Vorschriften betreffend Diplomatenfahrzeuge

ShortId
96.3158
Id
19963158
Updated
10.04.2024 13:02
Language
de
Title
Vorschriften betreffend Diplomatenfahrzeuge
AdditionalIndexing
Auto;Zulassung des Fahrzeugs;diplomatischer Dienst;diplomatische Immunität;Gleichbehandlung;technische Überwachung
1
  • L06K100201020105, diplomatischer Dienst
  • L06K100201020104, diplomatische Immunität
  • L05K1803010101, Auto
  • L04K18020305, technische Überwachung
  • L04K18020307, Zulassung des Fahrzeugs
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die World Trade Organisation (WTO), Nachfolgeorganisation des GATT, hat aus den zwei Standortbewerbungen Genf und Bonn der Schweizer Stadt den Vorzug gegeben. Allerdings hat sie sich den Abschluss zufriedenstellender Verhandlungen vorbehalten. Um ihren Forderungen entsprechen zu können und den Standort Genf zu sichern, musste die Schweiz der WTO in einigen Punkten entgegenkommen. Da der Bundesrat dem Standort Schweiz als Sitz für internationale Organisationen hohe Priorität beimisst, lassen sich diese Zugeständnisse im Bereich der Verkehrszulassung rechtfertigen, zumal keine gravierenden Auswirkungen zu befürchten sind.</p><p></p><p>Am 2. Juni 1995 wurde deshalb das Sitzabkommen zwischen der WTO und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnet. Darin verpflichtete sich der Bundesrat unter anderem, die Diplomaten-Fahrzeuge von den schweizerischen Bau- und Ausrüstungsvorschriften auszunehmen.</p><p></p><p>Die in der neuen Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) eingebetteten Ausnahmen bedeuten indessen nicht, dass für Diplomaten-Fahrzeuge keine Vorschriften mehr bestehen. Fahrzeuge von Haltern oder von Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und lmmunitäten gemessen, müssen die Vorschriften ihres Herkunftsstaates sowie mindestens die technischen Anforderungen des Anhangs 5 des Internationalen Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr erfüllen.</p><p></p><p>Ihre Fahrzeuge entsprechen damit den gleichen Mindeststandards, wie sie auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge gelten, die in der Schweiz verkehren. Den Diplomatinnen und Diplomaten, die sich in der Regel nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten, wird mit dieser Regelung ermöglicht, ihre im Ausland erworbenen Fahrzeuge auch hier zu benützen.</p><p></p><p>Die Polizei kann auch die Fahrzeuge von Diplomatinnen und Diplomaten überprüfen. Stellt sie dabei erhebliche Mängel fest, meldet sie diese der Zulassungsbehörde. Die beanstandeten Fahrzeuge müssen nachgeprüft werden.</p><p></p><p>Im weiteren hat der Bundesrat auf das Erfordernis, den Führerausweis nach einem Jahr umzutauschen und die Fahrzeugführerinnen und -führer einer Kontrollfahrt zu unterziehen, verzichtet.</p><p></p><p>Zu den Fragen wird wie folgt Stellung genommen:</p><p></p><p>1./2. Fahrzeuge von Diplomatinnen und Diplomaten sind in aller Regel nicht weniger sicher oder weniger umweltfreundlich als in der Schweiz ordentlich zugelassene, denn sie müssen oft mindestens gleichwertigen ausländischen Anforderungen genügen (besonders Fahrzeuge, die aus EU-Ländern und den USA stammen).</p><p></p><p>Ausserdem sind diese Fahrzeuge normalerweise gut unterhalten, was einen grossen Einfluss sowohl auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit als auch auf die Emissionen der Fahrzeuge hat.</p><p></p><p>3. Nachdem die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge in der Schweiz mit den Vorschriften der Europäischen Union per 1. Oktober 1995 harmonisiert und der Direktimport erheblich erleichtert wurde, können die bestehenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht mehr als protektionistische Massnahmen zugunsten der Importeure missverstanden werden.</p><p></p><p>4. Die Ausnahmeregelungen sind angesichts der besonderen Umstände gerechtfertigt, zumal sie keine relevante Beeinflussung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Emissionen zur Folge haben.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen in Genf hat diese über die neuen Vorschriften des Bundesrates informiert, die für die Zulassung von Fahrzeugen des diplomatischen Personals zum Strassenverkehr gelten.</p><p>Gemäss diesen Bestimmungen sind für die Immatrikulation dieser Fahrzeuge nicht mehr erforderlich:</p><p>- der Nachweis, dass die Abgasvorschriften eingehalten werden;</p><p>- der Nachweis, dass das Fahrzeug die Geräuschgrenzwerte nicht überschreitet;</p><p>- der Umbau der Bremsanlage;</p><p>- die Anpassung oder der Ersatz des Geschwindigkeitsmessers;</p><p>- der Wechsel der Reifen (diese müssen jedoch ein Mindestprofil von 1,6 mm aufweisen).</p><p>Diese Fahrzeuge sind von der periodischen Prüfungspflicht und von der Abgaswartungspflicht befreit.</p><p>Anzumerken ist ferner, dass die Lenkerinnen und Lenker solcher Fahrzeuge nicht mehr verpflichtet sind, ihr Sehvermögen kontrollieren zu lassen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist er der Auffassung, dass die Sicherheitsvorschriften je nach sozialem oder beruflichem Status der Strassenbenützerinnen oder -benützer geändert werden können?</p><p>2. Sind die Abgasvorschriften nach seiner Auffassung so unbedeutend, dass er es für legitim hält, sie je nach Staatsangehörigkeit der Halterin oder des Halters eines in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuges variieren zu lassen?</p><p>3. Befürchtet er nicht, dass die den übrigen Strassenbenützern (zu Recht) auferlegten Verpflichtungen unglaubwürdig werden und nur noch als protektionistische Massnahmen zugunsten der Importeure erscheinen?</p><p>4. Ist er nicht der Auffassung, dass sich diese Ausnahmen von den elementaren Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen bei näherer Überlegung als wenig sinnvoll, ja stossend, erweisen und deshalb rückgängig gemacht werden müssen?</p>
  • Vorschriften betreffend Diplomatenfahrzeuge
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die World Trade Organisation (WTO), Nachfolgeorganisation des GATT, hat aus den zwei Standortbewerbungen Genf und Bonn der Schweizer Stadt den Vorzug gegeben. Allerdings hat sie sich den Abschluss zufriedenstellender Verhandlungen vorbehalten. Um ihren Forderungen entsprechen zu können und den Standort Genf zu sichern, musste die Schweiz der WTO in einigen Punkten entgegenkommen. Da der Bundesrat dem Standort Schweiz als Sitz für internationale Organisationen hohe Priorität beimisst, lassen sich diese Zugeständnisse im Bereich der Verkehrszulassung rechtfertigen, zumal keine gravierenden Auswirkungen zu befürchten sind.</p><p></p><p>Am 2. Juni 1995 wurde deshalb das Sitzabkommen zwischen der WTO und der Schweizerischen Eidgenossenschaft unterzeichnet. Darin verpflichtete sich der Bundesrat unter anderem, die Diplomaten-Fahrzeuge von den schweizerischen Bau- und Ausrüstungsvorschriften auszunehmen.</p><p></p><p>Die in der neuen Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) eingebetteten Ausnahmen bedeuten indessen nicht, dass für Diplomaten-Fahrzeuge keine Vorschriften mehr bestehen. Fahrzeuge von Haltern oder von Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und lmmunitäten gemessen, müssen die Vorschriften ihres Herkunftsstaates sowie mindestens die technischen Anforderungen des Anhangs 5 des Internationalen Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr erfüllen.</p><p></p><p>Ihre Fahrzeuge entsprechen damit den gleichen Mindeststandards, wie sie auch für im Ausland zugelassene Fahrzeuge gelten, die in der Schweiz verkehren. Den Diplomatinnen und Diplomaten, die sich in der Regel nur vorübergehend in der Schweiz aufhalten, wird mit dieser Regelung ermöglicht, ihre im Ausland erworbenen Fahrzeuge auch hier zu benützen.</p><p></p><p>Die Polizei kann auch die Fahrzeuge von Diplomatinnen und Diplomaten überprüfen. Stellt sie dabei erhebliche Mängel fest, meldet sie diese der Zulassungsbehörde. Die beanstandeten Fahrzeuge müssen nachgeprüft werden.</p><p></p><p>Im weiteren hat der Bundesrat auf das Erfordernis, den Führerausweis nach einem Jahr umzutauschen und die Fahrzeugführerinnen und -führer einer Kontrollfahrt zu unterziehen, verzichtet.</p><p></p><p>Zu den Fragen wird wie folgt Stellung genommen:</p><p></p><p>1./2. Fahrzeuge von Diplomatinnen und Diplomaten sind in aller Regel nicht weniger sicher oder weniger umweltfreundlich als in der Schweiz ordentlich zugelassene, denn sie müssen oft mindestens gleichwertigen ausländischen Anforderungen genügen (besonders Fahrzeuge, die aus EU-Ländern und den USA stammen).</p><p></p><p>Ausserdem sind diese Fahrzeuge normalerweise gut unterhalten, was einen grossen Einfluss sowohl auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit als auch auf die Emissionen der Fahrzeuge hat.</p><p></p><p>3. Nachdem die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge in der Schweiz mit den Vorschriften der Europäischen Union per 1. Oktober 1995 harmonisiert und der Direktimport erheblich erleichtert wurde, können die bestehenden Bau- und Ausrüstungsvorschriften nicht mehr als protektionistische Massnahmen zugunsten der Importeure missverstanden werden.</p><p></p><p>4. Die Ausnahmeregelungen sind angesichts der besonderen Umstände gerechtfertigt, zumal sie keine relevante Beeinflussung der Verkehrs- und Betriebssicherheit sowie der Emissionen zur Folge haben.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Ständige Mission der Schweiz bei den internationalen Organisationen in Genf hat diese über die neuen Vorschriften des Bundesrates informiert, die für die Zulassung von Fahrzeugen des diplomatischen Personals zum Strassenverkehr gelten.</p><p>Gemäss diesen Bestimmungen sind für die Immatrikulation dieser Fahrzeuge nicht mehr erforderlich:</p><p>- der Nachweis, dass die Abgasvorschriften eingehalten werden;</p><p>- der Nachweis, dass das Fahrzeug die Geräuschgrenzwerte nicht überschreitet;</p><p>- der Umbau der Bremsanlage;</p><p>- die Anpassung oder der Ersatz des Geschwindigkeitsmessers;</p><p>- der Wechsel der Reifen (diese müssen jedoch ein Mindestprofil von 1,6 mm aufweisen).</p><p>Diese Fahrzeuge sind von der periodischen Prüfungspflicht und von der Abgaswartungspflicht befreit.</p><p>Anzumerken ist ferner, dass die Lenkerinnen und Lenker solcher Fahrzeuge nicht mehr verpflichtet sind, ihr Sehvermögen kontrollieren zu lassen.</p><p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Ist er der Auffassung, dass die Sicherheitsvorschriften je nach sozialem oder beruflichem Status der Strassenbenützerinnen oder -benützer geändert werden können?</p><p>2. Sind die Abgasvorschriften nach seiner Auffassung so unbedeutend, dass er es für legitim hält, sie je nach Staatsangehörigkeit der Halterin oder des Halters eines in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeuges variieren zu lassen?</p><p>3. Befürchtet er nicht, dass die den übrigen Strassenbenützern (zu Recht) auferlegten Verpflichtungen unglaubwürdig werden und nur noch als protektionistische Massnahmen zugunsten der Importeure erscheinen?</p><p>4. Ist er nicht der Auffassung, dass sich diese Ausnahmen von den elementaren Sicherheits- und Umweltschutzanforderungen bei näherer Überlegung als wenig sinnvoll, ja stossend, erweisen und deshalb rückgängig gemacht werden müssen?</p>
    • Vorschriften betreffend Diplomatenfahrzeuge

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