer;Finanzausgleich
- 1
-
- L04K11080202, Finanzausgleich
- L04K11070202, direkte Bundessteuer
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Seit 1959 wird vom Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer ein Teil für den Finanzausgleich unter den Kantonen verwendet. Zwischen 1959 und 1980 betrug diese Finanzausgleichsquote einen Sechstel (5%), bis 1985 ein Viertel (7,5%) und seither dreizehn Dreissigstel (13%) des gesamten Kantonsanteils.</p><p>Der Vorschlag für eine Stärkung des Finanzausgleichs beim Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer kann wie folgt begründet werden:</p><p>- Die von der eidgenössischen Finanzverwaltung im Auftrag der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren erstellte Finanzausgleichsbilanz vom Mai 1991 für die siebziger und achtziger Jahre hat gezeigt, dass die hohe Bezugsprovision der Kantone bei der direkten Bundessteuer das Ergebnis des </p><p>bundesstaatlichen Finanzausgleichs negativ beeinflusst. So erhält beispielsweise der finanzstärkste Kanton Zug mehr Bundestransferzahlungen pro Einwohner als die anderen finanzstarken Kantone, mehrere finanzmittelstarke Kantone, ja sogar einige finanzschwache Kantone.</p><p>- Die Weiterführung der linearen Kürzung der Bundesbeiträge ohne Kompensation sowie eine Reihe von Sparmassnahmen zu Lasten der Berg- und Randgebiete treffen die finanzschwachen und </p><p>finanzmittelstarken Kantone bedeutend stärker als die finanzstarken Kantone.</p><p>- Im neuen Fachhochschulgesetz werden die Bundesbeiträge an die Kantone nicht mehr aufgrund der Finanzkraft abgestuft, obwohl dies in der geltenden Bundesverfassung (Art. 42quater BV) und im </p><p>Bundesgesetz vom 19.06.1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen ausdrücklich verlangt wird. </p><p>Damit wurde gegen das zwischen dem Bund und der Finanzdirektorenkonferenz vereinbarte Stillhalteabkommen bis zum Inkrafttreten der Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs verstossen.</p><p>- Mit einer Erhöhung der Finanzausgleichsquote wird die angestrebte Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs nicht gefährdet. Die interkantonale Solidarität zwischen finanzstarken und </p><p>finanzschwachen Kantonen kann verstärkt werden, ohne dass der Bundeshaushalt eine Mehrbelastung erfährt.</p><p>- Die kantonale Bezugsprovision von 15 Prozent ist immer noch genügend hoch, damit die Kantone an einer Erhebung der direkten Bundessteuer interessiert bleiben.</p><p></p><p>Mit dieser Vorlage könnte der Bundesrat seinen politischen Willen unterstreichen, der Schwächung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs (Weiterführung der linearen Beitragskürzung ohne Kompensation, gezielte Sparmassnahmen zu Lasten der Berg- und Randgebiete, Verzicht auf die Abstufung der Bundesbeiträge aufgrund der kantonalen Finanzkraft im neuen Fachhochschulgesetz) entgegentreten. Er könnte zudem ein Zeichen setzen, dass mit der Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs der Ausgleich zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kantonen verbessert werden soll.</p>
- <p>Bei der Einführung der Wehrsteuer 1941/42 wurde der Kantonsanteil auf 32,5 Prozent des Steuerertrages festgelegt. Bereits 1943 wurde dieser Anteil auf die noch heute gültigen 30 Prozent reduziert. Seit 1959 wird vom Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer ein Teil für den Finanzausgleich unter den Kantonen verwendet. Zwischen 1959 und 1980 betrug diese Finanzausgleichsquote ein Sechstel (5%), bis 1985 ein Viertel (7,5%) und seither dreizehn Dreissigstel (13%) des gesamten Kantonsanteils.</p><p>In den Jahren 1986 bis 1989 wurden davon 10 Prozent nach Finanzkraft und 3 Prozent nach Härteausgleichskriterien (überdurchschnittliche Belastung aus der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen) verteilt. Im Jahre 1989 wurde die geltende Verordnung revidiert und damit dem Wunsch nach mehr Einfachheit, Transparenz und insbesondere einem verstärkten Finanzausgleich zugunsten der finanzschwächeren Kantone entsprochen. Nach einer Übergangsregelung für die Jahre 1990 und 1991 ist seit 1992 dieser neue Verteilschlüssel massgebend.</p><p>Die verbleibenden 17 Dreissigstel (17%) des Kantonsanteils werden den Kantonen gemäss Steueraufkommen ausgerichtet. Bei einigen Kantonen und insbesondere beim Kanton Zug ist diese "Bezugsprovision" relativ gross. Bei diesen Kantonen sind aber auch der Beitrag an den Finanzausgleich sowie die Ablieferung an den Bund entsprechend hoch. Eine nähere Betrachtung zeigt denn auch, dass im Mittel der Jahre 1994 und 1995 beispielsweise die Kantone Wallis und Jura einen Betrag erhielten, der deren Aufkommen überstieg. Bei den finanzstarken Kantonen hingegen betrug der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer 17 bis 19 Prozent des Steueraufkommens.</p><p>Es trifft zu, dass die linearen Kürzungen die finanzschwächeren Kantone stärker belasten als die finanzstärkeren. Die Sanierungspakete enthielten aber jeweils auch Kompensationsmassnahmen, bei denen die Finanzkraft berücksichtigt wird, wie z.B.:</p><p>- die zusätzliche Verteilung von Nationalbankgewinnen,</p><p>- die Erhöhung des Treibstoffzolles und die damit verbundene Zunahme des Treibstoffzollanteils der Kantone,</p><p>- der Kantonsanteil an den Einnahmen aus den Strassenverkehrsabgaben und</p><p>- die Bereitstellung von Mitteln für Härtefälle infolge der Aufhebung der Bundesbeteiligung an die Finanzierung der Ausgaben der Kantone für die Polizeiüberwachung des Nationalstrassenverkehrs.</p><p>Neben den Kompensationen im Rahmen der Sanierungsmassnahmen sind in den letzten Jahren die Anliegen der finanzschwachen Kantone auch in anderen Bereichen berücksichtigt worden. So wurde beispielsweise bei der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung eine für die finanzschwachen Kantone sehr vorteilhafte Aufteilung der Bundes- und Kantonsbeiträge eingeführt.</p><p>Bei den künftigen Fachhochschulen wird es sich zum grossen Teil um interkantonale Einrichtungen handeln. Deshalb haben die Kantone im Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Fachhochschulen mehrheitlich gefordert, dass auf die Finanzkraftabstufung der Bundesbeiträge an die Kantone verzichtet wird. Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit dem Projekt der Neuordnung des Finanzausgleichs, welche eine Trennung von Anreiz- und Ausgleichszielen fordert.</p><p>Die Grundzüge der Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs sind zur Zeit im Vernehmlassungsverfahren. Im Sinne einer globalen Reform gilt es zu vermeiden, dass einzelne Elemente des Reformprojektes bereits jetzt herausgegriffen werden. Dieses Anliegen ist umso mehr von Bedeutung, als ein Teil der Kantonsanteile voraussichtlich für den horizontalen Ressourcenausgleich verwendet werden soll.</p><p>Schliesslich zeigt auch die Entwicklung der kantonalen Finanzen, dass im Bereich des Finanzausgleichs vorläufig kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Die finanzielle Situation der finanzschwächeren Kantone hat sich nämlich im Jahre 1995 deutlich verbessert, während zahlreiche finanzstärkere Kantone weiterhin grossen Problemen gegenüberstehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Erhöhung der Finanzausgleichsquote bei der direkten Bundessteuer von 13 auf 15 Prozent, verbunden mit einer Senkung des Kantonsanteils gemäss Aufkommen von 17 auf 15 Prozent, zu beantragen. Dieser Vorschlag erfordert eine Änderung der Artikel 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 für den Finanzausgleich unter den Kantonen (SR 613.1) sowie der Verordnung vom 27. November 1989 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer (SR 613.13).</p>
- Stärkung des Finanzausgleichs beim Kantonsanteil an den Bundessteuern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Seit 1959 wird vom Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer ein Teil für den Finanzausgleich unter den Kantonen verwendet. Zwischen 1959 und 1980 betrug diese Finanzausgleichsquote einen Sechstel (5%), bis 1985 ein Viertel (7,5%) und seither dreizehn Dreissigstel (13%) des gesamten Kantonsanteils.</p><p>Der Vorschlag für eine Stärkung des Finanzausgleichs beim Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer kann wie folgt begründet werden:</p><p>- Die von der eidgenössischen Finanzverwaltung im Auftrag der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren erstellte Finanzausgleichsbilanz vom Mai 1991 für die siebziger und achtziger Jahre hat gezeigt, dass die hohe Bezugsprovision der Kantone bei der direkten Bundessteuer das Ergebnis des </p><p>bundesstaatlichen Finanzausgleichs negativ beeinflusst. So erhält beispielsweise der finanzstärkste Kanton Zug mehr Bundestransferzahlungen pro Einwohner als die anderen finanzstarken Kantone, mehrere finanzmittelstarke Kantone, ja sogar einige finanzschwache Kantone.</p><p>- Die Weiterführung der linearen Kürzung der Bundesbeiträge ohne Kompensation sowie eine Reihe von Sparmassnahmen zu Lasten der Berg- und Randgebiete treffen die finanzschwachen und </p><p>finanzmittelstarken Kantone bedeutend stärker als die finanzstarken Kantone.</p><p>- Im neuen Fachhochschulgesetz werden die Bundesbeiträge an die Kantone nicht mehr aufgrund der Finanzkraft abgestuft, obwohl dies in der geltenden Bundesverfassung (Art. 42quater BV) und im </p><p>Bundesgesetz vom 19.06.1959 über den Finanzausgleich unter den Kantonen ausdrücklich verlangt wird. </p><p>Damit wurde gegen das zwischen dem Bund und der Finanzdirektorenkonferenz vereinbarte Stillhalteabkommen bis zum Inkrafttreten der Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs verstossen.</p><p>- Mit einer Erhöhung der Finanzausgleichsquote wird die angestrebte Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs nicht gefährdet. Die interkantonale Solidarität zwischen finanzstarken und </p><p>finanzschwachen Kantonen kann verstärkt werden, ohne dass der Bundeshaushalt eine Mehrbelastung erfährt.</p><p>- Die kantonale Bezugsprovision von 15 Prozent ist immer noch genügend hoch, damit die Kantone an einer Erhebung der direkten Bundessteuer interessiert bleiben.</p><p></p><p>Mit dieser Vorlage könnte der Bundesrat seinen politischen Willen unterstreichen, der Schwächung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs (Weiterführung der linearen Beitragskürzung ohne Kompensation, gezielte Sparmassnahmen zu Lasten der Berg- und Randgebiete, Verzicht auf die Abstufung der Bundesbeiträge aufgrund der kantonalen Finanzkraft im neuen Fachhochschulgesetz) entgegentreten. Er könnte zudem ein Zeichen setzen, dass mit der Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs der Ausgleich zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kantonen verbessert werden soll.</p>
- <p>Bei der Einführung der Wehrsteuer 1941/42 wurde der Kantonsanteil auf 32,5 Prozent des Steuerertrages festgelegt. Bereits 1943 wurde dieser Anteil auf die noch heute gültigen 30 Prozent reduziert. Seit 1959 wird vom Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer ein Teil für den Finanzausgleich unter den Kantonen verwendet. Zwischen 1959 und 1980 betrug diese Finanzausgleichsquote ein Sechstel (5%), bis 1985 ein Viertel (7,5%) und seither dreizehn Dreissigstel (13%) des gesamten Kantonsanteils.</p><p>In den Jahren 1986 bis 1989 wurden davon 10 Prozent nach Finanzkraft und 3 Prozent nach Härteausgleichskriterien (überdurchschnittliche Belastung aus der Neuverteilung der Aufgaben zwischen Bund und Kantonen) verteilt. Im Jahre 1989 wurde die geltende Verordnung revidiert und damit dem Wunsch nach mehr Einfachheit, Transparenz und insbesondere einem verstärkten Finanzausgleich zugunsten der finanzschwächeren Kantone entsprochen. Nach einer Übergangsregelung für die Jahre 1990 und 1991 ist seit 1992 dieser neue Verteilschlüssel massgebend.</p><p>Die verbleibenden 17 Dreissigstel (17%) des Kantonsanteils werden den Kantonen gemäss Steueraufkommen ausgerichtet. Bei einigen Kantonen und insbesondere beim Kanton Zug ist diese "Bezugsprovision" relativ gross. Bei diesen Kantonen sind aber auch der Beitrag an den Finanzausgleich sowie die Ablieferung an den Bund entsprechend hoch. Eine nähere Betrachtung zeigt denn auch, dass im Mittel der Jahre 1994 und 1995 beispielsweise die Kantone Wallis und Jura einen Betrag erhielten, der deren Aufkommen überstieg. Bei den finanzstarken Kantonen hingegen betrug der Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer 17 bis 19 Prozent des Steueraufkommens.</p><p>Es trifft zu, dass die linearen Kürzungen die finanzschwächeren Kantone stärker belasten als die finanzstärkeren. Die Sanierungspakete enthielten aber jeweils auch Kompensationsmassnahmen, bei denen die Finanzkraft berücksichtigt wird, wie z.B.:</p><p>- die zusätzliche Verteilung von Nationalbankgewinnen,</p><p>- die Erhöhung des Treibstoffzolles und die damit verbundene Zunahme des Treibstoffzollanteils der Kantone,</p><p>- der Kantonsanteil an den Einnahmen aus den Strassenverkehrsabgaben und</p><p>- die Bereitstellung von Mitteln für Härtefälle infolge der Aufhebung der Bundesbeteiligung an die Finanzierung der Ausgaben der Kantone für die Polizeiüberwachung des Nationalstrassenverkehrs.</p><p>Neben den Kompensationen im Rahmen der Sanierungsmassnahmen sind in den letzten Jahren die Anliegen der finanzschwachen Kantone auch in anderen Bereichen berücksichtigt worden. So wurde beispielsweise bei der Prämienverbilligung in der Krankenversicherung eine für die finanzschwachen Kantone sehr vorteilhafte Aufteilung der Bundes- und Kantonsbeiträge eingeführt.</p><p>Bei den künftigen Fachhochschulen wird es sich zum grossen Teil um interkantonale Einrichtungen handeln. Deshalb haben die Kantone im Vernehmlassungsverfahren zum Bundesgesetz über die Fachhochschulen mehrheitlich gefordert, dass auf die Finanzkraftabstufung der Bundesbeiträge an die Kantone verzichtet wird. Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit dem Projekt der Neuordnung des Finanzausgleichs, welche eine Trennung von Anreiz- und Ausgleichszielen fordert.</p><p>Die Grundzüge der Reform des bundesstaatlichen Finanzausgleichs sind zur Zeit im Vernehmlassungsverfahren. Im Sinne einer globalen Reform gilt es zu vermeiden, dass einzelne Elemente des Reformprojektes bereits jetzt herausgegriffen werden. Dieses Anliegen ist umso mehr von Bedeutung, als ein Teil der Kantonsanteile voraussichtlich für den horizontalen Ressourcenausgleich verwendet werden soll.</p><p>Schliesslich zeigt auch die Entwicklung der kantonalen Finanzen, dass im Bereich des Finanzausgleichs vorläufig kein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht. Die finanzielle Situation der finanzschwächeren Kantone hat sich nämlich im Jahre 1995 deutlich verbessert, während zahlreiche finanzstärkere Kantone weiterhin grossen Problemen gegenüberstehen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Erhöhung der Finanzausgleichsquote bei der direkten Bundessteuer von 13 auf 15 Prozent, verbunden mit einer Senkung des Kantonsanteils gemäss Aufkommen von 17 auf 15 Prozent, zu beantragen. Dieser Vorschlag erfordert eine Änderung der Artikel 8 und 9 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 für den Finanzausgleich unter den Kantonen (SR 613.1) sowie der Verordnung vom 27. November 1989 über den Finanzausgleich mit dem Kantonsanteil an der direkten Bundessteuer (SR 613.13).</p>
- Stärkung des Finanzausgleichs beim Kantonsanteil an den Bundessteuern
Back to List