Krankenversicherung. Zusammenarbeit der Kantone mit der Aufsichtsbehörde
- ShortId
-
96.3083
- Id
-
19963083
- Updated
-
25.06.2025 02:04
- Language
-
de
- Title
-
Krankenversicherung. Zusammenarbeit der Kantone mit der Aufsichtsbehörde
- AdditionalIndexing
-
Leistungsauftrag;Kompetenzregelung;Kanton;Krankenversicherung;Versicherungsprämie;Kosten des Gesundheitswesens
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0806010105, Leistungsauftrag
- L06K080701020108, Kanton
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- L04K01050501, Kosten des Gesundheitswesens
- L03K080704, Kompetenzregelung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger haben auf die bedeutenden Erhöhungen der Krankenkassenprämien nach dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) scharf reagiert.</p><p>Im Rahmen der ihm nach Artikel 21 KVG zustehenden Aufsichtsbefugnis hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Zulässigkeit dieser Erhöhungen untersucht. Nach resseberichten ist das BSV angesichts des Umfangs und der Komplexität der Aufgabe bei der Durchführung dieser Untersuchungen mit grossen Schwierigkeiten konfrontiert worden. Auch hätten die ntersuchungen kein konkretes Ergebnis erbracht.</p><p>Einige Kantone, unter ihnen Genf, haben den Wunsch geäussert, selbst bei den Krankenkassen Kontrollen durchführen zu können. Die Bundesbehörden scheinen an sich nicht gegen eine solche </p><p>Mitarbeit zu sein, sie haben jedoch geltend gemacht, das Gesetz erlaube ein solches Eingreifen nicht. Dies stimmt aber nicht ganz. In der Tat überträgt Artikel 21 KVG dem Bundesrat die Aufsichtsbefugnis und dieser ist frei, die Aufsicht nach seinen Vorstellungen zu organisieren. Absatz 4, der dem BSV gewisse </p><p>Kompetenzen erteilt, gibt diesem nicht die alleinige Zuständigkeit und schliesst ein allfälliges Eingreifen von anderen, insbesondere von kantonalen Amtsstellen, nicht aus. </p><p>Im Rahmen der Artikel 24 und folgende der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) hat der Bundesrat alle Untersuchungs- und Interventionsbefugnisse an das BSV delegiert. Eine Zusammenarbeit mit den Kantonsbehörden ist nicht vorgesehen, während von den Kantonen eine Beteiligung an der </p><p>Subventionierung der Krankenversicherungsprämien erwartet wird. Das Übergehen der kantonalen Behörden im Zusammenhang mir der Aufsicht über die Krankenkassen ist umso bedauerlicher, als die Kantone in diesem Bereich bereits praktische Erfahrungen haben, insofern als sie im Rahmen der Befugnisse, die ihnen das alte Bundesgesetz über die Krankenversicherung einräumte, gewisse Aufgaben erfüllten.</p><p>Zweifellos geht es nicht darum, im Rahmen der Aufsichtsbefugnis gemäss KVG die zu Interventionen berechtigten Behörden zu verdoppeln. Dies würde nur zu einem Durcheinander im Zuständigkeitsbereich führen. Es geht einzig und allein darum, die Untersuchungsbefugnis auch auf andere Stellen als das BSV </p><p>auszuweiten, so auf die kantonalen Ämter. Diese nämlich verfügen in diesem Bereich nicht nur über eine Erfahrung, die nicht zu nutzen bedauerlich wäre, sondern sie kennen vor allem die verschiedenen Problemaspekte, auf die es ankommt und die von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich sind. Sache der zuständigen kantonalen Behörden wäre es, etwaige Regelwidrigkeiten, die sie festellen, dem BSV mitzuteilen, worauf dieses die angemessenen Massnahmen zu treffen hätte. </p><p>Eine solche Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in einem Bereich, an dem die Bevölkerung besonders interessiert ist und in dem die finanzielle Lasten zwischen Bund und Kantonen verteilt sind, würde ganz der üblichen Praxis unseres Föderalismus entsprechen.</p>
- <p>Erklärung des Bundesrates</p><p>Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Krankenversicherung in folgendem Sinn zu ergänzen: Im Rahmen der Aufsichtsbefugnis, die dem Bundesrat nach Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung zusteht, soll vorgesehen werden, dass die kantonale Subventionsbehörde über die gleichen Untersuchungsbefugnisse wie das Bundesamt für Sozialversicherung verfügt und diesem jede von ihr entdeckte Regelwidrigkeit mitteilen kann, insbesondere in bezug auf die Versicherungsprämien und die von den Leistungserbringern verursachten Kosten.</p>
- Krankenversicherung. Zusammenarbeit der Kantone mit der Aufsichtsbehörde
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Unsere Mitbürgerinnen und Mitbürger haben auf die bedeutenden Erhöhungen der Krankenkassenprämien nach dem Inkrafttreten des neuen Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG) scharf reagiert.</p><p>Im Rahmen der ihm nach Artikel 21 KVG zustehenden Aufsichtsbefugnis hat das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) die Zulässigkeit dieser Erhöhungen untersucht. Nach resseberichten ist das BSV angesichts des Umfangs und der Komplexität der Aufgabe bei der Durchführung dieser Untersuchungen mit grossen Schwierigkeiten konfrontiert worden. Auch hätten die ntersuchungen kein konkretes Ergebnis erbracht.</p><p>Einige Kantone, unter ihnen Genf, haben den Wunsch geäussert, selbst bei den Krankenkassen Kontrollen durchführen zu können. Die Bundesbehörden scheinen an sich nicht gegen eine solche </p><p>Mitarbeit zu sein, sie haben jedoch geltend gemacht, das Gesetz erlaube ein solches Eingreifen nicht. Dies stimmt aber nicht ganz. In der Tat überträgt Artikel 21 KVG dem Bundesrat die Aufsichtsbefugnis und dieser ist frei, die Aufsicht nach seinen Vorstellungen zu organisieren. Absatz 4, der dem BSV gewisse </p><p>Kompetenzen erteilt, gibt diesem nicht die alleinige Zuständigkeit und schliesst ein allfälliges Eingreifen von anderen, insbesondere von kantonalen Amtsstellen, nicht aus. </p><p>Im Rahmen der Artikel 24 und folgende der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) hat der Bundesrat alle Untersuchungs- und Interventionsbefugnisse an das BSV delegiert. Eine Zusammenarbeit mit den Kantonsbehörden ist nicht vorgesehen, während von den Kantonen eine Beteiligung an der </p><p>Subventionierung der Krankenversicherungsprämien erwartet wird. Das Übergehen der kantonalen Behörden im Zusammenhang mir der Aufsicht über die Krankenkassen ist umso bedauerlicher, als die Kantone in diesem Bereich bereits praktische Erfahrungen haben, insofern als sie im Rahmen der Befugnisse, die ihnen das alte Bundesgesetz über die Krankenversicherung einräumte, gewisse Aufgaben erfüllten.</p><p>Zweifellos geht es nicht darum, im Rahmen der Aufsichtsbefugnis gemäss KVG die zu Interventionen berechtigten Behörden zu verdoppeln. Dies würde nur zu einem Durcheinander im Zuständigkeitsbereich führen. Es geht einzig und allein darum, die Untersuchungsbefugnis auch auf andere Stellen als das BSV </p><p>auszuweiten, so auf die kantonalen Ämter. Diese nämlich verfügen in diesem Bereich nicht nur über eine Erfahrung, die nicht zu nutzen bedauerlich wäre, sondern sie kennen vor allem die verschiedenen Problemaspekte, auf die es ankommt und die von Kanton zu Kanton sehr unterschiedlich sind. Sache der zuständigen kantonalen Behörden wäre es, etwaige Regelwidrigkeiten, die sie festellen, dem BSV mitzuteilen, worauf dieses die angemessenen Massnahmen zu treffen hätte. </p><p>Eine solche Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen in einem Bereich, an dem die Bevölkerung besonders interessiert ist und in dem die finanzielle Lasten zwischen Bund und Kantonen verteilt sind, würde ganz der üblichen Praxis unseres Föderalismus entsprechen.</p>
- <p>Erklärung des Bundesrates</p><p>Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Krankenversicherung in folgendem Sinn zu ergänzen: Im Rahmen der Aufsichtsbefugnis, die dem Bundesrat nach Artikel 21 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung zusteht, soll vorgesehen werden, dass die kantonale Subventionsbehörde über die gleichen Untersuchungsbefugnisse wie das Bundesamt für Sozialversicherung verfügt und diesem jede von ihr entdeckte Regelwidrigkeit mitteilen kann, insbesondere in bezug auf die Versicherungsprämien und die von den Leistungserbringern verursachten Kosten.</p>
- Krankenversicherung. Zusammenarbeit der Kantone mit der Aufsichtsbehörde
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