Rufnummernanzeige im ISDN. Wahrung der Grundrechte
- ShortId
-
96.3103
- Id
-
19963103
- Updated
-
25.06.2025 02:10
- Language
-
de
- Title
-
Rufnummernanzeige im ISDN. Wahrung der Grundrechte
- AdditionalIndexing
-
PTT;Datenschutz;Recht des Einzelnen;Telefon
- 1
-
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- L05K1202020108, Telefon
- L05K1202020203, PTT
- L04K05020513, Datenschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In einer Pressemitteilung vom 14. März 1996 hat der Datenschutzbeauftragte Massnahmen zum Schutz der Grundrechte der Kunden und Kundinnen der Telecom PTT im Zusammenhang mit der Umstellung auf den neuen digitalen Netzanschluss ISDN empfohlen. Seit Aufnahme des Betriebs wird bei allen ISDN-Teilnehmenden, bevor sie eine Verbindung entgegennehmen, die Nummer der Anrufenden auf dem Display angezeigt. Wenn der oder die Angerufene die Rufnummer sogar mit einem elektronischen Verzeichnis verbindet, kann er oder sie direkt Namen und Adresse der Anrufenden erkennen.</p><p>Die Rufnummernanzeige bildet einen Eingriff in die Privatsphäre der Abonnenten und Abonnentinnen. Durch die Einführung von ISDN verletzt die Telecom PTT namentlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf unbeobachtete Kommunikation, weil die Angerufenen ohne Kenntnis und Einwilligung der Anrufenden deren Namen und Adresse herausfinden, speichern und Dritten zugänglich machen können. Telefonabonnenten und -abonnentinnen können die Rufnummernanzeige unterdrücken lassen. Die Kosten dürfen ihnen aber nicht überwälzt werden. Als Verursacherin der Grundrechtsverletzung hat die Telecom PTT die Kosten für die Unterdrückung der Rufnummernanzeige zu tragen.</p><p>Die Telecom PTT hat im Oktober 1992 den kommerziellen Betrieb von Swissnet/ISDN aufgenommen. Seither können ISDN-Teilnehmende Rufnummernanzeigen entgegennehmen. Sie können die Anzeige ihrer Telefonnummer pro Anruf unterdrücken (einmalige Gebühr 15 Franken). Telefonabonnenten und -abonnentinnen mit herkömmlichen Apparaten (analog) können die Rufnummernanzeige nur permanent unterdrücken. Sie müssen eine einmalige Gebühr von 15 Franken und eine monatliche Gebühr von 2 Franken bezahlen. Die Abwälzung der Kosten für die Rufnummernunterdrückung auf die Abonnenten und Abonnentinnen, die ihre gesetzlich garantierten Rechte wahren wollen, widerspricht dem Datenschutz.</p><p>Die in der Motion genannten Massnahmen entsprechen den internationalen Bestrebungen zum Schutz des Privatlebens und der Kommunikationsfreiheit der Benutzer und Benutzerinnen von Fernmeldediensten. Aufgrund der technologischen Entwicklung im Bereich der Fernmeldedienste wurde am 7. Februar 1995 die Empfehlung R(95)4 des Ministerkomitees des Europarates beschlossen, die in Punkt 7.16 verlangt, dass die Telefonabonnenten und -abonnentinnen auf die Möglichkeit der Rufnummernanzeige und auf das Recht, "durch ein einfaches Mittel" die Rufnummernanzeige unterdrücken zu lassen, aufmerksam gemacht werden. Die Schweiz hat diese Empfehlung ratifiziert. Eine EU-Richtlinie zur gleichen Materie ist in Vorbereitung. In einem Vorentwurf wird die Kostenlosigkeit der Rufnummernunterdrückung gefordert.</p>
- <p>1. Zurzeit werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernmeldeverkehr durch das Fernmeldegesetz, welches das verfassungsrechtlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis konkretisiert, durch das Bundesgesetz über den Datenschutz und durch Artikel 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in ihrer Persönlichkeit geschützt.</p><p>Auch wenn die Problematik der Rufnummernanzeige im ISDN in keinem dieser Erlasse explizit geregelt ist, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Forderungen der Motionärin bereits durch die geltende Rechtsordnung abgedeckt sind: Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat am 13. März 1996 eine Empfehlung an die Telecom PTT in Sachen "Rufnummernanzeige im diensteintegrierenden Netz" erlassen, die sich inhaltlich mit den Anliegen der Motionärin deckt. Diese Empfehlung wird auf geltendes Recht, nämlich das Bundesgesetz über den Datenschutz, abgestützt.</p><p>2. Zurzeit wird die Fernmeldeordnung revidiert. Zur Totalrevision des Fernmeldegesetzes ist eine öffentliche Vernehmlassung durchgeführt worden, von deren Ergebnis der Bundesrat am 18. März 1996 Kenntnis genommen hat. Er hat das EVED beauftragt, zuhanden des Bundesrates bis Mitte 1996 die Entwürfe für Fernmeldegesetz und Botschaft auszuarbeiten.</p><p>Der Vernehmlassungsentwurf zum neuen Fernmeldegesetz befasst sich in Artikel 51 spezifisch mit dem Persönlichkeitsschutz. Gemäss dieser Bestimmung soll der Bundesrat insbesondere die Identifikation des anrufenden Anschlusses, die Anrufumleitung, die Verwendung von Daten über den Fernmeldeverkehr sowie die Sicherheit der Fernmeldedienste gegen unbefugte Abhörung und Eingriffe regeln. Dabei soll er dem Schutz der Persönlichkeit der Teilnehmer am Fernmeldeverkehr oder überwiegenden öffentlichen Interessen Rechnung tragen. Die Formulierung von Artikel 51 des Vernehmlassungsentwurfes zeigt auf, dass die Problematik des Persönlichkeitsschutzes im Fernmeldebereich wesentlich über die von der Motionärin aufgegriffene Identifikation des anrufenden Anschlusses hinausgeht.</p><p>Das Parlament wird voraussichtlich schon in diesem Jahr die Beratungen über das neue Fernmeldegesetz aufnehmen. Im Bereich des Persönlichkeitsschutzes wird es vor allem über die Delegation der Rechtsetzungsbefugnis an den Bundesrat und allenfalls über das Verhältnis der fernmelderechtlichen zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu befinden haben. Von diesen Entscheiden wird abhängen, wer für die Regelung der Identifikation des anrufenden Anschlusses und der weiteren für den Persönlichkeitsschutz relevanten Fragen zuständig ist.</p><p>3. Angesichts des bereits heute bestehenden Schutzniveaus und der nächstens im Parlament anstehenden Grundsatzentscheide erscheint es dem Bundesrat sinnvoll, die Motion lediglich in Form eines Postulates entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Persönlichkeitsschutz der Telefonabonnentinnen und -abonnenten im Bereich der Rufnummernanzeige im ISDN zu sichern. Notwendig sind insbesondere:</p><p>- die umfassende Information aller Telefonabonnenten über die Problematik der Rufnummernanzeige und über die Möglichkeit der Rufnummernunterdrückung;</p><p>- die Kostenlosigkeit der Unterdrückung der Rufnummernanzeige;</p><p>- das Angebot der fallweisen Unterdrückung der Rufnummernanzeige auch von analogen Apparaten;</p><p>- die Anbringung eines verständlichen Vermerks in den Telekommunikationsverzeichnissen, dass die Rufnummer angezeigt werden kann.</p>
- Rufnummernanzeige im ISDN. Wahrung der Grundrechte
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>In einer Pressemitteilung vom 14. März 1996 hat der Datenschutzbeauftragte Massnahmen zum Schutz der Grundrechte der Kunden und Kundinnen der Telecom PTT im Zusammenhang mit der Umstellung auf den neuen digitalen Netzanschluss ISDN empfohlen. Seit Aufnahme des Betriebs wird bei allen ISDN-Teilnehmenden, bevor sie eine Verbindung entgegennehmen, die Nummer der Anrufenden auf dem Display angezeigt. Wenn der oder die Angerufene die Rufnummer sogar mit einem elektronischen Verzeichnis verbindet, kann er oder sie direkt Namen und Adresse der Anrufenden erkennen.</p><p>Die Rufnummernanzeige bildet einen Eingriff in die Privatsphäre der Abonnenten und Abonnentinnen. Durch die Einführung von ISDN verletzt die Telecom PTT namentlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Recht auf unbeobachtete Kommunikation, weil die Angerufenen ohne Kenntnis und Einwilligung der Anrufenden deren Namen und Adresse herausfinden, speichern und Dritten zugänglich machen können. Telefonabonnenten und -abonnentinnen können die Rufnummernanzeige unterdrücken lassen. Die Kosten dürfen ihnen aber nicht überwälzt werden. Als Verursacherin der Grundrechtsverletzung hat die Telecom PTT die Kosten für die Unterdrückung der Rufnummernanzeige zu tragen.</p><p>Die Telecom PTT hat im Oktober 1992 den kommerziellen Betrieb von Swissnet/ISDN aufgenommen. Seither können ISDN-Teilnehmende Rufnummernanzeigen entgegennehmen. Sie können die Anzeige ihrer Telefonnummer pro Anruf unterdrücken (einmalige Gebühr 15 Franken). Telefonabonnenten und -abonnentinnen mit herkömmlichen Apparaten (analog) können die Rufnummernanzeige nur permanent unterdrücken. Sie müssen eine einmalige Gebühr von 15 Franken und eine monatliche Gebühr von 2 Franken bezahlen. Die Abwälzung der Kosten für die Rufnummernunterdrückung auf die Abonnenten und Abonnentinnen, die ihre gesetzlich garantierten Rechte wahren wollen, widerspricht dem Datenschutz.</p><p>Die in der Motion genannten Massnahmen entsprechen den internationalen Bestrebungen zum Schutz des Privatlebens und der Kommunikationsfreiheit der Benutzer und Benutzerinnen von Fernmeldediensten. Aufgrund der technologischen Entwicklung im Bereich der Fernmeldedienste wurde am 7. Februar 1995 die Empfehlung R(95)4 des Ministerkomitees des Europarates beschlossen, die in Punkt 7.16 verlangt, dass die Telefonabonnenten und -abonnentinnen auf die Möglichkeit der Rufnummernanzeige und auf das Recht, "durch ein einfaches Mittel" die Rufnummernanzeige unterdrücken zu lassen, aufmerksam gemacht werden. Die Schweiz hat diese Empfehlung ratifiziert. Eine EU-Richtlinie zur gleichen Materie ist in Vorbereitung. In einem Vorentwurf wird die Kostenlosigkeit der Rufnummernunterdrückung gefordert.</p>
- <p>1. Zurzeit werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Fernmeldeverkehr durch das Fernmeldegesetz, welches das verfassungsrechtlich gewährleistete Fernmeldegeheimnis konkretisiert, durch das Bundesgesetz über den Datenschutz und durch Artikel 28 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches in ihrer Persönlichkeit geschützt.</p><p>Auch wenn die Problematik der Rufnummernanzeige im ISDN in keinem dieser Erlasse explizit geregelt ist, kann doch davon ausgegangen werden, dass die Forderungen der Motionärin bereits durch die geltende Rechtsordnung abgedeckt sind: Der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte hat am 13. März 1996 eine Empfehlung an die Telecom PTT in Sachen "Rufnummernanzeige im diensteintegrierenden Netz" erlassen, die sich inhaltlich mit den Anliegen der Motionärin deckt. Diese Empfehlung wird auf geltendes Recht, nämlich das Bundesgesetz über den Datenschutz, abgestützt.</p><p>2. Zurzeit wird die Fernmeldeordnung revidiert. Zur Totalrevision des Fernmeldegesetzes ist eine öffentliche Vernehmlassung durchgeführt worden, von deren Ergebnis der Bundesrat am 18. März 1996 Kenntnis genommen hat. Er hat das EVED beauftragt, zuhanden des Bundesrates bis Mitte 1996 die Entwürfe für Fernmeldegesetz und Botschaft auszuarbeiten.</p><p>Der Vernehmlassungsentwurf zum neuen Fernmeldegesetz befasst sich in Artikel 51 spezifisch mit dem Persönlichkeitsschutz. Gemäss dieser Bestimmung soll der Bundesrat insbesondere die Identifikation des anrufenden Anschlusses, die Anrufumleitung, die Verwendung von Daten über den Fernmeldeverkehr sowie die Sicherheit der Fernmeldedienste gegen unbefugte Abhörung und Eingriffe regeln. Dabei soll er dem Schutz der Persönlichkeit der Teilnehmer am Fernmeldeverkehr oder überwiegenden öffentlichen Interessen Rechnung tragen. Die Formulierung von Artikel 51 des Vernehmlassungsentwurfes zeigt auf, dass die Problematik des Persönlichkeitsschutzes im Fernmeldebereich wesentlich über die von der Motionärin aufgegriffene Identifikation des anrufenden Anschlusses hinausgeht.</p><p>Das Parlament wird voraussichtlich schon in diesem Jahr die Beratungen über das neue Fernmeldegesetz aufnehmen. Im Bereich des Persönlichkeitsschutzes wird es vor allem über die Delegation der Rechtsetzungsbefugnis an den Bundesrat und allenfalls über das Verhältnis der fernmelderechtlichen zu den datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu befinden haben. Von diesen Entscheiden wird abhängen, wer für die Regelung der Identifikation des anrufenden Anschlusses und der weiteren für den Persönlichkeitsschutz relevanten Fragen zuständig ist.</p><p>3. Angesichts des bereits heute bestehenden Schutzniveaus und der nächstens im Parlament anstehenden Grundsatzentscheide erscheint es dem Bundesrat sinnvoll, die Motion lediglich in Form eines Postulates entgegenzunehmen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Persönlichkeitsschutz der Telefonabonnentinnen und -abonnenten im Bereich der Rufnummernanzeige im ISDN zu sichern. Notwendig sind insbesondere:</p><p>- die umfassende Information aller Telefonabonnenten über die Problematik der Rufnummernanzeige und über die Möglichkeit der Rufnummernunterdrückung;</p><p>- die Kostenlosigkeit der Unterdrückung der Rufnummernanzeige;</p><p>- das Angebot der fallweisen Unterdrückung der Rufnummernanzeige auch von analogen Apparaten;</p><p>- die Anbringung eines verständlichen Vermerks in den Telekommunikationsverzeichnissen, dass die Rufnummer angezeigt werden kann.</p>
- Rufnummernanzeige im ISDN. Wahrung der Grundrechte
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