Bemessung der finanziellen Reserven der Krankenkassen
- ShortId
-
96.3084
- Id
-
19963084
- Updated
-
24.06.2025 21:10
- Language
-
de
- Title
-
Bemessung der finanziellen Reserven der Krankenkassen
- AdditionalIndexing
-
Krankenversicherung;Betriebsrücklage
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K0703020104, Betriebsrücklage
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Bis zum 31.12.1995 sah Artikel 10 der Verordnung V über die Krankenversicherung vor, dass die finanziellen Reserven der Krankenkassen aufgrund der Jahresausgaben bemessen werden. Heute bestimmt Absatz 2 von Artikel 78 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) folgendes: Die finanzielle Reserve bezweckt die Sicherstellung der finanziellen Lage der Versicherung für den Fall, dass die effektiven Kosten gegenüber den bei der Festsetzung der Prämien getroffenen Annahmen zu ungünstig anfallen. Absatz 4 desselben Artikels sieht vor, dass die finanziellen Reserven indirekt proportional zum Versichertenbestand 182 Prozent bis 20 Prozent der geschuldeten Prämien betragen </p><p>müssen.</p><p>Es ist merkwürdig, die Reserven aufgrund der geschuldeten Prämien und nicht aufgrund der Ausgaben zu bemessen. Diese Lösung hat zwei wesentliche Nachteile, die möglichst rasch beseitigt werden </p><p>müssten:</p><p>1. Ein Versicherer, der tiefe Prämien anbietet, um neue Versicherte zu gewinnen, kann sich mit niedrigen Reserven zufriedengeben, selbst wenn er auf diese Weise seine Finanzen in Gefahr bringt.</p><p>2. Wenn ein Versicherer dank guter Verwaltung tiefere Prämien anbieten kann und dadurch neue Versicherte gewinnt, wird er durch seine Dynamik bestraft. Er muss bedeutende zusätzliche Reserven </p><p>anlegen, obwohl die Erfahrung zeigt, dass Neuversicherte im ersten Jahr im allgemeinen geringe zusätzliche Ausgaben verursachen.</p><p>Daher ist es wichtig, die alte Regelung wieder einzuführen: Die finanziellen Reserven werden nicht aufgrund der geschuldeten Prämien, sondern, nach Abzug der Kostenbeteiligung, in Prozenten der bezahlten Leistungen festgelegt.</p>
- <p>Wie auch in der Antwort zur Interpellation Friderici (96.3150) ausgeführt, wird die Höhe der Reservequote nach heutigem Recht (Art. 78 Abs. 4 KVV) aufgrund der geschuldeten Prämien (Prämiensoll) bemessen, während im bisherigen Recht dafür die Gesamtausgaben zugrunde gelegt wurden. Die neue Regelung beruht auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, welche das Finanzierungsverfahren in der Krankenversicherung im Vorfeld der Revision des Krankenversicherungsgesetzes überprüft hat.</p><p>Ausschlaggebend für diese Änderung waren rein versicherungstechnische Überlegungen. Nachdem die Bildung der erforderlichen Reserven ein Element für die Berechnung der Prämien bildet, ist es naheliegend, dass die Reservequote ebenfalls an den Prämieneinnahmen bemessen wird. Entgegen den Ausführungen im Text der Empfehlung werden auch in der heutigen Regelung die Reserven jeweils auf den geschuldeten Prämien (Prämiensoll) des letzten Rechnungsjahres bemessen. </p><p>Ein weiterer Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass der Versicherer im Hinblick auf die längerfristige Sicherstellung des Finanzhaushalts die Prämieneinnahmen und damit den Anteil zur Bildung der Reserven bereits bei der Festlegung künftiger Prämien einigermassen genau einzuschätzen vermag, während es für ihn sehr viel schwieriger ist, die Höhe der Ausgaben im voraus zu ermitteln.</p><p>Die Auswirkungen der neuen Regelung auf den Finanzhaushalt eines Versicherers sind geringfügig, bilden doch die Prämien die wichtigste Einnahmequelle, die nach dem Wegfall der direkten Subventionen an die Krankenkassen nunmehr noch stärker ins Gewicht fallen. Diese Änderung blieb im übrigen auch von Seiten der Versicherer völlig unbestritten.</p><p>Zu den in der Begründung des Vorstosses erwähnten beiden Punkten ist folgendes zu bemerken:</p><p>1. Bemisst ein Versicherer die Prämien zu tief, riskiert er am Ende des Geschäftsjahres ein Defizit. Dieses Defizit muss durch Entnahme aus den Reserven gedeckt werden. Dadurch vermindern sich die Reserven sowohl betrags- wie auch anteilsmässig. Die Reservequote wird in diesem Fall also sinken, und zwar sowohl, wenn die Reservequote an den Gesamtausgaben als auch wenn sie an den Prämieneinnahmen bemessen wird.</p><p>2. Die Bemessung der Reserven an den Prämieneinnahmen verschafft insbesondere Versicherern, die einen starken Zuwachs an neuen Versicherten aufweisen, grössere Sicherheit, nachdem die Kosten - wie im Vorstoss richtig bemerkt - in der Regel erst mit einer zeitlichen Verzögerung eintreten. Diese Sicherheit schützt schliesslich auch die Versicherten vor einem finanziellem Risiko.</p> Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die obligatorischen finanziellen Reserven der Krankenkassen wieder aufgrund der effektiven Jahresausgaben des Vorjahres und nicht aufgrund der gesamten für das kommende Jahr geschuldeten Prämien berechnet werden.</p>
- Bemessung der finanziellen Reserven der Krankenkassen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Bis zum 31.12.1995 sah Artikel 10 der Verordnung V über die Krankenversicherung vor, dass die finanziellen Reserven der Krankenkassen aufgrund der Jahresausgaben bemessen werden. Heute bestimmt Absatz 2 von Artikel 78 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) folgendes: Die finanzielle Reserve bezweckt die Sicherstellung der finanziellen Lage der Versicherung für den Fall, dass die effektiven Kosten gegenüber den bei der Festsetzung der Prämien getroffenen Annahmen zu ungünstig anfallen. Absatz 4 desselben Artikels sieht vor, dass die finanziellen Reserven indirekt proportional zum Versichertenbestand 182 Prozent bis 20 Prozent der geschuldeten Prämien betragen </p><p>müssen.</p><p>Es ist merkwürdig, die Reserven aufgrund der geschuldeten Prämien und nicht aufgrund der Ausgaben zu bemessen. Diese Lösung hat zwei wesentliche Nachteile, die möglichst rasch beseitigt werden </p><p>müssten:</p><p>1. Ein Versicherer, der tiefe Prämien anbietet, um neue Versicherte zu gewinnen, kann sich mit niedrigen Reserven zufriedengeben, selbst wenn er auf diese Weise seine Finanzen in Gefahr bringt.</p><p>2. Wenn ein Versicherer dank guter Verwaltung tiefere Prämien anbieten kann und dadurch neue Versicherte gewinnt, wird er durch seine Dynamik bestraft. Er muss bedeutende zusätzliche Reserven </p><p>anlegen, obwohl die Erfahrung zeigt, dass Neuversicherte im ersten Jahr im allgemeinen geringe zusätzliche Ausgaben verursachen.</p><p>Daher ist es wichtig, die alte Regelung wieder einzuführen: Die finanziellen Reserven werden nicht aufgrund der geschuldeten Prämien, sondern, nach Abzug der Kostenbeteiligung, in Prozenten der bezahlten Leistungen festgelegt.</p>
- <p>Wie auch in der Antwort zur Interpellation Friderici (96.3150) ausgeführt, wird die Höhe der Reservequote nach heutigem Recht (Art. 78 Abs. 4 KVV) aufgrund der geschuldeten Prämien (Prämiensoll) bemessen, während im bisherigen Recht dafür die Gesamtausgaben zugrunde gelegt wurden. Die neue Regelung beruht auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, welche das Finanzierungsverfahren in der Krankenversicherung im Vorfeld der Revision des Krankenversicherungsgesetzes überprüft hat.</p><p>Ausschlaggebend für diese Änderung waren rein versicherungstechnische Überlegungen. Nachdem die Bildung der erforderlichen Reserven ein Element für die Berechnung der Prämien bildet, ist es naheliegend, dass die Reservequote ebenfalls an den Prämieneinnahmen bemessen wird. Entgegen den Ausführungen im Text der Empfehlung werden auch in der heutigen Regelung die Reserven jeweils auf den geschuldeten Prämien (Prämiensoll) des letzten Rechnungsjahres bemessen. </p><p>Ein weiterer Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass der Versicherer im Hinblick auf die längerfristige Sicherstellung des Finanzhaushalts die Prämieneinnahmen und damit den Anteil zur Bildung der Reserven bereits bei der Festlegung künftiger Prämien einigermassen genau einzuschätzen vermag, während es für ihn sehr viel schwieriger ist, die Höhe der Ausgaben im voraus zu ermitteln.</p><p>Die Auswirkungen der neuen Regelung auf den Finanzhaushalt eines Versicherers sind geringfügig, bilden doch die Prämien die wichtigste Einnahmequelle, die nach dem Wegfall der direkten Subventionen an die Krankenkassen nunmehr noch stärker ins Gewicht fallen. Diese Änderung blieb im übrigen auch von Seiten der Versicherer völlig unbestritten.</p><p>Zu den in der Begründung des Vorstosses erwähnten beiden Punkten ist folgendes zu bemerken:</p><p>1. Bemisst ein Versicherer die Prämien zu tief, riskiert er am Ende des Geschäftsjahres ein Defizit. Dieses Defizit muss durch Entnahme aus den Reserven gedeckt werden. Dadurch vermindern sich die Reserven sowohl betrags- wie auch anteilsmässig. Die Reservequote wird in diesem Fall also sinken, und zwar sowohl, wenn die Reservequote an den Gesamtausgaben als auch wenn sie an den Prämieneinnahmen bemessen wird.</p><p>2. Die Bemessung der Reserven an den Prämieneinnahmen verschafft insbesondere Versicherern, die einen starken Zuwachs an neuen Versicherten aufweisen, grössere Sicherheit, nachdem die Kosten - wie im Vorstoss richtig bemerkt - in der Regel erst mit einer zeitlichen Verzögerung eintreten. Diese Sicherheit schützt schliesslich auch die Versicherten vor einem finanziellem Risiko.</p> Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, damit die obligatorischen finanziellen Reserven der Krankenkassen wieder aufgrund der effektiven Jahresausgaben des Vorjahres und nicht aufgrund der gesamten für das kommende Jahr geschuldeten Prämien berechnet werden.</p>
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