Aenderung des Gewässerschutzgesetzes
- ShortId
-
96.3062
- Id
-
19963062
- Updated
-
10.04.2024 15:25
- Language
-
de
- Title
-
Aenderung des Gewässerschutzgesetzes
- AdditionalIndexing
-
Abfalllagerung;Kunstbauwerk;Gesetz;See;Gewässerschutz
- 1
-
- L04K06010407, Gewässerschutz
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K1802020201, Kunstbauwerk
- L04K06030108, See
- L04K06010203, Abfalllagerung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Für die Bauvorhaben der Neat, aber auch des Kirchenwaldtunnels fehlen geeignete Deponieplätze zur Zwischenlagerung von wiederverwertbarem Tunnelausbruchmaterial. Mit der vorgeschlagenen Änderung bzw. Ergänzung von Artikel 39 Absatz 2 GSchG soll für die Kantone die Möglichkeit geschaffen werden, Ausbruchmaterial im See zwischenzulagern. Damit ist eine ökonomisch und ökologisch optimale Materialbewirtschaftung möglich, indem</p><p>- sichergestellt werden kann, dass die Transporte grösstenteils auf dem Seeweg und nicht auf der Strasse abgewickelt werden müssen;</p><p>- die Transportdistanzen minimal sind; und</p><p>- keine Deponieengpässe entstehen, wenn die Menge des anfallenden Materials diejenige des weiterverwendeten Materials über längere Zeit übersteigen sollte.</p><p>Gemäss Studien der Eawag gibt es heute aus technischer und ökologischer Sicht kein Argument (Ausschlusskriterium) gegen das Ablagern von Ausbruchmaterial im See, und die Rückholung von deponiertem Material ist in etwa identisch mit den heutigen konzessionierten Baggerbetrieben. Folglich kann Ausbruchmaterial aus Tunnelbauten ohne nachteilige Folgen in Seen deponiert werden.</p><p>Verschiedene Beispiele dokumentieren, dass die ökologischen Verhältnisse in stehenden Gewässern dadurch sogar verbessert werden. So wurden im Urnersee mit der Ablagerung von Tunnelausbruchmaterial aus dem Seelisbergtunnel neue Laichplätze geschaffen. Und im Kanton Neuenburg soll das bei der Fortsetzung der N 5 anfallende Ausbruchmaterial zur Wiederherstellung des ursprünglichen Seebodenzustandes im See deponiert werden.</p><p>Mit den Seedeponien können also aus Sicht des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit gute Lösungen realisiert werden.</p>
- <p>1. Schüttungen für ökologische Verbesserungen respektive Wiederherstellungen (Bst. d der beantragten Änderung)</p><p>Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) erlaubt Schüttungen in Seen bereits heute, wenn dadurch die biologisch wichtige Uferbank ökologisch verbessert oder wiederhergestellt werden kann. Das positive Element der verbesserten Flachwasserzone muss dabei die negativen Auswirkungen wegen Trübungsfahne, Verschmutzung des Schüttmaterials durch Hydrauliköl, Überlagerung von Fischlaichgründen usw. überwiegen. Dies sei anhand zweier Beispiele gezeigt.</p><p>Fall Urnersee: Im Urnersee erodierte das Ufer im Bereich des Reussdeltas im Laufe der letzten Jahrzehnte um mehrere hundert Meter. Mit Inseln, die vor die Ufer geschüttet wurden, konnte die Erosion gestoppt und die Flachwasserzone aufgewertet werden. Weitere Schüttungen sind im Bereich des neu gestalteten Reussdeltas geplant, um zu verhindern, dass das neue Delta in die bei früheren Kiesausbeutungen entstandenen Löcher abrutscht. Sowohl die Flachschüttung im Bereich der Inseln als auch die in grösserer Wassertiefe geplante Vorschüttung beim neuen Delta sind mit dem GSchG (Art. 39 Abs. 2 Bst. b) grundsätzlich kompatibel. Die Kontrollen des angeführten Materials für die Inselschüttungen zeigten jedoch, dass die für eine Seeablagerung notwendige Materialqualität nicht immer erreicht wird und dem Problem Verschmutzung des Schüttmaterials besondere Beachtung zu schenken ist.</p><p>Fall Neuenburgersee: Auch im Neuenburgersee stehen die Schüttungen in engem Zusammenhang mit früherem Kiesabbau. Tiefe, trichterförmige Löcher auf der Uferbank sind im untersten Teil verschlammt und weisen dort eine schlechte Wasserzirkulation auf. Diese Löcher werden nun aufgefüllt und zuletzt mit einer Kiesschicht überdeckt. Der ursprüngliche Zustand des seichten Seebereichs wird dabei flächenmässig wiederhergestellt. Auch hier ergeben sich keine grundsätzlichen Konflikte mit dem GSchG. Es stellten sich aber erhebliche technische Probleme, als es darum ging, das Schüttmaterial ohne riesige Trübungswolken auf den Seegrund zu bringen.</p><p>2. Schüttungen in Seen im Sinne von Zwischendeponien (Bst. c der beantragten Änderung)</p><p>Das GSchG erlaubt keine Schüttungen in Seen im Sinne von Zwischendeponien. Solche Deponien wären zwar unsichtbar (hohe Akzeptanz in der Bevölkerung); sie würden im Kompetenzbereich der Kantone liegen (keine Kompetenzkonflikte mit Bund oder Gemeinden); es würden erst Deponiegebühren und bei späterer Wiederentnahme Nutzungsgebühren in die Staatskasse fliessen. Seedeponien wären somit eine anzustrebende Lösung, falls nachgewiesen werden könnte, dass sie auch ökologisch unproblematisch sind. Die Begründung der Motion verweist hierzu auf Eawag-Studien, aus denen angeblich hervorgeht, dass es heute aus technischer und ökologischer Sicht kein Argument (Ausschlusskriterium) gegen das Zwischendeponieren von felsigem Ausbruchmaterial im See gibt.</p><p>Das Buwal hatte sich bereits Ende 1995, als Gerüchte von einem Eawag-Gutachten auftauchten, nach Äusserungen der Eawag zu Seedeponien erkundigt. Die Antwort zeigte, dass die Eawag nie offiziell in dieser Sache angefragt wurde und auch keine entsprechenden Gutachten oder Studien existieren. Die in der Motion erwähnte Unbedenklichkeitsaussage entspricht der Meinung eines Ingenieurbüros, das sich im Jahre 1993 mit der Materialbewirtschaftung des Neat-Ausbruchmaterials beschäftigt hatte. Dieses Büro hatte zwar mündlichen Kontakt mit Eawag-Sachbearbeitern aufgenommen, die brisante Schlussfolgerung jedoch eigenständig und ohne Berücksichtigung der zahlreichen Hinweise auf problematische Punkte gezogen.</p><p>Anstatt Unbedenklichkeit anzunehmen, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich insbesondere Konflikte mit Fischbeständen ergeben, wenn das Material im Bereich der Uferbank zwischengelagert würde. Aber auch im tieferen Wasserbereich können Konflikte mit Laichplätzen entstehen, sei es, weil diese überschüttet werden, sei es, weil am Versenkungsort Trübungsfahnen entstehen und Laichplätze mit verdriftetem Feinmaterial überdeckt werden.</p><p>3. Folgerungen</p><p>Schüttungen zur bleibenden Verbesserung eines Sees sind bereits heute möglich. Eine diesbezügliche Ergänzung des GSchG drängt sich deshalb nicht auf.</p><p>Zur beantragten Änderung des GSchG betreffend Zwischendeponien in Seen fehlen detaillierte wissenschaftliche Untersuchungen über die zu erwartenden Auswirkungen. Die praktischen Erfahrungen bei mehreren Fallbeispielen bestätigen jedoch die absehbaren Probleme mit Trübungsfahnen und Verunreinigungen im Schüttmaterial. Im Sinne einer verantwortungsvollen Vorsorge zur Erhaltung der Gewässer als Lebensraum und Trinkwasserspeicher können deshalb Seen nicht als Zwischendeponie für Tunnelausbruch benützt werden. Diese Sicht entspricht auch der Grundhaltung von National- und Ständerat bei der Revision des GSchG.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) vorzulegen.</p><p>Artikel 39 Absatz 2 ist durch zwei Buchstaben wie folgt zu ergänzen:</p><p>Buchstabe c: für die Zwischendeponie von wiederverwertbarem Felsmaterial;</p><p>Buchstabe d: zur ökologischen Verbesserung des Seegrundes oder zur Wiederherstellung des ursprünglichen Seegrundzustandes.</p>
- Aenderung des Gewässerschutzgesetzes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Für die Bauvorhaben der Neat, aber auch des Kirchenwaldtunnels fehlen geeignete Deponieplätze zur Zwischenlagerung von wiederverwertbarem Tunnelausbruchmaterial. Mit der vorgeschlagenen Änderung bzw. Ergänzung von Artikel 39 Absatz 2 GSchG soll für die Kantone die Möglichkeit geschaffen werden, Ausbruchmaterial im See zwischenzulagern. Damit ist eine ökonomisch und ökologisch optimale Materialbewirtschaftung möglich, indem</p><p>- sichergestellt werden kann, dass die Transporte grösstenteils auf dem Seeweg und nicht auf der Strasse abgewickelt werden müssen;</p><p>- die Transportdistanzen minimal sind; und</p><p>- keine Deponieengpässe entstehen, wenn die Menge des anfallenden Materials diejenige des weiterverwendeten Materials über längere Zeit übersteigen sollte.</p><p>Gemäss Studien der Eawag gibt es heute aus technischer und ökologischer Sicht kein Argument (Ausschlusskriterium) gegen das Ablagern von Ausbruchmaterial im See, und die Rückholung von deponiertem Material ist in etwa identisch mit den heutigen konzessionierten Baggerbetrieben. Folglich kann Ausbruchmaterial aus Tunnelbauten ohne nachteilige Folgen in Seen deponiert werden.</p><p>Verschiedene Beispiele dokumentieren, dass die ökologischen Verhältnisse in stehenden Gewässern dadurch sogar verbessert werden. So wurden im Urnersee mit der Ablagerung von Tunnelausbruchmaterial aus dem Seelisbergtunnel neue Laichplätze geschaffen. Und im Kanton Neuenburg soll das bei der Fortsetzung der N 5 anfallende Ausbruchmaterial zur Wiederherstellung des ursprünglichen Seebodenzustandes im See deponiert werden.</p><p>Mit den Seedeponien können also aus Sicht des Umweltschutzes und der Wirtschaftlichkeit gute Lösungen realisiert werden.</p>
- <p>1. Schüttungen für ökologische Verbesserungen respektive Wiederherstellungen (Bst. d der beantragten Änderung)</p><p>Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) erlaubt Schüttungen in Seen bereits heute, wenn dadurch die biologisch wichtige Uferbank ökologisch verbessert oder wiederhergestellt werden kann. Das positive Element der verbesserten Flachwasserzone muss dabei die negativen Auswirkungen wegen Trübungsfahne, Verschmutzung des Schüttmaterials durch Hydrauliköl, Überlagerung von Fischlaichgründen usw. überwiegen. Dies sei anhand zweier Beispiele gezeigt.</p><p>Fall Urnersee: Im Urnersee erodierte das Ufer im Bereich des Reussdeltas im Laufe der letzten Jahrzehnte um mehrere hundert Meter. Mit Inseln, die vor die Ufer geschüttet wurden, konnte die Erosion gestoppt und die Flachwasserzone aufgewertet werden. Weitere Schüttungen sind im Bereich des neu gestalteten Reussdeltas geplant, um zu verhindern, dass das neue Delta in die bei früheren Kiesausbeutungen entstandenen Löcher abrutscht. Sowohl die Flachschüttung im Bereich der Inseln als auch die in grösserer Wassertiefe geplante Vorschüttung beim neuen Delta sind mit dem GSchG (Art. 39 Abs. 2 Bst. b) grundsätzlich kompatibel. Die Kontrollen des angeführten Materials für die Inselschüttungen zeigten jedoch, dass die für eine Seeablagerung notwendige Materialqualität nicht immer erreicht wird und dem Problem Verschmutzung des Schüttmaterials besondere Beachtung zu schenken ist.</p><p>Fall Neuenburgersee: Auch im Neuenburgersee stehen die Schüttungen in engem Zusammenhang mit früherem Kiesabbau. Tiefe, trichterförmige Löcher auf der Uferbank sind im untersten Teil verschlammt und weisen dort eine schlechte Wasserzirkulation auf. Diese Löcher werden nun aufgefüllt und zuletzt mit einer Kiesschicht überdeckt. Der ursprüngliche Zustand des seichten Seebereichs wird dabei flächenmässig wiederhergestellt. Auch hier ergeben sich keine grundsätzlichen Konflikte mit dem GSchG. Es stellten sich aber erhebliche technische Probleme, als es darum ging, das Schüttmaterial ohne riesige Trübungswolken auf den Seegrund zu bringen.</p><p>2. Schüttungen in Seen im Sinne von Zwischendeponien (Bst. c der beantragten Änderung)</p><p>Das GSchG erlaubt keine Schüttungen in Seen im Sinne von Zwischendeponien. Solche Deponien wären zwar unsichtbar (hohe Akzeptanz in der Bevölkerung); sie würden im Kompetenzbereich der Kantone liegen (keine Kompetenzkonflikte mit Bund oder Gemeinden); es würden erst Deponiegebühren und bei späterer Wiederentnahme Nutzungsgebühren in die Staatskasse fliessen. Seedeponien wären somit eine anzustrebende Lösung, falls nachgewiesen werden könnte, dass sie auch ökologisch unproblematisch sind. Die Begründung der Motion verweist hierzu auf Eawag-Studien, aus denen angeblich hervorgeht, dass es heute aus technischer und ökologischer Sicht kein Argument (Ausschlusskriterium) gegen das Zwischendeponieren von felsigem Ausbruchmaterial im See gibt.</p><p>Das Buwal hatte sich bereits Ende 1995, als Gerüchte von einem Eawag-Gutachten auftauchten, nach Äusserungen der Eawag zu Seedeponien erkundigt. Die Antwort zeigte, dass die Eawag nie offiziell in dieser Sache angefragt wurde und auch keine entsprechenden Gutachten oder Studien existieren. Die in der Motion erwähnte Unbedenklichkeitsaussage entspricht der Meinung eines Ingenieurbüros, das sich im Jahre 1993 mit der Materialbewirtschaftung des Neat-Ausbruchmaterials beschäftigt hatte. Dieses Büro hatte zwar mündlichen Kontakt mit Eawag-Sachbearbeitern aufgenommen, die brisante Schlussfolgerung jedoch eigenständig und ohne Berücksichtigung der zahlreichen Hinweise auf problematische Punkte gezogen.</p><p>Anstatt Unbedenklichkeit anzunehmen, ist vielmehr davon auszugehen, dass sich insbesondere Konflikte mit Fischbeständen ergeben, wenn das Material im Bereich der Uferbank zwischengelagert würde. Aber auch im tieferen Wasserbereich können Konflikte mit Laichplätzen entstehen, sei es, weil diese überschüttet werden, sei es, weil am Versenkungsort Trübungsfahnen entstehen und Laichplätze mit verdriftetem Feinmaterial überdeckt werden.</p><p>3. Folgerungen</p><p>Schüttungen zur bleibenden Verbesserung eines Sees sind bereits heute möglich. Eine diesbezügliche Ergänzung des GSchG drängt sich deshalb nicht auf.</p><p>Zur beantragten Änderung des GSchG betreffend Zwischendeponien in Seen fehlen detaillierte wissenschaftliche Untersuchungen über die zu erwartenden Auswirkungen. Die praktischen Erfahrungen bei mehreren Fallbeispielen bestätigen jedoch die absehbaren Probleme mit Trübungsfahnen und Verunreinigungen im Schüttmaterial. Im Sinne einer verantwortungsvollen Vorsorge zur Erhaltung der Gewässer als Lebensraum und Trinkwasserspeicher können deshalb Seen nicht als Zwischendeponie für Tunnelausbruch benützt werden. Diese Sicht entspricht auch der Grundhaltung von National- und Ständerat bei der Revision des GSchG.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung von Artikel 39 Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) vorzulegen.</p><p>Artikel 39 Absatz 2 ist durch zwei Buchstaben wie folgt zu ergänzen:</p><p>Buchstabe c: für die Zwischendeponie von wiederverwertbarem Felsmaterial;</p><p>Buchstabe d: zur ökologischen Verbesserung des Seegrundes oder zur Wiederherstellung des ursprünglichen Seegrundzustandes.</p>
- Aenderung des Gewässerschutzgesetzes
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