Rassismus in der Armee

ShortId
96.3105
Id
19963105
Updated
10.04.2024 14:20
Language
de
Title
Rassismus in der Armee
AdditionalIndexing
Antisemitismus;Offizier;Militärgerichtsbarkeit;Rassendiskriminierung;Beförderung
1
  • L04K05020401, Rassendiskriminierung
  • L05K0402030301, Offizier
  • L05K0702010202, Beförderung
  • L05K0502040101, Antisemitismus
  • L04K05050109, Militärgerichtsbarkeit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1991 wurde ein jüdischer Armeeangehöriger Opfer rassistischen Verhaltens. Dieser Fall weist auf gravierende Organisationsmängel bei der Armee hin, und zwar auf den folgenden Ebenen:</p><p>- auf Regierungsebene;</p><p>- auf Verwaltungsebene;</p><p>- bei der Militärjustiz.</p><p>1. Auf Regierungsebene gab der damalige Vorsteher des EMD, Kaspar Villiger, die schriftliche Zusicherung, Leutnant K. werde nicht weiterbefördert. Dennoch wurde Leutnant K. Ende 1995 zum Hauptmann befördert. Der neue EMD-Vorsteher Adolf Ogi hiess die Beförderungsverfügung formell gut: Leutnant K. solle nicht auf immer </p><p></p><p>für seinen Fehler büssen müssen.</p><p>2. Auf Verwaltungsebene wurde der Entscheid, Leutnant K. zum Hauptmann zu befördern, getroffen, obwohl sein rassistisches Verhalten genau bekannt war. Er wurde nicht einmal gefragt, ob er seine Handlungen bedaure. Die Beförderungsverfügung wurde unmittelbar nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen.</p><p>3. Auch der Militärjustiz sind in diesem Fall zahlreiche Fehler und Unregelmässigkeiten unterlaufen, wie Oberauditor Brigadier J. van Wijnkoop ausdrücklich zugegeben hat.</p>
  • <p>1) Bundesrat und EMD verurteilen jede Art von Rassendiskriminierung - auch in der Armee. In dem in der Volksabstimmung vom 25. September 1994 angenommenen Artikel 171c des Militärstrafgesetzes wird diese ebenso unter Strafe gestellt wie im zivilen Strafrecht. Das Dienstreglement der Armee gewährleistet in Ziffern 95 die Glaubens- und Gewissensfreiheit; Angehörige der Armee dürfen andere Armeeangehörige oder Dritte nicht in ihren Auffassungen und in ihrem Glauben verletzen, und sie dürfen den weltanschaulichen oder religiösen Frieden nicht stören.</p><p></p><p>2) Das Vorschlags- und Beförderungswesen in der Armee ist in der Verordnung vom 24. August 1994 über die Beförderungen und Mutationen in der Armee umfassend geregelt. Gemäss Artikel 22 dieser Verordnung dürfe Armeeangehörige in der Regel nur befördert werden, wenn sie zur Ausübung einer Funktion oder eines Kommandos fähig sind, sich hierfür eignen und die entsprechenden Einzelbedingungen erfüllen.</p><p></p><p>Die Verwaltung überprüft, ob die Beförderungsbedingungen erfüllt sind. Sie ist dabei allerdings auf die bei der Truppe vorbereiteten Anträge angewiesen; sie führt selber über die Armeeangehörigen deine Datensammlungen ohne Rechtsgrundlagen. Das ist eine der Hauptlehren aus der PUK EMD.</p><p></p><p>Im Rahmen der Reorganisation des EMD ist in der Gruppe Generalstab die Untergruppe Personelles der Armee geschaffen worden, die u.a. für den Gesamtprozess der personellen Ressourcen der Armee zentral verantwortlich ist und auch im Bereich des Beförderungswesens vielfältige Aufgaben wahrnimmt. Diese Neuerung eröffnet dem Chef des EMD Mittel und Möglichkeiten, auf Personalentscheide in der Armee und im Departement verstärkt Einfluss nehmen zu können.</p><p></p><p>Im Rahmens eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens hat der Oberauditor verschiedene Mängel bei der Untersuchung der in der Interpellation erwähnten Strafsache und überdies gewisse Lücken im Handbuch der Militärjustiz und in der Verordnung über die Militärstrafrechtspflege festgestellt. Er hat deshalb die Aufsichtsbeschwerde teilweise gutgeheissen und die erforderlichen Massnahmen getroffen; die festgestellten Mängel wurden bzw. werden korrigiert. Beizufügen ist, dass ein in der Untersuchung nicht abgeklärter Sachverhalt im Rahmen einer nachträglich vom Oberauditor angeordneten vorläufigen Beweisaufnahme untersucht wurde. </p><p></p><p>Auf das ihm zustehende subsidiäre Kassationsbeschwerderecht hat der Oberauditor verzichtet, weil keine Kassationsgründe im Sinne des Militärstrafprozesses hätten geltend gemacht werden können. Beizufügen ist, dass auch die am Verfahren beteiligte Zivilpartei keine Kassationsbeschwerde erhoben hat.</p><p></p><p>Es trifft zu, dass eine Eingabe des Auditors irrtümlicherweise während einigen Monaten beim EMD lag. Der Oberauditor beschaffte sich deshalb beim Auditor eine Kopie, so dass aus der Fehlleitung des Dokuments kein Schaden entstand.</p><p></p><p>3. Unter den Gesichtspunkten der Gewaltentrennung ist es nicht Sache des Bundesrats, das erwähnte Strafverfahren und die ausgesprochene Strafe zu beurteilen. Darüber, wie das Urteil ausgefallen wäre, wenn die Rassismusvorschriften bereits in Kraft gewesen wären, kann nur spekuliert werden.</p><p></p><p>4. Das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ist für die Schweiz seit den 29. Dezember 1994 in Kraft. Das angesprochene Strafverfahren wurde vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen. </p><p></p><p>Im Zusammenhang mit der Armeereform sind auf den 1. Januar 1995 verschiedene Rechtsgrundlagen in Kraft gesetzt worden, die sich an das erwähnte Übereinkommen anlehnen; dazu gehört u.a. das neue Dienstreglement der Armee (siehe Antwort zu Ziff. 1).</p><p></p><p>5. Vorauszuschicken ist, dass der in der Interpellation erwähnte Offizier nicht wegen rassistischen Verhaltens, sondern wegen Beschimpfung verurteilt wurde. </p><p></p><p>6. Es ist nicht Aufgabe des Bundesrates, sich zum Verhalten eines Beschuldigten bzw. Verurteilten zu äussern. Eine Würdigung wurde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Schon 1991, im Fall Mariette Paschoud, hatte der Bundesrat zugesichert, er werde geeignete Massnahmen ergreifen, um die Beförderung rassistischer Offiziere zu verhindern. Der damalige Vorsteher des EMD gab 1991 die schriftliche Zusicherung, Leutnant K. werde nicht befördert. Ist der Bundesrat auch heute noch der Meinung, dass es in der Schweizer Armee keine rassistischen Offiziere geben darf?</p><p>2. Falls dies zutrifft, ist der Bundesrat in der Lage, seinen Willen gegenüber der Bundesverwaltung auch durchzusetzen?</p><p>3. Stimmt es, dass der Oberauditor der Armee einräumt, dass der Militärjustiz zahlreiche unannehmbare Fehler unterlaufen sind, darunter namentlich die folgenden:</p><p>- Der Untersuchungsrichter ist für ein äusserst dürftig abgefasstes und lückenhaftes Protokoll verantwortlich.</p><p>- Er unterliess es, die Anschuldigung wegen Drohungen und verschiedener anderer Sachverhalte, bei denen Verdacht auf eine strafbare Handlung bestand, zu untersuchen.</p><p>- Der Auditor verzögerte die Abfassung der Anklageschrift. Zudem unterliess er es, ergänzende Untersuchungen zum Sachverhalt der Bedrohung anzuordnen.</p><p>- Der Oberauditor selber unterliess es, gegen das Urteil des Appellationsgerichtes eine Kassationsbeschwerde einzureichen, obwohl er über die Mängel der vorhergehenden Verfahren genau Bescheid wusste.</p><p>- Eine für den Oberauditor bestimmte Stellungnahme des Auditors Muller war im EMD während mehrerer Monate abhanden gekommen, bevor sie ihrem Adressaten zugestellt wurde.</p><p>4. Leutnant K. wurde, obschon des rassistischen Verhaltens schuldig, nur zu fünf Tagen Gefängnis bedingt mit zwei Jahren Bewährung verurteilt. Ist sich der Bundesrat darüber im klaren, dass die Strafe weit schwerer ausgefallen wäre, wenn die Rassismusstrafnorm 1991 schon in Kraft gewesen wäre?</p><p>5. Warum berücksichtigt der Bundesrat bei der Beurteilung dieses Falles in keiner Weise den Beitritt der Schweiz zum internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung?</p><p>6. Weiss der Bundesrat, dass Hauptmann K. im Zusammenhang mit seinem rassistischen Verhalten nie einen Anflug von Bedauern geäussert oder den Versuch einer Entschuldigung gemacht hat?</p>
  • Rassismus in der Armee
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1991 wurde ein jüdischer Armeeangehöriger Opfer rassistischen Verhaltens. Dieser Fall weist auf gravierende Organisationsmängel bei der Armee hin, und zwar auf den folgenden Ebenen:</p><p>- auf Regierungsebene;</p><p>- auf Verwaltungsebene;</p><p>- bei der Militärjustiz.</p><p>1. Auf Regierungsebene gab der damalige Vorsteher des EMD, Kaspar Villiger, die schriftliche Zusicherung, Leutnant K. werde nicht weiterbefördert. Dennoch wurde Leutnant K. Ende 1995 zum Hauptmann befördert. Der neue EMD-Vorsteher Adolf Ogi hiess die Beförderungsverfügung formell gut: Leutnant K. solle nicht auf immer </p><p></p><p>für seinen Fehler büssen müssen.</p><p>2. Auf Verwaltungsebene wurde der Entscheid, Leutnant K. zum Hauptmann zu befördern, getroffen, obwohl sein rassistisches Verhalten genau bekannt war. Er wurde nicht einmal gefragt, ob er seine Handlungen bedaure. Die Beförderungsverfügung wurde unmittelbar nach Ablauf der Bewährungsfrist erlassen.</p><p>3. Auch der Militärjustiz sind in diesem Fall zahlreiche Fehler und Unregelmässigkeiten unterlaufen, wie Oberauditor Brigadier J. van Wijnkoop ausdrücklich zugegeben hat.</p>
    • <p>1) Bundesrat und EMD verurteilen jede Art von Rassendiskriminierung - auch in der Armee. In dem in der Volksabstimmung vom 25. September 1994 angenommenen Artikel 171c des Militärstrafgesetzes wird diese ebenso unter Strafe gestellt wie im zivilen Strafrecht. Das Dienstreglement der Armee gewährleistet in Ziffern 95 die Glaubens- und Gewissensfreiheit; Angehörige der Armee dürfen andere Armeeangehörige oder Dritte nicht in ihren Auffassungen und in ihrem Glauben verletzen, und sie dürfen den weltanschaulichen oder religiösen Frieden nicht stören.</p><p></p><p>2) Das Vorschlags- und Beförderungswesen in der Armee ist in der Verordnung vom 24. August 1994 über die Beförderungen und Mutationen in der Armee umfassend geregelt. Gemäss Artikel 22 dieser Verordnung dürfe Armeeangehörige in der Regel nur befördert werden, wenn sie zur Ausübung einer Funktion oder eines Kommandos fähig sind, sich hierfür eignen und die entsprechenden Einzelbedingungen erfüllen.</p><p></p><p>Die Verwaltung überprüft, ob die Beförderungsbedingungen erfüllt sind. Sie ist dabei allerdings auf die bei der Truppe vorbereiteten Anträge angewiesen; sie führt selber über die Armeeangehörigen deine Datensammlungen ohne Rechtsgrundlagen. Das ist eine der Hauptlehren aus der PUK EMD.</p><p></p><p>Im Rahmen der Reorganisation des EMD ist in der Gruppe Generalstab die Untergruppe Personelles der Armee geschaffen worden, die u.a. für den Gesamtprozess der personellen Ressourcen der Armee zentral verantwortlich ist und auch im Bereich des Beförderungswesens vielfältige Aufgaben wahrnimmt. Diese Neuerung eröffnet dem Chef des EMD Mittel und Möglichkeiten, auf Personalentscheide in der Armee und im Departement verstärkt Einfluss nehmen zu können.</p><p></p><p>Im Rahmens eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens hat der Oberauditor verschiedene Mängel bei der Untersuchung der in der Interpellation erwähnten Strafsache und überdies gewisse Lücken im Handbuch der Militärjustiz und in der Verordnung über die Militärstrafrechtspflege festgestellt. Er hat deshalb die Aufsichtsbeschwerde teilweise gutgeheissen und die erforderlichen Massnahmen getroffen; die festgestellten Mängel wurden bzw. werden korrigiert. Beizufügen ist, dass ein in der Untersuchung nicht abgeklärter Sachverhalt im Rahmen einer nachträglich vom Oberauditor angeordneten vorläufigen Beweisaufnahme untersucht wurde. </p><p></p><p>Auf das ihm zustehende subsidiäre Kassationsbeschwerderecht hat der Oberauditor verzichtet, weil keine Kassationsgründe im Sinne des Militärstrafprozesses hätten geltend gemacht werden können. Beizufügen ist, dass auch die am Verfahren beteiligte Zivilpartei keine Kassationsbeschwerde erhoben hat.</p><p></p><p>Es trifft zu, dass eine Eingabe des Auditors irrtümlicherweise während einigen Monaten beim EMD lag. Der Oberauditor beschaffte sich deshalb beim Auditor eine Kopie, so dass aus der Fehlleitung des Dokuments kein Schaden entstand.</p><p></p><p>3. Unter den Gesichtspunkten der Gewaltentrennung ist es nicht Sache des Bundesrats, das erwähnte Strafverfahren und die ausgesprochene Strafe zu beurteilen. Darüber, wie das Urteil ausgefallen wäre, wenn die Rassismusvorschriften bereits in Kraft gewesen wären, kann nur spekuliert werden.</p><p></p><p>4. Das internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung ist für die Schweiz seit den 29. Dezember 1994 in Kraft. Das angesprochene Strafverfahren wurde vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen. </p><p></p><p>Im Zusammenhang mit der Armeereform sind auf den 1. Januar 1995 verschiedene Rechtsgrundlagen in Kraft gesetzt worden, die sich an das erwähnte Übereinkommen anlehnen; dazu gehört u.a. das neue Dienstreglement der Armee (siehe Antwort zu Ziff. 1).</p><p></p><p>5. Vorauszuschicken ist, dass der in der Interpellation erwähnte Offizier nicht wegen rassistischen Verhaltens, sondern wegen Beschimpfung verurteilt wurde. </p><p></p><p>6. Es ist nicht Aufgabe des Bundesrates, sich zum Verhalten eines Beschuldigten bzw. Verurteilten zu äussern. Eine Würdigung wurde im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgenommen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat wird aufgefordert, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Schon 1991, im Fall Mariette Paschoud, hatte der Bundesrat zugesichert, er werde geeignete Massnahmen ergreifen, um die Beförderung rassistischer Offiziere zu verhindern. Der damalige Vorsteher des EMD gab 1991 die schriftliche Zusicherung, Leutnant K. werde nicht befördert. Ist der Bundesrat auch heute noch der Meinung, dass es in der Schweizer Armee keine rassistischen Offiziere geben darf?</p><p>2. Falls dies zutrifft, ist der Bundesrat in der Lage, seinen Willen gegenüber der Bundesverwaltung auch durchzusetzen?</p><p>3. Stimmt es, dass der Oberauditor der Armee einräumt, dass der Militärjustiz zahlreiche unannehmbare Fehler unterlaufen sind, darunter namentlich die folgenden:</p><p>- Der Untersuchungsrichter ist für ein äusserst dürftig abgefasstes und lückenhaftes Protokoll verantwortlich.</p><p>- Er unterliess es, die Anschuldigung wegen Drohungen und verschiedener anderer Sachverhalte, bei denen Verdacht auf eine strafbare Handlung bestand, zu untersuchen.</p><p>- Der Auditor verzögerte die Abfassung der Anklageschrift. Zudem unterliess er es, ergänzende Untersuchungen zum Sachverhalt der Bedrohung anzuordnen.</p><p>- Der Oberauditor selber unterliess es, gegen das Urteil des Appellationsgerichtes eine Kassationsbeschwerde einzureichen, obwohl er über die Mängel der vorhergehenden Verfahren genau Bescheid wusste.</p><p>- Eine für den Oberauditor bestimmte Stellungnahme des Auditors Muller war im EMD während mehrerer Monate abhanden gekommen, bevor sie ihrem Adressaten zugestellt wurde.</p><p>4. Leutnant K. wurde, obschon des rassistischen Verhaltens schuldig, nur zu fünf Tagen Gefängnis bedingt mit zwei Jahren Bewährung verurteilt. Ist sich der Bundesrat darüber im klaren, dass die Strafe weit schwerer ausgefallen wäre, wenn die Rassismusstrafnorm 1991 schon in Kraft gewesen wäre?</p><p>5. Warum berücksichtigt der Bundesrat bei der Beurteilung dieses Falles in keiner Weise den Beitritt der Schweiz zum internationalen Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung?</p><p>6. Weiss der Bundesrat, dass Hauptmann K. im Zusammenhang mit seinem rassistischen Verhalten nie einen Anflug von Bedauern geäussert oder den Versuch einer Entschuldigung gemacht hat?</p>
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