Kündigungsschutz im Arbeitsrecht
- ShortId
-
96.3092
- Id
-
19963092
- Updated
-
10.04.2024 14:56
- Language
-
de
- Title
-
Kündigungsschutz im Arbeitsrecht
- AdditionalIndexing
-
Arbeitnehmerschutz;Arbeitsrecht
- 1
-
- L05K0702040201, Arbeitnehmerschutz
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die seit sieben Jahren in Kraft stehenden Kündigungsschutzbestimmungen erweisen sich in der Praxis als ungenügend.</p><p>Unbefriedigend ist der Umstand, dass im allgemeinen der oder die Gekündigte die volle Beweislast für das missbräuchliche Kündigungsmotiv trägt. Die durch die Gerichte praktizierte Beweiserleichterung vermag diesen Missstand nicht zu beheben. Es ist eigentlich selbstverständlich, dass eine kündigende Partei ihr Motiv beweisen soll.</p><p>Obwohl in der parlamentarischen Diskussion sowie in der Lehre einstimmig davon ausgegangen wurde und wird, die Aufzählung der Missbrauchstatbestände in Artikel 336 OR sei nicht abschliessend, bekunden die Gerichte grosse Mühe mit der Bejahung einer Missbräuchlichkeit ausserhalb der exemplarisch aufgezählten Tatbestände. Die Erfahrungen mit der Generalklausel von Artikel 271 OR im Mietrecht, wonach Kündigungen missbräuchlich sind, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, sind durchwegs positiv. Es rechtfertigt sich daher, dieselbe Generalklausel auch in die Kündigungsschutzbestimmungen des Arbeitsrechtes aufzunehmen.</p><p>Eine weitere Hürde für die Gekündigten stellt die Bestimmung von Artikel 336b OR dar, wonach noch während der Kündigungsfrist Einsprache gegenüber dem Kündigenden erhoben werden muss. Diese verfahrensrechtliche Vorschrift stellt eine unnötige Rechtswegbarriere dar, welche aufzuheben ist.</p>
- <p>Nach Auffassung des Bundesrates soll der Gesetzgeber, vor allem bei neueren Gesetzen, nur zur Lösung gewichtiger Probleme, die von der Rechtsprechung nicht gelöst werden können, erneut eingreifen. Die von der Motion verlangten Änderungen der Bestimmungen des OR über den Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht widersprechen diesem Grundsatz und dem damit verbundenen Vertrauen in unsere Gerichte.</p><p>Zum einen soll nach der Motion der Kündigende im Prozess die Beweislast für den geltend gemachten Kündigungsgrund tragen. Die Frage nach der Auferlegung der Beweislast ist aber bei Streitigkeiten wie den arbeitsvertragsrechtlichen, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt (Art. 343 Abs. 4 OR), von untergeordneter Bedeutung. Es kommt hinzu - und wird von der Motionärin selbst erwähnt -, dass bereits heute die Gerichte Beweiserleichterungen praktizieren.</p><p>Zum zweiten soll die beispielhafte Aufzählung der Fälle, in denen die Kündigung eines Arbeitsvertrages missbräuchlich ist (Art. 336a OR), mit einer Generalklausel ergänzt werden, welche die Missbräuchlichkeit der Kündigungen festlegt, die gegen Treu und Glauben verstossen. Wie die Motionärin zu Recht ausführt, ergibt sich aus den Materialien wie aus der einhelligen Lehre, dass die Aufzählung in Artikel 336a Absatz 1 OR nicht abschliessend ist. Somit besteht kein Anlass, die Gerichte daran zu erinnern, dass das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot auch bei der Kündigung des Arbeitsvertrages Anwendung finden.</p><p>Schliesslich soll nach der Motion auf die Bestimmung verzichtet werden, wonach die Partei, die eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung geltend macht, bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben muss (vgl. Art. 336b OR). Diese Bestimmung, und zwar sowohl die Einsprache als auch die 180tägige Verwirkungsfrist, war im bundesrätlichen Entwurf nicht enthalten und wurde vom Parlament nach ausführlicher und eingehender Diskussion angenommen. Aus der Norm ergibt sich tatsächlich die von der Motionärin angesprochene Rechtswegbarriere; diese hat sich in der Praxis allerdings nicht als prohibitiv erwiesen.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Revision einer Regelung ab, die seit wenigen Jahren in Kraft ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Kündigungsschutz im 10. Titel des Obligationenrechtes (OR) dahingehend abzuändern:</p><p>- dass im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens der Kündigende für den geltend gemachten Kündigungsgrund beweispflichtig ist;</p><p>- dass neben der exemplarischen Aufzählung der Missbrauchstatbestände eine Generalklausel ins Gesetz aufgenommen wird, wonach Kündigungen missbräuchlich sind, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen;</p><p>- dass zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen einer missbräuchlichen Kündigung keine Einsprache beim Kündigenden mehr erhoben werden muss.</p>
- Kündigungsschutz im Arbeitsrecht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die seit sieben Jahren in Kraft stehenden Kündigungsschutzbestimmungen erweisen sich in der Praxis als ungenügend.</p><p>Unbefriedigend ist der Umstand, dass im allgemeinen der oder die Gekündigte die volle Beweislast für das missbräuchliche Kündigungsmotiv trägt. Die durch die Gerichte praktizierte Beweiserleichterung vermag diesen Missstand nicht zu beheben. Es ist eigentlich selbstverständlich, dass eine kündigende Partei ihr Motiv beweisen soll.</p><p>Obwohl in der parlamentarischen Diskussion sowie in der Lehre einstimmig davon ausgegangen wurde und wird, die Aufzählung der Missbrauchstatbestände in Artikel 336 OR sei nicht abschliessend, bekunden die Gerichte grosse Mühe mit der Bejahung einer Missbräuchlichkeit ausserhalb der exemplarisch aufgezählten Tatbestände. Die Erfahrungen mit der Generalklausel von Artikel 271 OR im Mietrecht, wonach Kündigungen missbräuchlich sind, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, sind durchwegs positiv. Es rechtfertigt sich daher, dieselbe Generalklausel auch in die Kündigungsschutzbestimmungen des Arbeitsrechtes aufzunehmen.</p><p>Eine weitere Hürde für die Gekündigten stellt die Bestimmung von Artikel 336b OR dar, wonach noch während der Kündigungsfrist Einsprache gegenüber dem Kündigenden erhoben werden muss. Diese verfahrensrechtliche Vorschrift stellt eine unnötige Rechtswegbarriere dar, welche aufzuheben ist.</p>
- <p>Nach Auffassung des Bundesrates soll der Gesetzgeber, vor allem bei neueren Gesetzen, nur zur Lösung gewichtiger Probleme, die von der Rechtsprechung nicht gelöst werden können, erneut eingreifen. Die von der Motion verlangten Änderungen der Bestimmungen des OR über den Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht widersprechen diesem Grundsatz und dem damit verbundenen Vertrauen in unsere Gerichte.</p><p>Zum einen soll nach der Motion der Kündigende im Prozess die Beweislast für den geltend gemachten Kündigungsgrund tragen. Die Frage nach der Auferlegung der Beweislast ist aber bei Streitigkeiten wie den arbeitsvertragsrechtlichen, wo das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt (Art. 343 Abs. 4 OR), von untergeordneter Bedeutung. Es kommt hinzu - und wird von der Motionärin selbst erwähnt -, dass bereits heute die Gerichte Beweiserleichterungen praktizieren.</p><p>Zum zweiten soll die beispielhafte Aufzählung der Fälle, in denen die Kündigung eines Arbeitsvertrages missbräuchlich ist (Art. 336a OR), mit einer Generalklausel ergänzt werden, welche die Missbräuchlichkeit der Kündigungen festlegt, die gegen Treu und Glauben verstossen. Wie die Motionärin zu Recht ausführt, ergibt sich aus den Materialien wie aus der einhelligen Lehre, dass die Aufzählung in Artikel 336a Absatz 1 OR nicht abschliessend ist. Somit besteht kein Anlass, die Gerichte daran zu erinnern, dass das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot auch bei der Kündigung des Arbeitsvertrages Anwendung finden.</p><p>Schliesslich soll nach der Motion auf die Bestimmung verzichtet werden, wonach die Partei, die eine Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung geltend macht, bis zum Ende der Kündigungsfrist beim Kündigenden schriftlich Einsprache erheben muss (vgl. Art. 336b OR). Diese Bestimmung, und zwar sowohl die Einsprache als auch die 180tägige Verwirkungsfrist, war im bundesrätlichen Entwurf nicht enthalten und wurde vom Parlament nach ausführlicher und eingehender Diskussion angenommen. Aus der Norm ergibt sich tatsächlich die von der Motionärin angesprochene Rechtswegbarriere; diese hat sich in der Praxis allerdings nicht als prohibitiv erwiesen.</p><p>Aus diesen Gründen lehnt der Bundesrat die Revision einer Regelung ab, die seit wenigen Jahren in Kraft ist.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Kündigungsschutz im 10. Titel des Obligationenrechtes (OR) dahingehend abzuändern:</p><p>- dass im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens der Kündigende für den geltend gemachten Kündigungsgrund beweispflichtig ist;</p><p>- dass neben der exemplarischen Aufzählung der Missbrauchstatbestände eine Generalklausel ins Gesetz aufgenommen wird, wonach Kündigungen missbräuchlich sind, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen;</p><p>- dass zur Geltendmachung einer Entschädigung wegen einer missbräuchlichen Kündigung keine Einsprache beim Kündigenden mehr erhoben werden muss.</p>
- Kündigungsschutz im Arbeitsrecht
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