Parlamentsentscheid zur Partnerschaft für den Frieden

ShortId
96.3212
Id
19963212
Updated
10.04.2024 08:38
Language
de
Title
Parlamentsentscheid zur Partnerschaft für den Frieden
AdditionalIndexing
Bundesbeschluss;Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik;militärische Zusammenarbeit;NATO;Friedenspolitik
1
  • L03K150224, NATO
  • L03K040103, Friedenspolitik
  • L04K10010210, militärische Zusammenarbeit
  • L05K0503010101, Bundesbeschluss
  • L05K0803020102, Mitwirkung des Parlaments in der Aussenpolitik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Der Bundesrat hat eine Einladung der Nato zur Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden erhalten und einen baldigen Entscheid in Aussicht gestellt. Eine Beteiligung läuft über drei miteinander verbundene Schritte ab:</p><p>1. die Unterzeichnung des Rahmendokumentes;</p><p>2. die Einreichung eines sogenannten Präsentationsdokumentes; und</p><p>3. den Abschluss eines im vorgegebenen Rahmen landesspezifischen Partnerschaftsprogramms.</p><p>Die anlässlich der Nato-Gipfelkonferenz in Brüssel von den Staats- und Regierungschefs des Nordatlantikpaktes am 11. Januar 1994 veröffentlichte Erklärung umschreibt die besondere Bedeutung u. a. mit folgenden Worten:</p><p>"Aktive Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden wird eine wichtige Rolle im evolutionären Prozess der Nato-Erweiterung spielen.</p><p>Die operative unter der Autorität des Nordatlantikrates stehende Partnerschaft für den Frieden wird neue Sicherheitsbeziehungen zwischen der Nordatlantischen Allianz und ihren Partnern für den Frieden knüpfen ....</p><p>Die Partnerschaft wird die politische und militärische Zusammenarbeit in ganz Europa erweitern und intensivieren." (Text unter Abschnitt "Einladung")</p><p>In dem im Anhang zur Erklärung festgehaltenen "Rahmendokument" sind u. a. die Verpflichtungen zum oben umschriebenen dreistufigen Vorgehen und die mit der Nordatlantikpakt-Organisation gemeinsam zu verfolgenden fünf, teilweise erweiterbaren Zielsetzungen umschrieben (siehe Punkte 3 und 4).</p><p>Im Hinblick auf die aussenpolitische Bedeutung der Partnerschaft für den Frieden und der am 12. Juni 1994 erfolgten Ablehnung der Blauhelmvorlage setzt ein allfälliger Beitritt eine eingehende und umfassende Debatte sowie zumindest einen Entscheid der eidgenössischen Räte, möglicherweise sogar einen solchen der Bevölkerung voraus.</p>
  • <p>In seiner Klausursitzung vom 4. September 1996 hat der Bundesrat über die Teilnahme der Schweiz an der Partnerschaft für den Frieden (PfP) eine Diskussion geführt. Er hat das EDA und das EMD beauftragt, einen Antrag für die Teilnahme der Schweiz vorzubereiten. In der Zwischenzeit wird er dem von der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates vorgebrachten Wunsch nach zusätzlichen Informationen entsprechen.</p><p>Bei der PfP handelt es sich um eine politische Initiative der Nato zur Stärkung von Frieden und Stabilität im OSZE-Raum, nicht um eine internationale Organisation. Die Frage des Beitrittes zu einem internationalen Gremium - oder gar zur Nato - stellt sich damit gar nicht.</p><p>Eine allfällige Teilnahme der Schweiz an der PfP würde in keiner Art und Weise die Neutralität der Schweiz berühren oder gar verändern. Die Schweiz ist von der Nato ausdrücklich als neutraler Staat eingeladen worden, sich an der PfP zu beteiligen. Die Nato respektiert unsere Neutralität ohne Wenn und Aber.</p><p>Für die neutrale Schweiz kommt ein Beitritt zu einem Militärbündnis nicht in Betracht. Im Falle eines Entscheides zugunsten der PfP würde der Bundesrat klar darlegen, dass die Schweiz neutral ist und bleiben will, dass sie nicht beabsichtigt, der Nato beizutreten, und dass sie von der PfP wieder zurücktreten würde, sollte diese wider Erwarten je einen bündnisähnlichen Charakter erlangen.</p><p>Die stille Umwandlung der PfP zu einem Bündnis ist allerdings schon deswegen unmöglich, da jedes Bündnis gegenseitige Beistandsverpflichtungen enthält, die der Ratifikation durch alle Bündnispartner bedürfen. Damit ist ausgeschlossen, dass sich die Schweiz ohne expliziten Beschluss ihrerseits plötzlich in einem Bündnis wiederfinden könnte.</p><p>Österreich, Finnland und Schweden haben sich für die PfP entschieden, obwohl auch sie nicht beabsichtigen, der Nato beizutreten. Ein Nato-Beitritt steht auch für die grosse Mehrheit der 27 Länder, die sich zusammen mit den 16 Mitgliedern der Nato an der PfP beteiligen, nicht zur Diskussion. Der Nato-Beitrittsmechanismus ist von der PfP strikt getrennt und losgelöst. An der PfP beteiligen sich auch sämtliche ehemaligen Mitgliedstaaten des Warschauer Paktes, Russland und alle anderen Nachfolgestaaten der UdSSR (mit Ausnahme Tadschikistans).</p><p>Bei der PfP handelt es sich um eine rein politische Initiative der Nato, die keinerlei vertragliche Elemente enthält und keine völkerrechtlichen Verpflichtungen nach sich zieht. Ausgestaltet ist sie als Rahmen, welcher den Teilnehmerstaaten eine sicherheitspolitische Zusammenarbeit "à la carte" erlaubt. Jeder Teilnehmer kann sich das ihm genehme Menu selbst zusammenstellen. Die Schweiz würde im Falle einer Beteiligung an der PfP die Bereiche und den Umfang dieser Zusammenarbeit mit den anderen Partnern eigenständig und völlig frei selbst bestimmen. Allein schon diese Tatsache belegt, dass keinerlei Abstriche an unserer Neutralität auch nur in Erwägung gezogen werden müsste. Ein Rücktritt von der PfP ist jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich.</p><p>Die PfP hat nichts mit dem EWR, der EU oder unseren bilateralen Verhandlungen mit der letzteren zu tun.</p><p>Ebenso besteht keinerlei Verbindung zur Blauhelmfrage, da die Nato im Rahmen der PfP von niemandem Blauhelme verlangt oder sich sonstwie in den souveränen Entscheid der PfP-Partner einmischt, ob und in welcher Form sie sich an bewaffneten Peace-keeping-Operationen beteiligen wollen. Artikel 3 Buchstabe c des Rahmendokumentes hält dies ausdrücklich und unmissverständlich fest.</p><p>Die Beteiligung erfolgt durch eine politische Absichtserklärung der Regierung an die Adresse der Nato. In keinem der 16 Nato-Staaten oder der 27 anderen Partnerstaaten wurde der Entscheid zur Teilnahme an der PfP dem Parlament zur Ratifikation unterbreitet. Es handelt sich hier um ein rein politisches Engagement, vergleichbar mit jenem in der OSZE.</p><p>Darüber hinaus ist festzuhalten, dass zwar Artikel 85 Ziffer 6 der Bundesverfassung dem Parlament die Zuständigkeit einräumt, Massregeln für die äussere Sicherheit, für Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz zu treffen. Nach konstanter Praxis sind mit diesen Massregeln aber ausschliesslich Akte des innerstaatlichen Rechts gemeint. Ziffer 6 bildet die Grundlage für die Abwendung konkreter Gefährdungen der äusseren Sicherheit der Schweiz im Sinne eines Notverordnungsrechts der Bundesversammlung in auswärtigen Angelegenheiten. Solche Akte sind grundsätzlich vorübergehender Natur.</p><p>Abgesehen vom Umstand, dass die Beteiligung an der PfP nicht der Abwendung einer konkreten äusseren Gefährdung, sondern - im Gegenteil - der Sicherung des Friedens in Europa dient, stellt sie keinen innerstaatlichen Akt dar und bildet somit keine Massregel im Sinne von Artikel 85 Ziffer 6 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung findet daher keine Anwendung im vorliegenden Fall.</p><p>Nach der Bundesverfassung ist die Wahrung der Aussenbeziehungen - und somit die Zustimmung zu aussenpolitischen Entscheiden - dem Bundesrat vorbehalten. Die Bundesversammlung ist hierbei nicht angesprochen, weil sich Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung klar auf die Genehmigung von Staatsverträgen, d. h. das Eingehen rechtlicher Verpflichtungen, bezieht. Nach Artikel 47bis a des Geschäftsverkehrsgesetzes informiert der Bundesrat hingegen die Ratspräsidenten sowie die Aussenpolitischen Kommissionen regelmässig über seine aussenpolitischen Vorhaben.</p><p>Das fakultative Staatsvertragsreferendum kann nach Artikel 89 Absätze 3 und 4 der Bundesverfassung nur gegen die Genehmigung von Staatsverträgen ergriffen werden. Da es sich bei der allfälligen Teilnahme der Schweiz an der PfP nur um eine politische Absichtserklärung ohne jeglichen völkerrechtlichen Verpflichtungsgehalt handelt, findet diese Bestimmung im konkreten Fall der PfP keine Anwendung. Gegen die Unterstellung unter das Referendum spricht auch der Umstand, dass Bundesratsbeschlüsse niemals dem Referendum unterstehen.</p><p>Unabhängig von der klaren Kompetenzzuweisung aussenpolitischer Entscheide an den Bundesrat wäre die Bundesversammlung in die Entscheidfassung dann einzubinden, wenn die Teilnahme an der PfP landesrechtlich durch den Erlass eines Bundesgesetzes oder eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses konkretisiert werden müsste. Ein solches Vorgehen würde aber sowohl dem politischen Charakter einer PfP-Teilnahme wie auch ihrer auf die Bewahrung einer grösstmöglichen sicherheitspolitischen Flexibilität bedachten Ausgestaltung widersprechen.</p><p>Der Erlass landesrechtlicher Normen erübrigt sich jedoch auch deshalb, weil namentlich das Militärgesetz (MG) vom 3. Februar 1995 einen ausdrücklichen Rahmen schafft, um Aktionen der Schweiz innerhalb der PfP abzudecken, soweit es dafür überhaupt einer gesetzlichen Regelung bedarf. Artikel 66 MG erlaubt den Einsatz von unbewaffneten schweizerischen Truppen für friedenserhaltende Operationen im internationalen Rahmen ("Friedensförderungsdienst"), und nach Artikel 69 MG können Truppen, Material und Versorgungsgüter bei Katastrophen im Ausland zur Verfügung gestellt werden ("Assistenzdienst"). Es ist festzuhalten, dass die PfP entscheidend weniger weit geht und lediglich Ausbildung, Planung und Übungen im Bereich der friedenserhaltenden Aktionen, der humanitären Operationen und des militärischen Such- und Rettungswesens vorsieht; und auch dies nur dann, wenn die Partner es selbst wünschen. Die Schweiz kann sich also im Einzelfall frei für oder gegen die Teilnahme an einem konkreten Programm entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für den Fall, dass er einen positiven Beschluss zur Nato-Partnerschaft für den Frieden fasst, dem Parlament einen entsprechenden Antrag zum Entscheid vorzulegen.</p>
  • Parlamentsentscheid zur Partnerschaft für den Frieden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Der Bundesrat hat eine Einladung der Nato zur Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden erhalten und einen baldigen Entscheid in Aussicht gestellt. Eine Beteiligung läuft über drei miteinander verbundene Schritte ab:</p><p>1. die Unterzeichnung des Rahmendokumentes;</p><p>2. die Einreichung eines sogenannten Präsentationsdokumentes; und</p><p>3. den Abschluss eines im vorgegebenen Rahmen landesspezifischen Partnerschaftsprogramms.</p><p>Die anlässlich der Nato-Gipfelkonferenz in Brüssel von den Staats- und Regierungschefs des Nordatlantikpaktes am 11. Januar 1994 veröffentlichte Erklärung umschreibt die besondere Bedeutung u. a. mit folgenden Worten:</p><p>"Aktive Beteiligung an der Partnerschaft für den Frieden wird eine wichtige Rolle im evolutionären Prozess der Nato-Erweiterung spielen.</p><p>Die operative unter der Autorität des Nordatlantikrates stehende Partnerschaft für den Frieden wird neue Sicherheitsbeziehungen zwischen der Nordatlantischen Allianz und ihren Partnern für den Frieden knüpfen ....</p><p>Die Partnerschaft wird die politische und militärische Zusammenarbeit in ganz Europa erweitern und intensivieren." (Text unter Abschnitt "Einladung")</p><p>In dem im Anhang zur Erklärung festgehaltenen "Rahmendokument" sind u. a. die Verpflichtungen zum oben umschriebenen dreistufigen Vorgehen und die mit der Nordatlantikpakt-Organisation gemeinsam zu verfolgenden fünf, teilweise erweiterbaren Zielsetzungen umschrieben (siehe Punkte 3 und 4).</p><p>Im Hinblick auf die aussenpolitische Bedeutung der Partnerschaft für den Frieden und der am 12. Juni 1994 erfolgten Ablehnung der Blauhelmvorlage setzt ein allfälliger Beitritt eine eingehende und umfassende Debatte sowie zumindest einen Entscheid der eidgenössischen Räte, möglicherweise sogar einen solchen der Bevölkerung voraus.</p>
    • <p>In seiner Klausursitzung vom 4. September 1996 hat der Bundesrat über die Teilnahme der Schweiz an der Partnerschaft für den Frieden (PfP) eine Diskussion geführt. Er hat das EDA und das EMD beauftragt, einen Antrag für die Teilnahme der Schweiz vorzubereiten. In der Zwischenzeit wird er dem von der Aussenpolitischen Kommission des Nationalrates vorgebrachten Wunsch nach zusätzlichen Informationen entsprechen.</p><p>Bei der PfP handelt es sich um eine politische Initiative der Nato zur Stärkung von Frieden und Stabilität im OSZE-Raum, nicht um eine internationale Organisation. Die Frage des Beitrittes zu einem internationalen Gremium - oder gar zur Nato - stellt sich damit gar nicht.</p><p>Eine allfällige Teilnahme der Schweiz an der PfP würde in keiner Art und Weise die Neutralität der Schweiz berühren oder gar verändern. Die Schweiz ist von der Nato ausdrücklich als neutraler Staat eingeladen worden, sich an der PfP zu beteiligen. Die Nato respektiert unsere Neutralität ohne Wenn und Aber.</p><p>Für die neutrale Schweiz kommt ein Beitritt zu einem Militärbündnis nicht in Betracht. Im Falle eines Entscheides zugunsten der PfP würde der Bundesrat klar darlegen, dass die Schweiz neutral ist und bleiben will, dass sie nicht beabsichtigt, der Nato beizutreten, und dass sie von der PfP wieder zurücktreten würde, sollte diese wider Erwarten je einen bündnisähnlichen Charakter erlangen.</p><p>Die stille Umwandlung der PfP zu einem Bündnis ist allerdings schon deswegen unmöglich, da jedes Bündnis gegenseitige Beistandsverpflichtungen enthält, die der Ratifikation durch alle Bündnispartner bedürfen. Damit ist ausgeschlossen, dass sich die Schweiz ohne expliziten Beschluss ihrerseits plötzlich in einem Bündnis wiederfinden könnte.</p><p>Österreich, Finnland und Schweden haben sich für die PfP entschieden, obwohl auch sie nicht beabsichtigen, der Nato beizutreten. Ein Nato-Beitritt steht auch für die grosse Mehrheit der 27 Länder, die sich zusammen mit den 16 Mitgliedern der Nato an der PfP beteiligen, nicht zur Diskussion. Der Nato-Beitrittsmechanismus ist von der PfP strikt getrennt und losgelöst. An der PfP beteiligen sich auch sämtliche ehemaligen Mitgliedstaaten des Warschauer Paktes, Russland und alle anderen Nachfolgestaaten der UdSSR (mit Ausnahme Tadschikistans).</p><p>Bei der PfP handelt es sich um eine rein politische Initiative der Nato, die keinerlei vertragliche Elemente enthält und keine völkerrechtlichen Verpflichtungen nach sich zieht. Ausgestaltet ist sie als Rahmen, welcher den Teilnehmerstaaten eine sicherheitspolitische Zusammenarbeit "à la carte" erlaubt. Jeder Teilnehmer kann sich das ihm genehme Menu selbst zusammenstellen. Die Schweiz würde im Falle einer Beteiligung an der PfP die Bereiche und den Umfang dieser Zusammenarbeit mit den anderen Partnern eigenständig und völlig frei selbst bestimmen. Allein schon diese Tatsache belegt, dass keinerlei Abstriche an unserer Neutralität auch nur in Erwägung gezogen werden müsste. Ein Rücktritt von der PfP ist jederzeit ohne Kündigungsfrist möglich.</p><p>Die PfP hat nichts mit dem EWR, der EU oder unseren bilateralen Verhandlungen mit der letzteren zu tun.</p><p>Ebenso besteht keinerlei Verbindung zur Blauhelmfrage, da die Nato im Rahmen der PfP von niemandem Blauhelme verlangt oder sich sonstwie in den souveränen Entscheid der PfP-Partner einmischt, ob und in welcher Form sie sich an bewaffneten Peace-keeping-Operationen beteiligen wollen. Artikel 3 Buchstabe c des Rahmendokumentes hält dies ausdrücklich und unmissverständlich fest.</p><p>Die Beteiligung erfolgt durch eine politische Absichtserklärung der Regierung an die Adresse der Nato. In keinem der 16 Nato-Staaten oder der 27 anderen Partnerstaaten wurde der Entscheid zur Teilnahme an der PfP dem Parlament zur Ratifikation unterbreitet. Es handelt sich hier um ein rein politisches Engagement, vergleichbar mit jenem in der OSZE.</p><p>Darüber hinaus ist festzuhalten, dass zwar Artikel 85 Ziffer 6 der Bundesverfassung dem Parlament die Zuständigkeit einräumt, Massregeln für die äussere Sicherheit, für Behauptung der Unabhängigkeit und Neutralität der Schweiz zu treffen. Nach konstanter Praxis sind mit diesen Massregeln aber ausschliesslich Akte des innerstaatlichen Rechts gemeint. Ziffer 6 bildet die Grundlage für die Abwendung konkreter Gefährdungen der äusseren Sicherheit der Schweiz im Sinne eines Notverordnungsrechts der Bundesversammlung in auswärtigen Angelegenheiten. Solche Akte sind grundsätzlich vorübergehender Natur.</p><p>Abgesehen vom Umstand, dass die Beteiligung an der PfP nicht der Abwendung einer konkreten äusseren Gefährdung, sondern - im Gegenteil - der Sicherung des Friedens in Europa dient, stellt sie keinen innerstaatlichen Akt dar und bildet somit keine Massregel im Sinne von Artikel 85 Ziffer 6 der Bundesverfassung. Diese Bestimmung findet daher keine Anwendung im vorliegenden Fall.</p><p>Nach der Bundesverfassung ist die Wahrung der Aussenbeziehungen - und somit die Zustimmung zu aussenpolitischen Entscheiden - dem Bundesrat vorbehalten. Die Bundesversammlung ist hierbei nicht angesprochen, weil sich Artikel 85 Ziffer 5 der Bundesverfassung klar auf die Genehmigung von Staatsverträgen, d. h. das Eingehen rechtlicher Verpflichtungen, bezieht. Nach Artikel 47bis a des Geschäftsverkehrsgesetzes informiert der Bundesrat hingegen die Ratspräsidenten sowie die Aussenpolitischen Kommissionen regelmässig über seine aussenpolitischen Vorhaben.</p><p>Das fakultative Staatsvertragsreferendum kann nach Artikel 89 Absätze 3 und 4 der Bundesverfassung nur gegen die Genehmigung von Staatsverträgen ergriffen werden. Da es sich bei der allfälligen Teilnahme der Schweiz an der PfP nur um eine politische Absichtserklärung ohne jeglichen völkerrechtlichen Verpflichtungsgehalt handelt, findet diese Bestimmung im konkreten Fall der PfP keine Anwendung. Gegen die Unterstellung unter das Referendum spricht auch der Umstand, dass Bundesratsbeschlüsse niemals dem Referendum unterstehen.</p><p>Unabhängig von der klaren Kompetenzzuweisung aussenpolitischer Entscheide an den Bundesrat wäre die Bundesversammlung in die Entscheidfassung dann einzubinden, wenn die Teilnahme an der PfP landesrechtlich durch den Erlass eines Bundesgesetzes oder eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses konkretisiert werden müsste. Ein solches Vorgehen würde aber sowohl dem politischen Charakter einer PfP-Teilnahme wie auch ihrer auf die Bewahrung einer grösstmöglichen sicherheitspolitischen Flexibilität bedachten Ausgestaltung widersprechen.</p><p>Der Erlass landesrechtlicher Normen erübrigt sich jedoch auch deshalb, weil namentlich das Militärgesetz (MG) vom 3. Februar 1995 einen ausdrücklichen Rahmen schafft, um Aktionen der Schweiz innerhalb der PfP abzudecken, soweit es dafür überhaupt einer gesetzlichen Regelung bedarf. Artikel 66 MG erlaubt den Einsatz von unbewaffneten schweizerischen Truppen für friedenserhaltende Operationen im internationalen Rahmen ("Friedensförderungsdienst"), und nach Artikel 69 MG können Truppen, Material und Versorgungsgüter bei Katastrophen im Ausland zur Verfügung gestellt werden ("Assistenzdienst"). Es ist festzuhalten, dass die PfP entscheidend weniger weit geht und lediglich Ausbildung, Planung und Übungen im Bereich der friedenserhaltenden Aktionen, der humanitären Operationen und des militärischen Such- und Rettungswesens vorsieht; und auch dies nur dann, wenn die Partner es selbst wünschen. Die Schweiz kann sich also im Einzelfall frei für oder gegen die Teilnahme an einem konkreten Programm entscheiden.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, für den Fall, dass er einen positiven Beschluss zur Nato-Partnerschaft für den Frieden fasst, dem Parlament einen entsprechenden Antrag zum Entscheid vorzulegen.</p>
    • Parlamentsentscheid zur Partnerschaft für den Frieden

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