Arbeitslosenversicherung. Missbrauch durch Arbeitgeber

ShortId
96.3080
Id
19963080
Updated
10.04.2024 08:26
Language
de
Title
Arbeitslosenversicherung. Missbrauch durch Arbeitgeber
AdditionalIndexing
Entschädigung;Betrug;Kurzarbeit;Arbeitslosenversicherung;Arbeitgeber/in;Versicherungsaufsicht
1
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L05K0702020301, Arbeitgeber/in
  • L05K0702030405, Kurzarbeit
  • L05K0507020201, Entschädigung
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L06K050102010201, Betrug
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das BIGA hat auf das Postulat von Nationalrat Josef Zisyadis vom 5. Oktober 1993 reagiert, indem es beschloss, Kontrollverfahren einzuführen, die dann zur Aufdeckung von Missbräuchen geführt haben, insbesondere im Bereich der Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen an die Arbeitgeber. Die Ausrichtung solcher Entschädigungen, deren Zweck darin besteht, während einer begrenzten Dauer vorübergehende Arbeitsausfälle zu kompensieren, ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft, insbesondere muss der Arbeitsausfall real und nachweisbar sein.</p><p>Die Presse hat neulich von Kontrollen berichtet, die lediglich bei 1 bis 2 Prozent der Betriebe durchgeführt wurden, welche Kurzarbeitsentschädigungen erhalten haben. Trotzdem konnten mit diesen Kontrollen schwere Missbräuche durch Arbeitgeber nachgewiesen werden, so etwa bei einem Betrieb im Jura, ein </p><p>Fall, den das welsche Fernsehen aufgegriffen hat. Auch in Genf war zu erfahren, dass ein grosser Genfer Promoter - wahrscheinlich einer der grössten Spekulanten des Kantons -, mehrere Jahre lang </p><p>Kurzarbeitsentschädigungen für sein Architekturbüro bezogen hat, Entschädigungen von insgesamt 1 Million Franken, wobei zur selben Zeit der gleiche Architekt und Promoter mit mehreren Grossbauten für mehrere Hundert Millionen Franken beauftragt war. Eben dieser Promoter hatte 1992 öffentlich eine Verschuldung von 600 Millionen Franken aus Immobiliengeschäften zugegeben. Seither soll die Verschuldung noch deutlich zugenommen haben.</p><p>Mehrere Architekten, die nicht in den Genuss solcher Kurzarbeitsentschädigungen gekommen sind und ihr Büro schliessen mussten, haben sich natürlich über diese Grosszügigkeit gewundert. Auf diese vollkommen unverständlichen Entscheide haben zudem viele Menschen, die im Architekturbereich arbeiten, mit Entrüstung reagiert: Architekten, Zeichner, Angstellte, welche häufig die Auswirkungen der Krise direkt zu spüren bekommen und die von den Verantwortlichen der Arbeitslosenkassen und der Arbeitsämter getroffenen Entscheide über die Verteilung von Geldern, die zum Teil aus ihren Beiträgen </p><p>stammen, nicht verstehen. </p><p>Zudem ist die kantonale Arbeitslosenkasse in Genf lediglich eine einfache Dienststelle des kantonalen Arbeitsamtes, die nicht selbstständig entscheidet, sondern im Bereich der Kurzarbeitsentschädigungen die Entscheide des kantonalen Arbeitsamtes auszuführen hat. Noch schwerer wiegt, dass die Entscheide der Arbeitslosenkasse, welche die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Entschädigungen verfügt, bei dem Arbeitsamt anfechtbar sind, das den Entscheid über deren Ausrichtung gefällt hat.</p>
  • <p>Zur Missbrauchsbekämpfung sind in der zweiten Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) mehrere Massnahmen ergriffen worden. Im Bereich der Kurzarbeit werden innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist während höchstens 12 Abrechnungsperioden (statt wie bisher 24) Entschädigungen ausgerichtet. Bei Arbeitsausfällen von mehr als 85 Prozent der normalen Arbeitszeit besteht ausserdem nur für 4 Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Wartezeit zulasten des Arbeitgebers wurde erhöht. Das BIGA hat zudem eine gewisse Anzahl administrativer Massnahmen ergriffen. Unter anderem verlangt es von den Arbeitgebern die Einholung der schriftlichen Einverständnisse der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer.</p><p>Die vom Interpellant zitierten Fälle von Missbräuchen liegen zeitlich vor dem Inkrafttreten der zweiten Revision des AVIG. Im Fall der jurassischen Unternehmung ist eine Strafklage eingereicht worden. Ermittlungen sind noch im Gange. Den Genfer Fall betreffend hat die kantonale Arbeitslosenkasse anlässlich einer Kontrolle gewisse irreguläre Zustände festgestellt. Wie dies das Gesetz vorsieht (Art. 95 Abs. 1 AVIG), hat die Kasse vom Bezüger die Rückzahlung der zu unrecht erhaltenen Entschädigungen gefordert. Auf den Rekurs des Arbeitgebers hin, bestätigte das KIGA als erste kantonale Rekursinstanz den Entscheid der Arbeitslosenkasse vom 26. März 1996.</p><p></p><p>Ad Frage 1</p><p>Das BIGA hat im Jahr 1995 144 Arbeitgeberkontrollen durchgeführt. In diesem Jahr haben 6495 Betriebe (oder Betriebssektoren) Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen. (1994: 39 Kontrollen auf 11'189 Bezüger). 1995 wurden also 2 Prozent-3 Prozent der Bezüger kontrolliert. In 92 Fällen wurden die betroffenen Arbeitgeber aufgefordert, die unrechtmässig erhaltenen Entschädigungen zurückzuzahlen.</p><p></p><p>Ad Frage 2</p><p>Jeder Betrugsfall gab Anlass zu einer Rückforderungsverfügung der zu unrecht erhaltenen Entschädigungen. Gegen 17 Arbeitgeber wurde Strafanzeige eingereicht. Gegen Arbeitnehmer hingegen ist im Bereich Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung nie Strafanzeige eingereicht worden.</p><p></p><p>Ad Frage 3</p><p>Der Arbeitgeber, der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend macht, muss mit Hilfe der vom Bundesrat vorgeschriebenen Dokumente plausibel darlegen, dass er die Bedingungen zum Bezug der Entschädigung erfüllt. Bevor die kantonale Amtsstelle ihr prinzipielles Einverständnis gibt, kann sie weitere zur Beurteilung des Falles notwendige Dokumente einverlangen (Art 36 Abs. 3 AVIG). Die Arbeitslosenkasse hat ihrerseits die Pflicht, einige Bedingungen zu kontrollieren, bevor sie die Zahlungen ausführt. Sie kann bei Bedarf zusätzliche Dokumente beim Arbeitgeber einfordern (Art. 38 Abs. 3 AVIG). Es können ebenfalls Kontrollen vor Ort beim Arbeitgeber angeordnet werden. In der Regel führt das BIGA solche Kontrollen durch. Die verschiedenen Instanzen (kantonale Instanz, Kasse und BIGA) verfügen demnach über die nötigen Instrumente um Unregelmässigkeiten vorzubeugen, zu korrigieren oder zu sanktionieren.</p><p></p><p>Ad Frage 4</p><p>Mit den Weisungen vom 26. September 1994 (Notwendigkeit des schriftlichen Einverständnisses des Arbeitnehmers bei Einführung von Kurzarbeit), vom 26. April 1995 und 31. März 1996 hat das BIGA die KIGA und Arbeitslosenkassen angewiesen, der Kurzarbeitsentschädigung vermehrte Beachtung zu schenken. Die Bemühungen in diesem Sinne werden weiterverfolgt.</p><p></p><p>Ad Frage 5</p><p>Im Moment befassen sich beim BIGA sieben Personen mit der Revision der Auszahlungen der Kassen und den Arbeitgeberkontrollen. Im Jahr 1996 wird der Bestand um 2 Personen erhöht werden. Ausserdem können gewisse Kontrollen auswärtigen Treuhandfirmen anvertraut werden. Die Komplexität der Aufträge limitiert jedoch diese Möglichkeit. Alle Kontrollen erfolgen unter der Verantwortung der Abteilung Arbeitslosenversicherung des BIGA.</p><p></p><p>Ad Frage 6</p><p>Die Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung fixiert eine gewisse Anzahl von Minimalregeln, wenn es um die Organisation öffentlicher kantonaler Arbeitslosenkassen geht (Art. 77, 79, 81 und 82 AVIG). Diese haben keine eigenen Rechtspersönlichkeit, handeln aber gegen aussen im eigenen Namen und sind parteifähig (Art. 79 Abs. 2). Die Autonomie, über die Kantone in diesem Bereich verfügen, hat zur Folge, dass die Kassen in gewissen Kantonen praktisch unabhängig von der kantonalen Instanz sind, während sie in anderen Kanonen der kantonalen Instanz hierarchisch untergeordnet sind. Diese vom Gesetzgeber gewollte, sehr dezentralisierte Struktur erlaubt es der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung nicht, sich zu fest in die Organisation der kantonalen öffentlichen Kassen einzumischen. Wenn eine öffentliche Kasse jedoch einen Entscheid unter Druck der hierarchisch über ihr stehenden Instanz fällt, und dieser Entscheid dem eidgenössischen Recht widersprechen würde, hat das BIGA die Möglichkeit, diesen mittels Beschwerde anzufechten (Art 102 AVIG).</p><p></p><p>Ad Frage 7</p><p>Neben den bereits ergriffenen Massnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs (gesetzliche und administrative Restriktionen, Verstärkung der Kontrollen, schriftl. Einverständnis des Arbeitnehmers, vermehrte Aufmerksamkeit der Exekutivorgane) hat jeder von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer ab Juni 1996 eine Abrechnung der ausgefallenen Stunden zu unterschreiben, welche der Arbeitslosenkasse weitergeleitet wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Skandalöse Missbräuche der Arbeitslosenversicherung durch Arbeitgeber sowie mehr als fragwürdige Entscheide von Verantwortlichen der Arbeitsämter und Arbeitslosenkassen veranlassen mich, dem Bundesrat folgende Fragen zu stellen:</p><p>1. Wie viele Kontrollen wurden auf Veranlassung des Biga durchgeführt, und welches Ergebnis haben sie gebracht; stimmt es, dass in nur 1 bis 2 Prozent der Unternehmungen, die Kurzarbeitsentschädigungen erhalten haben, Kontrollen durchgeführt worden sind? Welches Ergebnis haben diese gezeitigt?</p><p>2. Welche Massnahmen sind gegen die Unternehmungen ergriffen worden, welche sich des Betruges schuldig gemacht haben? Sind Strafen ausgesprochen oder Strafanzeigen erstattet worden? Wenn ja: In wie vielen Fällen ist gegen Arbeitgeber und in wie vielen gegen Arbeitnehmer Strafanzeige wegen Betruges erstattet worden?</p><p>3. Wer ist befugt zu handeln? Das Biga oder die kantonalen Kassen?</p><p>4. Sind Weisungen an die kantonalen Kassen und Behörden ergangen, damit sie bei den Bezügern von Kurzarbeitsentschädigungen regelmässige Kontrollen durchführen?</p><p>5. Wie viele kompetente Personen sind vom Biga für diese Arbeit eingestellt worden, und unter wessen Verantwortung werden die Kontrollen durchgeführt?</p><p>6. Kann das Biga dafür sorgen, dass den kantonalen Arbeitslosenkassen ein Status echter Autonomie gewährt wird, der sie vor Verwaltungsentscheiden bewahrt, welche die Anforderungen des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung nicht einhalten?</p><p>7. Welche vorbeugenden Massnahmen sind vom Biga vorgesehen, um eine Verbesserung der gegenwärtigen Situation zu erreichen?</p>
  • Arbeitslosenversicherung. Missbrauch durch Arbeitgeber
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das BIGA hat auf das Postulat von Nationalrat Josef Zisyadis vom 5. Oktober 1993 reagiert, indem es beschloss, Kontrollverfahren einzuführen, die dann zur Aufdeckung von Missbräuchen geführt haben, insbesondere im Bereich der Auszahlung von Kurzarbeitsentschädigungen an die Arbeitgeber. Die Ausrichtung solcher Entschädigungen, deren Zweck darin besteht, während einer begrenzten Dauer vorübergehende Arbeitsausfälle zu kompensieren, ist jedoch an strenge Bedingungen geknüpft, insbesondere muss der Arbeitsausfall real und nachweisbar sein.</p><p>Die Presse hat neulich von Kontrollen berichtet, die lediglich bei 1 bis 2 Prozent der Betriebe durchgeführt wurden, welche Kurzarbeitsentschädigungen erhalten haben. Trotzdem konnten mit diesen Kontrollen schwere Missbräuche durch Arbeitgeber nachgewiesen werden, so etwa bei einem Betrieb im Jura, ein </p><p>Fall, den das welsche Fernsehen aufgegriffen hat. Auch in Genf war zu erfahren, dass ein grosser Genfer Promoter - wahrscheinlich einer der grössten Spekulanten des Kantons -, mehrere Jahre lang </p><p>Kurzarbeitsentschädigungen für sein Architekturbüro bezogen hat, Entschädigungen von insgesamt 1 Million Franken, wobei zur selben Zeit der gleiche Architekt und Promoter mit mehreren Grossbauten für mehrere Hundert Millionen Franken beauftragt war. Eben dieser Promoter hatte 1992 öffentlich eine Verschuldung von 600 Millionen Franken aus Immobiliengeschäften zugegeben. Seither soll die Verschuldung noch deutlich zugenommen haben.</p><p>Mehrere Architekten, die nicht in den Genuss solcher Kurzarbeitsentschädigungen gekommen sind und ihr Büro schliessen mussten, haben sich natürlich über diese Grosszügigkeit gewundert. Auf diese vollkommen unverständlichen Entscheide haben zudem viele Menschen, die im Architekturbereich arbeiten, mit Entrüstung reagiert: Architekten, Zeichner, Angstellte, welche häufig die Auswirkungen der Krise direkt zu spüren bekommen und die von den Verantwortlichen der Arbeitslosenkassen und der Arbeitsämter getroffenen Entscheide über die Verteilung von Geldern, die zum Teil aus ihren Beiträgen </p><p>stammen, nicht verstehen. </p><p>Zudem ist die kantonale Arbeitslosenkasse in Genf lediglich eine einfache Dienststelle des kantonalen Arbeitsamtes, die nicht selbstständig entscheidet, sondern im Bereich der Kurzarbeitsentschädigungen die Entscheide des kantonalen Arbeitsamtes auszuführen hat. Noch schwerer wiegt, dass die Entscheide der Arbeitslosenkasse, welche die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Entschädigungen verfügt, bei dem Arbeitsamt anfechtbar sind, das den Entscheid über deren Ausrichtung gefällt hat.</p>
    • <p>Zur Missbrauchsbekämpfung sind in der zweiten Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) mehrere Massnahmen ergriffen worden. Im Bereich der Kurzarbeit werden innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist während höchstens 12 Abrechnungsperioden (statt wie bisher 24) Entschädigungen ausgerichtet. Bei Arbeitsausfällen von mehr als 85 Prozent der normalen Arbeitszeit besteht ausserdem nur für 4 Abrechnungsperioden ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Die Wartezeit zulasten des Arbeitgebers wurde erhöht. Das BIGA hat zudem eine gewisse Anzahl administrativer Massnahmen ergriffen. Unter anderem verlangt es von den Arbeitgebern die Einholung der schriftlichen Einverständnisse der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmer.</p><p>Die vom Interpellant zitierten Fälle von Missbräuchen liegen zeitlich vor dem Inkrafttreten der zweiten Revision des AVIG. Im Fall der jurassischen Unternehmung ist eine Strafklage eingereicht worden. Ermittlungen sind noch im Gange. Den Genfer Fall betreffend hat die kantonale Arbeitslosenkasse anlässlich einer Kontrolle gewisse irreguläre Zustände festgestellt. Wie dies das Gesetz vorsieht (Art. 95 Abs. 1 AVIG), hat die Kasse vom Bezüger die Rückzahlung der zu unrecht erhaltenen Entschädigungen gefordert. Auf den Rekurs des Arbeitgebers hin, bestätigte das KIGA als erste kantonale Rekursinstanz den Entscheid der Arbeitslosenkasse vom 26. März 1996.</p><p></p><p>Ad Frage 1</p><p>Das BIGA hat im Jahr 1995 144 Arbeitgeberkontrollen durchgeführt. In diesem Jahr haben 6495 Betriebe (oder Betriebssektoren) Kurzarbeits- oder Schlechtwetterentschädigung bezogen. (1994: 39 Kontrollen auf 11'189 Bezüger). 1995 wurden also 2 Prozent-3 Prozent der Bezüger kontrolliert. In 92 Fällen wurden die betroffenen Arbeitgeber aufgefordert, die unrechtmässig erhaltenen Entschädigungen zurückzuzahlen.</p><p></p><p>Ad Frage 2</p><p>Jeder Betrugsfall gab Anlass zu einer Rückforderungsverfügung der zu unrecht erhaltenen Entschädigungen. Gegen 17 Arbeitgeber wurde Strafanzeige eingereicht. Gegen Arbeitnehmer hingegen ist im Bereich Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung nie Strafanzeige eingereicht worden.</p><p></p><p>Ad Frage 3</p><p>Der Arbeitgeber, der Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend macht, muss mit Hilfe der vom Bundesrat vorgeschriebenen Dokumente plausibel darlegen, dass er die Bedingungen zum Bezug der Entschädigung erfüllt. Bevor die kantonale Amtsstelle ihr prinzipielles Einverständnis gibt, kann sie weitere zur Beurteilung des Falles notwendige Dokumente einverlangen (Art 36 Abs. 3 AVIG). Die Arbeitslosenkasse hat ihrerseits die Pflicht, einige Bedingungen zu kontrollieren, bevor sie die Zahlungen ausführt. Sie kann bei Bedarf zusätzliche Dokumente beim Arbeitgeber einfordern (Art. 38 Abs. 3 AVIG). Es können ebenfalls Kontrollen vor Ort beim Arbeitgeber angeordnet werden. In der Regel führt das BIGA solche Kontrollen durch. Die verschiedenen Instanzen (kantonale Instanz, Kasse und BIGA) verfügen demnach über die nötigen Instrumente um Unregelmässigkeiten vorzubeugen, zu korrigieren oder zu sanktionieren.</p><p></p><p>Ad Frage 4</p><p>Mit den Weisungen vom 26. September 1994 (Notwendigkeit des schriftlichen Einverständnisses des Arbeitnehmers bei Einführung von Kurzarbeit), vom 26. April 1995 und 31. März 1996 hat das BIGA die KIGA und Arbeitslosenkassen angewiesen, der Kurzarbeitsentschädigung vermehrte Beachtung zu schenken. Die Bemühungen in diesem Sinne werden weiterverfolgt.</p><p></p><p>Ad Frage 5</p><p>Im Moment befassen sich beim BIGA sieben Personen mit der Revision der Auszahlungen der Kassen und den Arbeitgeberkontrollen. Im Jahr 1996 wird der Bestand um 2 Personen erhöht werden. Ausserdem können gewisse Kontrollen auswärtigen Treuhandfirmen anvertraut werden. Die Komplexität der Aufträge limitiert jedoch diese Möglichkeit. Alle Kontrollen erfolgen unter der Verantwortung der Abteilung Arbeitslosenversicherung des BIGA.</p><p></p><p>Ad Frage 6</p><p>Die Gesetzgebung über die Arbeitslosenversicherung fixiert eine gewisse Anzahl von Minimalregeln, wenn es um die Organisation öffentlicher kantonaler Arbeitslosenkassen geht (Art. 77, 79, 81 und 82 AVIG). Diese haben keine eigenen Rechtspersönlichkeit, handeln aber gegen aussen im eigenen Namen und sind parteifähig (Art. 79 Abs. 2). Die Autonomie, über die Kantone in diesem Bereich verfügen, hat zur Folge, dass die Kassen in gewissen Kantonen praktisch unabhängig von der kantonalen Instanz sind, während sie in anderen Kanonen der kantonalen Instanz hierarchisch untergeordnet sind. Diese vom Gesetzgeber gewollte, sehr dezentralisierte Struktur erlaubt es der Ausgleichsstelle der Arbeitslosenversicherung nicht, sich zu fest in die Organisation der kantonalen öffentlichen Kassen einzumischen. Wenn eine öffentliche Kasse jedoch einen Entscheid unter Druck der hierarchisch über ihr stehenden Instanz fällt, und dieser Entscheid dem eidgenössischen Recht widersprechen würde, hat das BIGA die Möglichkeit, diesen mittels Beschwerde anzufechten (Art 102 AVIG).</p><p></p><p>Ad Frage 7</p><p>Neben den bereits ergriffenen Massnahmen zur Bekämpfung des Missbrauchs (gesetzliche und administrative Restriktionen, Verstärkung der Kontrollen, schriftl. Einverständnis des Arbeitnehmers, vermehrte Aufmerksamkeit der Exekutivorgane) hat jeder von Kurzarbeit betroffene Arbeitnehmer ab Juni 1996 eine Abrechnung der ausgefallenen Stunden zu unterschreiben, welche der Arbeitslosenkasse weitergeleitet wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Skandalöse Missbräuche der Arbeitslosenversicherung durch Arbeitgeber sowie mehr als fragwürdige Entscheide von Verantwortlichen der Arbeitsämter und Arbeitslosenkassen veranlassen mich, dem Bundesrat folgende Fragen zu stellen:</p><p>1. Wie viele Kontrollen wurden auf Veranlassung des Biga durchgeführt, und welches Ergebnis haben sie gebracht; stimmt es, dass in nur 1 bis 2 Prozent der Unternehmungen, die Kurzarbeitsentschädigungen erhalten haben, Kontrollen durchgeführt worden sind? Welches Ergebnis haben diese gezeitigt?</p><p>2. Welche Massnahmen sind gegen die Unternehmungen ergriffen worden, welche sich des Betruges schuldig gemacht haben? Sind Strafen ausgesprochen oder Strafanzeigen erstattet worden? Wenn ja: In wie vielen Fällen ist gegen Arbeitgeber und in wie vielen gegen Arbeitnehmer Strafanzeige wegen Betruges erstattet worden?</p><p>3. Wer ist befugt zu handeln? Das Biga oder die kantonalen Kassen?</p><p>4. Sind Weisungen an die kantonalen Kassen und Behörden ergangen, damit sie bei den Bezügern von Kurzarbeitsentschädigungen regelmässige Kontrollen durchführen?</p><p>5. Wie viele kompetente Personen sind vom Biga für diese Arbeit eingestellt worden, und unter wessen Verantwortung werden die Kontrollen durchgeführt?</p><p>6. Kann das Biga dafür sorgen, dass den kantonalen Arbeitslosenkassen ein Status echter Autonomie gewährt wird, der sie vor Verwaltungsentscheiden bewahrt, welche die Anforderungen des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung nicht einhalten?</p><p>7. Welche vorbeugenden Massnahmen sind vom Biga vorgesehen, um eine Verbesserung der gegenwärtigen Situation zu erreichen?</p>
    • Arbeitslosenversicherung. Missbrauch durch Arbeitgeber

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