KVG. Probleme bei der Umsetzung
- ShortId
-
96.3055
- Id
-
19963055
- Updated
-
25.06.2025 02:09
- Language
-
de
- Title
-
KVG. Probleme bei der Umsetzung
- AdditionalIndexing
-
Krankenversicherung;Kind;Vollzug von Beschlüssen;Versicherungsprämie;Gesetz
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0503010102, Gesetz
- L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- L05K0107010205, Kind
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Befreiung des dritten Kindes von der Beitragspflicht</p><p>Nach dem alten Krankenversicherungsgesetz konnten die Krankenkassen das dritte und die folgenden Kinder sowie Jugendliche zwischen dem 16. und dem vollendeten 25. Altersjahr von der Beitragspflicht befreien. Diese Bestimmungen wurden nicht ins neue KVG übernommen. Deshalb benachteiligt das </p><p>Inkrafttreten des neuen Gesetzes kinderreiche Familien am stärksten. Sie sind nicht nur von der allgemeinen Prämienerhöhung betroffen, sondern auch vom Wegfall der Ermässigung um 20 Prozent für die ersten beiden Kinder und vom Wegfall der Prämienbefreiung für das dritte und die folgenden Kinder. </p><p>Das BSV ist der Meinung, es sei Sache der Kantone, bei der Festsetzung der Kantonsbeiträge die Zusammensetzung der Familie angemessen zu berücksichtigen. Die meisten Kantone gewähren dazu bei der Berechnung des Einkommens, das für die Festlegung des Beitrags bestimmend ist, einen Abzug für </p><p>jedes unterhaltsberechtigte Kind. Die Einkommensgrenze für die Beitragsberechtigung ist jedoch oft ziemlich niedrig angesetzt. Viele Familien mit drei oder mehr Kindern, die aufgrund dieser </p><p>Einkommensgrenzen nicht als wirtschaftlich schlechtergestellt gelten, haben grosse Mühe, ihre Prämien zu bezahlen.</p><p>Daher müsste eine der folgenden beiden Möglichkeiten gewählt werden:</p><p>a. In Art. 61 KVG oder in Art. 91 KVV sollte vorgesehen werden, dass die Kassen das dritte und die folgenden Kinder von der Beitragspflicht befreien können.</p><p>b. In der Verordnung über die Beiträge des Bundes vom 12.04.1995 sollte vorgesehen werden, dass die Kantone für die Prämienbefreiung des dritten und der folgenden Kinder sorgen.</p><p>2. Einreichung des Budgets und der Prämientarife durch die Krankenversicherungen bis zum 31. Juli</p><p>Nach Art. 85, Abs. 2 KVV müssen die Versicherungen dem BSV bis zum 31. Juli des laufenden Geschäftsjahres ein Budget für das folgende Geschäftsjahr einreichen. Um diese Frist einzuhalten, </p><p>müssten die Versicherungen ihre Berechnungen zum grossen Teil statt auf empirische Zahlen auf abstrakte Schätzungen oder gar auf blosse Mutmassungen abstützen, dies aus folgenden Gründen:</p><p>- Für 1996 besitzen sie Zahlen aus nur sechs Monaten Tätigkeit.</p><p>- Diese Zahlen sind von den neuen, durch das KVG eingeführten Leistungen nur wenig beeinflusst, weil in den ersten Monaten des Geschäftsjahrs hauptsächlich Leistungen aus dem Vorjahr bezahlt werden.</p><p>- Die ab 01.01.1997 geltenden Tariferhöhungen sind noch nicht bekannt, weil die Tarifverhandlungen erst nach dem 30. Juni abgeschlossen sein werden.</p><p>- Beim Risikoausgleich sind die definitiven Zahlen für 1995 und die provisorischen Zahlen für 1997 noch nicht bekannt.</p><p>Eine zu tiefe Schätzung der Prämien gefährdet die finanzielle Lage der Versicherungen, eine zu hohe Schätzung führt zu überhöhten Prämien für die Versicherten. Um dies zu vermeiden, muss die Frist für die Einreichung des Budgets wie schon 1995 bis zum 30. September verlängert werden.</p><p>3. Möglichkeit, die Versicherung zu sistieren</p><p>Nach dem alten Krankenversicherungsgesetz konnten Personen, die einen langen Militärdienst leisten mussten, in dieser Zeit ihre Privatversicherung zu sistieren, da sie bei Krankheit oder Unfall auf die Leistungen der Militärversicherung zählen konnten. Das neue KVG sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor. Das Konkordat der Krankenversicherer vertritt den Standpunkt, die Sistierung könnte dazu führen, dass Versicherte bei Krankheit oder Unfall, die sie vor Beginn ihres Militärdienstes erleiden, nicht gedeckt sind, da die Militärversicherung erst ab Dienstantritt einsetzt. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. </p><p>Wenn sich ein Armeeangehöriger im Dienst das Bein bricht, muss die Militärversicherung die Unfallkosten auch nach dem Ende der Dienstzeit übernehmen. Analog dazu müsste eine Krankenkasse </p><p>die Behandlung einer Krankheit übernehmen, die vor dem Beginn des Militärdiensts aufgetreten ist, selbst wenn der Dienstpflichtige seine Privatversicherung sistiert hätte, wie dies in der Vergangenheit </p><p>möglich war. </p><p>Das Problem ist nicht unwichtig. Seit dem Inkrafttreten des neuen KVG erhalten die Krankenkassen auf diese Weise von allen Wehrpflichtigen während deren Dienstzeit Beiträge, müssen jedoch keine Leistungen bezahlen, weil die Versicherten in dieser Zeit durch die mit unseren Steuergeldern finanzierte Militärversicherung gedeckt sind. Es handelt sich eindeutig um einen doppelten Versicherungsschutz, selbst wenn die Wehrpflichtigen nur einmal Prämien bezahlen. Geht man davon aus, dass jeder Rekrut </p><p>für 100 Franken im Monat versichert ist, macht der den Versicherungen während den Rekrutenschulen bezahlte Betrag 12 Millionen Franken aus. Schliesst man die Kaderschulen mit ein, steigt dieser Betrag auf 20 bis 30 Millionen Franken.</p>
- <p>Erklärung des Bundesrates</p><p>Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Die Umsetzung des KVG bietet einige Schwierigkeiten. Auch wenn man berücksichtigt, dass das neue Gesetz erst seit kurzem in Kraft ist und seine Wirkungen erst nach einer gewissen Zeit voll entfalten kann, sollten dennoch einige Hauptmängel so rasch wie möglich behoben werden.</p><p>Namentlich ersuche ich den Bundesrat, folgende Anliegen zu prüfen:</p><p>1. die Befreiung des dritten Kindes von der Beitragspflicht;</p><p>2. die Verlängerung der Frist für die Einreichung des Budgets durch die Krankenversicherungen bis zum 31. Juli 1996;</p><p>3. die Möglichkeit, die Krankenversicherung zu sistieren.</p>
- KVG. Probleme bei der Umsetzung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Befreiung des dritten Kindes von der Beitragspflicht</p><p>Nach dem alten Krankenversicherungsgesetz konnten die Krankenkassen das dritte und die folgenden Kinder sowie Jugendliche zwischen dem 16. und dem vollendeten 25. Altersjahr von der Beitragspflicht befreien. Diese Bestimmungen wurden nicht ins neue KVG übernommen. Deshalb benachteiligt das </p><p>Inkrafttreten des neuen Gesetzes kinderreiche Familien am stärksten. Sie sind nicht nur von der allgemeinen Prämienerhöhung betroffen, sondern auch vom Wegfall der Ermässigung um 20 Prozent für die ersten beiden Kinder und vom Wegfall der Prämienbefreiung für das dritte und die folgenden Kinder. </p><p>Das BSV ist der Meinung, es sei Sache der Kantone, bei der Festsetzung der Kantonsbeiträge die Zusammensetzung der Familie angemessen zu berücksichtigen. Die meisten Kantone gewähren dazu bei der Berechnung des Einkommens, das für die Festlegung des Beitrags bestimmend ist, einen Abzug für </p><p>jedes unterhaltsberechtigte Kind. Die Einkommensgrenze für die Beitragsberechtigung ist jedoch oft ziemlich niedrig angesetzt. Viele Familien mit drei oder mehr Kindern, die aufgrund dieser </p><p>Einkommensgrenzen nicht als wirtschaftlich schlechtergestellt gelten, haben grosse Mühe, ihre Prämien zu bezahlen.</p><p>Daher müsste eine der folgenden beiden Möglichkeiten gewählt werden:</p><p>a. In Art. 61 KVG oder in Art. 91 KVV sollte vorgesehen werden, dass die Kassen das dritte und die folgenden Kinder von der Beitragspflicht befreien können.</p><p>b. In der Verordnung über die Beiträge des Bundes vom 12.04.1995 sollte vorgesehen werden, dass die Kantone für die Prämienbefreiung des dritten und der folgenden Kinder sorgen.</p><p>2. Einreichung des Budgets und der Prämientarife durch die Krankenversicherungen bis zum 31. Juli</p><p>Nach Art. 85, Abs. 2 KVV müssen die Versicherungen dem BSV bis zum 31. Juli des laufenden Geschäftsjahres ein Budget für das folgende Geschäftsjahr einreichen. Um diese Frist einzuhalten, </p><p>müssten die Versicherungen ihre Berechnungen zum grossen Teil statt auf empirische Zahlen auf abstrakte Schätzungen oder gar auf blosse Mutmassungen abstützen, dies aus folgenden Gründen:</p><p>- Für 1996 besitzen sie Zahlen aus nur sechs Monaten Tätigkeit.</p><p>- Diese Zahlen sind von den neuen, durch das KVG eingeführten Leistungen nur wenig beeinflusst, weil in den ersten Monaten des Geschäftsjahrs hauptsächlich Leistungen aus dem Vorjahr bezahlt werden.</p><p>- Die ab 01.01.1997 geltenden Tariferhöhungen sind noch nicht bekannt, weil die Tarifverhandlungen erst nach dem 30. Juni abgeschlossen sein werden.</p><p>- Beim Risikoausgleich sind die definitiven Zahlen für 1995 und die provisorischen Zahlen für 1997 noch nicht bekannt.</p><p>Eine zu tiefe Schätzung der Prämien gefährdet die finanzielle Lage der Versicherungen, eine zu hohe Schätzung führt zu überhöhten Prämien für die Versicherten. Um dies zu vermeiden, muss die Frist für die Einreichung des Budgets wie schon 1995 bis zum 30. September verlängert werden.</p><p>3. Möglichkeit, die Versicherung zu sistieren</p><p>Nach dem alten Krankenversicherungsgesetz konnten Personen, die einen langen Militärdienst leisten mussten, in dieser Zeit ihre Privatversicherung zu sistieren, da sie bei Krankheit oder Unfall auf die Leistungen der Militärversicherung zählen konnten. Das neue KVG sieht diese Möglichkeit nicht mehr vor. Das Konkordat der Krankenversicherer vertritt den Standpunkt, die Sistierung könnte dazu führen, dass Versicherte bei Krankheit oder Unfall, die sie vor Beginn ihres Militärdienstes erleiden, nicht gedeckt sind, da die Militärversicherung erst ab Dienstantritt einsetzt. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. </p><p>Wenn sich ein Armeeangehöriger im Dienst das Bein bricht, muss die Militärversicherung die Unfallkosten auch nach dem Ende der Dienstzeit übernehmen. Analog dazu müsste eine Krankenkasse </p><p>die Behandlung einer Krankheit übernehmen, die vor dem Beginn des Militärdiensts aufgetreten ist, selbst wenn der Dienstpflichtige seine Privatversicherung sistiert hätte, wie dies in der Vergangenheit </p><p>möglich war. </p><p>Das Problem ist nicht unwichtig. Seit dem Inkrafttreten des neuen KVG erhalten die Krankenkassen auf diese Weise von allen Wehrpflichtigen während deren Dienstzeit Beiträge, müssen jedoch keine Leistungen bezahlen, weil die Versicherten in dieser Zeit durch die mit unseren Steuergeldern finanzierte Militärversicherung gedeckt sind. Es handelt sich eindeutig um einen doppelten Versicherungsschutz, selbst wenn die Wehrpflichtigen nur einmal Prämien bezahlen. Geht man davon aus, dass jeder Rekrut </p><p>für 100 Franken im Monat versichert ist, macht der den Versicherungen während den Rekrutenschulen bezahlte Betrag 12 Millionen Franken aus. Schliesst man die Kaderschulen mit ein, steigt dieser Betrag auf 20 bis 30 Millionen Franken.</p>
- <p>Erklärung des Bundesrates</p><p>Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Die Umsetzung des KVG bietet einige Schwierigkeiten. Auch wenn man berücksichtigt, dass das neue Gesetz erst seit kurzem in Kraft ist und seine Wirkungen erst nach einer gewissen Zeit voll entfalten kann, sollten dennoch einige Hauptmängel so rasch wie möglich behoben werden.</p><p>Namentlich ersuche ich den Bundesrat, folgende Anliegen zu prüfen:</p><p>1. die Befreiung des dritten Kindes von der Beitragspflicht;</p><p>2. die Verlängerung der Frist für die Einreichung des Budgets durch die Krankenversicherungen bis zum 31. Juli 1996;</p><p>3. die Möglichkeit, die Krankenversicherung zu sistieren.</p>
- KVG. Probleme bei der Umsetzung
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