Katastrophe Tschernobyl. Notfallplanung Schweiz
- ShortId
-
96.3147
- Id
-
19963147
- Updated
-
10.04.2024 13:48
- Language
-
de
- Title
-
Katastrophe Tschernobyl. Notfallplanung Schweiz
- AdditionalIndexing
-
nuklearer Unfall;Katastrophenhilfe;Katastrophenalarm;öffentliche Finanzierung;Armee;Arbeitsverpflichtung;Notstand;Zivilschutz;Kernkraftwerk
- 1
-
- L04K17030201, Kernkraftwerk
- L05K1703010601, nuklearer Unfall
- L06K070204010401, Arbeitsverpflichtung
- L04K10010702, Katastrophenhilfe
- L04K06010303, Katastrophenalarm
- L04K04030302, Notstand
- L03K040203, Armee
- L04K04030201, Zivilschutz
- L04K11090209, öffentliche Finanzierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Am 26. April 1996 jährt sich zum zehnten Mal die Reaktorkatastrophe Tschernobyl. Für die Aufräum- und Dekontaminationsarbeiten waren zwischen 1986 und 1988 rund 800 000 sogenannte "Liquidatoren" im Einsatz. Diese wurden mindestens teilweise zwangsverpflichtet und waren über die gesundheitlichen Konsequenzen nicht aufgeklärt. Heute leiden die "Liquidatoren" unter einer Vielzahl von physischen und psychischen Krankheiten, welche auf die hohen Strahlenbelastungen zurückzuführen sind, welche sie bei ihrem Einsatz in Tschernobyl erlitten. Leukämie, andere Krebsarten, Erkrankungen von Herz und Verdauungsorganen, starker Abbau der intellektuellen Fähigkeiten, Depressionen sind nur einige der Krankheiten, unter denen diese Menschen heute zu leiden haben.</p><p>Die arbeitsfähige Bevölkerung der Schweiz beträgt etwa 3,1 Millionen Menschen. Das würde bedeuten, dass bei einer Reaktorkatastrophe in der Schweiz rund jeder vierte arbeitsfähige Mensch oder jeder zweite arbeitsfähige Mann für Aufräum- und Dekontaminationsarbeiten eingesetzt werden müsste.</p>
- <p>Als Folge der Katastrophe von Tschernobyl sind Konzepte und Mittel der Notfallschutzplanung überprüft und verbessert worden. Die rechtlichen Grundlagen wurden auf den neuesten Stand gebracht. Am 1. Oktober 1994 traten das neue Strahlenschutzgesetz und die dazugehörige Verordnung in Kraft. Bereits vorher waren in weiteren Verordnungen die Aufgaben der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität und der Nationalen Alarmzentrale neu definiert und die Beschaffung und Verteilung von Jodtabletten geregelt worden. Die Nationale Alarmzentrale wurde wesentlich ausgebaut. Zur Koordination der Information bei Verstrahlungslagen wurde die Bundeskanzlei als Informationszentrale verstärkt. Kommunikations- und Informatikmittel wurden ergänzt oder modernisiert und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen sowie mit anderen Ländern verbessert. Der so erneuerte Notfallschutz wird in regelmässig durchgeführten Übungen erprobt. Es hat sich dabei gezeigt, dass sich über den bestehenden Notfallschutz hinaus keine weiteren Massnahmen aufdrängen.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den in der Interpellation aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. und 4. Die heutige Notfallschutzplanung in der Schweiz beruht auf einem Referenzunfall. Dieser deckt die meisten vorstellbaren, schweren Unfälle ab. Bei diesem Referenzunfall müssen ausserhalb des Kraftwerkareals keine Aufräumarbeiten unter sehr hohen Dosisleistungen vorgenommen werden. Auch die Aufräumarbeiten innerhalb eines Kernkraftwerkes können unter Einhaltung der Dosisgrenzwerte der Strahlenschutzverordnung vorgenommen werden. Dies zeigt die Erfahrung aus dem bisher schwerwiegendsten Unfall in einem westlichen Kernkraftwerk (Three Mile Islands, USA, 1979). Eine kleine Mannschaft von Spezialisten führt dort die Aufräumarbeiten mit fernbedienbaren Werkzeugen und speziellen Maschinen durch, unter Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften.</p><p>Eine ähnliche Erfahrung konnte in der Schweiz bei den Arbeiten in der 1969 havarierten Versuchsanlage Lucens (Waadt) gemacht werden.</p><p>2. Sowohl die Militär- als auch die Zivilschutzgesetzgebung sehen im Fall von Katastrophen oder Notlagen gleich welcher Art grundsätzlich das Aufgebot des erforderlichen Personals für Hilfeleistungen vor. Ein kleiner Teil der Armee- und Zivilschutzangehörigen ist bereits heute in der Notfallorganisation für die schweizerischen Kernkraftwerke integriert und in bestimmten Funktionen ausgebildet. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die mit Kernkraftwerken keinen direkten Zusammenhang haben (z. B. messen, alarmieren, informieren, evakuieren).</p><p>Die Strahlenschutzgesetzgebung sieht den Einsatz weiterer Personenkategorien und Unternehmungen vor (z. B. Feuerwehr, Personen und Unternehmungen des öffentlichen und privaten Verkehrs, Zollorgane, Medizinalpersonen usw.). Diese Personen können nur zu Aufgaben verpflichtet werden, die sie auch normalerweise im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben. Demnach dürfen Personen, die nicht speziell dafür ausgebildet sind, nicht für die Schadensbekämpfung in einer beschädigten Kernanlage oder deren unmittelbaren Umgebung eingesetzt werden. Zum Schutz der Gesundheit der verpflichteten Personen dürfen diese nur Arbeiten verrichten, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie die in der Strahlenschutzverordnung festgelegte effektive Strahlendosis akkumulieren.</p><p>Im Bundesrecht besteht keine gesetzliche Grundlage, wonach Samariterorganisationen zu einem Einsatz verpflichtet werden könnten; in einem Teil der Gemeinden sind die Samariter rechtlich jedoch der Feuerwehr gleichgestellt.</p><p>3. Nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz haftet der Inhaber einer Kernanlage ohne betragsmässige Begrenzung für alle Arten von Nuklearschäden, die durch Kernmaterialien seiner Anlage verursacht werden. Er muss sich dafür bis zum Betrag von 1 Milliarde Franken versichern, nämlich für 500 Millionen Franken bei einem privaten Versicherer und für die verbleibenden 500 Millionen Franken beim Bund. Zur Deckung seiner Verpflichtungen erhebt der Bund von den Inhabern der Kernanlagen Beiträge, die dem Nuklearschadenfonds gutgeschrieben werden. Ende 1995 wies der Fonds ein Vermögen von 195 Millionen Franken auf. Reichen in einem Grossschadenfall die zur Verfügung stehenden Mittel des Haftpflichtigen, des privaten Versicherers und des Bundes zur Befriedigung aller Ansprüche voraussichtlich nicht aus, so beschliesst die Bundesversammlung eine besondere Entschädigungsordnung.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit den Erfahrungen der Ukraine bei der "Bewältigung" der Katastrophe von Tschernobyl stellen sich für die schweizerische Notfallplanung für AKW-Störfälle schwerwiegende Fragen. Ich bitte den Bundesrat, diese zu beantworten:</p><p>1. Planen die Bundesbehörden bei einer gleichartigen Reaktorkatastrophe die Zwangsverpflichtung von 800 000 Personen für die Aufräum- und Dekontaminationsarbeiten?</p><p>2. Falls solche Notfallplanungen bestehen: In welcher Form sind Militär und Zivilschutz, freiwillige Samariterorganisationen sowie die bundeseigenen Betriebe SBB und PTT darin integriert?</p><p>3. Bestehen beim Bund Rückstellungen zur Finanzierung allfälliger Kosten einer Reaktorkatastrophe einschliesslich der Krankheitskosten und Entschädigungen für die "Liquidatoren" und die betroffene Bevölkerung?</p><p>4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass seine Notfallplanungen ausreichen, um eine Reaktorkatastrophe wie Tschernobyl zu bewältigen?</p>
- Katastrophe Tschernobyl. Notfallplanung Schweiz
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Am 26. April 1996 jährt sich zum zehnten Mal die Reaktorkatastrophe Tschernobyl. Für die Aufräum- und Dekontaminationsarbeiten waren zwischen 1986 und 1988 rund 800 000 sogenannte "Liquidatoren" im Einsatz. Diese wurden mindestens teilweise zwangsverpflichtet und waren über die gesundheitlichen Konsequenzen nicht aufgeklärt. Heute leiden die "Liquidatoren" unter einer Vielzahl von physischen und psychischen Krankheiten, welche auf die hohen Strahlenbelastungen zurückzuführen sind, welche sie bei ihrem Einsatz in Tschernobyl erlitten. Leukämie, andere Krebsarten, Erkrankungen von Herz und Verdauungsorganen, starker Abbau der intellektuellen Fähigkeiten, Depressionen sind nur einige der Krankheiten, unter denen diese Menschen heute zu leiden haben.</p><p>Die arbeitsfähige Bevölkerung der Schweiz beträgt etwa 3,1 Millionen Menschen. Das würde bedeuten, dass bei einer Reaktorkatastrophe in der Schweiz rund jeder vierte arbeitsfähige Mensch oder jeder zweite arbeitsfähige Mann für Aufräum- und Dekontaminationsarbeiten eingesetzt werden müsste.</p>
- <p>Als Folge der Katastrophe von Tschernobyl sind Konzepte und Mittel der Notfallschutzplanung überprüft und verbessert worden. Die rechtlichen Grundlagen wurden auf den neuesten Stand gebracht. Am 1. Oktober 1994 traten das neue Strahlenschutzgesetz und die dazugehörige Verordnung in Kraft. Bereits vorher waren in weiteren Verordnungen die Aufgaben der Einsatzorganisation bei erhöhter Radioaktivität und der Nationalen Alarmzentrale neu definiert und die Beschaffung und Verteilung von Jodtabletten geregelt worden. Die Nationale Alarmzentrale wurde wesentlich ausgebaut. Zur Koordination der Information bei Verstrahlungslagen wurde die Bundeskanzlei als Informationszentrale verstärkt. Kommunikations- und Informatikmittel wurden ergänzt oder modernisiert und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen sowie mit anderen Ländern verbessert. Der so erneuerte Notfallschutz wird in regelmässig durchgeführten Übungen erprobt. Es hat sich dabei gezeigt, dass sich über den bestehenden Notfallschutz hinaus keine weiteren Massnahmen aufdrängen.</p><p>Der Bundesrat nimmt zu den in der Interpellation aufgeworfenen Fragen wie folgt Stellung:</p><p>1. und 4. Die heutige Notfallschutzplanung in der Schweiz beruht auf einem Referenzunfall. Dieser deckt die meisten vorstellbaren, schweren Unfälle ab. Bei diesem Referenzunfall müssen ausserhalb des Kraftwerkareals keine Aufräumarbeiten unter sehr hohen Dosisleistungen vorgenommen werden. Auch die Aufräumarbeiten innerhalb eines Kernkraftwerkes können unter Einhaltung der Dosisgrenzwerte der Strahlenschutzverordnung vorgenommen werden. Dies zeigt die Erfahrung aus dem bisher schwerwiegendsten Unfall in einem westlichen Kernkraftwerk (Three Mile Islands, USA, 1979). Eine kleine Mannschaft von Spezialisten führt dort die Aufräumarbeiten mit fernbedienbaren Werkzeugen und speziellen Maschinen durch, unter Einhaltung der Strahlenschutzvorschriften.</p><p>Eine ähnliche Erfahrung konnte in der Schweiz bei den Arbeiten in der 1969 havarierten Versuchsanlage Lucens (Waadt) gemacht werden.</p><p>2. Sowohl die Militär- als auch die Zivilschutzgesetzgebung sehen im Fall von Katastrophen oder Notlagen gleich welcher Art grundsätzlich das Aufgebot des erforderlichen Personals für Hilfeleistungen vor. Ein kleiner Teil der Armee- und Zivilschutzangehörigen ist bereits heute in der Notfallorganisation für die schweizerischen Kernkraftwerke integriert und in bestimmten Funktionen ausgebildet. Es handelt sich dabei um Tätigkeiten, die mit Kernkraftwerken keinen direkten Zusammenhang haben (z. B. messen, alarmieren, informieren, evakuieren).</p><p>Die Strahlenschutzgesetzgebung sieht den Einsatz weiterer Personenkategorien und Unternehmungen vor (z. B. Feuerwehr, Personen und Unternehmungen des öffentlichen und privaten Verkehrs, Zollorgane, Medizinalpersonen usw.). Diese Personen können nur zu Aufgaben verpflichtet werden, die sie auch normalerweise im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit ausüben. Demnach dürfen Personen, die nicht speziell dafür ausgebildet sind, nicht für die Schadensbekämpfung in einer beschädigten Kernanlage oder deren unmittelbaren Umgebung eingesetzt werden. Zum Schutz der Gesundheit der verpflichteten Personen dürfen diese nur Arbeiten verrichten, bei denen nicht zu erwarten ist, dass sie die in der Strahlenschutzverordnung festgelegte effektive Strahlendosis akkumulieren.</p><p>Im Bundesrecht besteht keine gesetzliche Grundlage, wonach Samariterorganisationen zu einem Einsatz verpflichtet werden könnten; in einem Teil der Gemeinden sind die Samariter rechtlich jedoch der Feuerwehr gleichgestellt.</p><p>3. Nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz haftet der Inhaber einer Kernanlage ohne betragsmässige Begrenzung für alle Arten von Nuklearschäden, die durch Kernmaterialien seiner Anlage verursacht werden. Er muss sich dafür bis zum Betrag von 1 Milliarde Franken versichern, nämlich für 500 Millionen Franken bei einem privaten Versicherer und für die verbleibenden 500 Millionen Franken beim Bund. Zur Deckung seiner Verpflichtungen erhebt der Bund von den Inhabern der Kernanlagen Beiträge, die dem Nuklearschadenfonds gutgeschrieben werden. Ende 1995 wies der Fonds ein Vermögen von 195 Millionen Franken auf. Reichen in einem Grossschadenfall die zur Verfügung stehenden Mittel des Haftpflichtigen, des privaten Versicherers und des Bundes zur Befriedigung aller Ansprüche voraussichtlich nicht aus, so beschliesst die Bundesversammlung eine besondere Entschädigungsordnung.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit den Erfahrungen der Ukraine bei der "Bewältigung" der Katastrophe von Tschernobyl stellen sich für die schweizerische Notfallplanung für AKW-Störfälle schwerwiegende Fragen. Ich bitte den Bundesrat, diese zu beantworten:</p><p>1. Planen die Bundesbehörden bei einer gleichartigen Reaktorkatastrophe die Zwangsverpflichtung von 800 000 Personen für die Aufräum- und Dekontaminationsarbeiten?</p><p>2. Falls solche Notfallplanungen bestehen: In welcher Form sind Militär und Zivilschutz, freiwillige Samariterorganisationen sowie die bundeseigenen Betriebe SBB und PTT darin integriert?</p><p>3. Bestehen beim Bund Rückstellungen zur Finanzierung allfälliger Kosten einer Reaktorkatastrophe einschliesslich der Krankheitskosten und Entschädigungen für die "Liquidatoren" und die betroffene Bevölkerung?</p><p>4. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass seine Notfallplanungen ausreichen, um eine Reaktorkatastrophe wie Tschernobyl zu bewältigen?</p>
- Katastrophe Tschernobyl. Notfallplanung Schweiz
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