Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
- ShortId
-
96.3054
- Id
-
19963054
- Updated
-
25.06.2025 02:07
- Language
-
de
- Title
-
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
- AdditionalIndexing
-
öffentlicher Verkehr;Mittelübertragung;Gewinn;Verkehrsinfrastruktur;Kanton;Schwerverkehrsabgabe;Verursacherprinzip
- 1
-
- L05K1802010204, Schwerverkehrsabgabe
- L06K070302010206, Gewinn
- L04K11020206, Mittelübertragung
- L04K18020202, Verkehrsinfrastruktur
- L04K18010213, öffentlicher Verkehr
- L04K06010417, Verursacherprinzip
- L06K080701020108, Kanton
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 20. Februar 1994 haben die Stimmberechtigten der Einführung einer LSVA zugestimmt. Die Widerstände im Vernehmlassungsverfahren haben den Bundesrat dazu gebracht, die Umsetzung der LSVA zu verzögern und die Finanzierungslücke mit einem Zuschlag auf dem Heizöl zu schliessen. Dieses Finanzierungsmodell ist weder sinnvoll noch mehrheitsfähig. Andere Lösungsansätze müssen gefunden werden. Ohne LSVA können die vom Volk beschlossenen Projekte wie Neat und "Bahn 2000" weder rentabel gemacht noch kann die Alpen-Initiative sinnvoll verwirklicht werden. Deshalb wird der Bundesrat eingeladen, der Verzögerungstaktik ein Ende zu setzen und den vor zwei Jahren erhaltenen verfassungsrechtlichen Auftrag bald umzusetzen.</p><p>Der für die Kantone garantierte Erlösanteil soll zu einer mehrheitsfähigen Lösung beitragen. Der Kantonsanteil darf selbstverständlich nicht für Strassen verwendet werden, sondern soll dem öffentlichen Verkehr zugute kommen.</p>
- <p>Im Rahmen der Abklärungen zur Finanzierung des öffentlichen Verkehrs wurden verschiedene Finanzierungsvarianten untersucht. Eine Finanzierung über die Erhöhung der Heizöl- und Gaszölle steht nach den Beschlüssen des Bundesrates vom 24. April 1996 nicht mehr zur Diskussion.</p><p>Der Bundesrat hat am 24. April 1996 im weiteren beschlossen, dem Parlament die Botschaft über eine LSVA bereits im Spätsommer dieses Jahres vorzulegen. Die LSVA soll nach dem Willen des Bundesrates zur Finanzierung der grossen Infrastrukturprojekte des öffentlichen Verkehrs (hier vor allem der Neat) beitragen. Damit ist sie ein wichtiges Element der Vorlage über die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs. Überdies ist und bleibt sie aber ein wichtiges Instrument zur Herstellung der Kostenwahrheit und damit auch zur Rentabilisierung der Investitionen für den Schienenverkehr.</p><p>Zudem kann die 28-Tonnen-Gewichtslimite mittelfristig nicht ohne LSVA gelockert werden, was andererseits eine Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss der bilateralen Verhandlungen bildet.</p><p>Im Rahmen der bilateralen Landverkehrsverhandlungen zeichnet sich ab, dass die 28-Tonnen-Limite mit dem Ablauf des Transitabkommens durch marktwirtschaftliche Instrumente mit der gleichen bzw. besseren Schutzwirkung abgelöst werden soll. Bei diesen marktwirtschaftlichen Instrumenten steht eine in gegenseitiger Abstimmung vorzunehmende schrittweise Verwirklichung der Kostenwahrheit im Vordergrund ("Rendez-vous-Prozess"). Die LSVA und die Alpentransitabgabe werden wichtige Elemente dieser marktwirtschaftlichen Instrumente sein. Sie müssen allerdings frühzeitig eingeführt werden, um bei der Ablösung der 28-Tonnen-Limite eine maximale Schutzwirkung entfalten zu können.</p><p>Die Bundesratsparteien haben denn auch am 2. April 1996 erklärt, dass "eine auch nur schrittweise Erhöhung der Lastwagengewichte .... parallel dazu mit Abgaben belastet werden" müsse.</p><p>Im Umsetzungskonzept des Bundesrates für die Alpen-Initiative stellt die LSVA die Sockelabgabe dar. Ohne diese Abgabe ist eine nichtdiskriminierende marktwirtschaftliche Umsetzung der Alpen-Initiative nicht möglich.</p><p>Aus diesen Gründen plant der Bundesrat, die Vorlage über die LSVA zusammen mit der Vorlage über die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs raschestmöglich dem Parlament zu unterbreiten. Um dem in der Vernehmlassung zum Ausdruck gekommenen Anliegen nach einer möglichst eurokompatiblen Ausgestaltung der Abgabe Rechnung zu tragen, wird der Bundesrat ein Rahmengesetz vorschlagen, welches die technischen Modalitäten noch nicht in allen Einzelheiten definitiv fixiert.</p><p>Im Dezember 1995 hat die EU-Kommission ein Grünbuch über "faire und effiziente Preise im Verkehr" publiziert. Darin wird deutlich gemacht, dass die externen Kosten des Verkehrs sehr bedeutend sind und zu 90 Prozent beim Strassenverkehr anfallen. Sie sollen den Verursachern insbesondere über Strassenbenützungsabgaben und über die Erhöhung der Treibstoffbesteuerung angelastet werden. Im Jahre 1998 sollen die Tarife der Eurovignette erhöht werden. Gemäss Verkehrskommissar Kinnock soll die Vignette in "sensiblen" Regionen (insbesondere in der Alpenregion) zusätzlich verteuert werden. Ebenfalls 1998 soll ein Richtlinienvorschlag über eine Kilometerabgabe auf dem Schwerverkehr präsentiert werden.</p><p>Zu den Anliegen im einzelnen:</p><p>1. Es ist bereits in der Verfassungsgrundlage vorgesehen, dass die Kantone am Ertrag partizipieren werden. Der Anteil der Kantone kann allerdings nicht bereits heute im Detail festgelegt werden, sondern wird im Ausführungsgesetz zur LSVA zu regeln sein.</p><p>2. Es ist vorgesehen, dass aus dem Ertrag der Abgabe jährlich 400 Millionen Franken für die Investitionen in den öffentlichen Verkehr verwendet werden. Da der verbleibende Anteil den Kantonen und dem Bund zur Deckung der externen Kosten des Strassenverkehrs zugute kommt und auch allfällige Benachteiligungen von Berg- und Randgebieten auszugleichen sind, können zurzeit noch keine Einzelheiten für die Zuteilung des Ertrages festgelegt werden. Diese Fragen werden ebenfalls im Ausführungsgesetz näher zu bestimmen sein.</p><p>3. Da es schon aus technischen Gründen kaum möglich sein dürfte (Entwicklung und Produktion eines modernen Erfassungsgerätes), die Abgabe bereits ab 1998 einzuführen, ist vorgesehen, ab 1998 die Erträge der pauschalen Schwerverkehrsabgabe für die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs zu verwenden und die Tarife dieser Abgabe allenfalls zu verdoppeln. Dies bedingt allerdings eine Änderung der Verfassungsbestimmung, welche der Bundesrat auch vorschlagen wird. Im weiteren hat das Parlament in der Wintersession 1995 den Kredit zur Weiterentwicklung des Erfassungsgerätes (wenn auch relativ knapp) abgelehnt. Die Einführung der LSVA kann somit kaum noch vor dem Jahr 2001 erfolgen. Im weiteren ist abzusehen, dass die LSVA gestaffelt eingeführt wird. Dabei ist es sinnvoll, die Erhöhung der Abgabesätze zum voraus festzulegen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament beförderlich eine Vorlage für ein Gesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) gemäss Artikel 36quater der Bundesverfassung vorzulegen, welches folgende Grundsätze berücksichtigt:</p><p>1. Garantierter Erlösanteil für die Kantone: Der Reinertrag wird zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt.</p><p>2. Mitfinanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs: Der Anteil des Bundes geht zu zwei Dritteln an die Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs.</p><p>3. Stufenweise Einführung: Die Tarife werden von 1998 bis 2004 vom heutigen Niveau der pauschalen Abgabe bis zum Niveau der vollen Kostendeckung gemäss Artikel 36quater der Bundesverfassung in zum voraus bestimmten Stufen schrittweise aufgehoben.</p>
- Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am 20. Februar 1994 haben die Stimmberechtigten der Einführung einer LSVA zugestimmt. Die Widerstände im Vernehmlassungsverfahren haben den Bundesrat dazu gebracht, die Umsetzung der LSVA zu verzögern und die Finanzierungslücke mit einem Zuschlag auf dem Heizöl zu schliessen. Dieses Finanzierungsmodell ist weder sinnvoll noch mehrheitsfähig. Andere Lösungsansätze müssen gefunden werden. Ohne LSVA können die vom Volk beschlossenen Projekte wie Neat und "Bahn 2000" weder rentabel gemacht noch kann die Alpen-Initiative sinnvoll verwirklicht werden. Deshalb wird der Bundesrat eingeladen, der Verzögerungstaktik ein Ende zu setzen und den vor zwei Jahren erhaltenen verfassungsrechtlichen Auftrag bald umzusetzen.</p><p>Der für die Kantone garantierte Erlösanteil soll zu einer mehrheitsfähigen Lösung beitragen. Der Kantonsanteil darf selbstverständlich nicht für Strassen verwendet werden, sondern soll dem öffentlichen Verkehr zugute kommen.</p>
- <p>Im Rahmen der Abklärungen zur Finanzierung des öffentlichen Verkehrs wurden verschiedene Finanzierungsvarianten untersucht. Eine Finanzierung über die Erhöhung der Heizöl- und Gaszölle steht nach den Beschlüssen des Bundesrates vom 24. April 1996 nicht mehr zur Diskussion.</p><p>Der Bundesrat hat am 24. April 1996 im weiteren beschlossen, dem Parlament die Botschaft über eine LSVA bereits im Spätsommer dieses Jahres vorzulegen. Die LSVA soll nach dem Willen des Bundesrates zur Finanzierung der grossen Infrastrukturprojekte des öffentlichen Verkehrs (hier vor allem der Neat) beitragen. Damit ist sie ein wichtiges Element der Vorlage über die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs. Überdies ist und bleibt sie aber ein wichtiges Instrument zur Herstellung der Kostenwahrheit und damit auch zur Rentabilisierung der Investitionen für den Schienenverkehr.</p><p>Zudem kann die 28-Tonnen-Gewichtslimite mittelfristig nicht ohne LSVA gelockert werden, was andererseits eine Voraussetzung für einen erfolgreichen Abschluss der bilateralen Verhandlungen bildet.</p><p>Im Rahmen der bilateralen Landverkehrsverhandlungen zeichnet sich ab, dass die 28-Tonnen-Limite mit dem Ablauf des Transitabkommens durch marktwirtschaftliche Instrumente mit der gleichen bzw. besseren Schutzwirkung abgelöst werden soll. Bei diesen marktwirtschaftlichen Instrumenten steht eine in gegenseitiger Abstimmung vorzunehmende schrittweise Verwirklichung der Kostenwahrheit im Vordergrund ("Rendez-vous-Prozess"). Die LSVA und die Alpentransitabgabe werden wichtige Elemente dieser marktwirtschaftlichen Instrumente sein. Sie müssen allerdings frühzeitig eingeführt werden, um bei der Ablösung der 28-Tonnen-Limite eine maximale Schutzwirkung entfalten zu können.</p><p>Die Bundesratsparteien haben denn auch am 2. April 1996 erklärt, dass "eine auch nur schrittweise Erhöhung der Lastwagengewichte .... parallel dazu mit Abgaben belastet werden" müsse.</p><p>Im Umsetzungskonzept des Bundesrates für die Alpen-Initiative stellt die LSVA die Sockelabgabe dar. Ohne diese Abgabe ist eine nichtdiskriminierende marktwirtschaftliche Umsetzung der Alpen-Initiative nicht möglich.</p><p>Aus diesen Gründen plant der Bundesrat, die Vorlage über die LSVA zusammen mit der Vorlage über die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs raschestmöglich dem Parlament zu unterbreiten. Um dem in der Vernehmlassung zum Ausdruck gekommenen Anliegen nach einer möglichst eurokompatiblen Ausgestaltung der Abgabe Rechnung zu tragen, wird der Bundesrat ein Rahmengesetz vorschlagen, welches die technischen Modalitäten noch nicht in allen Einzelheiten definitiv fixiert.</p><p>Im Dezember 1995 hat die EU-Kommission ein Grünbuch über "faire und effiziente Preise im Verkehr" publiziert. Darin wird deutlich gemacht, dass die externen Kosten des Verkehrs sehr bedeutend sind und zu 90 Prozent beim Strassenverkehr anfallen. Sie sollen den Verursachern insbesondere über Strassenbenützungsabgaben und über die Erhöhung der Treibstoffbesteuerung angelastet werden. Im Jahre 1998 sollen die Tarife der Eurovignette erhöht werden. Gemäss Verkehrskommissar Kinnock soll die Vignette in "sensiblen" Regionen (insbesondere in der Alpenregion) zusätzlich verteuert werden. Ebenfalls 1998 soll ein Richtlinienvorschlag über eine Kilometerabgabe auf dem Schwerverkehr präsentiert werden.</p><p>Zu den Anliegen im einzelnen:</p><p>1. Es ist bereits in der Verfassungsgrundlage vorgesehen, dass die Kantone am Ertrag partizipieren werden. Der Anteil der Kantone kann allerdings nicht bereits heute im Detail festgelegt werden, sondern wird im Ausführungsgesetz zur LSVA zu regeln sein.</p><p>2. Es ist vorgesehen, dass aus dem Ertrag der Abgabe jährlich 400 Millionen Franken für die Investitionen in den öffentlichen Verkehr verwendet werden. Da der verbleibende Anteil den Kantonen und dem Bund zur Deckung der externen Kosten des Strassenverkehrs zugute kommt und auch allfällige Benachteiligungen von Berg- und Randgebieten auszugleichen sind, können zurzeit noch keine Einzelheiten für die Zuteilung des Ertrages festgelegt werden. Diese Fragen werden ebenfalls im Ausführungsgesetz näher zu bestimmen sein.</p><p>3. Da es schon aus technischen Gründen kaum möglich sein dürfte (Entwicklung und Produktion eines modernen Erfassungsgerätes), die Abgabe bereits ab 1998 einzuführen, ist vorgesehen, ab 1998 die Erträge der pauschalen Schwerverkehrsabgabe für die Finanzierung des öffentlichen Verkehrs zu verwenden und die Tarife dieser Abgabe allenfalls zu verdoppeln. Dies bedingt allerdings eine Änderung der Verfassungsbestimmung, welche der Bundesrat auch vorschlagen wird. Im weiteren hat das Parlament in der Wintersession 1995 den Kredit zur Weiterentwicklung des Erfassungsgerätes (wenn auch relativ knapp) abgelehnt. Die Einführung der LSVA kann somit kaum noch vor dem Jahr 2001 erfolgen. Im weiteren ist abzusehen, dass die LSVA gestaffelt eingeführt wird. Dabei ist es sinnvoll, die Erhöhung der Abgabesätze zum voraus festzulegen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament beförderlich eine Vorlage für ein Gesetz über die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) gemäss Artikel 36quater der Bundesverfassung vorzulegen, welches folgende Grundsätze berücksichtigt:</p><p>1. Garantierter Erlösanteil für die Kantone: Der Reinertrag wird zwischen Bund und Kantonen aufgeteilt.</p><p>2. Mitfinanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs: Der Anteil des Bundes geht zu zwei Dritteln an die Finanzierung der Infrastruktur des öffentlichen Verkehrs.</p><p>3. Stufenweise Einführung: Die Tarife werden von 1998 bis 2004 vom heutigen Niveau der pauschalen Abgabe bis zum Niveau der vollen Kostendeckung gemäss Artikel 36quater der Bundesverfassung in zum voraus bestimmten Stufen schrittweise aufgehoben.</p>
- Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe
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