Einsatzplätze während des Elternurlaubes
- ShortId
-
96.3069
- Id
-
19963069
- Updated
-
25.06.2025 02:05
- Language
-
de
- Title
-
Einsatzplätze während des Elternurlaubes
- AdditionalIndexing
-
Arbeitslose/r;Beschäftigungsplanung;Arbeitsstätte;Erziehungsurlaub
- 1
-
- L04K01040301, Erziehungsurlaub
- L06K070202010401, Arbeitslose/r
- L05K0702050203, Arbeitsstätte
- L05K0702030306, Beschäftigungsplanung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Zahl der Erwerbslosen ist nach wie vor erschreckend hoch. Mit dem neuen Arbeitslosenversicherungsgesetz haben versicherte Erwerbslose Anspruch auf vorübergehende Beschäftigung. Die Kantone müssen entsprechend den Vorschriften Einsatzplätze schaffen. Diese Einsätze sollen sinnvolle Arbeit anbieten. Dadurch werden Erwerbslose vorübergehend wieder in die Arbeitswelt integriert, und sie erwerben neue Fähigkeiten, welche ihnen bei der weiteren Stellensuche nützlich sein können.</p><p>Während eines Elternurlaubs bleiben Arbeitsplätze häufig unbesetzt. Mit der vorgeschlagenen Lösung bietet sich für den Staat eine finanziell interessante Möglichkeit, zwei wichtige soziale Probleme gleichzeitig zu lösen. Für Erwerbslose werden gute Einsatzplätze gesucht, und die Finanzierung des Elternurlaubs soll unsere Wirtschaft und den Staat nicht unnötig belasten. Wenn nun Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während des Elternurlaubs den vollen Lohn bezahlen und an ihrer Stelle einer Trägerschaft von Beschäftigungsprogrammen diesen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, werden sinnvolle Einsatzplätze geschaffen, ohne dass damit Löhne eingespart werden.</p>
- <p>Seit einigen Jahren ist die steigende Arbeitslosigkeit in unserem Land zu einer Hauptsorge aller Kreise geworden. Die Suche nach neuen Lösungen, um gegen dieses Übel anzukämpfen, hat kürzlich zur Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes geführt. Diese erlaubt es, eine aktive Politik zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu führen, vor allem mittels der Gründung von regionalen Arbeitsvermittlungszentren, durch die quantitative und qualitative Erhöhung der Anzahl arbeitsmarktlicher Massnahmen (aktive Massnahmen) und durch die Verstärkung von Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung.</p><p>Die von der Motionärin verfochtene Idee will eine vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen in Betrieben ermöglichen, welche den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Elternurlaub gewährt haben.</p><p>Seit 1993 hat die Arbeitslosenversicherung Betriebs- und Verwaltungspraktika in Form eines Pilotprojektes finanziert. Diese vor allem an junge Arbeitslose gerichtete Massnahme hat es durchschnittlich ungefähr 3000 Personen pro Jahr ermöglicht, mit dem Arbeitsmarkt in Kontakt zu bleiben und sich neue Berufserfahrungen anzueignen. In Anbetracht der während der Pilotphase damit gemachten positiven Erfahrungen hat sich der Gesetzgeber entschieden, diese im Gesetz, in Artikel 72 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes - seit dem 1. Januar 1996 in Kraft -, zu verankern.</p><p>Die Praktikumsplätze, welche die Betriebe oder die Verwaltungen zur Verfügung stellen, werden für eine Maximaldauer von sechs Monaten durch eine arbeitslose Person belegt. Die Lohnkosten werden zwischen dem Arbeitgeber (20 Prozent, aber mindestens 500 Franken pro Monat) und der Arbeitslosenversicherung (maximal 80 Prozent) aufgeteilt.</p><p>Die Organisation solcher Praktika erlaubt es heute schon, die Idee der Motionärin zu verwirklichen, d. h., einer arbeitslosen Person während des vom Arbeitgeber bewilligten Elternurlaubs ein Praktikum von maximal sechs Monaten zu gewähren. Der Bundesrat zieht es aus diesem Grund vor, diese bereits vorhandene Möglichkeit zu nutzen, anstatt eine neue zu schaffen.</p><p>Die Einführung eines Rechts des Arbeitgebers auf vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen, wie es die Motionärin vorschlägt, d. h., von der Arbeitslosenversicherung finanziert, insofern der Arbeitgeber eine gewisse Anzahl von Bedingungen erfüllt, ist im aktuellen Gesetz nicht vorgesehen. Der Bundesrat möchte dieses subjektive Recht für die Betriebe nicht schaffen, angesichts der Gefahren, welche im Zusammenhang mit der Entwicklung des Arbeitsmarktes entstehen könnten; im Gegenteil, er wünscht, dass die Vollzugsbehörde ihre Entscheidungen - wie bei anderen Arbeitsmarktmassnahmen - im Interesse der Versicherten trifft.</p><p>Ein direktes Eingreifen bei den Unternehmen mittels einer besonderen Gesetzgebung wäre unangemessen und würde der Rolle der Sozialpartner im Bereich der Arbeitsbeziehungen nicht genügend Rechnung tragen. Vielmehr sollen die Unternehmen diese Möglichkeit nutzen können und gegebenenfalls die auf ihrer Stufe ergriffenen Initiativen bejahend beantwortet werden. Dabei ist jedoch stets zu überprüfen, dass die teilweise durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz finanzierten Berufspraktika nicht anderen Zwecken dienen als denjenigen, welche von der Gesetzgebung im Bereich der Arbeitslosigkeit verfolgt werden.</p><p>Die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hat auf der Ebene der aktiven Massnahmen eine Reihe neuer Bestimmungen eingeführt, deren Wirksamkeit zurzeit überprüft wird. Der Bundesrat will vorerst die aus der letzten Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hervorgegangene Lage festigen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, entweder mittels Verordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (Art. 72a) oder durch einen anderen Erlass die Voraussetzungen zu schaffen, damit Arbeitgeber, während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Elternurlaub beziehen, das Recht auf Schaffung eines Einsatzplatzes haben, sofern sie in dieser Zeit den vollen Lohn entrichten.</p>
- Einsatzplätze während des Elternurlaubes
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Zahl der Erwerbslosen ist nach wie vor erschreckend hoch. Mit dem neuen Arbeitslosenversicherungsgesetz haben versicherte Erwerbslose Anspruch auf vorübergehende Beschäftigung. Die Kantone müssen entsprechend den Vorschriften Einsatzplätze schaffen. Diese Einsätze sollen sinnvolle Arbeit anbieten. Dadurch werden Erwerbslose vorübergehend wieder in die Arbeitswelt integriert, und sie erwerben neue Fähigkeiten, welche ihnen bei der weiteren Stellensuche nützlich sein können.</p><p>Während eines Elternurlaubs bleiben Arbeitsplätze häufig unbesetzt. Mit der vorgeschlagenen Lösung bietet sich für den Staat eine finanziell interessante Möglichkeit, zwei wichtige soziale Probleme gleichzeitig zu lösen. Für Erwerbslose werden gute Einsatzplätze gesucht, und die Finanzierung des Elternurlaubs soll unsere Wirtschaft und den Staat nicht unnötig belasten. Wenn nun Arbeitgeber den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern während des Elternurlaubs den vollen Lohn bezahlen und an ihrer Stelle einer Trägerschaft von Beschäftigungsprogrammen diesen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, werden sinnvolle Einsatzplätze geschaffen, ohne dass damit Löhne eingespart werden.</p>
- <p>Seit einigen Jahren ist die steigende Arbeitslosigkeit in unserem Land zu einer Hauptsorge aller Kreise geworden. Die Suche nach neuen Lösungen, um gegen dieses Übel anzukämpfen, hat kürzlich zur Teilrevision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes geführt. Diese erlaubt es, eine aktive Politik zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit zu führen, vor allem mittels der Gründung von regionalen Arbeitsvermittlungszentren, durch die quantitative und qualitative Erhöhung der Anzahl arbeitsmarktlicher Massnahmen (aktive Massnahmen) und durch die Verstärkung von Massnahmen zur Missbrauchsbekämpfung.</p><p>Die von der Motionärin verfochtene Idee will eine vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen in Betrieben ermöglichen, welche den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen Elternurlaub gewährt haben.</p><p>Seit 1993 hat die Arbeitslosenversicherung Betriebs- und Verwaltungspraktika in Form eines Pilotprojektes finanziert. Diese vor allem an junge Arbeitslose gerichtete Massnahme hat es durchschnittlich ungefähr 3000 Personen pro Jahr ermöglicht, mit dem Arbeitsmarkt in Kontakt zu bleiben und sich neue Berufserfahrungen anzueignen. In Anbetracht der während der Pilotphase damit gemachten positiven Erfahrungen hat sich der Gesetzgeber entschieden, diese im Gesetz, in Artikel 72 Absatz 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes - seit dem 1. Januar 1996 in Kraft -, zu verankern.</p><p>Die Praktikumsplätze, welche die Betriebe oder die Verwaltungen zur Verfügung stellen, werden für eine Maximaldauer von sechs Monaten durch eine arbeitslose Person belegt. Die Lohnkosten werden zwischen dem Arbeitgeber (20 Prozent, aber mindestens 500 Franken pro Monat) und der Arbeitslosenversicherung (maximal 80 Prozent) aufgeteilt.</p><p>Die Organisation solcher Praktika erlaubt es heute schon, die Idee der Motionärin zu verwirklichen, d. h., einer arbeitslosen Person während des vom Arbeitgeber bewilligten Elternurlaubs ein Praktikum von maximal sechs Monaten zu gewähren. Der Bundesrat zieht es aus diesem Grund vor, diese bereits vorhandene Möglichkeit zu nutzen, anstatt eine neue zu schaffen.</p><p>Die Einführung eines Rechts des Arbeitgebers auf vorübergehende Beschäftigung von Arbeitslosen, wie es die Motionärin vorschlägt, d. h., von der Arbeitslosenversicherung finanziert, insofern der Arbeitgeber eine gewisse Anzahl von Bedingungen erfüllt, ist im aktuellen Gesetz nicht vorgesehen. Der Bundesrat möchte dieses subjektive Recht für die Betriebe nicht schaffen, angesichts der Gefahren, welche im Zusammenhang mit der Entwicklung des Arbeitsmarktes entstehen könnten; im Gegenteil, er wünscht, dass die Vollzugsbehörde ihre Entscheidungen - wie bei anderen Arbeitsmarktmassnahmen - im Interesse der Versicherten trifft.</p><p>Ein direktes Eingreifen bei den Unternehmen mittels einer besonderen Gesetzgebung wäre unangemessen und würde der Rolle der Sozialpartner im Bereich der Arbeitsbeziehungen nicht genügend Rechnung tragen. Vielmehr sollen die Unternehmen diese Möglichkeit nutzen können und gegebenenfalls die auf ihrer Stufe ergriffenen Initiativen bejahend beantwortet werden. Dabei ist jedoch stets zu überprüfen, dass die teilweise durch das Arbeitslosenversicherungsgesetz finanzierten Berufspraktika nicht anderen Zwecken dienen als denjenigen, welche von der Gesetzgebung im Bereich der Arbeitslosigkeit verfolgt werden.</p><p>Die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hat auf der Ebene der aktiven Massnahmen eine Reihe neuer Bestimmungen eingeführt, deren Wirksamkeit zurzeit überprüft wird. Der Bundesrat will vorerst die aus der letzten Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes hervorgegangene Lage festigen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, entweder mittels Verordnung zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (Art. 72a) oder durch einen anderen Erlass die Voraussetzungen zu schaffen, damit Arbeitgeber, während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Elternurlaub beziehen, das Recht auf Schaffung eines Einsatzplatzes haben, sofern sie in dieser Zeit den vollen Lohn entrichten.</p>
- Einsatzplätze während des Elternurlaubes
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