Praktische Auswirkungen durch Einführung des Euro in der EU
- ShortId
-
96.3171
- Id
-
19963171
- Updated
-
10.04.2024 13:27
- Language
-
de
- Title
-
Praktische Auswirkungen durch Einführung des Euro in der EU
- AdditionalIndexing
-
Euro;wirtschaftliche Auswirkung;Gesetzgebungsverfahren;Recht (speziell);Vertrag des Privatrechts;Gesetz
- 1
-
- L04K11010201, Euro
- L04K07040404, wirtschaftliche Auswirkung
- L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
- L05K0503010102, Gesetz
- L03K050302, Recht (speziell)
- L04K05070201, Vertrag des Privatrechts
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Einleitung:</p><p>Um die Auswirkungen der Währungsunion auf die Schweizer Wirtschaft abzuklären, hat der Vorsitzende des Ausschusses des Bundesrates für allgemeine Wirtschaftspolitik eine Arbeitsgruppe der Kommission für Konjunkturfragen eingesetzt. In welcher Form es zur Veröffentlichung des Berichtes dieses Ausschusses kommt, wird der Bundesrat nach Konsultation des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank im Rahmen der Behandlung des Postulates Cottier entscheiden. Zu den allfälligen rechtlichen Auswirkungen vornehmlich auf die bestehenden langfristigen Verträge kann folgendes angeführt werden:</p><p>Es gehört zu einer der charakteristischen, aber nicht unverzichtbaren Eigenschaften der Souveränität, dass ein Staat verfassungsmässig sein unabhängiges Währungssystem bestimmt. Die Währungsordnung eines Staates und somit auch die Währung gründen auf der jeweiligen Verfassung. Der Ausdruck Währung umfasst in diesem Sinne die Währungseinheit eines souveränen Staates. Global betrachtet ist Währungseinheit somit ein abstrakter Begriff oder eine Rechnungseinheit.</p><p>Als Devisen bezeichnet man alle auf eine ausländischen Währung lautenden und im Ausland zahlbaren Forderungen.</p><p>Erfüllungsort für Forderungen in Fremdwährungen:</p><p>Nach Artikel 84 des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) sind in der Schweiz Geldschulden in Landesmünze, d. h. in Schweizer Franken, zu zahlen, sofern nicht "effektiv" die wortgetreue Erfüllung des Vertrages ausbedungen wird. Verlangen die Parteien ausdrücklich eine Fremdwährungszahlung im Lande der betreffenden Währung, so wird dieser Tatbestand aus den folgenden Gründen von den Bestimmungen des schweizerischen Rechtes nicht erfasst:</p><p>Geldschulden sind nach einheitlicher Lehre Bringschulden (Art. 74 OR). Der Erfüllungsort einer Forderung ist der Ort, an dem die Parteien ihre vertraglichen Leistungen zu erbringen haben. Die Erfüllung einer Zahlung unterliegt somit grundsätzlich der Lex causae. Inhalt und Rechtswirkungen eines Devisenschuldverhältnisses richten sich nach dem Schuldstatut. Die vertragliche Vereinbarung der Parteien bestimmt auch die Schuldwährung und somit den Zahlungsort und den Zahlungszeitpunkt. Es muss berücksichtigt werden, dass in der Praxis Zahlungen in Fremdwährungen über die bestehenden Bankverbindungen abgewickelt werden. Für die Erfüllung von Forderungen in einer Fremdwährung gelten somit in erster Linie die Gepflogenheiten auf den internationalen Devisenmärkten. Hier hat die Erfüllung "effektiv" zu erfolgen. Der Schuldner kann die Forderung nicht durch eine alternative Leistung in einer anderen als der geschuldeten Währung erfüllen. In diesem Sinne trägt der Schuldner das Risiko, dass sich die Wertrelation zwischen zwei Währungen bis zum Zeitpunkt der vertraglichen Erfüllung wegen einer Veränderung der Devisenumwandlungskurse zu seinen Ungunsten entwickelt. Forderungen in Fremdwährungen sind somit Nominalschulden.</p><p>Auf dem Devisenmarkt spielt sich die Erfüllung einer Zahlung an dem Ort ab, wo die Währung gesetzliches Zahlungsmittel ist bzw. wo die Erfüllung einer Forderung in der betreffenden Währung rechtsgültig erbracht werden kann: US-Dollar in New York, Deutsche Mark in Frankfurt, französischer Franc in Paris und Schweizer Franken in Zürich. Die Erfüllung an diesen Orten gilt als exklusiv.</p><p>Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht stipuliert in Artikel 147 Absatz 3: "In welcher Währung zu zahlen ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Zahlung zu erfolgen hat."</p><p>Im Schlussbericht zum Entwurf für ein Bundesgesetz über das internationale Privatrecht führt die Expertenkommission aus, dass "deshalb nicht das Recht am Ort der tatsächlichen Vornahme, sondern das Recht am Ort, an dem die Zahlung gemäss Vertrag oder Gesetz vorzunehmen ist, massgebend ist. Der Schuldner soll nicht durch die Leistung an einem anderen als dem vertraglichen oder gesetzlich festgelegten Zahlungsort einen währungsrechtlichen Vorteil erzwingen können. Das Recht am Zahlungsort hat insbesondere zu bestimmen, wie der Schuldner seine Fremdwährungsschulden zu erfüllen hat."</p><p>Rechtsnachfolge:</p><p>Der Euro soll die legale Nachfolgewährung der in der WWU zusammengeschlossenen Währungen werden. Wie in der Einleitung ausgeführt, stellt die Währungsverfassung einen verzichtbaren Bestandteil der Staatssouveränität dar. Über einen Staatsvertrag, wie es der Maastrichter Vertrag darstellt, kann der Einzelstaat auf die Ausrichtung einer eigenen Währungsverfassung zugunsten einer europäischen Währungsverfassung verzichten. In diesem Fall genügt der Beitritt zur Währungsunion, d. h. die Ratifizierung der Vertragsurkunde als völkerrechtliche Grundlage für die Rechtsnachfolge des Euro als legale Währung der Beitrittsstaaten.</p><p>Der vertragliche Zahlungsort, der in den privatrechtlichen Verträgen durch die Wahl der Währung festgelegt worden ist, bleibt verbindlich bestehen. Sollte durch die Einführung des Euro oder eines europäischen Clearingsystems (wie des "Target") ein einheitlicher Erfüllungsort - z. B. in Frankfurt am Sitz der Europäischen Zentralbank - festgelegt werden, so wird das Recht am neuen Erfüllungsort der Forderung zur Anwendung kommen.</p><p>In diesem Sinne gelten auch für Forderungen in Euro das Recht am Erfüllungsort bzw. das Recht der EU oder mangels genügender EU-Normen die Rechte an den unterschiedlichen Erfüllungsorten. Es kann aus der Sicht der Schweiz dahingestellt bleiben, ob hierfür nun deutsches, französisches oder europäisches Recht zur Anwendung kommt. Aus diesem Grund besteht auch kein Bedürfnis, das schweizerische Recht anzupassen. Forderungen in Schweizer Franken können auch weiterhin ohne Schwierigkeiten erfüllt werden.</p><p>Das Recht am Erfüllungsort hat auch die Erfüllungsmodalitäten, z. B. welche Tage als Feiertage gelten und wann die Erfüllung bei Feiertagen rechtsgültig zu erfolgen hat oder auf welcher Basis sich die Zinsleistungen berechnen lassen (beispielsweise Monat mit 30 Tagen, Jahr mit 360 Tagen usw.), zu bestimmen. Diese Modalitäten sind für den Euro bis heute noch nicht endgültig festgelegt worden. Hier bieten sich noch rechtliche Unsicherheiten. Die Erfüllungsmodalitäten von Forderungen in anderen Währungen werden nicht berührt.</p><p>Vertragskontinuität und Vertragsfreiheit:</p><p>Die EU spricht sich des weiteren explizite für die Vertragskontinuität aus (vgl. Grünbuch der Europäischen Kommission vom 31. Mai 1995 über die praktischen Erfahrungen zur Einführung der Einheitswährung). Der Ministerrat der Mitgliedstaaten hat dies auch am Gipfel in Madrid im Dezember 1995 bestätigt: "Der Übergang zum Euro darf für sich genommen die Kontinuität der vertraglichen Rechtsverhältnisse nicht beeinträchtigen; es erfolgt eine Umrechnung der in Landeswährungen angegebenen Beträge zu den vom Rat festgesetzten Kursen in Euro. Im Falle festverzinslicher Wertpapiere und Darlehen wird durch diesen Übergang als solchen der vom Schuldner zu entrichtende nominale Zinssatz nicht verändert, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes vorgesehen. Im Falle von Verträgen, die unter Bezugnahme auf den offiziellen Ecu-Währungskorb der Europäischen Gemeinschaft denominiert sind, wird die Umstellung auf den Euro gemäss dem Vertrag vorbehältlich der Sonderbedingungen einzelner Verträge im Verhältnis 1 zu 1 vorgenommen."</p><p>Den Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechtes geht die Vertragsfreiheit vor. Aufgrund dieser bleibt es den Parteien frei, zu wählen, ob und unter welchen Bedingungen sie einen abgeschlossenen Vertrag in beidseitigem Einverständnis ändern oder auflösen möchten (contrariums actus). Mit ihrem Bekenntnis zur Vertragskontinuität hat die EU auch ausdrücklich das Prinzip der Vertragsfreiheit bestätigt - zuletzt in einem Vorschlag für eine Verordnung: Rechtsrahmen für die Verwendung des Euro (II/354/96-DE). Einzige Ausnahme von der Vertragsfreiheit sind die festzulegenden Umwechslungskurse zur Bestimmung des Euro, diese gelten als unwiderruflich.</p><p>Zur Vertragsfreiheit gehört auch die Rechtswahl, die Freiheit der Parteien, den Vertrag einem bestimmten Rechtssystem verbindlich zu unterstellen. In der Regel kommt bei internationalen Anleihensverträgen oder den Derivatsverträgen englisches oder amerikanisches Recht zur Anwendung. Im Verkehr mit Schweizer Parteien gilt meistens Schweizer Recht.</p><p>Bei Verträgen, die durch Rechtswahl einem ausserhalb der EU geltenden Recht unterstellt werden, kommen nur die Erfüllungsmodalitäten für Forderungen in einer europäischen Währung bzw. in Euro nach EU-Recht zum Tragen. Für sämtliche anderen Vertragsbestandteile gilt das gewählte Recht. Dieses kommt bei Leistungshindernissen in der Erfüllung der Forderung zur Anwendung. In den unterschiedlichen Rechtssystemen wird es einer Partei möglich, auch ohne Zustimmung ihrer Gegenpartei einen Vertrag nicht zu erfüllen, wenn es ihr nachträglich subjektiv oder objektiv unmöglich wird, die vertragliche Leistung zu erbringen. Im angelsächsischen Recht spricht man in diesem Zusammenhang von "Discharge of Frustration", und im Schweizer Recht gilt die Einrede der "clausula rebus sic stantibus".</p><p>Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistungserfüllung:</p><p>Die Einrede der Frustration oder die "clausula rebus sic stantibus" kommt dann zur Anwendung, wenn nach Vertragsabschluss - bedingt durch eine Änderung der äusseren Umstände - die Leistung nicht erbracht werden kann oder sich die Erfüllung der Leistung grundlegend von der vertraglich festgelegten unterscheidet. So ist die Unmöglichkeit einer Leistung dann gegeben, wenn die Leistung aus einem Vertrag nachträglich durch staatliches Recht verunmöglicht wird. Unerschwinglichkeit eines Vertrages kann dann vorliegen, wenn sich durch wesentlich veränderte Verhältnisse die Leistungen einer Partei dermassen verändern, dass sie unter den gegebenen Umständen nie Partei des Vertrages geworden wäre.</p><p>Langfristige Devisenschulden unterliegen gegenüber der Heimatwährung gewissen Kursschwankungen. Solche Kursschwankungen führen zu Wertverschiebungen. Da bei Fremdwährungsschulden das Nominalprinzip zur Anwendung kommt, müssen zufällige und wirtschaftlich bedingte Schwankungen der Währungen von den Parteien akzeptiert werden. Nach allgemeiner Lehre und der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes (BGE 51 II 303ff.) können solche Wertverschiebungen höchstens in Extremsituationen, wenn zum Beispiel Massnahmen der Staatsgewalt in unerhörtem Umfang die Entwertung der Währung eines Landes bewirken (Währungszerfall), zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen.</p><p>Das dreistufige Vorgehen der EU zur Einführung des Euro kann nicht als extreme Massnahme, die zwangsläufig zu einem Währungszerfall führen könnte, gewertet werden. Der Wert der Nachfolgewährung Euro gegenüber den anderen Währungen bestimmt sich auf der wirtschaftlichen Grundlage von Marktsätzen (der gehandelten Devisenumrechnungskurse). In diesem Sinne kann sich keine Partei auf eine nachträgliche Unmöglichkeit der vertraglichen Leistung berufen. Die "clausula rebus sic stantibus" kann nicht angewendet werden. Eine Anpassung der Rechtsordnung drängt sich auch in diesem Zusammenhang nicht auf.</p><p>Schlussfolgerung:</p><p>Für die Erfüllung von Forderungen in Fremdwährungen und deren legale Nachfolgewährungen, hierunter fällt auch der Euro, gilt das Recht am Zahlungsort. Dieses hat insbesondere zu bestimmen, wie der Schuldner seine Fremdwährungsschulden zu erfüllen hat. Das schweizerische Rechtssystem wird durch die Einführung des Euro in der EU nicht betroffen. Es drängt sich somit keine Anpassung des schweizerischen Rechtes auf.</p><p>Die EU hat sich explizite zum Prinzip der Vertragskontinuität bekannt und auch mehrfach bestätigt, dass das Prinzip der Vertragsfreiheit durch die Einführung des Euro nicht berührt wird.</p><p>Die Bestimmung des Euro erfolgt auf wirtschaftlichen Grundlagen und nicht durch eine extreme Massnahme einer Staatsgewalt, die zu einem Währungszerfall führt. Die Geschäftsgrundlage bleibt somit bestehen. Die Parteien können sich nicht auf die nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung berufen "clausula rebus sic stantibus". Eine Anpassung der Rechtsordnung drängt sich auch in diesem Zusammenhang nicht auf.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
- <p>Mit der Verwirklichung der Währungsunion wird der Euro zunächst zur selbständigen Währung und danach zum gesetzlichen Zahlungsmittel in denjenigen Mitgliedstaaten der EU, welche an der Währungsunion teilnehmen. Der Euro wird auch Rechtsnachfolger des Ecu. Damit können und müssen sämtliche Forderungen in diesen Mitgliedstaaten ab dem Jahre 2002 in Euro erfüllt werden, weil die bisherigen Landeswährungen ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren. Diese Umstellung bewirkt, dass alle Forderungen, die bisher in den betreffenden Landeswährungen oder Ecu gelautet haben, in Euro umgerechnet werden. Dies entfaltet nicht nur Auswirkungen auf die an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern wirkt sich auch auf Drittstaaten aus. Verträge, die Leistungen in Ecu oder in der Währung von Mitgliedstaaten der Währungsunion beinhalten, werden auf Euro umgestellt. Das kann insbesondere bei langfristigen Verträgen wie Leasingverträgen, Versicherungen, Darlehensverträgen, bei Anleihen oder Krediten Probleme schaffen. Schon der auf den Euro angewandte einheitliche Zinssatz kann zu klaren und bei Vertragsabschluss unvorhersehbaren Benachteiligungen eines Vertragspartners führen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die mit der Umstellung auf Euro zusammenhängenden Veränderungen zu einem derart starken Ungleichgewicht der verglichenen Leistungen führen können, dass der Vertrag entsprechend der "clausula rebus sic stantibus" aufgehoben werden kann.</p><p>Was mit langfristigen, über das Jahr 1999 hinauslaufenden Verträgen geschieht, ist im Maastrichter Vertrag nicht eindeutig geregelt. Im Grünbuch über die praktischen Fragen des Übergangs zur einheitlichen Währung wird daher der Grundsatz der Fortdauer von Verträgen erwähnt. Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, werden auch gesetzgeberische Massnahmen empfohlen, um eine Vertragsauflösung wegen der Währungsumstellung zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten der EU haben am Madrider Gipfel den Grundsatz der Vertragsfortgeltung statuiert und festgehalten, dass die EU per 1. Januar 1999 entsprechende gesetzgeberische Schritte unternehmen muss. Da die Gesetzgebung innerhalb der EU auf die schweizerische Rechtsprechung keinen direkten Einfluss hat, stellt sich die Frage, ob nicht eine analoge Anpassung im schweizerischen Recht angezeigt ist. Keinesfalls darf dieses Problem ohne weiteres der Justiz überlassen werden.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um einen Bericht darüber:</p><p>- welche praktischen Auswirkungen er durch die Einführung des Euro in der Schweiz erwartet;</p><p>- welche autonomen gesetzgeberischen Massnahmen in Anlehnung an die Empfehlungen des Grünbuchs er als angezeigt erachtet, um Rechtsunsicherheit und negative Effekte insbesondere auf langfristige Verträge zu vermeiden.</p>
- Praktische Auswirkungen durch Einführung des Euro in der EU
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Einleitung:</p><p>Um die Auswirkungen der Währungsunion auf die Schweizer Wirtschaft abzuklären, hat der Vorsitzende des Ausschusses des Bundesrates für allgemeine Wirtschaftspolitik eine Arbeitsgruppe der Kommission für Konjunkturfragen eingesetzt. In welcher Form es zur Veröffentlichung des Berichtes dieses Ausschusses kommt, wird der Bundesrat nach Konsultation des Direktoriums der Schweizerischen Nationalbank im Rahmen der Behandlung des Postulates Cottier entscheiden. Zu den allfälligen rechtlichen Auswirkungen vornehmlich auf die bestehenden langfristigen Verträge kann folgendes angeführt werden:</p><p>Es gehört zu einer der charakteristischen, aber nicht unverzichtbaren Eigenschaften der Souveränität, dass ein Staat verfassungsmässig sein unabhängiges Währungssystem bestimmt. Die Währungsordnung eines Staates und somit auch die Währung gründen auf der jeweiligen Verfassung. Der Ausdruck Währung umfasst in diesem Sinne die Währungseinheit eines souveränen Staates. Global betrachtet ist Währungseinheit somit ein abstrakter Begriff oder eine Rechnungseinheit.</p><p>Als Devisen bezeichnet man alle auf eine ausländischen Währung lautenden und im Ausland zahlbaren Forderungen.</p><p>Erfüllungsort für Forderungen in Fremdwährungen:</p><p>Nach Artikel 84 des Schweizerischen Obligationenrechtes (OR) sind in der Schweiz Geldschulden in Landesmünze, d. h. in Schweizer Franken, zu zahlen, sofern nicht "effektiv" die wortgetreue Erfüllung des Vertrages ausbedungen wird. Verlangen die Parteien ausdrücklich eine Fremdwährungszahlung im Lande der betreffenden Währung, so wird dieser Tatbestand aus den folgenden Gründen von den Bestimmungen des schweizerischen Rechtes nicht erfasst:</p><p>Geldschulden sind nach einheitlicher Lehre Bringschulden (Art. 74 OR). Der Erfüllungsort einer Forderung ist der Ort, an dem die Parteien ihre vertraglichen Leistungen zu erbringen haben. Die Erfüllung einer Zahlung unterliegt somit grundsätzlich der Lex causae. Inhalt und Rechtswirkungen eines Devisenschuldverhältnisses richten sich nach dem Schuldstatut. Die vertragliche Vereinbarung der Parteien bestimmt auch die Schuldwährung und somit den Zahlungsort und den Zahlungszeitpunkt. Es muss berücksichtigt werden, dass in der Praxis Zahlungen in Fremdwährungen über die bestehenden Bankverbindungen abgewickelt werden. Für die Erfüllung von Forderungen in einer Fremdwährung gelten somit in erster Linie die Gepflogenheiten auf den internationalen Devisenmärkten. Hier hat die Erfüllung "effektiv" zu erfolgen. Der Schuldner kann die Forderung nicht durch eine alternative Leistung in einer anderen als der geschuldeten Währung erfüllen. In diesem Sinne trägt der Schuldner das Risiko, dass sich die Wertrelation zwischen zwei Währungen bis zum Zeitpunkt der vertraglichen Erfüllung wegen einer Veränderung der Devisenumwandlungskurse zu seinen Ungunsten entwickelt. Forderungen in Fremdwährungen sind somit Nominalschulden.</p><p>Auf dem Devisenmarkt spielt sich die Erfüllung einer Zahlung an dem Ort ab, wo die Währung gesetzliches Zahlungsmittel ist bzw. wo die Erfüllung einer Forderung in der betreffenden Währung rechtsgültig erbracht werden kann: US-Dollar in New York, Deutsche Mark in Frankfurt, französischer Franc in Paris und Schweizer Franken in Zürich. Die Erfüllung an diesen Orten gilt als exklusiv.</p><p>Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht stipuliert in Artikel 147 Absatz 3: "In welcher Währung zu zahlen ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Zahlung zu erfolgen hat."</p><p>Im Schlussbericht zum Entwurf für ein Bundesgesetz über das internationale Privatrecht führt die Expertenkommission aus, dass "deshalb nicht das Recht am Ort der tatsächlichen Vornahme, sondern das Recht am Ort, an dem die Zahlung gemäss Vertrag oder Gesetz vorzunehmen ist, massgebend ist. Der Schuldner soll nicht durch die Leistung an einem anderen als dem vertraglichen oder gesetzlich festgelegten Zahlungsort einen währungsrechtlichen Vorteil erzwingen können. Das Recht am Zahlungsort hat insbesondere zu bestimmen, wie der Schuldner seine Fremdwährungsschulden zu erfüllen hat."</p><p>Rechtsnachfolge:</p><p>Der Euro soll die legale Nachfolgewährung der in der WWU zusammengeschlossenen Währungen werden. Wie in der Einleitung ausgeführt, stellt die Währungsverfassung einen verzichtbaren Bestandteil der Staatssouveränität dar. Über einen Staatsvertrag, wie es der Maastrichter Vertrag darstellt, kann der Einzelstaat auf die Ausrichtung einer eigenen Währungsverfassung zugunsten einer europäischen Währungsverfassung verzichten. In diesem Fall genügt der Beitritt zur Währungsunion, d. h. die Ratifizierung der Vertragsurkunde als völkerrechtliche Grundlage für die Rechtsnachfolge des Euro als legale Währung der Beitrittsstaaten.</p><p>Der vertragliche Zahlungsort, der in den privatrechtlichen Verträgen durch die Wahl der Währung festgelegt worden ist, bleibt verbindlich bestehen. Sollte durch die Einführung des Euro oder eines europäischen Clearingsystems (wie des "Target") ein einheitlicher Erfüllungsort - z. B. in Frankfurt am Sitz der Europäischen Zentralbank - festgelegt werden, so wird das Recht am neuen Erfüllungsort der Forderung zur Anwendung kommen.</p><p>In diesem Sinne gelten auch für Forderungen in Euro das Recht am Erfüllungsort bzw. das Recht der EU oder mangels genügender EU-Normen die Rechte an den unterschiedlichen Erfüllungsorten. Es kann aus der Sicht der Schweiz dahingestellt bleiben, ob hierfür nun deutsches, französisches oder europäisches Recht zur Anwendung kommt. Aus diesem Grund besteht auch kein Bedürfnis, das schweizerische Recht anzupassen. Forderungen in Schweizer Franken können auch weiterhin ohne Schwierigkeiten erfüllt werden.</p><p>Das Recht am Erfüllungsort hat auch die Erfüllungsmodalitäten, z. B. welche Tage als Feiertage gelten und wann die Erfüllung bei Feiertagen rechtsgültig zu erfolgen hat oder auf welcher Basis sich die Zinsleistungen berechnen lassen (beispielsweise Monat mit 30 Tagen, Jahr mit 360 Tagen usw.), zu bestimmen. Diese Modalitäten sind für den Euro bis heute noch nicht endgültig festgelegt worden. Hier bieten sich noch rechtliche Unsicherheiten. Die Erfüllungsmodalitäten von Forderungen in anderen Währungen werden nicht berührt.</p><p>Vertragskontinuität und Vertragsfreiheit:</p><p>Die EU spricht sich des weiteren explizite für die Vertragskontinuität aus (vgl. Grünbuch der Europäischen Kommission vom 31. Mai 1995 über die praktischen Erfahrungen zur Einführung der Einheitswährung). Der Ministerrat der Mitgliedstaaten hat dies auch am Gipfel in Madrid im Dezember 1995 bestätigt: "Der Übergang zum Euro darf für sich genommen die Kontinuität der vertraglichen Rechtsverhältnisse nicht beeinträchtigen; es erfolgt eine Umrechnung der in Landeswährungen angegebenen Beträge zu den vom Rat festgesetzten Kursen in Euro. Im Falle festverzinslicher Wertpapiere und Darlehen wird durch diesen Übergang als solchen der vom Schuldner zu entrichtende nominale Zinssatz nicht verändert, es sei denn, im Vertrag ist etwas anderes vorgesehen. Im Falle von Verträgen, die unter Bezugnahme auf den offiziellen Ecu-Währungskorb der Europäischen Gemeinschaft denominiert sind, wird die Umstellung auf den Euro gemäss dem Vertrag vorbehältlich der Sonderbedingungen einzelner Verträge im Verhältnis 1 zu 1 vorgenommen."</p><p>Den Bestimmungen des nationalen und internationalen Rechtes geht die Vertragsfreiheit vor. Aufgrund dieser bleibt es den Parteien frei, zu wählen, ob und unter welchen Bedingungen sie einen abgeschlossenen Vertrag in beidseitigem Einverständnis ändern oder auflösen möchten (contrariums actus). Mit ihrem Bekenntnis zur Vertragskontinuität hat die EU auch ausdrücklich das Prinzip der Vertragsfreiheit bestätigt - zuletzt in einem Vorschlag für eine Verordnung: Rechtsrahmen für die Verwendung des Euro (II/354/96-DE). Einzige Ausnahme von der Vertragsfreiheit sind die festzulegenden Umwechslungskurse zur Bestimmung des Euro, diese gelten als unwiderruflich.</p><p>Zur Vertragsfreiheit gehört auch die Rechtswahl, die Freiheit der Parteien, den Vertrag einem bestimmten Rechtssystem verbindlich zu unterstellen. In der Regel kommt bei internationalen Anleihensverträgen oder den Derivatsverträgen englisches oder amerikanisches Recht zur Anwendung. Im Verkehr mit Schweizer Parteien gilt meistens Schweizer Recht.</p><p>Bei Verträgen, die durch Rechtswahl einem ausserhalb der EU geltenden Recht unterstellt werden, kommen nur die Erfüllungsmodalitäten für Forderungen in einer europäischen Währung bzw. in Euro nach EU-Recht zum Tragen. Für sämtliche anderen Vertragsbestandteile gilt das gewählte Recht. Dieses kommt bei Leistungshindernissen in der Erfüllung der Forderung zur Anwendung. In den unterschiedlichen Rechtssystemen wird es einer Partei möglich, auch ohne Zustimmung ihrer Gegenpartei einen Vertrag nicht zu erfüllen, wenn es ihr nachträglich subjektiv oder objektiv unmöglich wird, die vertragliche Leistung zu erbringen. Im angelsächsischen Recht spricht man in diesem Zusammenhang von "Discharge of Frustration", und im Schweizer Recht gilt die Einrede der "clausula rebus sic stantibus".</p><p>Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistungserfüllung:</p><p>Die Einrede der Frustration oder die "clausula rebus sic stantibus" kommt dann zur Anwendung, wenn nach Vertragsabschluss - bedingt durch eine Änderung der äusseren Umstände - die Leistung nicht erbracht werden kann oder sich die Erfüllung der Leistung grundlegend von der vertraglich festgelegten unterscheidet. So ist die Unmöglichkeit einer Leistung dann gegeben, wenn die Leistung aus einem Vertrag nachträglich durch staatliches Recht verunmöglicht wird. Unerschwinglichkeit eines Vertrages kann dann vorliegen, wenn sich durch wesentlich veränderte Verhältnisse die Leistungen einer Partei dermassen verändern, dass sie unter den gegebenen Umständen nie Partei des Vertrages geworden wäre.</p><p>Langfristige Devisenschulden unterliegen gegenüber der Heimatwährung gewissen Kursschwankungen. Solche Kursschwankungen führen zu Wertverschiebungen. Da bei Fremdwährungsschulden das Nominalprinzip zur Anwendung kommt, müssen zufällige und wirtschaftlich bedingte Schwankungen der Währungen von den Parteien akzeptiert werden. Nach allgemeiner Lehre und der Rechtsprechung des schweizerischen Bundesgerichtes (BGE 51 II 303ff.) können solche Wertverschiebungen höchstens in Extremsituationen, wenn zum Beispiel Massnahmen der Staatsgewalt in unerhörtem Umfang die Entwertung der Währung eines Landes bewirken (Währungszerfall), zum Wegfall der Geschäftsgrundlage führen.</p><p>Das dreistufige Vorgehen der EU zur Einführung des Euro kann nicht als extreme Massnahme, die zwangsläufig zu einem Währungszerfall führen könnte, gewertet werden. Der Wert der Nachfolgewährung Euro gegenüber den anderen Währungen bestimmt sich auf der wirtschaftlichen Grundlage von Marktsätzen (der gehandelten Devisenumrechnungskurse). In diesem Sinne kann sich keine Partei auf eine nachträgliche Unmöglichkeit der vertraglichen Leistung berufen. Die "clausula rebus sic stantibus" kann nicht angewendet werden. Eine Anpassung der Rechtsordnung drängt sich auch in diesem Zusammenhang nicht auf.</p><p>Schlussfolgerung:</p><p>Für die Erfüllung von Forderungen in Fremdwährungen und deren legale Nachfolgewährungen, hierunter fällt auch der Euro, gilt das Recht am Zahlungsort. Dieses hat insbesondere zu bestimmen, wie der Schuldner seine Fremdwährungsschulden zu erfüllen hat. Das schweizerische Rechtssystem wird durch die Einführung des Euro in der EU nicht betroffen. Es drängt sich somit keine Anpassung des schweizerischen Rechtes auf.</p><p>Die EU hat sich explizite zum Prinzip der Vertragskontinuität bekannt und auch mehrfach bestätigt, dass das Prinzip der Vertragsfreiheit durch die Einführung des Euro nicht berührt wird.</p><p>Die Bestimmung des Euro erfolgt auf wirtschaftlichen Grundlagen und nicht durch eine extreme Massnahme einer Staatsgewalt, die zu einem Währungszerfall führt. Die Geschäftsgrundlage bleibt somit bestehen. Die Parteien können sich nicht auf die nachträgliche Unmöglichkeit der Erfüllung berufen "clausula rebus sic stantibus". Eine Anpassung der Rechtsordnung drängt sich auch in diesem Zusammenhang nicht auf.</p> Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
- <p>Mit der Verwirklichung der Währungsunion wird der Euro zunächst zur selbständigen Währung und danach zum gesetzlichen Zahlungsmittel in denjenigen Mitgliedstaaten der EU, welche an der Währungsunion teilnehmen. Der Euro wird auch Rechtsnachfolger des Ecu. Damit können und müssen sämtliche Forderungen in diesen Mitgliedstaaten ab dem Jahre 2002 in Euro erfüllt werden, weil die bisherigen Landeswährungen ihre Eigenschaft als gesetzliches Zahlungsmittel verlieren. Diese Umstellung bewirkt, dass alle Forderungen, die bisher in den betreffenden Landeswährungen oder Ecu gelautet haben, in Euro umgerechnet werden. Dies entfaltet nicht nur Auswirkungen auf die an der Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaaten, sondern wirkt sich auch auf Drittstaaten aus. Verträge, die Leistungen in Ecu oder in der Währung von Mitgliedstaaten der Währungsunion beinhalten, werden auf Euro umgestellt. Das kann insbesondere bei langfristigen Verträgen wie Leasingverträgen, Versicherungen, Darlehensverträgen, bei Anleihen oder Krediten Probleme schaffen. Schon der auf den Euro angewandte einheitliche Zinssatz kann zu klaren und bei Vertragsabschluss unvorhersehbaren Benachteiligungen eines Vertragspartners führen. Insbesondere stellt sich die Frage, ob die mit der Umstellung auf Euro zusammenhängenden Veränderungen zu einem derart starken Ungleichgewicht der verglichenen Leistungen führen können, dass der Vertrag entsprechend der "clausula rebus sic stantibus" aufgehoben werden kann.</p><p>Was mit langfristigen, über das Jahr 1999 hinauslaufenden Verträgen geschieht, ist im Maastrichter Vertrag nicht eindeutig geregelt. Im Grünbuch über die praktischen Fragen des Übergangs zur einheitlichen Währung wird daher der Grundsatz der Fortdauer von Verträgen erwähnt. Um Rechtsunsicherheit zu vermeiden, werden auch gesetzgeberische Massnahmen empfohlen, um eine Vertragsauflösung wegen der Währungsumstellung zu vermeiden. Die Mitgliedstaaten der EU haben am Madrider Gipfel den Grundsatz der Vertragsfortgeltung statuiert und festgehalten, dass die EU per 1. Januar 1999 entsprechende gesetzgeberische Schritte unternehmen muss. Da die Gesetzgebung innerhalb der EU auf die schweizerische Rechtsprechung keinen direkten Einfluss hat, stellt sich die Frage, ob nicht eine analoge Anpassung im schweizerischen Recht angezeigt ist. Keinesfalls darf dieses Problem ohne weiteres der Justiz überlassen werden.</p><p>Ich bitte daher den Bundesrat um einen Bericht darüber:</p><p>- welche praktischen Auswirkungen er durch die Einführung des Euro in der Schweiz erwartet;</p><p>- welche autonomen gesetzgeberischen Massnahmen in Anlehnung an die Empfehlungen des Grünbuchs er als angezeigt erachtet, um Rechtsunsicherheit und negative Effekte insbesondere auf langfristige Verträge zu vermeiden.</p>
- Praktische Auswirkungen durch Einführung des Euro in der EU
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