Erwerb eigener Aktien. Ergänzung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

ShortId
96.3059
Id
19963059
Updated
25.06.2025 02:05
Language
de
Title
Erwerb eigener Aktien. Ergänzung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
AdditionalIndexing
Aktiengesellschaft;Aktie;Steuerrecht
1
  • L05K1106010101, Aktie
  • L06K070303010101, Aktiengesellschaft
  • L04K11070312, Steuerrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nach dem geltenden (neuen) Recht der Aktiengesellschaft darf eine Unternehmung eigene Aktien erwerben (OR Art. 659ff.). Im Steuerrecht (Gesetz über die direkte Bundessteuer) fehlt eine entsprechende Regelung. Es wird nicht ausdrücklich gesagt, wie dieser Erwerb eigener Aktien zu behandeln ist. Vielmehr wird mittels Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegt, welche Steuerfolgen der Erwerb eigener Aktien für die Aktiengesellschaft und für den Veräusserer hat. So hat die EStV nach eigener Bewertung die Frage beantwortet, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt es sich beim Erwerb eigener Aktien um eine Teilliquidation handelt (vgl. zuletzt das Kreisschreiben Nr. 25 vom 27.07.1995). Für den Steuerpflichtigen ergeben sich hier unter Umständen unhaltbare Folgen. Insbesondere ist die Rechtslage für den Veräusserer unberechenbar, hängt doch die Frage, wie er steuerlich behandelt wird, nach dem Kreisschreiben vom Verhalten der Erwerberin ab.</p><p>Im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Rechts ist die steuerliche Behandlung dieser Teilliquidationen indessen auf Gesetzesstufe zu regeln. Dabei verdient besondere Aufmerksamkeit die Frage, ob ein OR-konformer Aktienerwerb überhaupt als Teilliquidation zu besteuern ist und, falls ja, ob bei einer solchen "direkten Teilliquidation" die Frist der Weiterveräusserung oder vielmehr das Erwerbsmotiv den richtigen Ansatzpunkt zur Besteuerung bildet.</p>
  • <p>Erklärung des Bundesrates</p><p>Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die steuerrechtliche Behandlung des Kaufs eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft auf Gesetzesstufe zu regeln.</p>
  • Erwerb eigener Aktien. Ergänzung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nach dem geltenden (neuen) Recht der Aktiengesellschaft darf eine Unternehmung eigene Aktien erwerben (OR Art. 659ff.). Im Steuerrecht (Gesetz über die direkte Bundessteuer) fehlt eine entsprechende Regelung. Es wird nicht ausdrücklich gesagt, wie dieser Erwerb eigener Aktien zu behandeln ist. Vielmehr wird mittels Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung festgelegt, welche Steuerfolgen der Erwerb eigener Aktien für die Aktiengesellschaft und für den Veräusserer hat. So hat die EStV nach eigener Bewertung die Frage beantwortet, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt es sich beim Erwerb eigener Aktien um eine Teilliquidation handelt (vgl. zuletzt das Kreisschreiben Nr. 25 vom 27.07.1995). Für den Steuerpflichtigen ergeben sich hier unter Umständen unhaltbare Folgen. Insbesondere ist die Rechtslage für den Veräusserer unberechenbar, hängt doch die Frage, wie er steuerlich behandelt wird, nach dem Kreisschreiben vom Verhalten der Erwerberin ab.</p><p>Im Interesse der Rechtssicherheit und Berechenbarkeit des Rechts ist die steuerliche Behandlung dieser Teilliquidationen indessen auf Gesetzesstufe zu regeln. Dabei verdient besondere Aufmerksamkeit die Frage, ob ein OR-konformer Aktienerwerb überhaupt als Teilliquidation zu besteuern ist und, falls ja, ob bei einer solchen "direkten Teilliquidation" die Frist der Weiterveräusserung oder vielmehr das Erwerbsmotiv den richtigen Ansatzpunkt zur Besteuerung bildet.</p>
    • <p>Erklärung des Bundesrates</p><p>Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die steuerrechtliche Behandlung des Kaufs eigener Aktien durch die Aktiengesellschaft auf Gesetzesstufe zu regeln.</p>
    • Erwerb eigener Aktien. Ergänzung des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer

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