Reservenbildung in der Krankenversicherung

ShortId
96.3150
Id
19963150
Updated
10.04.2024 07:52
Language
de
Title
Reservenbildung in der Krankenversicherung
AdditionalIndexing
Dumping;Vorrat;Krankenversicherung;Betriebsrücklage
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K0703020104, Betriebsrücklage
  • L05K0703050106, Vorrat
  • L05K0703010102, Dumping
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wie auch in der Antwort zur Empfehlung Rochat (96.3084) ausgeführt, wird die Höhe der Reservequote nach heutigem Recht (Art. 78 Abs. 4 KVV) aufgrund der geschuldeten Prämien (Prämiensoll) bemessen, während im bisherigen Recht dafür die Gesamtausgaben zugrunde gelegt wurden. Die neue Regelung beruht auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, welche das Finanzierungsverfahren in der Krankenversicherung im Vorfeld der Revision des Krankenversicherungsgesetzes überprüft hat.</p><p></p><p>Ausschlaggebend für diese Änderung waren rein versicherungstechnische Überlegungen. Nachdem die Bildung der erforderlichen Reserven ein Element für die Berechnung der Prämien bildet, ist es naheliegend, dass die Reservequote ebenfalls an den Prämieneinnahmen bemessen wird. Ein weiterer Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass der Versicherer die Prämieneinnahmen und damit den Anteil zur Bildung der Reserven für ein bestimmtes Geschäftsjahr einigermassen genau einzuschätzen vermag, während es für ihn sehr viel schwieriger ist, die Höhe der Ausgaben im voraus zu ermitteln.</p><p></p><p>Die Auswirkungen der neuen Regelung auf den Finanzhaushalt eines Versicherers sind geringfügig, bilden doch die Prämien die wichtigste Einnahmequelle, die nach dem Wegfall der direkten Subventionen an die Krankenkassen nunmehr noch stärker ins Gewicht fallen. Diese Änderung blieb im übrigen auch von Seiten der Versicherer völlig unbestritten.</p><p></p><p>Zu den in der Interpellation erwähnten beiden Punkten ist folgendes zu bemerken:</p><p></p><p>1. Bemisst ein Versicherer die Prämien zu tief, riskiert er am Ende des Geschäftsjahres ein Defizit. Dieses Defizit muss durch Entnahme aus den Reserven gedeckt werden. Dadurch vermindern sich die Reserven sowohl betrags- wie auch anteilsmässig. Die Reservequote wird in diesem Fall also sinken, und zwar sowohl, wenn die Reservequote an den Gesamtausgaben als auch wenn sie an den Prämieneinnahmen bemessen wird.</p><p></p><p>2. Die Bemessung der Reserven an den Prämieneinnahmen verschafft insbesondere Versicherern, die einen starken Zuwachs an neuen Versicherten aufweisen, grössere Sicherheit, nachdem die Kosten - wie der lnterpellant richtig bemerkt - in der Regel erst mit einer zeitlichen Verzögerung eintreten. Diese Sicherheit schützt schliesslich auch die Versicherten vor einem finanziellem Risiko. Der Bundesrat sieht deshalb keine Veranlassung, die entsprechenden Verordnungsbestimmungen anzupassen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Nach Artikel 78 Absatz 4 KVV werden die Reserven der Krankenkassen in Prozenten der geschuldeten Prämien festgelegt.</p><p>Diese Lösung hat zwei wesentliche Nachteile:</p><p>1. Ein Versicherer, der mit Dumping-Absichten tiefe Prämien anbietet, kann sich mit niedrigen Reserven begnügen. So bringt er jedoch seine Finanzen in Gefahr.</p><p>2. Ein Versicherer, der dank wirtschaftlicher Verwaltung seine Kosten tiefer halten kann als andere Versicherer und dadurch seinen Versichertenbestand merklich erhöhen kann, wird durch seine Dynamik bestraft. Aufgrund der zusätzlichen Beiträge der Neuversicherten verringert sich nämlich der Prozentsatz seiner Reserven deutlich. Dabei zeigt die Erfahrung, dass Neuversicherte im ersten Jahr nur geringe zusätzliche Ausgaben verursachen.</p><p>Die Krankenversicherung scheint der einzige Wirtschaftsbereich zu sein, in dem die Reserven als Prozentsatz der Einnahmen und nicht der Ausgaben berechnet werden, was jeder buchhalterischen Logik widerspricht. Bis zum 31. Dezember 1995, als noch das alte Bundesgesetz über die Krankenversicherung in Kraft war, sah Artikel 10 der Verordnung V vor, dass die Reserven in Prozenten der Jahresausgaben festgelegt wurden.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die betreffende Bestimmung zu ändern, damit die Reserven als Prozentsatz der bezahlten Nettoleistungen (nach Abzug der Kostenbeteiligung) festgelegt werden?</p>
  • Reservenbildung in der Krankenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wie auch in der Antwort zur Empfehlung Rochat (96.3084) ausgeführt, wird die Höhe der Reservequote nach heutigem Recht (Art. 78 Abs. 4 KVV) aufgrund der geschuldeten Prämien (Prämiensoll) bemessen, während im bisherigen Recht dafür die Gesamtausgaben zugrunde gelegt wurden. Die neue Regelung beruht auf den Vorschlägen einer Expertengruppe, welche das Finanzierungsverfahren in der Krankenversicherung im Vorfeld der Revision des Krankenversicherungsgesetzes überprüft hat.</p><p></p><p>Ausschlaggebend für diese Änderung waren rein versicherungstechnische Überlegungen. Nachdem die Bildung der erforderlichen Reserven ein Element für die Berechnung der Prämien bildet, ist es naheliegend, dass die Reservequote ebenfalls an den Prämieneinnahmen bemessen wird. Ein weiterer Vorteil dieser Regelung besteht darin, dass der Versicherer die Prämieneinnahmen und damit den Anteil zur Bildung der Reserven für ein bestimmtes Geschäftsjahr einigermassen genau einzuschätzen vermag, während es für ihn sehr viel schwieriger ist, die Höhe der Ausgaben im voraus zu ermitteln.</p><p></p><p>Die Auswirkungen der neuen Regelung auf den Finanzhaushalt eines Versicherers sind geringfügig, bilden doch die Prämien die wichtigste Einnahmequelle, die nach dem Wegfall der direkten Subventionen an die Krankenkassen nunmehr noch stärker ins Gewicht fallen. Diese Änderung blieb im übrigen auch von Seiten der Versicherer völlig unbestritten.</p><p></p><p>Zu den in der Interpellation erwähnten beiden Punkten ist folgendes zu bemerken:</p><p></p><p>1. Bemisst ein Versicherer die Prämien zu tief, riskiert er am Ende des Geschäftsjahres ein Defizit. Dieses Defizit muss durch Entnahme aus den Reserven gedeckt werden. Dadurch vermindern sich die Reserven sowohl betrags- wie auch anteilsmässig. Die Reservequote wird in diesem Fall also sinken, und zwar sowohl, wenn die Reservequote an den Gesamtausgaben als auch wenn sie an den Prämieneinnahmen bemessen wird.</p><p></p><p>2. Die Bemessung der Reserven an den Prämieneinnahmen verschafft insbesondere Versicherern, die einen starken Zuwachs an neuen Versicherten aufweisen, grössere Sicherheit, nachdem die Kosten - wie der lnterpellant richtig bemerkt - in der Regel erst mit einer zeitlichen Verzögerung eintreten. Diese Sicherheit schützt schliesslich auch die Versicherten vor einem finanziellem Risiko. Der Bundesrat sieht deshalb keine Veranlassung, die entsprechenden Verordnungsbestimmungen anzupassen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Nach Artikel 78 Absatz 4 KVV werden die Reserven der Krankenkassen in Prozenten der geschuldeten Prämien festgelegt.</p><p>Diese Lösung hat zwei wesentliche Nachteile:</p><p>1. Ein Versicherer, der mit Dumping-Absichten tiefe Prämien anbietet, kann sich mit niedrigen Reserven begnügen. So bringt er jedoch seine Finanzen in Gefahr.</p><p>2. Ein Versicherer, der dank wirtschaftlicher Verwaltung seine Kosten tiefer halten kann als andere Versicherer und dadurch seinen Versichertenbestand merklich erhöhen kann, wird durch seine Dynamik bestraft. Aufgrund der zusätzlichen Beiträge der Neuversicherten verringert sich nämlich der Prozentsatz seiner Reserven deutlich. Dabei zeigt die Erfahrung, dass Neuversicherte im ersten Jahr nur geringe zusätzliche Ausgaben verursachen.</p><p>Die Krankenversicherung scheint der einzige Wirtschaftsbereich zu sein, in dem die Reserven als Prozentsatz der Einnahmen und nicht der Ausgaben berechnet werden, was jeder buchhalterischen Logik widerspricht. Bis zum 31. Dezember 1995, als noch das alte Bundesgesetz über die Krankenversicherung in Kraft war, sah Artikel 10 der Verordnung V vor, dass die Reserven in Prozenten der Jahresausgaben festgelegt wurden.</p><p>Ist der Bundesrat bereit, die betreffende Bestimmung zu ändern, damit die Reserven als Prozentsatz der bezahlten Nettoleistungen (nach Abzug der Kostenbeteiligung) festgelegt werden?</p>
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