KVG. Prämienbefreiung für das dritte und weitere Kinder
- ShortId
-
96.3085
- Id
-
19963085
- Updated
-
10.04.2024 12:48
- Language
-
de
- Title
-
KVG. Prämienbefreiung für das dritte und weitere Kinder
- AdditionalIndexing
-
Krankenversicherung;Kind;Versicherungsprämie
- 1
-
- L04K01040109, Krankenversicherung
- L05K1110011305, Versicherungsprämie
- L05K0107010205, Kind
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Ständerätin Christiane Brunner weist in ihrer Motion "Krankenversicherung. Entlastung der Familien" auf ein wirklich existierendes akutes Problem hin: jenes der kinderreichen Familien, die aufgrund der Höhe ihres Einkommens von den Verbilligungsbeiträgen nicht profitieren können. Frau Brunner schlägt jedoch eine Lösung vor, die in mehrfacher Hinsicht inakzeptabel ist. Sie verlangt für alle Kinder die gleiche Subvention. Diese soll mit den Bundesbeiträgen finanziert werden, die in diesem Jahr von einigen Kantonen nicht beansprucht wurden. Christiane Brunner setzt damit voraus, dass entweder die betreffenden Kantone auch künftig auf diese Bundesbeiträge verzichten oder die gesamten Bundesbeiträge in den nächsten Jahren um den entsprechenden Betrag steigen. Zudem benachteiligt ihre Lösung ungerechterweise diejenigen Kantone, die tiefere Gesundheitskosten aufweisen, weil sie weniger Pflegeleistungen beanspruchen oder ihr Gesundheitswesen besser verwalten.</p><p>Mit dieser Motion beauftrage ich den Bundesrat, vorzusehen, dass die Krankenkassen wieder von der Bestimmung des Artikels 21 der alten Verordnung V Gebrauch machen können, die es der Kasse </p><p>ermöglichte, das dritte und die folgenden Kinder von der Beitragspflicht zu befreien. Da das neue KVG in Artikel 61 Absatz 3 für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr tiefere Prämien vorschreibt, muss die in der alten Verordnung zusätzlich erwähnte Möglichkeit, die Kinderbeiträge um höchstens 20 Prozent zu </p><p>ermässigen, nicht erneut aufgenommen werden. Im übrigen haben viele Kantone bei der Festlegung der Subventionskriterien die Zusammensetzung der Familie berücksichtigt. Ermöglicht man den </p><p>Krankenkassen erneut, das dritte und die folgenden Kinder von der Beitragspflicht zu befreien, so können kinderreiche Familien entlastet werden. Zudem lernen die Kassen sich in einem gesunden Wettbewerb zu behaupten, ohne dass dabei die allgemeinen Grundsätze des KVG missachtet werden.</p>
- <p>Die Thematik wurde schon in der Interpellation Zisyadis (95.3568), in der Motion Brunner Christiane (95.3592), im Postulat Jöri (95.3572) und in der Motion Zisyadis (95.3620) behandelt. Das KVG sieht vor, dass die Grösse der Familien bei den Prämienverbilligungssystemen der Kantone zu berücksichtigen sind. Der Sinn des Prämienverbilligungssystems ist eine gezieltere Unterstützung für Versicherte im allgemeinen sowie für Familien. Unter diesem Gesichtspunkt soll denn auch ein Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Situation der Familien bestehen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit dieser Form der Prämienverbilligung den anstehenden Problemen genügend Rechnung getragen werden kann. Das BSV hat entschieden, dass die Prämienbefreiung von Versicherten für das dritte und die folgenden Kinder durch die Krankenversicherer unzulässig ist. Dieser Entscheid wurde vom EDI bestätigt. Somit besteht zwischen den Versicherern eine echte Wettbewerbssituation bis das Bundesgericht, bei dem eine Beschwerde hängig ist, über die Tragweite von Artikel 61 Absatz 3 KVG entschieden hat. Der Bundesrat weist insbesondere darauf hin, dass entsprechend den Ausführungen des Motionärs die vorgeschlagene Gesetzesänderung eine Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen betreffend die Unterstützung von Versicherten zur Folge hätte, sofern diese eine Verbilligung oder eine Befreiung für Kinderprämien vorsehen.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Änderung von Artikel 61 KVG vorzuschlagen, die es den Krankenkassen erlaubt, das dritte Kind und alle weiteren von der Beitragspflicht zu befreien.</p>
- KVG. Prämienbefreiung für das dritte und weitere Kinder
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Ständerätin Christiane Brunner weist in ihrer Motion "Krankenversicherung. Entlastung der Familien" auf ein wirklich existierendes akutes Problem hin: jenes der kinderreichen Familien, die aufgrund der Höhe ihres Einkommens von den Verbilligungsbeiträgen nicht profitieren können. Frau Brunner schlägt jedoch eine Lösung vor, die in mehrfacher Hinsicht inakzeptabel ist. Sie verlangt für alle Kinder die gleiche Subvention. Diese soll mit den Bundesbeiträgen finanziert werden, die in diesem Jahr von einigen Kantonen nicht beansprucht wurden. Christiane Brunner setzt damit voraus, dass entweder die betreffenden Kantone auch künftig auf diese Bundesbeiträge verzichten oder die gesamten Bundesbeiträge in den nächsten Jahren um den entsprechenden Betrag steigen. Zudem benachteiligt ihre Lösung ungerechterweise diejenigen Kantone, die tiefere Gesundheitskosten aufweisen, weil sie weniger Pflegeleistungen beanspruchen oder ihr Gesundheitswesen besser verwalten.</p><p>Mit dieser Motion beauftrage ich den Bundesrat, vorzusehen, dass die Krankenkassen wieder von der Bestimmung des Artikels 21 der alten Verordnung V Gebrauch machen können, die es der Kasse </p><p>ermöglichte, das dritte und die folgenden Kinder von der Beitragspflicht zu befreien. Da das neue KVG in Artikel 61 Absatz 3 für Kinder bis zum vollendeten 18. Altersjahr tiefere Prämien vorschreibt, muss die in der alten Verordnung zusätzlich erwähnte Möglichkeit, die Kinderbeiträge um höchstens 20 Prozent zu </p><p>ermässigen, nicht erneut aufgenommen werden. Im übrigen haben viele Kantone bei der Festlegung der Subventionskriterien die Zusammensetzung der Familie berücksichtigt. Ermöglicht man den </p><p>Krankenkassen erneut, das dritte und die folgenden Kinder von der Beitragspflicht zu befreien, so können kinderreiche Familien entlastet werden. Zudem lernen die Kassen sich in einem gesunden Wettbewerb zu behaupten, ohne dass dabei die allgemeinen Grundsätze des KVG missachtet werden.</p>
- <p>Die Thematik wurde schon in der Interpellation Zisyadis (95.3568), in der Motion Brunner Christiane (95.3592), im Postulat Jöri (95.3572) und in der Motion Zisyadis (95.3620) behandelt. Das KVG sieht vor, dass die Grösse der Familien bei den Prämienverbilligungssystemen der Kantone zu berücksichtigen sind. Der Sinn des Prämienverbilligungssystems ist eine gezieltere Unterstützung für Versicherte im allgemeinen sowie für Familien. Unter diesem Gesichtspunkt soll denn auch ein Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Situation der Familien bestehen. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass mit dieser Form der Prämienverbilligung den anstehenden Problemen genügend Rechnung getragen werden kann. Das BSV hat entschieden, dass die Prämienbefreiung von Versicherten für das dritte und die folgenden Kinder durch die Krankenversicherer unzulässig ist. Dieser Entscheid wurde vom EDI bestätigt. Somit besteht zwischen den Versicherern eine echte Wettbewerbssituation bis das Bundesgericht, bei dem eine Beschwerde hängig ist, über die Tragweite von Artikel 61 Absatz 3 KVG entschieden hat. Der Bundesrat weist insbesondere darauf hin, dass entsprechend den Ausführungen des Motionärs die vorgeschlagene Gesetzesänderung eine Anpassung der kantonalen Gesetzgebungen betreffend die Unterstützung von Versicherten zur Folge hätte, sofern diese eine Verbilligung oder eine Befreiung für Kinderprämien vorsehen.</p>
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den eidgenössischen Räten eine Änderung von Artikel 61 KVG vorzuschlagen, die es den Krankenkassen erlaubt, das dritte Kind und alle weiteren von der Beitragspflicht zu befreien.</p>
- KVG. Prämienbefreiung für das dritte und weitere Kinder
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