Haftpflicht der Kontrollorgane von Pensionskassen

ShortId
96.3106
Id
19963106
Updated
25.06.2025 02:06
Language
de
Title
Haftpflicht der Kontrollorgane von Pensionskassen
AdditionalIndexing
Berufliche Vorsorge;Kapitalanlage;Versicherungsaufsicht;Haftung
1
  • L05K0104010102, Berufliche Vorsorge
  • L04K11100116, Versicherungsaufsicht
  • L04K05070202, Haftung
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei den grossen Pensionskassenverlusten (Landis und Gyr, Vera/Pevos) wurden teilweise bedeutsame Vorwürfe an die Kontrollstellen gerichtet. Im Falle von Landis und Gyr habe sich die Kontrollstelle "wiederholt und in bedeutendem Umfang Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen", lautet das vernichtende Urteil im Untersuchungsbericht der Revisuisse Price Waterhouse. Heute besteht keine Möglichkeit, die Kontrollstellen für materielle Schäden im Sinne einer Entschädigungspflicht haftbar zu machen. Eine solche Haftung besteht jedoch im Aktienrecht und sollte auch ins BVG übernommen werden.</p>
  • <p>1. Die umfassende, sachgerechte und regelmässige Information der Versicherten durch ihre Vorsorgeeinrichtungen wird heute immer wichtiger. Diese Information sowie allgemein die Transparenz in der Darstellung der Vermögenslage einer Vorsorgeeinrichtung sind nach Ansicht des Bundesrates wichtige Stützen für das Vertrauen in die zweite Säule. Die Regelungen, welche eine Verpflichtung zur Information der Versicherten enthalten, sind in diversen Spezialbestimmungen zu finden. Nicht alle sind auf Gesetzesstufe formuliert. Die meisten Regelungen verschaffen den Versicherten den Anspruch, auf Anfrage hin über gewisse Bereiche der Vorsorge oder über ihre individuellen Ansprüche informiert zu werden (vgl. u. a. Art. 89bis Abs. 2 ZGB; Art. 30f BVG; Art. 8 FZG). In diesem Sinne ist auch die Weisung des Bundesrates vom 11. Mai 1988 über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten zu verstehen.</p><p>Gemäss dieser Weisung müssen die registrierten Vorsorgeeinrichtungen den Versicherten auf Anfrage hin Auskunft über den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Bericht der Kontrollstelle erteilen. Einzig die Bestimmung von Artikel 24 FZG verpflichtet die Vorsorgeeinrichtung zur regelmässigen und standardisierten Information über den individuellen Leistungsanspruch einer versicherten Person.</p><p>Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen auf der Grundlage der in Artikel 71 BVG formulierten Anlagegrundsätze und unter Einhaltung der Anlagevorschriften in der dazugehörigen Verordnung. Sie verfügen über einen grossen Selbständigkeitsbereich, indem sie in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung sowie in ihrer Organisation im Rahmen des Gesetzes frei sind (Art. 49 BVG). Die Vorsorgeeinrichtungen werden sozialpartnerschaftlich geführt. Artikel 51 BVG verlangt, dass die Organe, welche über den Erlass der reglementarischen Bestimmungen, die Finanzierung und über die Vermögensverwaltung entscheiden, paritätisch mit Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu besetzen sind. An diesem Führungsorgan liegt es, den zugestandenen Selbständigkeitsbereich eigenverantwortlich auszufüllen. Es liegt deshalb auch in der Verantwortung der Vorsorgeeinrichtungen, über die Vermögenssituation und die getätigte Vermögensanlage den Versicherten die geeigneten Informationen abzugeben.</p><p>Der Bundesrat hat aber erkannt, dass die Transparenz in der beruflichen Vorsorge verbessert werden soll. Eine bessere Transparenz wird beispielsweise mit der am 24. April 1996 verabschiedeten Verordnungsänderung bezüglich der Vermögensanlage in derivativen Finanzinstrumenten und den Rechnungslegungsvorschriften der Vorsorgeeinrichtungen erreicht. Diese Änderung wird auf den 1. Juli 1996 in Kraft treten. Sie verpflichtet die Vorsorgeeinrichtungen, die Vermögensanlage sowie die Vermögenssituation transparenter darzustellen. In Zukunft werden die Jahresrechnungen deshalb eine grössere Aussagekraft erhalten und die Versicherten werden sich besser informieren können.</p><p>Im übrigen ist beabsichtigt, dass im Rahmen der ersten BVG-Revision geprüft wird, welche Informationen die Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten regelmässig übermitteln sollen. In diesem Zusammenhang soll auch untersucht werden, ob die Vorsorgeeinrichtungen - wie dies die Motion verlangt - gesetzlich verpflichtet werden sollen, die Versicherten regelmässig anhand von Portofolioausweisen und qualifizierten Kennzahlen über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen, über das Risikopotential und über die Anlagephilosophie zu informieren. Es wird dabei insbesondere zu prüfen sein, wie gross der durch die verlangte Informationspflicht verursachte administrative Aufwand der Vorsorgeeinrichtungen sein wird und welchen Nutzen diese Unterlagen für den einzelnen Versicherten, der in der Regel kein Finanzfachmann ist, haben können.</p><p>2. Artikel 52 BVG regelt die Verantwortlichkeiten im Bereich des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge. Dabei sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie der Vorsorgeeinrichtung absichtlich oder fahrlässig zufügen. Die Verantwortlichkeit ist somit im BVG bereits geregelt. Der Bundesrat sieht aufgrund der bestehenden Rechtslage keinen unmittelbaren Handlungsbedarf für eine Gesetzesänderung. Er erklärt sich aber bereit, die Frage der Verantwortlichkeiten für Revisionsstellen im gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge im Rahmen der BVG-Revision zu überprüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>In den letzten Jahren haben verschiedene Pensionskassen der Schweiz durch eine unqualifizierte Vermögensverwaltung Verluste in Höhe von mehreren Dutzend Millionen Franken erlitten. Nebst einem verbesserten Schutz der Versicherten bei Insolvenz drängt sich eine vermehrte Selbstkontrolle der Vorsorgeeinrichtungen durch die Versicherten und durch die gesetzlichen Kontrollorgane auf:</p><p>1. Es ist gesetzlich zu regeln, dass die Versicherten regelmässig anhand von Portfolioausweisen und qualifizierten Kennzahlen über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen, das Risikopotential und die Anlagephilosophie ihrer Vorsorgeeinrichtung informiert werden.</p><p>2. Die Kontrollstelle einer Pensionskasse soll gesetzlich analog zum Aktienrecht für die erbrachten bzw. unterlassenen Feststellungen, Empfehlungen und Beurteilungen betreffend Vermögensverwaltung haftbar gemacht werden. Der Haftungsumfang soll im Verhältnis zum Verschulden der Kontrollstelle festgesetzt werden.</p>
  • Haftpflicht der Kontrollorgane von Pensionskassen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei den grossen Pensionskassenverlusten (Landis und Gyr, Vera/Pevos) wurden teilweise bedeutsame Vorwürfe an die Kontrollstellen gerichtet. Im Falle von Landis und Gyr habe sich die Kontrollstelle "wiederholt und in bedeutendem Umfang Pflichtverletzungen zuschulden kommen lassen", lautet das vernichtende Urteil im Untersuchungsbericht der Revisuisse Price Waterhouse. Heute besteht keine Möglichkeit, die Kontrollstellen für materielle Schäden im Sinne einer Entschädigungspflicht haftbar zu machen. Eine solche Haftung besteht jedoch im Aktienrecht und sollte auch ins BVG übernommen werden.</p>
    • <p>1. Die umfassende, sachgerechte und regelmässige Information der Versicherten durch ihre Vorsorgeeinrichtungen wird heute immer wichtiger. Diese Information sowie allgemein die Transparenz in der Darstellung der Vermögenslage einer Vorsorgeeinrichtung sind nach Ansicht des Bundesrates wichtige Stützen für das Vertrauen in die zweite Säule. Die Regelungen, welche eine Verpflichtung zur Information der Versicherten enthalten, sind in diversen Spezialbestimmungen zu finden. Nicht alle sind auf Gesetzesstufe formuliert. Die meisten Regelungen verschaffen den Versicherten den Anspruch, auf Anfrage hin über gewisse Bereiche der Vorsorge oder über ihre individuellen Ansprüche informiert zu werden (vgl. u. a. Art. 89bis Abs. 2 ZGB; Art. 30f BVG; Art. 8 FZG). In diesem Sinne ist auch die Weisung des Bundesrates vom 11. Mai 1988 über die Pflicht der registrierten Vorsorgeeinrichtungen zur Auskunftserteilung an ihre Versicherten zu verstehen.</p><p>Gemäss dieser Weisung müssen die registrierten Vorsorgeeinrichtungen den Versicherten auf Anfrage hin Auskunft über den Jahresbericht, die Jahresrechnung und den Bericht der Kontrollstelle erteilen. Einzig die Bestimmung von Artikel 24 FZG verpflichtet die Vorsorgeeinrichtung zur regelmässigen und standardisierten Information über den individuellen Leistungsanspruch einer versicherten Person.</p><p>Die registrierten Vorsorgeeinrichtungen verwalten ihr Vermögen auf der Grundlage der in Artikel 71 BVG formulierten Anlagegrundsätze und unter Einhaltung der Anlagevorschriften in der dazugehörigen Verordnung. Sie verfügen über einen grossen Selbständigkeitsbereich, indem sie in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung sowie in ihrer Organisation im Rahmen des Gesetzes frei sind (Art. 49 BVG). Die Vorsorgeeinrichtungen werden sozialpartnerschaftlich geführt. Artikel 51 BVG verlangt, dass die Organe, welche über den Erlass der reglementarischen Bestimmungen, die Finanzierung und über die Vermögensverwaltung entscheiden, paritätisch mit Vertretern der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu besetzen sind. An diesem Führungsorgan liegt es, den zugestandenen Selbständigkeitsbereich eigenverantwortlich auszufüllen. Es liegt deshalb auch in der Verantwortung der Vorsorgeeinrichtungen, über die Vermögenssituation und die getätigte Vermögensanlage den Versicherten die geeigneten Informationen abzugeben.</p><p>Der Bundesrat hat aber erkannt, dass die Transparenz in der beruflichen Vorsorge verbessert werden soll. Eine bessere Transparenz wird beispielsweise mit der am 24. April 1996 verabschiedeten Verordnungsänderung bezüglich der Vermögensanlage in derivativen Finanzinstrumenten und den Rechnungslegungsvorschriften der Vorsorgeeinrichtungen erreicht. Diese Änderung wird auf den 1. Juli 1996 in Kraft treten. Sie verpflichtet die Vorsorgeeinrichtungen, die Vermögensanlage sowie die Vermögenssituation transparenter darzustellen. In Zukunft werden die Jahresrechnungen deshalb eine grössere Aussagekraft erhalten und die Versicherten werden sich besser informieren können.</p><p>Im übrigen ist beabsichtigt, dass im Rahmen der ersten BVG-Revision geprüft wird, welche Informationen die Vorsorgeeinrichtungen ihren Versicherten regelmässig übermitteln sollen. In diesem Zusammenhang soll auch untersucht werden, ob die Vorsorgeeinrichtungen - wie dies die Motion verlangt - gesetzlich verpflichtet werden sollen, die Versicherten regelmässig anhand von Portofolioausweisen und qualifizierten Kennzahlen über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen, über das Risikopotential und über die Anlagephilosophie zu informieren. Es wird dabei insbesondere zu prüfen sein, wie gross der durch die verlangte Informationspflicht verursachte administrative Aufwand der Vorsorgeeinrichtungen sein wird und welchen Nutzen diese Unterlagen für den einzelnen Versicherten, der in der Regel kein Finanzfachmann ist, haben können.</p><p>2. Artikel 52 BVG regelt die Verantwortlichkeiten im Bereich des Obligatoriums der beruflichen Vorsorge. Dabei sind alle mit der Verwaltung, Geschäftsführung oder Kontrolle der Vorsorgeeinrichtung betrauten Personen für den Schaden verantwortlich, den sie der Vorsorgeeinrichtung absichtlich oder fahrlässig zufügen. Die Verantwortlichkeit ist somit im BVG bereits geregelt. Der Bundesrat sieht aufgrund der bestehenden Rechtslage keinen unmittelbaren Handlungsbedarf für eine Gesetzesänderung. Er erklärt sich aber bereit, die Frage der Verantwortlichkeiten für Revisionsstellen im gesamten Bereich der beruflichen Vorsorge im Rahmen der BVG-Revision zu überprüfen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>In den letzten Jahren haben verschiedene Pensionskassen der Schweiz durch eine unqualifizierte Vermögensverwaltung Verluste in Höhe von mehreren Dutzend Millionen Franken erlitten. Nebst einem verbesserten Schutz der Versicherten bei Insolvenz drängt sich eine vermehrte Selbstkontrolle der Vorsorgeeinrichtungen durch die Versicherten und durch die gesetzlichen Kontrollorgane auf:</p><p>1. Es ist gesetzlich zu regeln, dass die Versicherten regelmässig anhand von Portfolioausweisen und qualifizierten Kennzahlen über die Zusammensetzung der Kapitalanlagen, das Risikopotential und die Anlagephilosophie ihrer Vorsorgeeinrichtung informiert werden.</p><p>2. Die Kontrollstelle einer Pensionskasse soll gesetzlich analog zum Aktienrecht für die erbrachten bzw. unterlassenen Feststellungen, Empfehlungen und Beurteilungen betreffend Vermögensverwaltung haftbar gemacht werden. Der Haftungsumfang soll im Verhältnis zum Verschulden der Kontrollstelle festgesetzt werden.</p>
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