OR-Revision. Lückenschliessung im Mutterschutz
- ShortId
-
96.3089
- Id
-
19963089
- Updated
-
10.04.2024 14:33
- Language
-
de
- Title
-
OR-Revision. Lückenschliessung im Mutterschutz
- AdditionalIndexing
-
Arbeitnehmerschutz;Mutterschaftsversicherung;Obligationenrecht;Mutterschutz
- 1
-
- L04K01050513, Mutterschutz
- L04K01040115, Mutterschaftsversicherung
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L04K05070204, Obligationenrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In der aktuellen Diskussion um eine Mutterschaftsversicherung zeichnet sich kein Konsens ab: die einen wollen aus finanziellen Gründen jetzt keine Mutterschaftsversicherung, andere betrachten den Auftrag als erfüllt, die dritten wollen Leistungen nur für die berufstätigen Mütter, und dann gibt es noch jene, die Geburtsbeiträge als Anerkennung für alle Mütter fordern. Die einen Befürworterinnen wollen die Versicherung über Lohnprozente </p><p>finanzieren, die anderen über Steuern und Abgaben. Genau die selbe Diskussion hatten wir bisher bei jeder Vorlage. Man kann also nüchtern feststellen, dass auch eine neue Vorlage kaum durchkommen wird, besonders angesichts der heutigen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und der finanziellen Situation der bestehenden Sozialversicherungen.</p><p>Mit grosser Wahrscheinlichkeit hat also die Einführung eines neuen Sozialversicherungszweiges politisch keine Chance, deshalb drängt es sich auf, die Verbesserungen im Mutterschutz seit 1945 aufzuzeigen und allfällige Lücken ohne Versicherung zu schliessen.</p><p>Heutiger Mutterschutz </p><p>Durch das neue KVG sind alle Mütter obligatorisch versichert für die vollen Kosten einer Geburt. Durch eine freiwillige Taggeldversicherung, die die Frauen selber, aber auch ihre Arbeitgeber, Arbeitsorganisationen oder Berufsverbände (im Kollektiv) abschliessen können, kann der Lohn während 16 Wochen versichert werden.</p><p></p><p>Das Arbeitsvertragsrecht (OR) gewährt einen Kündigungsschutz während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt. Das Arbeitsgesetz verbietet die Beschäftigung von Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Geburt und verpflichtet den Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung wie bei Krankheit, gemäss den Richtlinien der Arbeitsgerichte (z.B. nach einem Dienstjahr 3 Wochen, nach dem zweiten 1 Monat, nach dem dritten 2 Monate etc.). Hat die Frau im selben Jahr schon wegen Krankheit gefehlt, so reduziert sich der Anspruch entsprechend, was </p><p>sich bei einer schweren Schwangerschaft sehr nachteilig für die betroffene Frau auswirken kann. Arbeitgeber und Arbeitnehmer suchten nach Lösungen für diese unbefriedigende Situation. Viele Einzelarbeitsverträge und verschiedene Gesamtarbeitsverträge und öffentliche Arbeitsregelungen (Schweiz. Maschinenindustrie, Uhren- und Druckindustrie, die Basler Chemischen Betriebe, Banken und öffentliche Verwaltungen) sehen sogar bereits heute 14 bis 16 Wochen Mutterschaftsurlaub vor bei vollem Gehalt.</p><p>Viele entscheidende Verbesserungen im Mutterschutz wurden erreicht, und es drängt sich auf, die wirklich noch nötigen sozialen Lücken zu schliessen. Eine solche ist die mit dieser Motion geforderte Revision des Obligationenrechtes.</p><p>Es besteht eine fehlende Garantie der Lohnfortzahlung für erwerbstätige Frauen mit wenig Dienstjahren. Der OR Artikel 324a garantiert nicht in jedem Fall eine Lohnfortzahlung während der vom Arbeitsgesetz verlangten achtwöchigen Abwesenheit vom Arbeitsplatz. Das belastet vor allem Frauen in niedrigen Lohnklassen. Er stellt bei einer Mutterschaft auch jene Frauen schlechter, die sich nach einem Arbeitsplatzverlust bemühen, wieder rasch möglichst eine Stelle zu finden. Als Arbeitslose sind sie in dieser Zeit des Arbeitsverbotes besser gestellt, als </p><p>Erwerbstätige ohne die erforderlichen Dienstjahre. Diese Lücke muss geschlossen werden.</p>
- <p>Die Einrichtung einer Mutterschaftsversicherung stellt einen nun fünfzigjährigen Verfassungsauftrag dar und findet sich sowohl in den Richtlinien der letzten wie auch der laufenden Legislaturplanung. Heute fehlt auf Bundesebene ein eigentlicher, bezahlter Mutterschaftsurlaub. Die vorliegende Motion will lediglich die Lohnfortzahlungspflicht auf die gesamte Dauer des Arbeitsverbotes erstrecken. Eine solche Lösung brächte konkret nur für Frauen mit wenigen Dienstjahren eine Verbesserung. In der Privatwirtschaft werden bereits heute im Durchschnitt acht Wochen Mutterschaftsurlaub bezahlt. Ein Urlaub in dieser Grössenordnung ist allerdings absolut ungenügend im Hinblick auf die Erholung der Mutter und den Aufbau der Beziehung zum Neugeborenen. Das neue KVG sieht bei Mutterschaft eine Leistungsdauer von 16 Wochen vor. Zudem ist die vorgeschlagene Lösung in keiner Weise eurokompatibel. Die entsprechende Richtlinie der EU, verbindlich in Kraft seit Oktober 1994, schreibt einen bezahlten Urlaub von mindestens 14 Wochen vor. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine blosse Änderung des Obligationenrechts die Stellung der selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Mütter nicht zu verbessern vermöchte. Grundsätzliche Erwägungen, nicht zuletzt auch das Gebot der Gleichbehandlung der verschiedenen Arbeitgeber, sprechen zudem gegen eine obligationenrechtliche Regelung: Da jede Arbeitgeberin bzw. jeder Arbeitgeber das Risiko der Lohnfortzahlung bei Mutterschaft allein trüge, wären negative Auswirkungen auf die Chancen insbesondere jüngerer Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu befürchten. Allein die Uebernahme des Lohnersatzes durch eine Versicherung verwirklicht eine solidarische Verteilung der Belastung innerhalb der Arbeitgeberschaft aller Wirtschaftszweige. In diesem Sinne sah die im Sommer 1994 in die Vernehmlassung geschickte Vorlage eine eigenständige, obligatorische Sozialversicherung vor. Diese beinhaltete im wesentlichen einen bezahlten 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub für erwerbstätige Frauen; die Finanzierung sollte durch Beiträge auf dem Erwerbseinkommen sichergestellt werden (paritätische Finanzierung für unselbständig Erwerbstätige). Insbesondere dieses Finanzierungsmodell sowie der Geltungsbereich (Nichteinbezug der nichterwerbstätigen Mütter) blieben in der Vernehmlassung nicht unumstritten. Das EDI hat diesen Vernehmlassungsergebnissen Rechnung getragen und weitere Abklärungen vorgenommen. Die Vorlage soll nun auch einen Anspruch für nichterwerbstätige Mütter enthalten. Der Bundesrat hat am 23. September 1996 beschlossen, weder die Mutterschaftsversicherung, noch die 4. IV-Revision, noch die EO-Revision bis zum Abschluss der Arbeiten der IDA FiSo 2 aufzuschieben. In diesem Sinn wird die Botschaft zur Mutterschaftsversicherung vorbereitet, wobei die finanziellen Interdependenzen der drei genannten Vorlagen berücksichtigt werden. Der Bundesrat wird im kommenden Frühjahr darüber entscheiden. Die Motion selbst schlägt die OR-Lösung lediglich als Ausweg für den Fall vor, dass sich eine Mutterschaftsversicherung (welche für die Arbeitgeberschaft gesamthaft nicht teuerer zu stehen kommt als die heutige Lösung, die auch von der Motionärin für unbefriedigend gehalten wird) als politisch nicht realisierbar erweist. Es ist deshalb nicht angezeigt, sich bereits heute in der von der Motion vorgeschlagenen Richtung festzulegen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch eine Revision von Artikel 324a des Obligationenrechtes sicherzustellen, dass erwerbstätige Frauen in jedem Fall für die acht Wochen Pause nach der Geburt, die vom Arbeitsgesetz verlangt werden, den Lohn erhalten.</p>
- OR-Revision. Lückenschliessung im Mutterschutz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In der aktuellen Diskussion um eine Mutterschaftsversicherung zeichnet sich kein Konsens ab: die einen wollen aus finanziellen Gründen jetzt keine Mutterschaftsversicherung, andere betrachten den Auftrag als erfüllt, die dritten wollen Leistungen nur für die berufstätigen Mütter, und dann gibt es noch jene, die Geburtsbeiträge als Anerkennung für alle Mütter fordern. Die einen Befürworterinnen wollen die Versicherung über Lohnprozente </p><p>finanzieren, die anderen über Steuern und Abgaben. Genau die selbe Diskussion hatten wir bisher bei jeder Vorlage. Man kann also nüchtern feststellen, dass auch eine neue Vorlage kaum durchkommen wird, besonders angesichts der heutigen Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und der finanziellen Situation der bestehenden Sozialversicherungen.</p><p>Mit grosser Wahrscheinlichkeit hat also die Einführung eines neuen Sozialversicherungszweiges politisch keine Chance, deshalb drängt es sich auf, die Verbesserungen im Mutterschutz seit 1945 aufzuzeigen und allfällige Lücken ohne Versicherung zu schliessen.</p><p>Heutiger Mutterschutz </p><p>Durch das neue KVG sind alle Mütter obligatorisch versichert für die vollen Kosten einer Geburt. Durch eine freiwillige Taggeldversicherung, die die Frauen selber, aber auch ihre Arbeitgeber, Arbeitsorganisationen oder Berufsverbände (im Kollektiv) abschliessen können, kann der Lohn während 16 Wochen versichert werden.</p><p></p><p>Das Arbeitsvertragsrecht (OR) gewährt einen Kündigungsschutz während der ganzen Schwangerschaft und 16 Wochen nach der Geburt. Das Arbeitsgesetz verbietet die Beschäftigung von Wöchnerinnen während acht Wochen nach der Geburt und verpflichtet den Arbeitgeber zur Lohnfortzahlung wie bei Krankheit, gemäss den Richtlinien der Arbeitsgerichte (z.B. nach einem Dienstjahr 3 Wochen, nach dem zweiten 1 Monat, nach dem dritten 2 Monate etc.). Hat die Frau im selben Jahr schon wegen Krankheit gefehlt, so reduziert sich der Anspruch entsprechend, was </p><p>sich bei einer schweren Schwangerschaft sehr nachteilig für die betroffene Frau auswirken kann. Arbeitgeber und Arbeitnehmer suchten nach Lösungen für diese unbefriedigende Situation. Viele Einzelarbeitsverträge und verschiedene Gesamtarbeitsverträge und öffentliche Arbeitsregelungen (Schweiz. Maschinenindustrie, Uhren- und Druckindustrie, die Basler Chemischen Betriebe, Banken und öffentliche Verwaltungen) sehen sogar bereits heute 14 bis 16 Wochen Mutterschaftsurlaub vor bei vollem Gehalt.</p><p>Viele entscheidende Verbesserungen im Mutterschutz wurden erreicht, und es drängt sich auf, die wirklich noch nötigen sozialen Lücken zu schliessen. Eine solche ist die mit dieser Motion geforderte Revision des Obligationenrechtes.</p><p>Es besteht eine fehlende Garantie der Lohnfortzahlung für erwerbstätige Frauen mit wenig Dienstjahren. Der OR Artikel 324a garantiert nicht in jedem Fall eine Lohnfortzahlung während der vom Arbeitsgesetz verlangten achtwöchigen Abwesenheit vom Arbeitsplatz. Das belastet vor allem Frauen in niedrigen Lohnklassen. Er stellt bei einer Mutterschaft auch jene Frauen schlechter, die sich nach einem Arbeitsplatzverlust bemühen, wieder rasch möglichst eine Stelle zu finden. Als Arbeitslose sind sie in dieser Zeit des Arbeitsverbotes besser gestellt, als </p><p>Erwerbstätige ohne die erforderlichen Dienstjahre. Diese Lücke muss geschlossen werden.</p>
- <p>Die Einrichtung einer Mutterschaftsversicherung stellt einen nun fünfzigjährigen Verfassungsauftrag dar und findet sich sowohl in den Richtlinien der letzten wie auch der laufenden Legislaturplanung. Heute fehlt auf Bundesebene ein eigentlicher, bezahlter Mutterschaftsurlaub. Die vorliegende Motion will lediglich die Lohnfortzahlungspflicht auf die gesamte Dauer des Arbeitsverbotes erstrecken. Eine solche Lösung brächte konkret nur für Frauen mit wenigen Dienstjahren eine Verbesserung. In der Privatwirtschaft werden bereits heute im Durchschnitt acht Wochen Mutterschaftsurlaub bezahlt. Ein Urlaub in dieser Grössenordnung ist allerdings absolut ungenügend im Hinblick auf die Erholung der Mutter und den Aufbau der Beziehung zum Neugeborenen. Das neue KVG sieht bei Mutterschaft eine Leistungsdauer von 16 Wochen vor. Zudem ist die vorgeschlagene Lösung in keiner Weise eurokompatibel. Die entsprechende Richtlinie der EU, verbindlich in Kraft seit Oktober 1994, schreibt einen bezahlten Urlaub von mindestens 14 Wochen vor. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine blosse Änderung des Obligationenrechts die Stellung der selbständigerwerbenden und nichterwerbstätigen Mütter nicht zu verbessern vermöchte. Grundsätzliche Erwägungen, nicht zuletzt auch das Gebot der Gleichbehandlung der verschiedenen Arbeitgeber, sprechen zudem gegen eine obligationenrechtliche Regelung: Da jede Arbeitgeberin bzw. jeder Arbeitgeber das Risiko der Lohnfortzahlung bei Mutterschaft allein trüge, wären negative Auswirkungen auf die Chancen insbesondere jüngerer Frauen auf dem Arbeitsmarkt zu befürchten. Allein die Uebernahme des Lohnersatzes durch eine Versicherung verwirklicht eine solidarische Verteilung der Belastung innerhalb der Arbeitgeberschaft aller Wirtschaftszweige. In diesem Sinne sah die im Sommer 1994 in die Vernehmlassung geschickte Vorlage eine eigenständige, obligatorische Sozialversicherung vor. Diese beinhaltete im wesentlichen einen bezahlten 16-wöchigen Mutterschaftsurlaub für erwerbstätige Frauen; die Finanzierung sollte durch Beiträge auf dem Erwerbseinkommen sichergestellt werden (paritätische Finanzierung für unselbständig Erwerbstätige). Insbesondere dieses Finanzierungsmodell sowie der Geltungsbereich (Nichteinbezug der nichterwerbstätigen Mütter) blieben in der Vernehmlassung nicht unumstritten. Das EDI hat diesen Vernehmlassungsergebnissen Rechnung getragen und weitere Abklärungen vorgenommen. Die Vorlage soll nun auch einen Anspruch für nichterwerbstätige Mütter enthalten. Der Bundesrat hat am 23. September 1996 beschlossen, weder die Mutterschaftsversicherung, noch die 4. IV-Revision, noch die EO-Revision bis zum Abschluss der Arbeiten der IDA FiSo 2 aufzuschieben. In diesem Sinn wird die Botschaft zur Mutterschaftsversicherung vorbereitet, wobei die finanziellen Interdependenzen der drei genannten Vorlagen berücksichtigt werden. Der Bundesrat wird im kommenden Frühjahr darüber entscheiden. Die Motion selbst schlägt die OR-Lösung lediglich als Ausweg für den Fall vor, dass sich eine Mutterschaftsversicherung (welche für die Arbeitgeberschaft gesamthaft nicht teuerer zu stehen kommt als die heutige Lösung, die auch von der Motionärin für unbefriedigend gehalten wird) als politisch nicht realisierbar erweist. Es ist deshalb nicht angezeigt, sich bereits heute in der von der Motion vorgeschlagenen Richtung festzulegen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, durch eine Revision von Artikel 324a des Obligationenrechtes sicherzustellen, dass erwerbstätige Frauen in jedem Fall für die acht Wochen Pause nach der Geburt, die vom Arbeitsgesetz verlangt werden, den Lohn erhalten.</p>
- OR-Revision. Lückenschliessung im Mutterschutz
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