Weiterbildung im Arbeitsrecht
- ShortId
-
96.3094
- Id
-
19963094
- Updated
-
25.06.2025 02:05
- Language
-
de
- Title
-
Weiterbildung im Arbeitsrecht
- AdditionalIndexing
-
Obligationenrecht;Weiterbildung;Arbeitsrecht
- 1
-
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L04K13030203, Weiterbildung
- L04K05070204, Obligationenrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden heute zunehmend die permanente Weiterbildung und die ständige Erneuerung und Verbesserung der beruflichen Qualifikationen verlangt. Den gewandelten Anforderungen zum Trotz ist die Weiterbildung im Arbeitsbereich bis heute eine "Leerstelle" geblieben. Regelungsbedürftig wären insbesondere der Anspruch auf Weiterbildung und die Finanzierung (Beschränkung von Rückzahlungspflichten usw.).</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Weiterbildung bewusst. Er weiss, dass die Weiterbildung insbesondere in der heutigen Zeit, in der wir einem grundlegenden und andauernden technologischen und sozialen Wandel unterworfen sind, zu einem zentralen Anliegen geworden ist. Sie stellt ein wirksames und unverzichtbares Instrument dar, wenn es darum geht, die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Unternehmen zu erhalten und zu stärken sowie die Arbeitslosigkeit zu vermindern und zu vermeiden. Der Bundesrat unterstützt deshalb alle Massnahmen, die das Weiterbildungsangebot und den Zugang zur Weiterbildung fördern und verbessern.</p><p>Es gab in der Vergangenheit verschiedene parlamentarische Vorstösse, die vom Bund eine gesetzliche Verankerung der Weiterbildung verlangten. Dabei ging es im wesentlichen um den Anspruch der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf einen bezahlten Weiterbildungsurlaub.</p><p>Parlament und Bundesrat haben eine gesetzliche Regelung dieses Tätigkeitsbereichs bisher als nicht wünschbar erachtet und es vorgezogen, ihn der alleinigen Kompetenz der Sozialpartner zu überlassen. In zahlreichen Wirtschaftszweigen haben die Sozialpartner denn auch in ihren Gesamtarbeitsverträgen die Weiterbildung bereits geregelt. Hinzu kommen zahlreiche weitere Regelungen der Weiterbildung auf Betriebsebene.</p><p>Was diese grundsätzlichen Überlegungen betrifft, sieht der Bundesrat keinen Anlass, seine bisherige Haltung zu ändern. Er ist nach wie vor davon überzeugt, dass die Weiterbildung in erster Linie Sache der Sozialpartner ist. Entsprechend erwartet er aber auch von den Sozialpartnern, insbesondere von den Unternehmern, dass sie ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommen.</p><p>Das Anliegen des Motionärs beschränkt sich allerdings nicht allein auf die Frage der Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs. Tatsächlich stellen sich im Zusammenhang mit dem hier angesprochenen Gegenstand verschiedene weitere Fragen. So beispielsweise:</p><p>- Kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Weiterbildung zwingen?</p><p>- Kann ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbildung geltend machen?</p><p>- Wie steht es mit der Lohnzahlung während der Weiterbildung?</p><p>- Wie verhält es sich, wenn die Weiterbildung ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten stattfindet?</p><p>- Kann ein Arbeitnehmer gezwungen werden, sich an den Kosten der Weiterbildung zu beteiligen?</p><p>- Kann ein Arbeitgeber, der die Kosten der Weiterbildung allein getragen hat, verlangen, dass der Arbeitnehmer bei einer Kündigung diese Kosten oder einen Teil davon zurückerstattet?</p><p>Die geltenden arbeitsvertraglichen Bestimmungen des OR geben keine Antwort auf diese Fragen. Angesichts der Bedeutung der Weiterbildung und in Anbetracht des Umstandes, dass die Gesamtarbeitsverträge nicht für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten, ist der Bundesrat bereit, die Zweckmässigkeit einer gesetzlichen Regelung der Weiterbildung im 10. Titel des OR zu prüfen. Eine solche Regelung müsste aber auf jeden Fall dispositiver Natur sein, um den Sozialpartnern auch in Zukunft die Möglichkeit zu lassen, eigene branchen- und betriebsgerechte Lösungen zu finden. Aufgrund dieser Überlegungen erscheint es angebracht, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Verankerung der Weiterbildung im Arbeitsrecht zu prüfen und dem Parlament einen Vorschlag zur Ergänzung des 10. Titels des Obligationenrechtes (OR) zu unterbreiten.</p>
- Weiterbildung im Arbeitsrecht
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern werden heute zunehmend die permanente Weiterbildung und die ständige Erneuerung und Verbesserung der beruflichen Qualifikationen verlangt. Den gewandelten Anforderungen zum Trotz ist die Weiterbildung im Arbeitsbereich bis heute eine "Leerstelle" geblieben. Regelungsbedürftig wären insbesondere der Anspruch auf Weiterbildung und die Finanzierung (Beschränkung von Rückzahlungspflichten usw.).</p>
- <p>Der Bundesrat ist sich der Bedeutung der Weiterbildung bewusst. Er weiss, dass die Weiterbildung insbesondere in der heutigen Zeit, in der wir einem grundlegenden und andauernden technologischen und sozialen Wandel unterworfen sind, zu einem zentralen Anliegen geworden ist. Sie stellt ein wirksames und unverzichtbares Instrument dar, wenn es darum geht, die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Unternehmen zu erhalten und zu stärken sowie die Arbeitslosigkeit zu vermindern und zu vermeiden. Der Bundesrat unterstützt deshalb alle Massnahmen, die das Weiterbildungsangebot und den Zugang zur Weiterbildung fördern und verbessern.</p><p>Es gab in der Vergangenheit verschiedene parlamentarische Vorstösse, die vom Bund eine gesetzliche Verankerung der Weiterbildung verlangten. Dabei ging es im wesentlichen um den Anspruch der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen auf einen bezahlten Weiterbildungsurlaub.</p><p>Parlament und Bundesrat haben eine gesetzliche Regelung dieses Tätigkeitsbereichs bisher als nicht wünschbar erachtet und es vorgezogen, ihn der alleinigen Kompetenz der Sozialpartner zu überlassen. In zahlreichen Wirtschaftszweigen haben die Sozialpartner denn auch in ihren Gesamtarbeitsverträgen die Weiterbildung bereits geregelt. Hinzu kommen zahlreiche weitere Regelungen der Weiterbildung auf Betriebsebene.</p><p>Was diese grundsätzlichen Überlegungen betrifft, sieht der Bundesrat keinen Anlass, seine bisherige Haltung zu ändern. Er ist nach wie vor davon überzeugt, dass die Weiterbildung in erster Linie Sache der Sozialpartner ist. Entsprechend erwartet er aber auch von den Sozialpartnern, insbesondere von den Unternehmern, dass sie ihren diesbezüglichen Verpflichtungen nachkommen.</p><p>Das Anliegen des Motionärs beschränkt sich allerdings nicht allein auf die Frage der Gewährung eines Weiterbildungsurlaubs. Tatsächlich stellen sich im Zusammenhang mit dem hier angesprochenen Gegenstand verschiedene weitere Fragen. So beispielsweise:</p><p>- Kann ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zur Weiterbildung zwingen?</p><p>- Kann ein Arbeitnehmer einen Anspruch auf Weiterbildung geltend machen?</p><p>- Wie steht es mit der Lohnzahlung während der Weiterbildung?</p><p>- Wie verhält es sich, wenn die Weiterbildung ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten stattfindet?</p><p>- Kann ein Arbeitnehmer gezwungen werden, sich an den Kosten der Weiterbildung zu beteiligen?</p><p>- Kann ein Arbeitgeber, der die Kosten der Weiterbildung allein getragen hat, verlangen, dass der Arbeitnehmer bei einer Kündigung diese Kosten oder einen Teil davon zurückerstattet?</p><p>Die geltenden arbeitsvertraglichen Bestimmungen des OR geben keine Antwort auf diese Fragen. Angesichts der Bedeutung der Weiterbildung und in Anbetracht des Umstandes, dass die Gesamtarbeitsverträge nicht für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten, ist der Bundesrat bereit, die Zweckmässigkeit einer gesetzlichen Regelung der Weiterbildung im 10. Titel des OR zu prüfen. Eine solche Regelung müsste aber auf jeden Fall dispositiver Natur sein, um den Sozialpartnern auch in Zukunft die Möglichkeit zu lassen, eigene branchen- und betriebsgerechte Lösungen zu finden. Aufgrund dieser Überlegungen erscheint es angebracht, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Verankerung der Weiterbildung im Arbeitsrecht zu prüfen und dem Parlament einen Vorschlag zur Ergänzung des 10. Titels des Obligationenrechtes (OR) zu unterbreiten.</p>
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