Gesundheitslehre an den landwirtschaftlichen Schulen

ShortId
96.3159
Id
19963159
Updated
14.11.2025 08:13
Language
de
Title
Gesundheitslehre an den landwirtschaftlichen Schulen
AdditionalIndexing
Gesundheitserziehung;Landwirtschaftsschule;Tierkrankheit
1
  • L04K13020103, Gesundheitserziehung
  • L04K13020303, Landwirtschaftsschule
  • L05K1401010301, Tierkrankheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Sensibilität der Bevölkerung bezüglich einwandfreier Lebensmittel tierischer Herkunft ist sehr gross. Der Stellenwert der Qualitätssicherung in diesem Bereich nimmt daher laufend zu.</p><p>Fehler einzelner führen zu Skandalmeldungen in den Medien und fügen den Produzenten grossen Schaden zu. Grund für solche Fehler im Bereich der tierischen Produktion ist oft ein ungenügender Ausbildungs- und Wissensstand.</p><p>Einer fundierten Ausbildung unserer zukünftigen Bauern auf dem Gebiete der Gesundheitslehre kommt eine grosse Bedeutung zu. Dies hat auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum GPK-Bericht des Ständerates "Vollzugsprobleme im Tierschutz" (1993) anerkannt: "Der Einbezug des Tierschutzes in die landwirtschaftliche Ausbildung ist ein wichtiges Element zur Durchsetzung des Tierschutzes. Im Rahmen der laufenden Revision der Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung und der Detaillehrpläne dazu soll diesem Anliegen Rechnung getragen werden." (Stellungnahme zur Empfehlung 14)</p><p>Dieser Haltung zum Trotz ist der Bundesrat einen echten Tatbeweis bisher schuldig geblieben. Trotz der unbestrittenen Notwendigkeit einer umfassenden Ausbildung im Bereich Tiergesundheit, welche für verantwortungsvolles Handeln Voraussetzung ist, hat der Schweizerische Landwirtschaftliche Verein ein neues Reglement über die Lehrabschlussprüfungen mit dem Segen des Bundesamtes für Landwirtschaft in Kraft gesetzt, welches zwar die Berufslehre aufwertet, aber gleichzeitig die Anforderungen an die Schlussprüfung unverhältnismässig herabsetzt, was dazu führt, dass u. a. das Fach "Gesundheitslehre" von einer Prüfung befreit und damit abgewertet wird.</p>
  • <p>Die "Gesundheitslehre" bildet - zusammen mit "der Anatomie und der Physiologie der landwirtschaftlichen Nutztiere" - ein Fach, das während der landwirtschaftlichen Grundausbildung mindestens 70 Unterrichtslektionen umfasst ("Lehrplan für die Ausbildung des Landwirts", Ausgabe 1995, mitherausgegeben vom Bundesamt für Landwirtschaft). Dem Stoffwechsel der Nutztiere sowie dem Vorbeugen und Heilen von Krankheiten wird dabei besonderes Gewicht beigemessen. Ebenso kommen unter dem Richtziel Hygiene/Haltung die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zur Sprache.</p><p>Darüber hinaus werden Aspekte der Gesundheitslehre im Fach "Fütterung" behandelt (mindestens 65 Lektionen). Namentlich müssen der "Einfluss der verschiedenen Nährstoffe auf die Leistungen und die Qualität der tierischen Produkte" und die "Problematik der nutritiven und der therapeutischen Anwendung von antimikrobiellen Stoffen und Futterzusätzen" als Lernziele behandelt werden (Lehrplan, S. 167).</p><p>Der Unterricht im Fach "Gesundheitslehre", dem unbestrittenermassen grosse Bedeutung zukommt, ist während der Grundausbildung in Berufs- und Landwirtschaftsschule bereits gut dotiert.</p><p>Nicht alle Pflicht- und Wahlfächer, die während der Grundausbildung unterrichtet werden, werden an der Lehrabschlussprüfung geprüft. Das Reglement des Schweizerischen Landwirtschaftlichen Vereins über die Berufslehre und die Lehrabschlussprüfung für Landwirte/Landwirtinnen vom 1. August 1995 (vom Bundesamt für Landwirtschaft genehmigt am 2. Februar 1995) hält nur fest, wie viele Fächer zu prüfen sind. Hingegen schreibt das Reglement nicht vor, um welche Fächer es sich dabei handelt. Diese Kompetenz liegt bei den Kantonen, die verbindlich festlegen können, welche Fächer anlässlich der Lehrabschlussprüfung geprüft werden (Art. 7a des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951, Änderung vom 18. Dezember 1992).</p><p>Die Fächer "Gesundheitslehre" und "Fütterung" gehören zu den Pflichtfächern. Sie werden also von allen Schülerinnen und Schülern besucht. Wie in den übrigen Fächern wird der Unterrichtsstoff auch in diesen während der Ausbildung laufend geprüft und benotet. Von einer Abwertung des Faches "Gesundheitslehre" kann nicht gesprochen werden.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, das Fach "Gesundheitslehre" sei bereits genügend in der Ausbildung verankert.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen der Weisungs-, Genehmigungs- und Richtlinienkompetenzen, die ihm gemäss Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes namentlich im Bereich der Ausbildungs- und Prüfungsreglemente zukommen, darauf hinzuwirken, das Fach "Gesundheitslehre" im Rahmen der landwirtschaftlichen Berufsbildung stärker zu verankern?</p>
  • Gesundheitslehre an den landwirtschaftlichen Schulen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Sensibilität der Bevölkerung bezüglich einwandfreier Lebensmittel tierischer Herkunft ist sehr gross. Der Stellenwert der Qualitätssicherung in diesem Bereich nimmt daher laufend zu.</p><p>Fehler einzelner führen zu Skandalmeldungen in den Medien und fügen den Produzenten grossen Schaden zu. Grund für solche Fehler im Bereich der tierischen Produktion ist oft ein ungenügender Ausbildungs- und Wissensstand.</p><p>Einer fundierten Ausbildung unserer zukünftigen Bauern auf dem Gebiete der Gesundheitslehre kommt eine grosse Bedeutung zu. Dies hat auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum GPK-Bericht des Ständerates "Vollzugsprobleme im Tierschutz" (1993) anerkannt: "Der Einbezug des Tierschutzes in die landwirtschaftliche Ausbildung ist ein wichtiges Element zur Durchsetzung des Tierschutzes. Im Rahmen der laufenden Revision der Verordnung über die landwirtschaftliche Berufsbildung und der Detaillehrpläne dazu soll diesem Anliegen Rechnung getragen werden." (Stellungnahme zur Empfehlung 14)</p><p>Dieser Haltung zum Trotz ist der Bundesrat einen echten Tatbeweis bisher schuldig geblieben. Trotz der unbestrittenen Notwendigkeit einer umfassenden Ausbildung im Bereich Tiergesundheit, welche für verantwortungsvolles Handeln Voraussetzung ist, hat der Schweizerische Landwirtschaftliche Verein ein neues Reglement über die Lehrabschlussprüfungen mit dem Segen des Bundesamtes für Landwirtschaft in Kraft gesetzt, welches zwar die Berufslehre aufwertet, aber gleichzeitig die Anforderungen an die Schlussprüfung unverhältnismässig herabsetzt, was dazu führt, dass u. a. das Fach "Gesundheitslehre" von einer Prüfung befreit und damit abgewertet wird.</p>
    • <p>Die "Gesundheitslehre" bildet - zusammen mit "der Anatomie und der Physiologie der landwirtschaftlichen Nutztiere" - ein Fach, das während der landwirtschaftlichen Grundausbildung mindestens 70 Unterrichtslektionen umfasst ("Lehrplan für die Ausbildung des Landwirts", Ausgabe 1995, mitherausgegeben vom Bundesamt für Landwirtschaft). Dem Stoffwechsel der Nutztiere sowie dem Vorbeugen und Heilen von Krankheiten wird dabei besonderes Gewicht beigemessen. Ebenso kommen unter dem Richtziel Hygiene/Haltung die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zur Sprache.</p><p>Darüber hinaus werden Aspekte der Gesundheitslehre im Fach "Fütterung" behandelt (mindestens 65 Lektionen). Namentlich müssen der "Einfluss der verschiedenen Nährstoffe auf die Leistungen und die Qualität der tierischen Produkte" und die "Problematik der nutritiven und der therapeutischen Anwendung von antimikrobiellen Stoffen und Futterzusätzen" als Lernziele behandelt werden (Lehrplan, S. 167).</p><p>Der Unterricht im Fach "Gesundheitslehre", dem unbestrittenermassen grosse Bedeutung zukommt, ist während der Grundausbildung in Berufs- und Landwirtschaftsschule bereits gut dotiert.</p><p>Nicht alle Pflicht- und Wahlfächer, die während der Grundausbildung unterrichtet werden, werden an der Lehrabschlussprüfung geprüft. Das Reglement des Schweizerischen Landwirtschaftlichen Vereins über die Berufslehre und die Lehrabschlussprüfung für Landwirte/Landwirtinnen vom 1. August 1995 (vom Bundesamt für Landwirtschaft genehmigt am 2. Februar 1995) hält nur fest, wie viele Fächer zu prüfen sind. Hingegen schreibt das Reglement nicht vor, um welche Fächer es sich dabei handelt. Diese Kompetenz liegt bei den Kantonen, die verbindlich festlegen können, welche Fächer anlässlich der Lehrabschlussprüfung geprüft werden (Art. 7a des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951, Änderung vom 18. Dezember 1992).</p><p>Die Fächer "Gesundheitslehre" und "Fütterung" gehören zu den Pflichtfächern. Sie werden also von allen Schülerinnen und Schülern besucht. Wie in den übrigen Fächern wird der Unterrichtsstoff auch in diesen während der Ausbildung laufend geprüft und benotet. Von einer Abwertung des Faches "Gesundheitslehre" kann nicht gesprochen werden.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, das Fach "Gesundheitslehre" sei bereits genügend in der Ausbildung verankert.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ist der Bundesrat bereit, im Rahmen der Weisungs-, Genehmigungs- und Richtlinienkompetenzen, die ihm gemäss Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 7 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes namentlich im Bereich der Ausbildungs- und Prüfungsreglemente zukommen, darauf hinzuwirken, das Fach "Gesundheitslehre" im Rahmen der landwirtschaftlichen Berufsbildung stärker zu verankern?</p>
    • Gesundheitslehre an den landwirtschaftlichen Schulen

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