Aussenpolitische Prioritäten und "NATO-Partnerschaften für den Frieden"

ShortId
96.3201
Id
19963201
Updated
14.11.2025 06:41
Language
de
Title
Aussenpolitische Prioritäten und "NATO-Partnerschaften für den Frieden"
AdditionalIndexing
internationale Politik (allgemein);Hilfswerk;europäische Integration (speziell);Volksabstimmung;Schweizerisches Katastrophenhilfekorps;militärische Zusammenarbeit;Gute Dienste;NATO;Friedenspolitik
1
  • L01K10, internationale Politik (allgemein)
  • L03K150224, NATO
  • L03K090202, europäische Integration (speziell)
  • L03K080102, Volksabstimmung
  • L04K10010210, militärische Zusammenarbeit
  • L03K040103, Friedenspolitik
  • L06K080409010101, Schweizerisches Katastrophenhilfekorps
  • L03K100108, Gute Dienste
  • L04K10010410, Hilfswerk
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Der Bundesrat hat seine aussenpolitischen Prioritäten in der Legislaturplanung 1995-1999 vom 18. März 1996 festgelegt. In dieser Planung sind sowohl der Abschluss der bilateralen Verhandlungen mit der EU (Ziel 18) als auch eine Mitwirkung an der Partnerschaft für den Frieden (PfP) (Ziel 20, R 39) enthalten. Der Bundesrat geht mit dem Interpellanten einig, dass diese beiden Ziele nicht gleichwertig sind. Die Annäherung an die EU stellt eine lebenswichtige, langfristige Zielsetzung dar. In der praktischen Umsetzung geht es darum, die Zielhierarchie zu wahren und übergeordnete Zielsetzungen nicht durch untergeordnete Ziele zu gefährden.</p><p>In sachlicher und formeller Hinsicht ist ein Zusammenhang zwischen den bilateralen Verhandlungen mit der EU und einem Mitwirken an der PfP nicht gegeben. Bei den bilateralen Verhandlungen geht es um den Abschluss völkerrechtlicher Verträge mit der EU, welche vom Parlament ratifiziert werden müssen. Bei der PfP geht es um die Mitwirkung in einem sicherheitspolitischen Forum für Zusammenarbeit, die auf der Grundlage einer politischen Absichtserklärung erfolgt. Ein Zielkonflikt zwischen den beiden Vorlagen existiert nicht.</p><p>2. In seiner Klausursitzung vom 4. September 1996 hat der Bundesrat über die Teilnahme der Schweiz an der PfP eine Diskussion geführt. Er hat das EDA und das EMD beauftragt, einen Antrag für die Teilnahme der Schweiz vorzubereiten. In der Zwischenzeit wird er dem von der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates vorgebrachten Wunsch nach zusätzlichen Informationen entsprechen.</p><p>Das Nato-Angebot bezüglich der PfP ist als politische Initiative konzipiert. Es enthält keine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Es ist weder in den 16 Nato-Staaten noch in den 27 Partnerstaaten den Parlamenten zur Annahme vorgelegt worden. Die PfP bietet einen Rahmen für eine sicherheits- und militärpolitische Zusammenarbeit "à la carte". Jeder Teilnehmerstaat bestimmt souverän Inhalt und Reichweite seines Engagements. Er kann jederzeit von einzelnen Teilen oder von der gesamten Partnerschaft zurücktreten. Im übrigen umfassen PfP-Aktivitäten nur Ausbildung, Planung und Übungen; Einsätze sind darin nicht vorgesehen. Jeder PfP-Partnerstaat behält seine volle Freiheit, in jedem einzelnen Fall selber zu entscheiden, ob er an bestimmten Operationen teilnehmen kann oder will. Eine Analogie zur klar auf Peace-keeping-Einsätze ausgerichteten Blauhelmvorlage besteht somit nicht.</p><p>Nach der Bundesverfassung ist die Wahrung der Aussenbeziehungen - und somit die Zustimmung zu aussenpolitischen Entscheiden - dem Bundesrat vorbehalten. Die Bundesversammlung ist hierbei nicht angesprochen, weil sich Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung klar auf die Genehmigung von Staatsverträgen, d. h. das Eingehen rechtlicher Verpflichtungen, bezieht. Nach Artikel 47bis a des Geschäftsverkehrsgesetzes informiert der Bundesrat hingegen die Ratspräsidenten sowie die Aussenpolitischen Kommissionen regelmässig über seine aussenpolitischen Vorhaben.</p><p>Das fakultative Staatsvertragsreferendum kann nach Artikel 89 Absätze 3 und 4 der Bundesverfassung nur gegen die Genehmigung von Staatsverträgen ergriffen werden. Da es sich bei der allfälligen Teilnahme der Schweiz an der PfP nur um eine politische Absichtserklärung ohne jeglichen völkerrechtlichen Verpflichtungsgehalt handelt, findet diese Bestimmung im konkreten Fall der PfP keine Anwendung. Gegen die Unterstellung unter das Referendum spricht auch der Umstand, dass Bundesratsbeschlüsse niemals dem Referendum unterstehen.</p><p>Unabhängig von der klaren Kompetenzzuweisung aussenpolitischer Entscheide an den Bundesrat wäre die Bundesversammlung in die Entscheidfassung dann einzubinden, wenn die Teilnahme an der PfP landesrechtlich durch den Erlass eines Bundesgesetzes oder eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses konkretisiert werden müsste. Ein solches Vorgehen würde aber sowohl dem politischen Charakter einer PfP-Teilnahme wie auch ihrer auf die Bewahrung einer grösstmöglichen sicherheitspolitischen Flexibilität bedachten Ausgestaltung widersprechen.</p><p>Der Erlass landesrechtlicher Normen erübrigt sich jedoch auch deshalb, weil namentlich das Militärgesetz (MG) vom 3. Februar 1995 einen ausdrücklichen Rahmen schafft, um Aktionen der Schweiz innerhalb der PfP abzudecken, soweit es dafür überhaupt einer gesetzlichen Regelung bedarf. Artikel 66 MG erlaubt den Einsatz von unbewaffneten schweizerischen Truppen für friedenserhaltende Operationen im internationalen Rahmen ("Friedensförderungsdienst"), und nach Artikel 69 MG können Truppen, Material und Versorgungsgüter bei Katastrophen im Ausland zur Verfügung gestellt werden ("Assistenzdienst"). Es ist festzuhalten, dass die PfP entscheidend weniger weit geht und lediglich Ausbildung, Planung und Übungen im Bereich der friedenserhaltenden Aktionen, der humanitären Operationen und des militärischen Such- und Rettungswesens vorsieht; und auch dies nur dann, wenn die Partner es selbst wünschen. Die Schweiz kann sich also im Einzelfall frei für oder gegen die Teilnahme an einem konkreten Programm entscheiden.</p><p>3. Der Bundesrat hat die von der ETH ausgeführte Meinungsforschungsstudie mit Interesse zur Kenntnis genommen. Er hat bereits in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Loretan Willy (Ständerat) ausgeführt, dass schweizerische Beiträge in den Bereichen sicherheitspolitische Ausbildung, Ausbildung und Planung im Bereich Such- und Rettungsdienst (Katastrophenhilfe), Kurse zur besseren Verbreitung des humanitären Völkerrechts, Ausbildung von Militärbeobachtern und unbewaffnetem Personal für friedenserhaltende Einsätze, Hilfe bei der Durchsetzung des Grundsatzes der demokratischen Kontrolle von Streitkräften denkbar wären. Gleichzeitig hat er aber unmissverständlich deutlich gemacht, dass solche Beiträge unter der klaren Bedingung erfolgen, dass keine schweizerischen Truppen für bewaffnete Einsätze der Friedenssicherung ausgebildet würden und dass die Schweiz davon absähe, mit eigenen Truppen an Feldmanövern teilzunehmen.</p><p>4. Eine schweizerische Mitwirkung an der PfP tut unserem Engagement im Bereich der humanitären Hilfe, der demokratie- und friedensfördernden Massnahmen, der Guten Dienste sowie der Rettungskette des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps keinen Abbruch. Eine solche Beteiligung ergänzt vielmehr diese Leistungen. Sie bildet ebenso einen Beitrag an die Wahrung und Förderung von Sicherheit und Frieden wie die traditionellen Tätigkeiten. Der Bundesrat hat keineswegs die Absicht, die zivilen Komponenten der Sicherheits- und Friedenspolitik zu vernachlässigen.</p><p>5. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, ist bei einer unvoreingenommenen, sachlichen Betrachtungsweise festzuhalten, dass eine schweizerische Mitwirkung an der PfP der Erreichung übergeordneter Ziele nicht im Wege steht. Durch einen "Verzicht" auf eine Beteiligung an der PfP kommen wir unseren integrationspolitischen Zielen keinesfalls näher. Es versteht sich hingegen von selbst, dass der Bundesrat bei seiner PfP-Entscheidung auch innenpolitische Motive mit berücksichtigen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die Schweiz sucht ihren zukünftigen Platz in Europa und engagiert sich in Verhandlungen mit der EU, im Europarat und in ganz besonderem Masse in der OSZE, deren Präsidium sie zurzeit führt. Das Hauptziel ist die Integration in Europa und kurzfristig der Abschluss eines bilateralen Abkommens mit der EU, dem allerdings ein grosser Teil unserer Bevölkerung kritisch gegenübersteht. Die Ablehnung des Uno-Beitrittes, die Ablehnung der EWR-Vorlage und 1994 die Ablehnung der Blauhelmvorlage mahnen zu Sorgfalt und vertieftem Dialog.</p><p>Der Bundesrat wird daher eingeladen, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, aussenpolitische Prioritäten so zu setzen, dass der Integrationsprozess bzw. die Annäherung an die EU nicht durch allfällige Nebenziele, wie z. B. den Beitritt zur Partnerschaft für den Frieden, gestört oder gar gefährdet wird?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass insbesondere im Hinblick auf die Ablehnung der Blauhelmvorlage ein Beitritt zur Nato-Partnerschaft für den Frieden einen positiven Volksentscheid erfordert?</p><p>3. Hat der Bundesrat die ETH-Studie "Internationale Kooperationsbereitschaft und Neutralität - Aussen- und sicherheitspolitische Meinungsbildung im Trend", Zürich, 1996, zur Kenntnis genommen? Welche Schlüsse zieht er aus dem folgenden, im Zusammenhang mit der Nato-Partnerschaft für den Frieden relevanten Befund, nämlich: "Gemeinsame Manöver, eine gemeinsame Planung der militärischen Verteidigung und eine gemeinsame Ausbildung können sich Bevölkerungsmehrheiten in der Grössenordnung von rund 60 Prozent nicht vorstellen" (siehe Seite 57)?</p><p>4. Das Schweizerische Katastrophenhilfekorps, die Rettungskette und die Guten Dienste setzen weltweit mit humanitären sowie demokratie- und friedensfördernden Massnahmen wahrnehmbare Zeichen unserer Friedenspolitik. Warum verstärkt der Bundesrat in seiner Absicht, mehr zu tun, nicht diese oder andere bewährte zivile Dienste, wie z. B. die Hilfswerke? Warum erwägt er, deren traditionelle Leistungsbereiche zukünftig auch noch durch das Militär erfüllen zu lassen (siehe Zielsetzungen der Nato-Partnerschaft für den Frieden)?</p><p>5. Ist der Bundesrat im Hinblick auf höhere Zielsetzungen bereit, auf den Beitritt zur Nato-Partnerschaft für den Frieden zu verzichten?</p>
  • Aussenpolitische Prioritäten und "NATO-Partnerschaften für den Frieden"
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Der Bundesrat hat seine aussenpolitischen Prioritäten in der Legislaturplanung 1995-1999 vom 18. März 1996 festgelegt. In dieser Planung sind sowohl der Abschluss der bilateralen Verhandlungen mit der EU (Ziel 18) als auch eine Mitwirkung an der Partnerschaft für den Frieden (PfP) (Ziel 20, R 39) enthalten. Der Bundesrat geht mit dem Interpellanten einig, dass diese beiden Ziele nicht gleichwertig sind. Die Annäherung an die EU stellt eine lebenswichtige, langfristige Zielsetzung dar. In der praktischen Umsetzung geht es darum, die Zielhierarchie zu wahren und übergeordnete Zielsetzungen nicht durch untergeordnete Ziele zu gefährden.</p><p>In sachlicher und formeller Hinsicht ist ein Zusammenhang zwischen den bilateralen Verhandlungen mit der EU und einem Mitwirken an der PfP nicht gegeben. Bei den bilateralen Verhandlungen geht es um den Abschluss völkerrechtlicher Verträge mit der EU, welche vom Parlament ratifiziert werden müssen. Bei der PfP geht es um die Mitwirkung in einem sicherheitspolitischen Forum für Zusammenarbeit, die auf der Grundlage einer politischen Absichtserklärung erfolgt. Ein Zielkonflikt zwischen den beiden Vorlagen existiert nicht.</p><p>2. In seiner Klausursitzung vom 4. September 1996 hat der Bundesrat über die Teilnahme der Schweiz an der PfP eine Diskussion geführt. Er hat das EDA und das EMD beauftragt, einen Antrag für die Teilnahme der Schweiz vorzubereiten. In der Zwischenzeit wird er dem von der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates vorgebrachten Wunsch nach zusätzlichen Informationen entsprechen.</p><p>Das Nato-Angebot bezüglich der PfP ist als politische Initiative konzipiert. Es enthält keine völkerrechtlichen Verpflichtungen. Es ist weder in den 16 Nato-Staaten noch in den 27 Partnerstaaten den Parlamenten zur Annahme vorgelegt worden. Die PfP bietet einen Rahmen für eine sicherheits- und militärpolitische Zusammenarbeit "à la carte". Jeder Teilnehmerstaat bestimmt souverän Inhalt und Reichweite seines Engagements. Er kann jederzeit von einzelnen Teilen oder von der gesamten Partnerschaft zurücktreten. Im übrigen umfassen PfP-Aktivitäten nur Ausbildung, Planung und Übungen; Einsätze sind darin nicht vorgesehen. Jeder PfP-Partnerstaat behält seine volle Freiheit, in jedem einzelnen Fall selber zu entscheiden, ob er an bestimmten Operationen teilnehmen kann oder will. Eine Analogie zur klar auf Peace-keeping-Einsätze ausgerichteten Blauhelmvorlage besteht somit nicht.</p><p>Nach der Bundesverfassung ist die Wahrung der Aussenbeziehungen - und somit die Zustimmung zu aussenpolitischen Entscheiden - dem Bundesrat vorbehalten. Die Bundesversammlung ist hierbei nicht angesprochen, weil sich Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung klar auf die Genehmigung von Staatsverträgen, d. h. das Eingehen rechtlicher Verpflichtungen, bezieht. Nach Artikel 47bis a des Geschäftsverkehrsgesetzes informiert der Bundesrat hingegen die Ratspräsidenten sowie die Aussenpolitischen Kommissionen regelmässig über seine aussenpolitischen Vorhaben.</p><p>Das fakultative Staatsvertragsreferendum kann nach Artikel 89 Absätze 3 und 4 der Bundesverfassung nur gegen die Genehmigung von Staatsverträgen ergriffen werden. Da es sich bei der allfälligen Teilnahme der Schweiz an der PfP nur um eine politische Absichtserklärung ohne jeglichen völkerrechtlichen Verpflichtungsgehalt handelt, findet diese Bestimmung im konkreten Fall der PfP keine Anwendung. Gegen die Unterstellung unter das Referendum spricht auch der Umstand, dass Bundesratsbeschlüsse niemals dem Referendum unterstehen.</p><p>Unabhängig von der klaren Kompetenzzuweisung aussenpolitischer Entscheide an den Bundesrat wäre die Bundesversammlung in die Entscheidfassung dann einzubinden, wenn die Teilnahme an der PfP landesrechtlich durch den Erlass eines Bundesgesetzes oder eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses konkretisiert werden müsste. Ein solches Vorgehen würde aber sowohl dem politischen Charakter einer PfP-Teilnahme wie auch ihrer auf die Bewahrung einer grösstmöglichen sicherheitspolitischen Flexibilität bedachten Ausgestaltung widersprechen.</p><p>Der Erlass landesrechtlicher Normen erübrigt sich jedoch auch deshalb, weil namentlich das Militärgesetz (MG) vom 3. Februar 1995 einen ausdrücklichen Rahmen schafft, um Aktionen der Schweiz innerhalb der PfP abzudecken, soweit es dafür überhaupt einer gesetzlichen Regelung bedarf. Artikel 66 MG erlaubt den Einsatz von unbewaffneten schweizerischen Truppen für friedenserhaltende Operationen im internationalen Rahmen ("Friedensförderungsdienst"), und nach Artikel 69 MG können Truppen, Material und Versorgungsgüter bei Katastrophen im Ausland zur Verfügung gestellt werden ("Assistenzdienst"). Es ist festzuhalten, dass die PfP entscheidend weniger weit geht und lediglich Ausbildung, Planung und Übungen im Bereich der friedenserhaltenden Aktionen, der humanitären Operationen und des militärischen Such- und Rettungswesens vorsieht; und auch dies nur dann, wenn die Partner es selbst wünschen. Die Schweiz kann sich also im Einzelfall frei für oder gegen die Teilnahme an einem konkreten Programm entscheiden.</p><p>3. Der Bundesrat hat die von der ETH ausgeführte Meinungsforschungsstudie mit Interesse zur Kenntnis genommen. Er hat bereits in seiner Antwort auf die Einfache Anfrage Loretan Willy (Ständerat) ausgeführt, dass schweizerische Beiträge in den Bereichen sicherheitspolitische Ausbildung, Ausbildung und Planung im Bereich Such- und Rettungsdienst (Katastrophenhilfe), Kurse zur besseren Verbreitung des humanitären Völkerrechts, Ausbildung von Militärbeobachtern und unbewaffnetem Personal für friedenserhaltende Einsätze, Hilfe bei der Durchsetzung des Grundsatzes der demokratischen Kontrolle von Streitkräften denkbar wären. Gleichzeitig hat er aber unmissverständlich deutlich gemacht, dass solche Beiträge unter der klaren Bedingung erfolgen, dass keine schweizerischen Truppen für bewaffnete Einsätze der Friedenssicherung ausgebildet würden und dass die Schweiz davon absähe, mit eigenen Truppen an Feldmanövern teilzunehmen.</p><p>4. Eine schweizerische Mitwirkung an der PfP tut unserem Engagement im Bereich der humanitären Hilfe, der demokratie- und friedensfördernden Massnahmen, der Guten Dienste sowie der Rettungskette des Schweizerischen Katastrophenhilfekorps keinen Abbruch. Eine solche Beteiligung ergänzt vielmehr diese Leistungen. Sie bildet ebenso einen Beitrag an die Wahrung und Förderung von Sicherheit und Frieden wie die traditionellen Tätigkeiten. Der Bundesrat hat keineswegs die Absicht, die zivilen Komponenten der Sicherheits- und Friedenspolitik zu vernachlässigen.</p><p>5. Wie bereits oben ausgeführt worden ist, ist bei einer unvoreingenommenen, sachlichen Betrachtungsweise festzuhalten, dass eine schweizerische Mitwirkung an der PfP der Erreichung übergeordneter Ziele nicht im Wege steht. Durch einen "Verzicht" auf eine Beteiligung an der PfP kommen wir unseren integrationspolitischen Zielen keinesfalls näher. Es versteht sich hingegen von selbst, dass der Bundesrat bei seiner PfP-Entscheidung auch innenpolitische Motive mit berücksichtigen wird.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die Schweiz sucht ihren zukünftigen Platz in Europa und engagiert sich in Verhandlungen mit der EU, im Europarat und in ganz besonderem Masse in der OSZE, deren Präsidium sie zurzeit führt. Das Hauptziel ist die Integration in Europa und kurzfristig der Abschluss eines bilateralen Abkommens mit der EU, dem allerdings ein grosser Teil unserer Bevölkerung kritisch gegenübersteht. Die Ablehnung des Uno-Beitrittes, die Ablehnung der EWR-Vorlage und 1994 die Ablehnung der Blauhelmvorlage mahnen zu Sorgfalt und vertieftem Dialog.</p><p>Der Bundesrat wird daher eingeladen, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen:</p><p>1. Ist der Bundesrat bereit, aussenpolitische Prioritäten so zu setzen, dass der Integrationsprozess bzw. die Annäherung an die EU nicht durch allfällige Nebenziele, wie z. B. den Beitritt zur Partnerschaft für den Frieden, gestört oder gar gefährdet wird?</p><p>2. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass insbesondere im Hinblick auf die Ablehnung der Blauhelmvorlage ein Beitritt zur Nato-Partnerschaft für den Frieden einen positiven Volksentscheid erfordert?</p><p>3. Hat der Bundesrat die ETH-Studie "Internationale Kooperationsbereitschaft und Neutralität - Aussen- und sicherheitspolitische Meinungsbildung im Trend", Zürich, 1996, zur Kenntnis genommen? Welche Schlüsse zieht er aus dem folgenden, im Zusammenhang mit der Nato-Partnerschaft für den Frieden relevanten Befund, nämlich: "Gemeinsame Manöver, eine gemeinsame Planung der militärischen Verteidigung und eine gemeinsame Ausbildung können sich Bevölkerungsmehrheiten in der Grössenordnung von rund 60 Prozent nicht vorstellen" (siehe Seite 57)?</p><p>4. Das Schweizerische Katastrophenhilfekorps, die Rettungskette und die Guten Dienste setzen weltweit mit humanitären sowie demokratie- und friedensfördernden Massnahmen wahrnehmbare Zeichen unserer Friedenspolitik. Warum verstärkt der Bundesrat in seiner Absicht, mehr zu tun, nicht diese oder andere bewährte zivile Dienste, wie z. B. die Hilfswerke? Warum erwägt er, deren traditionelle Leistungsbereiche zukünftig auch noch durch das Militär erfüllen zu lassen (siehe Zielsetzungen der Nato-Partnerschaft für den Frieden)?</p><p>5. Ist der Bundesrat im Hinblick auf höhere Zielsetzungen bereit, auf den Beitritt zur Nato-Partnerschaft für den Frieden zu verzichten?</p>
    • Aussenpolitische Prioritäten und "NATO-Partnerschaften für den Frieden"

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