Tatbestand des "Anfixens"

ShortId
96.3125
Id
19963125
Updated
14.11.2025 07:12
Language
de
Title
Tatbestand des "Anfixens"
AdditionalIndexing
Verbrechen gegen Personen;Suchtprävention;Betäubungsmittel;Prävention;Drogenabhängigkeit
1
  • L05K0101020102, Drogenabhängigkeit
  • L05K0501020103, Verbrechen gegen Personen
  • L05K0105050702, Prävention
  • L06K010505070201, Suchtprävention
  • L06K010102010201, Betäubungsmittel
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Nachdem hier eine Gesetzeslücke besteht, können Dealer oder "Freunde" Mitmenschen, insbesondere junge Menschen, straflos zum Konsum von Rauschgiften verführen und ihnen sogar beim Handhaben der Droge behilflich sein. Bekanntlich gibt es Rauschgifte, die bereits nach dem Konsum von zwei Portionen süchtig und damit abhängig machen.</p><p>Drogenfachleute bestätigen, dass praktisch niemand aus eigenem Antrieb zur ersten Schnüffeldroge oder zur Rauschgiftspritze greift - diese werden somit meist angetragen, und dies in vielen Fällen erst noch gratis.</p><p>Es sind Fälle bekannt, wo junge Leute bereits nach der ersten Spritze gestorben sind. Klagen von betroffenen Eltern wegen "Anfixens" wurden wegen Mangels der entsprechenden Rechtsmittel abgelehnt. Hier ist offenbar Handlungsbedarf.</p>
  • <p>Artikel 19 Ziffer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verbietet neben dem unbefugten Verkaufen, Vermitteln und Verschaffen u. a. auch das Anbieten, Abgeben oder Verteilen von Betäubungsmitteln. Artikel 19c des Betäubungsmittelgesetzes sodann bedroht mit Haft oder Busse, wer jemanden zum unbefugten Betäubungsmittelkonsum vorsätzlich anstiftet oder anzustiften versucht. Schliesslich macht sich nach Artikel 136 des Strafgesetzbuches strafbar, wer Kindern unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt. Artikel 136 des Strafgesetzbuches geht Artikel 19b des Betäubungsmittelgesetzes vor, der die unentgeltliche Abgabe von Betäubungsmitteln zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums in geringfügigen Mengen nicht für strafbar erklärt.</p><p>Damit ist das "Anfixen" von Kindern unter 16 Jahren in jedem Fall strafbar, während Straflosigkeit nach Artikel 19b des Betäubungsmittelgesetzes nur für Personen von über 16 Jahren möglich ist.</p><p>Die Artikel 19 Ziffer 1 und 19c des Betäubungsmittelgesetzes sowie Artikel 136 des Strafgesetzbuches erfassen das "Anfixen" oder Verführen zum Konsum von Betäubungsmitteln. Nach Inkrafttreten der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 24. März 1995 auf Mitte 1996 fällt auch das "Anfixen" mit psychotropen Stoffen (z. B. mit dem in der Drogenszene verbreiteten Rohypnol) darunter. Nur durch Artikel 136 des Strafgesetzbuches abgedeckt sind allerdings die in der Begründung der Interpellation erwähnten Schnüffeldrogen (andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann), weil es sich dabei nicht um Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handelt.</p><p>Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:</p><p>1. Der Bundesrat ist der Meinung, dass zum Tatbestand des "Anfixens" die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes für Kinder und Erwachsene einen ausreichenden Schutz bieten. Gegen die Verabreichung oder die Zurverfügungstellung zum Konsum von anderen Stoffen in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann (z. B. Schnüffeldrogen), sind Kinder unter 16 Jahren zusätzlich durch das Strafgesetzbuch geschützt.</p><p>Schnüffelstoffe sind in der Schweiz kein weitverbreitetes Phänomen und werden - wenn überhaupt - fast ausschliesslich von Kindern unter 16 Jahren konsumiert. Für Erwachsene sieht der Bundesrat deshalb bezüglich des "Anfixens" mit Schnüffeldrogen zurzeit keinen Handlungsbedarf.</p><p>2. Der Bundesrat hat eine Expertenkommission unter der Leitung von Regierungsrat Jörg Schild, Basel-Stadt, beauftragt, unter anderem die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes zu prüfen und Revisionspunkte vorzuschlagen. Der Expertenbericht ist am 22. Februar 1996 veröffentlicht worden. Die Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes sind im Gesamtzusammenhang zu beurteilen, wovon der Tatbestand des "Anfixens" einen Teilaspekt darstellt, dessen Strafloserklärung nicht zur Diskussion steht. Unter diesen Voraussetzungen sieht der Bundesrat in bezug auf den Tatbestand des "Anfixens" keinen Handlungsbedarf.</p><p>Derzeit ist zu diesem Bericht eine Vernehmlassung bei den Kantonen und weiteren interessierten Kreisen im Gange. Der Bundesrat wird anschliessend über sein weiteres Vorgehen bezüglich einer Gesetzesrevision und anderer konkreter Massnahmen entscheiden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Im Strafrecht besteht eine Lücke, was den Tatbestand des "Anfixens" eines Mitmenschen durch Dealer oder "Freunde" zum Drogenkonsum betrifft.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, zu folgenden zwei Punkten Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat diesen Mangel im Strafrecht?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen der Revision des Betäubungsmittelgesetzes eine Ergänzung des Strafrechts um den Tatbestand des "Anfixens" vorzuschlagen (Verführung zum Drogenkonsum, Beihilfe zur Drogenhandhabung usw.)?</p>
  • Tatbestand des "Anfixens"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Nachdem hier eine Gesetzeslücke besteht, können Dealer oder "Freunde" Mitmenschen, insbesondere junge Menschen, straflos zum Konsum von Rauschgiften verführen und ihnen sogar beim Handhaben der Droge behilflich sein. Bekanntlich gibt es Rauschgifte, die bereits nach dem Konsum von zwei Portionen süchtig und damit abhängig machen.</p><p>Drogenfachleute bestätigen, dass praktisch niemand aus eigenem Antrieb zur ersten Schnüffeldroge oder zur Rauschgiftspritze greift - diese werden somit meist angetragen, und dies in vielen Fällen erst noch gratis.</p><p>Es sind Fälle bekannt, wo junge Leute bereits nach der ersten Spritze gestorben sind. Klagen von betroffenen Eltern wegen "Anfixens" wurden wegen Mangels der entsprechenden Rechtsmittel abgelehnt. Hier ist offenbar Handlungsbedarf.</p>
    • <p>Artikel 19 Ziffer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verbietet neben dem unbefugten Verkaufen, Vermitteln und Verschaffen u. a. auch das Anbieten, Abgeben oder Verteilen von Betäubungsmitteln. Artikel 19c des Betäubungsmittelgesetzes sodann bedroht mit Haft oder Busse, wer jemanden zum unbefugten Betäubungsmittelkonsum vorsätzlich anstiftet oder anzustiften versucht. Schliesslich macht sich nach Artikel 136 des Strafgesetzbuches strafbar, wer Kindern unter 16 Jahren alkoholische Getränke oder andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann, oder Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes verabreicht oder zum Konsum zur Verfügung stellt. Artikel 136 des Strafgesetzbuches geht Artikel 19b des Betäubungsmittelgesetzes vor, der die unentgeltliche Abgabe von Betäubungsmitteln zur Ermöglichung des gleichzeitigen und gemeinsamen Konsums in geringfügigen Mengen nicht für strafbar erklärt.</p><p>Damit ist das "Anfixen" von Kindern unter 16 Jahren in jedem Fall strafbar, während Straflosigkeit nach Artikel 19b des Betäubungsmittelgesetzes nur für Personen von über 16 Jahren möglich ist.</p><p>Die Artikel 19 Ziffer 1 und 19c des Betäubungsmittelgesetzes sowie Artikel 136 des Strafgesetzbuches erfassen das "Anfixen" oder Verführen zum Konsum von Betäubungsmitteln. Nach Inkrafttreten der Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 24. März 1995 auf Mitte 1996 fällt auch das "Anfixen" mit psychotropen Stoffen (z. B. mit dem in der Drogenszene verbreiteten Rohypnol) darunter. Nur durch Artikel 136 des Strafgesetzbuches abgedeckt sind allerdings die in der Begründung der Interpellation erwähnten Schnüffeldrogen (andere Stoffe in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann), weil es sich dabei nicht um Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes handelt.</p><p>Die gestellten Fragen werden wie folgt beantwortet:</p><p>1. Der Bundesrat ist der Meinung, dass zum Tatbestand des "Anfixens" die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes für Kinder und Erwachsene einen ausreichenden Schutz bieten. Gegen die Verabreichung oder die Zurverfügungstellung zum Konsum von anderen Stoffen in einer Menge, welche die Gesundheit gefährden kann (z. B. Schnüffeldrogen), sind Kinder unter 16 Jahren zusätzlich durch das Strafgesetzbuch geschützt.</p><p>Schnüffelstoffe sind in der Schweiz kein weitverbreitetes Phänomen und werden - wenn überhaupt - fast ausschliesslich von Kindern unter 16 Jahren konsumiert. Für Erwachsene sieht der Bundesrat deshalb bezüglich des "Anfixens" mit Schnüffeldrogen zurzeit keinen Handlungsbedarf.</p><p>2. Der Bundesrat hat eine Expertenkommission unter der Leitung von Regierungsrat Jörg Schild, Basel-Stadt, beauftragt, unter anderem die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes zu prüfen und Revisionspunkte vorzuschlagen. Der Expertenbericht ist am 22. Februar 1996 veröffentlicht worden. Die Straftatbestände des Betäubungsmittelgesetzes sind im Gesamtzusammenhang zu beurteilen, wovon der Tatbestand des "Anfixens" einen Teilaspekt darstellt, dessen Strafloserklärung nicht zur Diskussion steht. Unter diesen Voraussetzungen sieht der Bundesrat in bezug auf den Tatbestand des "Anfixens" keinen Handlungsbedarf.</p><p>Derzeit ist zu diesem Bericht eine Vernehmlassung bei den Kantonen und weiteren interessierten Kreisen im Gange. Der Bundesrat wird anschliessend über sein weiteres Vorgehen bezüglich einer Gesetzesrevision und anderer konkreter Massnahmen entscheiden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Im Strafrecht besteht eine Lücke, was den Tatbestand des "Anfixens" eines Mitmenschen durch Dealer oder "Freunde" zum Drogenkonsum betrifft.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, zu folgenden zwei Punkten Stellung zu nehmen:</p><p>1. Wie beurteilt der Bundesrat diesen Mangel im Strafrecht?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen der Revision des Betäubungsmittelgesetzes eine Ergänzung des Strafrechts um den Tatbestand des "Anfixens" vorzuschlagen (Verführung zum Drogenkonsum, Beihilfe zur Drogenhandhabung usw.)?</p>
    • Tatbestand des "Anfixens"

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