Nichtberufs-Unfallversicherung. Prämien der Arbeitslosen

ShortId
96.3112
Id
19963112
Updated
25.06.2025 02:09
Language
de
Title
Nichtberufs-Unfallversicherung. Prämien der Arbeitslosen
AdditionalIndexing
Arbeitslose/r;Nichtbetriebsunfallversicherung;Arbeitslosenversicherung;Versicherungsprämie
1
  • L05K0104011601, Nichtbetriebsunfallversicherung
  • L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
  • L06K070202010401, Arbeitslose/r
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Das kürzlich verabschiedete Arbeitslosenversicherungsgesetz enthält eine Bestimmung, deren Tragweite vom Parlament bei den Beratungen im letzten Herbst nicht vollständig erfasst wurde. Es handelt sich um Art. 22a, Abs. 4, der für Arbeitslose eine Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle vorsieht. In der alten Arbeitslosenversicherung waren Arbeitslose automatisch gegen Unfall versichert, ohne Prämien bezahlen zu müssen. Im Verlauf der Beratungen über die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurde die SUVA bei den Sozialpartnern und den Behörden vorstellig und machte geltend, dass die Leistungen an die Arbeitslosen das Gesamtbudget der Kasse stark belasteten, weil sie durch keine Beiträge gedeckt seien. Die Sozialpartner verschlossen sich dieser Argumentation nicht und erklärten sich grundsätzliche damit einverstanden, eine Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle ins Arbeitslosenversicherungsgesetz einzuführen. Diese ganze Diskussion war erst nach den Vorarbeiten der parlamentarischen Kommissionen geführt worden. Herr Allenspach schlug die neue Bestimmung im September 1994 bei der Beratung im Nationalrat vor, und sie wurde ohne Diskussion angenommen. In der Kommission fand demnach keine eingehende Beratung statt, in der wir diese Systemänderung gründlich hätten prüfen und festlegen </p><p>können, welcher Risikogruppe die Arbeitslosen zugeteilt werden sollten und wie sich die Änderung für die Versicherten auswirken würde. Insbesondere rechnete niemand damit, dass die von der SUVA berechnete Prämie so hoch sein würde. Die SUVA legte sie auf 3,1 Prozent fest.</p><p>Seit das neue Arbeitslosenversicherungsgesetz am 01.01.1996 in Kraft getreten ist, müssen Arbeitslose somit für die Versicherung der Nichtberufsunfälle bei der SUVA eine Prämie von 3,1 Prozent bezahlen. </p><p>Dieser Satz ist zu hoch für Personen, deren Einkommen schon geschmälert ist. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen liegt die höchste Prämie bei 2 Prozent, der durchschnittliche Satz beträgt </p><p>1,68 Prozent. Die Arbeitslosigkeit ist ein gesellschaftliches Risiko, dessen Kosten nicht auf die Arbeitslosen allein überwälzt werden dürfen. Wenn die Arbeitslosigkeit der Unfallversicherung tatsächlich </p><p>höhere Kosten verursacht, muss der Teil der Prämie, der diesen zusätzlichen Kosten entspricht, von der </p><p>Arbeitslosenversicherung gedeckt werden. Diese Lösung ist gerechtfertigt, weil Arbeitslose nicht untätig sind, sondern aktiv eine Stelle suchen und ihre Ausbildung verbessern müssen, um die von der Arbeitslosenversicherung verlangten Verpflichtungen zu erfüllen.</p><p>Der geltende Wortlaut des Gesetzes erlaubt es nicht, diese Situation zu ändern und die Arbeitslosenversicherung mit einem Teil der Prämie zu belasten, wie dies auch beim Anteil des Arbeitgebers an die Beiträge an AHV und berufliche Vorsorge der Fall ist. Diese Unmöglichkeit war vom Gesetzgeber nicht wirklich gewollt. Daher muss diese gesetzliche Bestimmung rasch verbessert werden. </p><p>Art. 22a, Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes könnte in diesem Sinne etwa wie folgt revidiert werden: Ferner zieht die Kasse den Prämienanteil für die obligatorische Versicherung der </p><p>Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab. Den restlichen Prämienanteil übernimmt die Kasse. Der Prämienanteil, der zu Lasten der Arbeitslosen geht, beträgt 2/3 der gesamten Prämie, darf aber den höchsten Prämiensatz für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht überschreiten. Für Einstell- und </p><p>Wartetage..."</p>
  • <p>Nach Art. 22a Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) zieht die Arbeitslosenkasse die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Arbeitslosenentschädigung ab und entrichtet die der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.</p><p></p><p>Die Verordnung über die Unfallversicherung arbeitsloser Personen wurde am 24. Januar 1996 durch den Bundesrat beschlossen und rückwirkend per 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Sie enthält keine Bestinnung über den Prämiensatz. Nach Art. 63 Abs. 4 Bst. g des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) stellt nicht der Bundesrat, sondern der Verwaltungsrat der SUVA die Prämientarife auf. Mangels andererslautender Gesetzesbestimmung gilt Art. 63 UVG auch im Bereich Arbeitslosenversicherung. Die Prämienhöhe von 3.1 Prozent erschien jedoch als problematisch und zu hoch, weshalb die Bundesverwaltung abklärte, ob der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung einen Teil der Prämie übernehmen könnte. Mangels gesetzlicher Grundlage im Arbeitslosenversicherungsgesetz entfiel indessen diese Möglichkeit.</p><p></p><p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motionärin und ist bereit, nach einer Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten zur Senkung der Unfallversicherungsprämie von arbeitslosen Personen ohne Verzug eine Lösung zu entwickeln und die hiezu notwendigen Anpassungen vorzuschlagen. Er beabsichtigt indessen, diese Problematik möglichst breit abgestützt zu prüfen. Als vorrangiges Ziel sieht der Bundesrat die Beachtung der in der Motion eingebrachten Lösungsvorschläge. Daher beantragt er die Umwandlung in ein Postulat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu unterbreiten. Darin soll festgelegt werden, dass die Arbeitslosenversicherung die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung von Arbeitslosen teilweise übernehmen muss.</p>
  • Nichtberufs-Unfallversicherung. Prämien der Arbeitslosen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das kürzlich verabschiedete Arbeitslosenversicherungsgesetz enthält eine Bestimmung, deren Tragweite vom Parlament bei den Beratungen im letzten Herbst nicht vollständig erfasst wurde. Es handelt sich um Art. 22a, Abs. 4, der für Arbeitslose eine Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle vorsieht. In der alten Arbeitslosenversicherung waren Arbeitslose automatisch gegen Unfall versichert, ohne Prämien bezahlen zu müssen. Im Verlauf der Beratungen über die Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes wurde die SUVA bei den Sozialpartnern und den Behörden vorstellig und machte geltend, dass die Leistungen an die Arbeitslosen das Gesamtbudget der Kasse stark belasteten, weil sie durch keine Beiträge gedeckt seien. Die Sozialpartner verschlossen sich dieser Argumentation nicht und erklärten sich grundsätzliche damit einverstanden, eine Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle ins Arbeitslosenversicherungsgesetz einzuführen. Diese ganze Diskussion war erst nach den Vorarbeiten der parlamentarischen Kommissionen geführt worden. Herr Allenspach schlug die neue Bestimmung im September 1994 bei der Beratung im Nationalrat vor, und sie wurde ohne Diskussion angenommen. In der Kommission fand demnach keine eingehende Beratung statt, in der wir diese Systemänderung gründlich hätten prüfen und festlegen </p><p>können, welcher Risikogruppe die Arbeitslosen zugeteilt werden sollten und wie sich die Änderung für die Versicherten auswirken würde. Insbesondere rechnete niemand damit, dass die von der SUVA berechnete Prämie so hoch sein würde. Die SUVA legte sie auf 3,1 Prozent fest.</p><p>Seit das neue Arbeitslosenversicherungsgesetz am 01.01.1996 in Kraft getreten ist, müssen Arbeitslose somit für die Versicherung der Nichtberufsunfälle bei der SUVA eine Prämie von 3,1 Prozent bezahlen. </p><p>Dieser Satz ist zu hoch für Personen, deren Einkommen schon geschmälert ist. Für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen liegt die höchste Prämie bei 2 Prozent, der durchschnittliche Satz beträgt </p><p>1,68 Prozent. Die Arbeitslosigkeit ist ein gesellschaftliches Risiko, dessen Kosten nicht auf die Arbeitslosen allein überwälzt werden dürfen. Wenn die Arbeitslosigkeit der Unfallversicherung tatsächlich </p><p>höhere Kosten verursacht, muss der Teil der Prämie, der diesen zusätzlichen Kosten entspricht, von der </p><p>Arbeitslosenversicherung gedeckt werden. Diese Lösung ist gerechtfertigt, weil Arbeitslose nicht untätig sind, sondern aktiv eine Stelle suchen und ihre Ausbildung verbessern müssen, um die von der Arbeitslosenversicherung verlangten Verpflichtungen zu erfüllen.</p><p>Der geltende Wortlaut des Gesetzes erlaubt es nicht, diese Situation zu ändern und die Arbeitslosenversicherung mit einem Teil der Prämie zu belasten, wie dies auch beim Anteil des Arbeitgebers an die Beiträge an AHV und berufliche Vorsorge der Fall ist. Diese Unmöglichkeit war vom Gesetzgeber nicht wirklich gewollt. Daher muss diese gesetzliche Bestimmung rasch verbessert werden. </p><p>Art. 22a, Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes könnte in diesem Sinne etwa wie folgt revidiert werden: Ferner zieht die Kasse den Prämienanteil für die obligatorische Versicherung der </p><p>Nichtberufsunfälle von der Entschädigung ab. Den restlichen Prämienanteil übernimmt die Kasse. Der Prämienanteil, der zu Lasten der Arbeitslosen geht, beträgt 2/3 der gesamten Prämie, darf aber den höchsten Prämiensatz für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen nicht überschreiten. Für Einstell- und </p><p>Wartetage..."</p>
    • <p>Nach Art. 22a Abs. 4 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG) zieht die Arbeitslosenkasse die Prämie für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle von der Arbeitslosenentschädigung ab und entrichtet die der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und das Verfahren.</p><p></p><p>Die Verordnung über die Unfallversicherung arbeitsloser Personen wurde am 24. Januar 1996 durch den Bundesrat beschlossen und rückwirkend per 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt. Sie enthält keine Bestinnung über den Prämiensatz. Nach Art. 63 Abs. 4 Bst. g des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) stellt nicht der Bundesrat, sondern der Verwaltungsrat der SUVA die Prämientarife auf. Mangels andererslautender Gesetzesbestimmung gilt Art. 63 UVG auch im Bereich Arbeitslosenversicherung. Die Prämienhöhe von 3.1 Prozent erschien jedoch als problematisch und zu hoch, weshalb die Bundesverwaltung abklärte, ob der Ausgleichsfonds der Arbeitslosenversicherung einen Teil der Prämie übernehmen könnte. Mangels gesetzlicher Grundlage im Arbeitslosenversicherungsgesetz entfiel indessen diese Möglichkeit.</p><p></p><p>Der Bundesrat teilt das Anliegen der Motionärin und ist bereit, nach einer Prüfung der verschiedenen Möglichkeiten zur Senkung der Unfallversicherungsprämie von arbeitslosen Personen ohne Verzug eine Lösung zu entwickeln und die hiezu notwendigen Anpassungen vorzuschlagen. Er beabsichtigt indessen, diese Problematik möglichst breit abgestützt zu prüfen. Als vorrangiges Ziel sieht der Bundesrat die Beachtung der in der Motion eingebrachten Lösungsvorschläge. Daher beantragt er die Umwandlung in ein Postulat.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zu unterbreiten. Darin soll festgelegt werden, dass die Arbeitslosenversicherung die Prämien für die Nichtberufsunfallversicherung von Arbeitslosen teilweise übernehmen muss.</p>
    • Nichtberufs-Unfallversicherung. Prämien der Arbeitslosen

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