Zuteilung der Mob Formationen

ShortId
96.3078
Id
19963078
Updated
10.04.2024 07:54
Language
de
Title
Zuteilung der Mob Formationen
AdditionalIndexing
kantonale Hoheit;Militärorganisation
1
  • L04K04020313, Militärorganisation
  • L07K08070102010802, kantonale Hoheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Ergebnis der Volksabstimmung vom 10. März 1996 hat eindeutig aufgezeigt, dass die kantonale Militärhoheit ihren Stellenwert behalten soll und dass das Volk das Mitspracherecht der Kantone um das EMD und die "Armee 95" will.</p><p>Trotzdem hört man schon wieder, dass daran gerüttelt werden soll und die Mob Fo ab 1. Januar 1997 nicht mehr kantonale Truppen sein sollen, sondern den eidgenössischen Truppen zugewiesen werden.</p><p>Dies, obwohl die Konferenz der kantonalen Militärdirektoren und die Militärdirektoren selbst auf politischer wie auch auf Verwaltungsebene beim EMD vorstellig geworden sind und auf die bisherigen sehr guten Erfahrungen aufmerksam machten sowie die Notwendigkeit als kantonale Truppen begründeten, und zwar wie folgt:</p><p>1. Die kantonale Betreuung der Mob Kp hat sich bewährt, und Bewährtes sollte man nicht ändern.</p><p>2. Ortsgebundene Verbände, deren Angehörige sich durch Vertrautheit mit dem Einsatzort auszeichnen müssen und in dessen Nähe wohnen sollten, lassen sich vor Ort durch die Kantone besser administrativ betreuen als von Bern aus.</p><p>3. Die Mob Füs werden in Schulen ausgebildet, mit welchen die Kantone anderer kantonaler AdA wegen sowieso in enger Verbindung stehen. Die Mob Füs vor Ort mitzubetreuen, erfordert daher keinen Zusatzaufwand.</p><p>4. Die Mob Füs von den Füs, den Geb Füs und den Ter Füs durch einen anderen Verwaltungsstatus abzusondern, erschwert im Falle gesundheitlicher und beruflicher Probleme letzterer deren Zweitverwendung in Mob Fo.</p><p>5. In der "Armee 95" hat man die Bestände der Inf im Vergleich zu jenen anderer Truppengattungen prozentual übermässig herabgesetzt und damit die kantonalen Truppenbestände unverhältnismässig stark vermindert. Zusätzliche kantonale Bestandesreduktionen erscheinen im Sinne einer partnerschaftlich von Bund und Kantonen getragenen und gelebten Verantwortung für Sicherheits- und Landesverteidigungsfragen nicht angebracht.</p>
  • <p>1. Der Dienstzweig Mobilmachung wird auf 1. Januar 1997 neu strukturiert. Die Zahl der Mobilmachungsplätze wird von heute 52 auf 35 reduziert, und die heutigen Mobilmachungsstabs- und -dienstkompanien werden in Mobilmachungskompanien umgewandelt. Ab 1997 wird jeder Mobilmachungsplatz aus einem Stab, einer je nach Grösse unterschiedlichen Zahl (0 bis 4) von Mobilmachungsabschnitten sowie einer Mobilmachungskompanie bestehen. Parallel zu dieser Umstrukturierung wird der gesamte Soll-Bestand der Mobilmachungsformationen auf insgesamt 7099 Armeeangehörige reduziert.</p><p>2. Die Stäbe der Mobilmachungsplätze und die Mobilmachungsabschnitte sind heute schon eidgenössische Truppen und sollen dies weiterhin bleiben. Demgegenüber sind die heutigen Stabs- und Dienstkompanien der Mobilmachung kantonale Truppen; mit ihrer Umwandlung in Mobilmachungskompanien sollen auch sie eidgenössische Formationen werden. Der Grund dafür ist einfach: Die Mobilmachung ist eine Massnahme der ersten Stunde; ihre Formationen müssen deshalb unter der Hoheit des Bundes stehen.</p><p>Bundesrat und EMD haben Verständnis dafür, dass die Umwandlung der Mobilmachungskompanien in eidgenössische Formationen als eine Beschneidung der kantonalen Militärhoheit empfunden wird. Diese Absicht besteht indessen nicht. Die Bedeutung der kantonalen Truppen, die auf Traditionen basieren und in der Regel in der Bevölkerung tief verwurzelt sind, ist unbestritten. Das EMD ist deshalb bemüht, die Umwandlung der Mobilmachungskompanien in eidgenössische Formationen für die Kantone zu kompensieren. Es sieht vor, einen Teil der Rettungstruppen in kantonale Formationen umzuwandeln.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Wie in der Begründung ausgeführt, stehe ich einer Neuzuteilung der Mob Formationen (Mob Fo) sehr kritisch entgegen und bitte den Bundesrat, folgende zwei Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wo und wie sieht der Bundesrat die Zuteilung der Mob Fo ab 1. Januar 1997?</p><p>2. Wie sollen die Organisationsstruktur der Mob Fo und die personelle Belegung (organisatorisch, nicht namentlich) ab dem 1. Januar 1997 aussehen?</p><p>Die Fragestellung erfolgt ausserhalb jeglicher Verkoppelung mit den Grundzügen des neuen Finanzausgleichs. Die kantonale Militärhoheit kann auch losgelöst von Finanzfragen ihren tieferen Sinn wahren.</p>
  • Zuteilung der Mob Formationen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Ergebnis der Volksabstimmung vom 10. März 1996 hat eindeutig aufgezeigt, dass die kantonale Militärhoheit ihren Stellenwert behalten soll und dass das Volk das Mitspracherecht der Kantone um das EMD und die "Armee 95" will.</p><p>Trotzdem hört man schon wieder, dass daran gerüttelt werden soll und die Mob Fo ab 1. Januar 1997 nicht mehr kantonale Truppen sein sollen, sondern den eidgenössischen Truppen zugewiesen werden.</p><p>Dies, obwohl die Konferenz der kantonalen Militärdirektoren und die Militärdirektoren selbst auf politischer wie auch auf Verwaltungsebene beim EMD vorstellig geworden sind und auf die bisherigen sehr guten Erfahrungen aufmerksam machten sowie die Notwendigkeit als kantonale Truppen begründeten, und zwar wie folgt:</p><p>1. Die kantonale Betreuung der Mob Kp hat sich bewährt, und Bewährtes sollte man nicht ändern.</p><p>2. Ortsgebundene Verbände, deren Angehörige sich durch Vertrautheit mit dem Einsatzort auszeichnen müssen und in dessen Nähe wohnen sollten, lassen sich vor Ort durch die Kantone besser administrativ betreuen als von Bern aus.</p><p>3. Die Mob Füs werden in Schulen ausgebildet, mit welchen die Kantone anderer kantonaler AdA wegen sowieso in enger Verbindung stehen. Die Mob Füs vor Ort mitzubetreuen, erfordert daher keinen Zusatzaufwand.</p><p>4. Die Mob Füs von den Füs, den Geb Füs und den Ter Füs durch einen anderen Verwaltungsstatus abzusondern, erschwert im Falle gesundheitlicher und beruflicher Probleme letzterer deren Zweitverwendung in Mob Fo.</p><p>5. In der "Armee 95" hat man die Bestände der Inf im Vergleich zu jenen anderer Truppengattungen prozentual übermässig herabgesetzt und damit die kantonalen Truppenbestände unverhältnismässig stark vermindert. Zusätzliche kantonale Bestandesreduktionen erscheinen im Sinne einer partnerschaftlich von Bund und Kantonen getragenen und gelebten Verantwortung für Sicherheits- und Landesverteidigungsfragen nicht angebracht.</p>
    • <p>1. Der Dienstzweig Mobilmachung wird auf 1. Januar 1997 neu strukturiert. Die Zahl der Mobilmachungsplätze wird von heute 52 auf 35 reduziert, und die heutigen Mobilmachungsstabs- und -dienstkompanien werden in Mobilmachungskompanien umgewandelt. Ab 1997 wird jeder Mobilmachungsplatz aus einem Stab, einer je nach Grösse unterschiedlichen Zahl (0 bis 4) von Mobilmachungsabschnitten sowie einer Mobilmachungskompanie bestehen. Parallel zu dieser Umstrukturierung wird der gesamte Soll-Bestand der Mobilmachungsformationen auf insgesamt 7099 Armeeangehörige reduziert.</p><p>2. Die Stäbe der Mobilmachungsplätze und die Mobilmachungsabschnitte sind heute schon eidgenössische Truppen und sollen dies weiterhin bleiben. Demgegenüber sind die heutigen Stabs- und Dienstkompanien der Mobilmachung kantonale Truppen; mit ihrer Umwandlung in Mobilmachungskompanien sollen auch sie eidgenössische Formationen werden. Der Grund dafür ist einfach: Die Mobilmachung ist eine Massnahme der ersten Stunde; ihre Formationen müssen deshalb unter der Hoheit des Bundes stehen.</p><p>Bundesrat und EMD haben Verständnis dafür, dass die Umwandlung der Mobilmachungskompanien in eidgenössische Formationen als eine Beschneidung der kantonalen Militärhoheit empfunden wird. Diese Absicht besteht indessen nicht. Die Bedeutung der kantonalen Truppen, die auf Traditionen basieren und in der Regel in der Bevölkerung tief verwurzelt sind, ist unbestritten. Das EMD ist deshalb bemüht, die Umwandlung der Mobilmachungskompanien in eidgenössische Formationen für die Kantone zu kompensieren. Es sieht vor, einen Teil der Rettungstruppen in kantonale Formationen umzuwandeln.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Wie in der Begründung ausgeführt, stehe ich einer Neuzuteilung der Mob Formationen (Mob Fo) sehr kritisch entgegen und bitte den Bundesrat, folgende zwei Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wo und wie sieht der Bundesrat die Zuteilung der Mob Fo ab 1. Januar 1997?</p><p>2. Wie sollen die Organisationsstruktur der Mob Fo und die personelle Belegung (organisatorisch, nicht namentlich) ab dem 1. Januar 1997 aussehen?</p><p>Die Fragestellung erfolgt ausserhalb jeglicher Verkoppelung mit den Grundzügen des neuen Finanzausgleichs. Die kantonale Militärhoheit kann auch losgelöst von Finanzfragen ihren tieferen Sinn wahren.</p>
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