Eigenmietwertbesteuerung nach StHG

ShortId
96.3163
Id
19963163
Updated
10.04.2024 11:59
Language
de
Title
Eigenmietwertbesteuerung nach StHG
AdditionalIndexing
Eigenmietwertbesteuerung;Kanton;Steuerharmonisierung
1
  • L04K11070401, Eigenmietwertbesteuerung
  • L04K11070310, Steuerharmonisierung
  • L06K080701020108, Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Im Unterschied zum DBG, wo der Eigenmietwert als Naturaleinkommen grundsätzlich an den Marktwert gebunden ist (Art. 16 Abs. 2 und Art. 21 DBG), lässt das StHG dem kantonalen Gesetzgeber diesbezüglich eine erhebliche Freiheit. Nach dem massgebenden Artikel 7 Absatz 1 StHG wird lediglich allgemein festgehalten, dass der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen, darunter auch solche aus Vermögensertrag, "eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken".</p><p>2. Mithin können die Kantone den steuerbaren Eigenmietwert auch unter dem Marktwert ansetzen und die Eigenmietwerte sogar sehr niedrig besteuern. Doch haben sich die kantonalen Förderungsmassnahmen an die durch Artikel 4 der Bundesverfassung gesetzten Schranken der Rechtsgleichheit zwischen Wohneigentümern und Mietern zu halten. Immerhin kann es - wie das Bundesgericht ausführt - ohne Verletzung von Artikel 4 der Bundesverfassung angehen, der kleineren Disponibilität des Nutzens einer eigenen Wohnung bei der Festsetzung des Mietwertes Rechnung zu tragen "und in diesem Sinne Wohnungseigentümer und Wohnungsmieter zahlenmässig nicht gleich zu behandeln". (BGE vom 9. November 1990, S. 321ff., Erw. 3g). Insgesamt setzt daher die genannte Bestimmung von Artikel 7 Absatz 1 StHG dem kantonalen Gesetzgeber für die Festlegung des steuerbaren Eigenmietwertes keine anderen Bedingungen, als sie die Beachtung des Rechtsgleichheitsgebotes verlangt. Dem kantonalen Gesetzgeber bleibt damit ein weiterer Spielraum der Gestaltung, in den das Bundesgericht nicht eingreift (vgl. BGE vom 9. November 1990, a.a.O., Erw. 3c; vgl. auch D. Yersin, L'impôt sur le revenu. Etendue et limites de l'harmonisation, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd. 61, S. 295ff., insb. S. 307).</p><p>3. Zusätzliche Abzugsmöglichkeiten für Neuerwerber widersprechen dem verfassungsmässigen Harmonisierungsauftrag. Gemäss Artikel 42quinquies Absatz 2 der Bundesverfassung umfasst der zu harmonisierende Bereich u. a. den "Gegenstand" der Steuern. Demzufolge ist durch die Bundesgesetzgebung sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Steuern von Kantonen und Gemeinden einheitlich vorzuschreiben, wie sich das steuerbare Einkommen definiert, d. h. es sind sowohl die einzelnen Einkommensbestandteile als auch die einzelnen Abzüge verbindlich festzulegen. Doch auch schon nach der heutigen Gesetzgebung besteht für den Wohnungseigentümer eine breite Palette von Abzugsmöglichkeiten. So ist namentlich vorgesehen, die Hypothekarzinsen sowie die Unterhaltskosten in Abzug zu bringen. In diesem Zusammenhang sind aber auch die Abzüge im Rahmen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge zu nennen, weil die entsprechenden Mittel seit einiger Zeit ebenfalls für die Wohneigentumsförderung dienstbar gemacht werden können. Schliesslich räumt das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen die Möglichkeit ein, Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorzusehen. Diese Abzüge können, gestützt auf die Harmonisierungsgesetzgebung, sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern geltend gemacht werden. Weitere Abzüge nur bei den kantonalen Steuergesetzen beizubehalten oder einzuführen würde einen klaren Verstoss gegen den verfassungsmässigen Harmonisierungsauftrag bedeuten. Indes ist es - wie in Ziffer 2 dargetan - möglich, den Eigenmietwert tiefer als zum Marktwert festzusetzen. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein gegenüber dem Marktmietwert um 30 Prozent tieferer steuerbarer Eigenmietwert den von Artikel 4 der Bundesverfassung gesetzten Erfordernissen noch durchaus entspricht.</p><p>4. Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Frage, ob die "Einfrierung" des Eigenmietwertes nach dem StHG noch möglich sei. Mithin sind ebenfalls nur die Schranken des Rechtsgleichheitsgebotes zu berücksichtigen. Zur Frage, wieweit im Lichte dieser Kriterien auch eine Unterschreitung der erwähnten Marge von 30 Prozent noch rechtens wäre, hat sich bisher das Bundesgericht nicht ausdrücklich geäussert. Dazu ist auch keine abschliessende und allgemeingültige Antwort möglich. Denn Fragen der Rechtsgleichheit können zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen (vgl. BGE vom 9. November 1990, a.a.O., S. 323). Immerhin hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 17. März 1995 beiläufig ausgeführt, dass Durchschnittswerte von 54,25 Prozent des Marktwertes für Einfamilienhäuser und 58,26 Prozent für Eigentumswohnungen "für sich allein betrachtet" mit Artikel 4 der Bundesverfassung "möglicherweise" nicht mehr vereinbar wären (vgl. in "Die Praxis", Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes, 85. Jahrgang, 1996, Nr. 3, Ziff. 3bb).</p><p>5. Mieterabzüge beizubehalten oder einzuführen ist nach der Harmonisierungsgesetzgebung nicht mehr zulässig. Der Steuergegenstand ist - wie erwähnt - gestützt auf Artikel 42quinquies der Bundesverfassung - für Bund und Kantone einheitlich festzulegen. Mieterabzüge sind weder im DBG noch im StHG vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Gemäss Artikel 7 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) unterliegt u. a. die Eigennutzung von Grundstücken der Einkommenssteuer. Diese knappe Umschreibung der Eigenmietwertbesteuerung hebt sich deutlich von derjenigen in Artikel 21 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) ab. In der Debatte des Ständerates über die Volksinitiative "Wohneigentum für alle" hat Bundesrat Villiger erklärt, dass selbst nach Ablauf der in Artikel 72 StHG vorgesehenen Anpassungsfrist für die kantonalen Steuerordnungen die Kantone mit Bezug auf die Höhe des Eigenmietwertes sehr frei seien und diesbezüglich sehr viel Flexibilität hätten. In diesem Zusammenhang ergibt sich eine Reihe von Fragen:</p><p>1. Sind die Grundsätze von Artikel 21 DBG auf die Eigenmietwertbesteuerung nach der Harmonisierungsgesetzgebung nicht anwendbar?</p><p>2. Sind die Kantone im Zuge der Anpassung ihres Rechtes bei der Festlegung des Eigenmietwertes nicht an das Marktwertprinzip gebunden? Gilt für sie lediglich als einzige Schranke diejenige der Rechtsgleichheit gemäss Artikel 4 der Bundesverfassung und der darauf basierenden konstanten Praxis des Bundesgerichtes?</p><p>3. Können die Kantone auch nach dem Stichtag 1. Januar 2001 Abzüge zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums festlegen, sei dies nun in der Form von Erwerbserleichterungen (z. B. Bausparen) oder zwecks Beibehaltung des erworbenen Grundeigentums (z. B. 30 Prozent Abzug vom Eigenmietwert gemäss geltender Gesetzgebung im Kanton Schwyz)?</p><p>4. Ist die "Einfrierung" des Eigenmietwertes, wie dies gegenwärtig im Kanton Basel-Landschaft der Fall ist oder nach Ziffer 5 der Volksinitiative "Wohneigentum für alle" gefordert wird, auch unter dem Regime der Harmonisierungsgesetzgebung weiterhin möglich?</p><p>5. Sind im Rahmen der Harmonisierungsgesetzgebung sogenannte Mieterabzüge (z. B. Zug, Uri, Basel-Landschaft) weiterhin zulässig?</p>
  • Eigenmietwertbesteuerung nach StHG
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Im Unterschied zum DBG, wo der Eigenmietwert als Naturaleinkommen grundsätzlich an den Marktwert gebunden ist (Art. 16 Abs. 2 und Art. 21 DBG), lässt das StHG dem kantonalen Gesetzgeber diesbezüglich eine erhebliche Freiheit. Nach dem massgebenden Artikel 7 Absatz 1 StHG wird lediglich allgemein festgehalten, dass der Einkommenssteuer alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer unterliegen, darunter auch solche aus Vermögensertrag, "eingeschlossen die Eigennutzung von Grundstücken".</p><p>2. Mithin können die Kantone den steuerbaren Eigenmietwert auch unter dem Marktwert ansetzen und die Eigenmietwerte sogar sehr niedrig besteuern. Doch haben sich die kantonalen Förderungsmassnahmen an die durch Artikel 4 der Bundesverfassung gesetzten Schranken der Rechtsgleichheit zwischen Wohneigentümern und Mietern zu halten. Immerhin kann es - wie das Bundesgericht ausführt - ohne Verletzung von Artikel 4 der Bundesverfassung angehen, der kleineren Disponibilität des Nutzens einer eigenen Wohnung bei der Festsetzung des Mietwertes Rechnung zu tragen "und in diesem Sinne Wohnungseigentümer und Wohnungsmieter zahlenmässig nicht gleich zu behandeln". (BGE vom 9. November 1990, S. 321ff., Erw. 3g). Insgesamt setzt daher die genannte Bestimmung von Artikel 7 Absatz 1 StHG dem kantonalen Gesetzgeber für die Festlegung des steuerbaren Eigenmietwertes keine anderen Bedingungen, als sie die Beachtung des Rechtsgleichheitsgebotes verlangt. Dem kantonalen Gesetzgeber bleibt damit ein weiterer Spielraum der Gestaltung, in den das Bundesgericht nicht eingreift (vgl. BGE vom 9. November 1990, a.a.O., Erw. 3c; vgl. auch D. Yersin, L'impôt sur le revenu. Etendue et limites de l'harmonisation, in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht, Bd. 61, S. 295ff., insb. S. 307).</p><p>3. Zusätzliche Abzugsmöglichkeiten für Neuerwerber widersprechen dem verfassungsmässigen Harmonisierungsauftrag. Gemäss Artikel 42quinquies Absatz 2 der Bundesverfassung umfasst der zu harmonisierende Bereich u. a. den "Gegenstand" der Steuern. Demzufolge ist durch die Bundesgesetzgebung sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die Steuern von Kantonen und Gemeinden einheitlich vorzuschreiben, wie sich das steuerbare Einkommen definiert, d. h. es sind sowohl die einzelnen Einkommensbestandteile als auch die einzelnen Abzüge verbindlich festzulegen. Doch auch schon nach der heutigen Gesetzgebung besteht für den Wohnungseigentümer eine breite Palette von Abzugsmöglichkeiten. So ist namentlich vorgesehen, die Hypothekarzinsen sowie die Unterhaltskosten in Abzug zu bringen. In diesem Zusammenhang sind aber auch die Abzüge im Rahmen der beruflichen Vorsorge und der gebundenen Selbstvorsorge zu nennen, weil die entsprechenden Mittel seit einiger Zeit ebenfalls für die Wohneigentumsförderung dienstbar gemacht werden können. Schliesslich räumt das Steuerharmonisierungsgesetz den Kantonen die Möglichkeit ein, Abzüge für Umweltschutz, Energiesparen und Denkmalpflege vorzusehen. Diese Abzüge können, gestützt auf die Harmonisierungsgesetzgebung, sowohl bei der direkten Bundessteuer als auch bei den Staats- und Gemeindesteuern geltend gemacht werden. Weitere Abzüge nur bei den kantonalen Steuergesetzen beizubehalten oder einzuführen würde einen klaren Verstoss gegen den verfassungsmässigen Harmonisierungsauftrag bedeuten. Indes ist es - wie in Ziffer 2 dargetan - möglich, den Eigenmietwert tiefer als zum Marktwert festzusetzen. Dabei ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass ein gegenüber dem Marktmietwert um 30 Prozent tieferer steuerbarer Eigenmietwert den von Artikel 4 der Bundesverfassung gesetzten Erfordernissen noch durchaus entspricht.</p><p>4. Die gleichen Grundsätze gelten auch für die Frage, ob die "Einfrierung" des Eigenmietwertes nach dem StHG noch möglich sei. Mithin sind ebenfalls nur die Schranken des Rechtsgleichheitsgebotes zu berücksichtigen. Zur Frage, wieweit im Lichte dieser Kriterien auch eine Unterschreitung der erwähnten Marge von 30 Prozent noch rechtens wäre, hat sich bisher das Bundesgericht nicht ausdrücklich geäussert. Dazu ist auch keine abschliessende und allgemeingültige Antwort möglich. Denn Fragen der Rechtsgleichheit können zu verschiedenen Zeiten verschieden beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Zeitverhältnissen (vgl. BGE vom 9. November 1990, a.a.O., S. 323). Immerhin hat das Bundesgericht in einem Entscheid vom 17. März 1995 beiläufig ausgeführt, dass Durchschnittswerte von 54,25 Prozent des Marktwertes für Einfamilienhäuser und 58,26 Prozent für Eigentumswohnungen "für sich allein betrachtet" mit Artikel 4 der Bundesverfassung "möglicherweise" nicht mehr vereinbar wären (vgl. in "Die Praxis", Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichtes, 85. Jahrgang, 1996, Nr. 3, Ziff. 3bb).</p><p>5. Mieterabzüge beizubehalten oder einzuführen ist nach der Harmonisierungsgesetzgebung nicht mehr zulässig. Der Steuergegenstand ist - wie erwähnt - gestützt auf Artikel 42quinquies der Bundesverfassung - für Bund und Kantone einheitlich festzulegen. Mieterabzüge sind weder im DBG noch im StHG vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Gemäss Artikel 7 des Steuerharmonisierungsgesetzes (StHG) unterliegt u. a. die Eigennutzung von Grundstücken der Einkommenssteuer. Diese knappe Umschreibung der Eigenmietwertbesteuerung hebt sich deutlich von derjenigen in Artikel 21 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) ab. In der Debatte des Ständerates über die Volksinitiative "Wohneigentum für alle" hat Bundesrat Villiger erklärt, dass selbst nach Ablauf der in Artikel 72 StHG vorgesehenen Anpassungsfrist für die kantonalen Steuerordnungen die Kantone mit Bezug auf die Höhe des Eigenmietwertes sehr frei seien und diesbezüglich sehr viel Flexibilität hätten. In diesem Zusammenhang ergibt sich eine Reihe von Fragen:</p><p>1. Sind die Grundsätze von Artikel 21 DBG auf die Eigenmietwertbesteuerung nach der Harmonisierungsgesetzgebung nicht anwendbar?</p><p>2. Sind die Kantone im Zuge der Anpassung ihres Rechtes bei der Festlegung des Eigenmietwertes nicht an das Marktwertprinzip gebunden? Gilt für sie lediglich als einzige Schranke diejenige der Rechtsgleichheit gemäss Artikel 4 der Bundesverfassung und der darauf basierenden konstanten Praxis des Bundesgerichtes?</p><p>3. Können die Kantone auch nach dem Stichtag 1. Januar 2001 Abzüge zur Förderung des selbstgenutzten Wohneigentums festlegen, sei dies nun in der Form von Erwerbserleichterungen (z. B. Bausparen) oder zwecks Beibehaltung des erworbenen Grundeigentums (z. B. 30 Prozent Abzug vom Eigenmietwert gemäss geltender Gesetzgebung im Kanton Schwyz)?</p><p>4. Ist die "Einfrierung" des Eigenmietwertes, wie dies gegenwärtig im Kanton Basel-Landschaft der Fall ist oder nach Ziffer 5 der Volksinitiative "Wohneigentum für alle" gefordert wird, auch unter dem Regime der Harmonisierungsgesetzgebung weiterhin möglich?</p><p>5. Sind im Rahmen der Harmonisierungsgesetzgebung sogenannte Mieterabzüge (z. B. Zug, Uri, Basel-Landschaft) weiterhin zulässig?</p>
    • Eigenmietwertbesteuerung nach StHG

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