Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung
- ShortId
-
96.3098
- Id
-
19963098
- Updated
-
25.06.2025 02:10
- Language
-
de
- Title
-
Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung
- AdditionalIndexing
-
Versicherungsleistung;Berufliche Vorsorge;Pfändung
- 1
-
- L05K1110011304, Versicherungsleistung
- L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
- L05K0504030201, Pfändung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Möglichkeit der Verpfändung von Ansprüchen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber Kollektivversicherungsgesellschaften und Rückversicherern zur Gewährung sogenannter Prämien- oder Policendarlehen ist grundsätzlich in Artikel 71 Absatz 2 BVG vorgesehen. Nach den Gesetzesmaterialien sollte dies aber nur eine Möglichkeit für Sonderfälle, z. B. Liquiditätsprobleme von Vorsorgeeinrichtungen, sein. Der Bundesrat wird beauftragt, die Fälle zu bestimmen, in denen eine derartige Verpfändung zulässig sei. Er hat diese Pflicht der Form nach mit einer rückwirkend in Kraft gesetzten Verordnung vom 17. Februar 1988 gemacht. Hierin sind die zulässigen Fälle aber nicht konkret und spezifisch bestimmt, sondern es wird lediglich generalklauselhaft darauf hingewiesen, dass die Verpfändung erfolgen dürfe "wenn die Erfüllung der gesetzlichen und reglementarischen Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung nicht gefährdet ist".</p><p>Diese ausserordentlich offene Regelung in der Verordnung hat dazu geführt, dass derartige Verpfändungen nicht mehr nur in Sondersituationen zur Anwendung kamen, sondern von gewissen Vorsorgeeinrichtungen als Mittel einer aggressiven und riskanten Anlagestrategie eingesetzt wurden. Den versicherten Destinatären wurde mit Hinweis auf einen Vollversicherungsvertrag eine sichere zweite Säule suggeriert. Die dorthin als Prämien überwiesenen Mittel flossen als Policendarlehen aber wieder an die Vorsorgeeinrichtung zurück und wurden reinvestiert, teilweise gar als Eigenmittel ausgegeben, vermehrt um 50 bis 80 Prozent Fremdgeld. Offenbar ist dieses Modell mit ein Grund für den bislang wohl grössten Pensionskassenproblemfall Vera/Pevos - auch der nicht bescheidene Fall GSG im Kanton St. Gallen basiert zu wesentlichen Teilen auf diesem Modell.</p><p>Derartige Policendarlehen - die oft zu heiklen Anlagen mit Hebelwirkung benützt werden - sind grundsätzlich problematisch und besonders riskant: Das Prämiendarlehen muss zu einem marktüblichen Zins durch die Vorsorgeeinrichtung verzinst werden. Erzielt die Vorsorgeeinrichtung mit diesem Geld eine kleinere Rendite als den Darlehenszins, realisiert sie nicht nur eine schlechte Rendite, sondern offensichtliche Verluste. Das Prämiendarlehen ist nur soweit interessant, als eine Rendite über dem Darlehenszins erwirtschaftet wird. Deshalb verleitet es zu spekulativen Anlagen.</p>
- <p>Erklärung des Bundesrates </p><p>Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung (SR 831.447) ersatzlos aufzuheben oder (gegebenenfalls unter Integration in die BVV 2) zur Vermeidung von Missbräuchen unter Einhaltung folgender Leitplanken restriktiv zu überarbeiten:</p><p>- Die Verpfändung von Ansprüchen von Vorsorgeeinrichtungen aus Kollektiv- oder Rückversicherungsvertrag ist nur soweit zulässig, als sie zur Deckung fälliger reglementarischer Leistungen benötigt wird.</p><p>- Art und Umfang der Verpfändung der Ansprüche ist - bei Nichtbefolgung unter Nichtigkeitsfolge der Verpfändung - alljährlich auf den Vorsorgeausweisen nach Art und Höhe den betroffenen Destinatären bekanntzugeben.</p><p>- Jedes Verpfändungsgeschäft ist unter Beilage eines Berichtes der Kontrollstelle und des versicherungstechnischen Experten vor Abschluss der Verpfändung der Aufsichtsbehörde zu melden.</p><p>- Bei Inkrafttreten dieser Änderung bestehende höhere Verpfändungen sind nach Massgabe eines von der Aufsicht genehmigten Amortisationsplans innert maximal fünf Jahren abzubauen.</p>
- Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Möglichkeit der Verpfändung von Ansprüchen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber Kollektivversicherungsgesellschaften und Rückversicherern zur Gewährung sogenannter Prämien- oder Policendarlehen ist grundsätzlich in Artikel 71 Absatz 2 BVG vorgesehen. Nach den Gesetzesmaterialien sollte dies aber nur eine Möglichkeit für Sonderfälle, z. B. Liquiditätsprobleme von Vorsorgeeinrichtungen, sein. Der Bundesrat wird beauftragt, die Fälle zu bestimmen, in denen eine derartige Verpfändung zulässig sei. Er hat diese Pflicht der Form nach mit einer rückwirkend in Kraft gesetzten Verordnung vom 17. Februar 1988 gemacht. Hierin sind die zulässigen Fälle aber nicht konkret und spezifisch bestimmt, sondern es wird lediglich generalklauselhaft darauf hingewiesen, dass die Verpfändung erfolgen dürfe "wenn die Erfüllung der gesetzlichen und reglementarischen Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung nicht gefährdet ist".</p><p>Diese ausserordentlich offene Regelung in der Verordnung hat dazu geführt, dass derartige Verpfändungen nicht mehr nur in Sondersituationen zur Anwendung kamen, sondern von gewissen Vorsorgeeinrichtungen als Mittel einer aggressiven und riskanten Anlagestrategie eingesetzt wurden. Den versicherten Destinatären wurde mit Hinweis auf einen Vollversicherungsvertrag eine sichere zweite Säule suggeriert. Die dorthin als Prämien überwiesenen Mittel flossen als Policendarlehen aber wieder an die Vorsorgeeinrichtung zurück und wurden reinvestiert, teilweise gar als Eigenmittel ausgegeben, vermehrt um 50 bis 80 Prozent Fremdgeld. Offenbar ist dieses Modell mit ein Grund für den bislang wohl grössten Pensionskassenproblemfall Vera/Pevos - auch der nicht bescheidene Fall GSG im Kanton St. Gallen basiert zu wesentlichen Teilen auf diesem Modell.</p><p>Derartige Policendarlehen - die oft zu heiklen Anlagen mit Hebelwirkung benützt werden - sind grundsätzlich problematisch und besonders riskant: Das Prämiendarlehen muss zu einem marktüblichen Zins durch die Vorsorgeeinrichtung verzinst werden. Erzielt die Vorsorgeeinrichtung mit diesem Geld eine kleinere Rendite als den Darlehenszins, realisiert sie nicht nur eine schlechte Rendite, sondern offensichtliche Verluste. Das Prämiendarlehen ist nur soweit interessant, als eine Rendite über dem Darlehenszins erwirtschaftet wird. Deshalb verleitet es zu spekulativen Anlagen.</p>
- <p>Erklärung des Bundesrates </p><p>Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen.
- <p>Der Bundesrat wird eingeladen, die Verordnung über die Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung (SR 831.447) ersatzlos aufzuheben oder (gegebenenfalls unter Integration in die BVV 2) zur Vermeidung von Missbräuchen unter Einhaltung folgender Leitplanken restriktiv zu überarbeiten:</p><p>- Die Verpfändung von Ansprüchen von Vorsorgeeinrichtungen aus Kollektiv- oder Rückversicherungsvertrag ist nur soweit zulässig, als sie zur Deckung fälliger reglementarischer Leistungen benötigt wird.</p><p>- Art und Umfang der Verpfändung der Ansprüche ist - bei Nichtbefolgung unter Nichtigkeitsfolge der Verpfändung - alljährlich auf den Vorsorgeausweisen nach Art und Höhe den betroffenen Destinatären bekanntzugeben.</p><p>- Jedes Verpfändungsgeschäft ist unter Beilage eines Berichtes der Kontrollstelle und des versicherungstechnischen Experten vor Abschluss der Verpfändung der Aufsichtsbehörde zu melden.</p><p>- Bei Inkrafttreten dieser Änderung bestehende höhere Verpfändungen sind nach Massgabe eines von der Aufsicht genehmigten Amortisationsplans innert maximal fünf Jahren abzubauen.</p>
- Verpfändung von Ansprüchen einer Vorsorgeeinrichtung
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