Käseunion
- ShortId
-
96.3228
- Id
-
19963228
- Updated
-
10.04.2024 08:29
- Language
-
de
- Title
-
Käseunion
- AdditionalIndexing
-
Käse;Agrarmarkt;Überschussverwertung landwirtschaftlicher Produkte;Direktzahlungen;parastaatliche Verwaltung;Exportmassnahmen für landwirtschaftliche Produkte;Milchkontingentierung
- 1
-
- L04K08060110, parastaatliche Verwaltung
- L05K1402060104, Käse
- L06K140104030101, Überschussverwertung landwirtschaftlicher Produkte
- L04K14010404, Direktzahlungen
- L05K1401030202, Agrarmarkt
- L05K1401040304, Exportmassnahmen für landwirtschaftliche Produkte
- L05K1401040310, Milchkontingentierung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat Ende Juni 1996 die Botschaft zu einem neuen Landwirtschaftsgesetz verabschiedet. Das Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des gesamten Ernährungssektors zu verbessern. Dabei ist es unbestritten, dass die geltende Käsemarktordnung und die Schweizerische Käseunion, die aus einer völlig anderen Zeit stammen, nicht die geeignete Form haben, um in Zukunft die Märkte effizient bearbeiten zu können. Die Schweizerische Käseunion in der heutigen Form wird es deshalb nicht mehr geben.</p><p>Die einzelnen Fragen beantworten wir wie folgt:</p><p>1. Verläuft die parlamentarische Behandlung für das neue Landwirtschaftsgesetz ohne Verzögerungen, dann können die neuen Bestimmungen voraussichtlich schon auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt werden. Der zeitliche Aspekt spricht deshalb gegen eine vorgängige Revision der Käsemarktordnung, deren Aufhebung sowieso beantragt wird. Sie bringt aber auch materiell keinen Vorteil, weil die Botschaft ein konsistentes Gesamtpaket umfasst, das kaum in Teilrevisionen aufgeteilt werden kann. So ist es beispielsweise mit einer Revision der Käsemarktordnung (Bundesgesetz vom 27. Juni 1969 über die Käsevermarktung; KMO) nicht getan, wenn nicht gleichzeitig auch die Ablieferungs- und Übernahmepflicht der Milch und insbesondere ihr garantierter Preis zur Diskussion gestellt werden. Das bedeutet, dass mit der KMO auch der Milchbeschluss und der Milchwirtschaftsbeschluss aufgehoben werden müssten.</p><p>2. Die von der Schweizerischen Käseunion zu erfüllenden Aufgaben sind in Artikel 1 KMO umschrieben: Sicherung einer geordneten Versorgung des Landes mit Qualitätskäse, Erhaltung und Steigerung des Absatzes im In- und Ausland sowie die Qualitätsförderung. Die Grundsätze der Vermarktung legt die Schweizerische Käseunion in eigener Kompetenz fest. Sie könnte deshalb die kostspielige Auslandvermarktung auch ohne speziellen Auftrag noch zusätzlich zur heutigen Reduktion vermindern. Allerdings müsste sie dann gleichzeitig den Organen der Milchverwertungslenkung beantragen, die Käseherstellung massiv weiter einzuschränken. Bei konstanter Milchmenge würde sich die günstigere Ausgangslage für Käseverkäufe jedoch in hohen zusätzlichen Aufwendungen für die Butterverwertung niederschlagen.</p><p>3. Die Milch spielt eine wichtige Rolle in der schweizerischen Landwirtschaft, denn sie trägt rund einen Drittel zum Wert der Endproduktion bei. Die Mehrkosten gegenüber dem Ausland sind bei der Milchproduktion geringer als im Ackerbau. Die Milchpolitik des Bundesrates hat deshalb zum Ziel, die Milchmenge im Grasland Schweiz auf einem möglichst hohen Niveau zu halten, das Preisniveau hingegen den tatsächlichen Marktverhältnissen anzunähern. Aus diesem Grund hat der Bundesrat bereits zweimal eine Senkung des Milchgrundpreises beschlossen. Der nächste Schritt wird im Rahmen der neuen Landwirtschaftsgesetzgebung die Inkraftsetzung einer liberaleren, wettbewerbsorientierten Milchmarktordnung sein. Die Marktkräfte müssen sich auf den Stufen Produktion, Verwertung und Handel besser entfalten können, damit die Wettbewerbsfähigkeit der Branche verbessert wird. Die dazu notwendigen Rahmenbedingungen sollen mit dem neuen Landwirtschaftsgesetz geschaffen werden.</p><p>Das Abrechnungsjahr für die Milchkontingentierung beginnt jeweils am 1. Mai. Da eine rückwirkende Kürzung der Kontingente nicht möglich ist, könnte eine solche frühestens auf den 1. Mai 1997 verfügt werden. Eine allfällige Kürzung - ohne gleichzeitig eine neue Marktordnung einzuführen - würde zudem nicht den gewünschten Erfolg bringen. Primär gingen nämlich nur Marktanteile verloren; die weiterbestehende hohe staatliche Regelungsdichte würde bewirken, dass sich die unternehmerische Initiative nach wie vor nicht genügend entfalten könnte.</p><p>4. Die Tierzucht wird als Massnahme zur Verbesserung der Produktionsgrundlagen seit Jahrzehnten staatlich gefördert. Wirtschaftlich betrachtet ist der Milchertrag das weitaus wichtigste Selektionskriterium. Eine optimale Milchleistung kann aber nur durch eine gesunde, widerstandsfähige, fruchtbare und langlebige Kuh erbracht werden. Diese sekundären Leistungsmerkmale sind denn auch im Zuchtprogramm aller Rassen berücksichtigt. Bei sinkendem Milchpreis wird ihr Stellenwert künftig noch steigen.</p><p>Die ausgewiesenen mittleren Milchleistungen betragen je nach Rasse zwischen 5600 und knapp 6600 Kilogramm Milch. Die rassenbedingten Unterschiede sind somit nicht sehr gross. Grösser dagegen sind die Leistungsunterschiede zwischen einzelnen Betrieben innerhalb der gleichen Rasse. Diese kommen vor allem aufgrund der verschiedenen topographischen und klimatischen Verhältnisse zwischen den Regionen sowie unterschiedlicher Fütterung, Haltung und Pflege zustande.</p><p>Der Bund fördert, wie alle EU-Staaten auch, die Tierzucht mit Beiträgen zur Herdebuchführung und zur Leistungskontrolle. Unter Berücksichtigung aller Aspekte unterstützt der Bund somit keine extreme Milchleistungszucht.</p><p>5. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit und vor allem aufgrund des Berichtes mitsamt Anträgen der Subkommission der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte sowie der Ermittlungen der Bundesanwaltschaft über das weitere Vorgehen beschliessen. Was eine allfällige Verletzung der Dienstpflicht durch Vertreter der Bundesverwaltung betrifft, haben das Eidgenössische Finanzdepartement und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bereits die Durchführung einer Administrativuntersuchung eingeleitet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wie die Untersuchungen im Bereich der Schweizerischen Käseunion zeigen, können Hartkäseüberschüsse nicht mehr nach den international vereinbarten Regeln, ja sogar nur noch unter Zuhilfenahme krimineller Machenschaften im Ausland abgesetzt werden. Wäre es deshalb nicht angezeigt:</p><p>1. die Käsemarktordnung sofort, vor der Gesamtrevision der "Agrarpolitik 2002", zu revidieren;</p><p>2. den Auftrag an die Schweizerische Käseunion, die gesamten Hartkäseüberschüsse im Ausland abzusetzen, dringend zu ändern;</p><p>3. die Milchkontingentsmenge - bei Kompensation allfälliger Einkommensverluste der Bauern über zusätzliche Direktzahlungen - sofort an die Nachfrage anzupassen;</p><p>4. auf die finanzielle Unterstützung an extreme Milchleistungszucht zu verzichten;</p><p>5. dass der Bundesrat eine Verantwortlichkeitsklage gegen den damals zuständigen Verwaltungsrat einleitet?</p><p>Neben der Anpassung der gesetzlichen Massnahmen bleibt die Frage offen, wer die Verantwortung für die Misswirtschaft im Milchwirtschaftsbereich zu tragen hat und von wem weitere noch ungeklärte Sachverhalte (Kontrolle der Marketingaufwendungen, Kosten der Sonderverkäufe, Rückerstattungen an welche 18 Firmen, personelle Trennung Schweizerische Käseunion/Fromages Suisses SA, Rückzug aus den Exportmärkten USA und Kanada, Verletzung der Dienstpflicht durch Bundesvertreter) untersucht werden.</p>
- Käseunion
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat Ende Juni 1996 die Botschaft zu einem neuen Landwirtschaftsgesetz verabschiedet. Das Ziel ist es, die Wettbewerbsfähigkeit des gesamten Ernährungssektors zu verbessern. Dabei ist es unbestritten, dass die geltende Käsemarktordnung und die Schweizerische Käseunion, die aus einer völlig anderen Zeit stammen, nicht die geeignete Form haben, um in Zukunft die Märkte effizient bearbeiten zu können. Die Schweizerische Käseunion in der heutigen Form wird es deshalb nicht mehr geben.</p><p>Die einzelnen Fragen beantworten wir wie folgt:</p><p>1. Verläuft die parlamentarische Behandlung für das neue Landwirtschaftsgesetz ohne Verzögerungen, dann können die neuen Bestimmungen voraussichtlich schon auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt werden. Der zeitliche Aspekt spricht deshalb gegen eine vorgängige Revision der Käsemarktordnung, deren Aufhebung sowieso beantragt wird. Sie bringt aber auch materiell keinen Vorteil, weil die Botschaft ein konsistentes Gesamtpaket umfasst, das kaum in Teilrevisionen aufgeteilt werden kann. So ist es beispielsweise mit einer Revision der Käsemarktordnung (Bundesgesetz vom 27. Juni 1969 über die Käsevermarktung; KMO) nicht getan, wenn nicht gleichzeitig auch die Ablieferungs- und Übernahmepflicht der Milch und insbesondere ihr garantierter Preis zur Diskussion gestellt werden. Das bedeutet, dass mit der KMO auch der Milchbeschluss und der Milchwirtschaftsbeschluss aufgehoben werden müssten.</p><p>2. Die von der Schweizerischen Käseunion zu erfüllenden Aufgaben sind in Artikel 1 KMO umschrieben: Sicherung einer geordneten Versorgung des Landes mit Qualitätskäse, Erhaltung und Steigerung des Absatzes im In- und Ausland sowie die Qualitätsförderung. Die Grundsätze der Vermarktung legt die Schweizerische Käseunion in eigener Kompetenz fest. Sie könnte deshalb die kostspielige Auslandvermarktung auch ohne speziellen Auftrag noch zusätzlich zur heutigen Reduktion vermindern. Allerdings müsste sie dann gleichzeitig den Organen der Milchverwertungslenkung beantragen, die Käseherstellung massiv weiter einzuschränken. Bei konstanter Milchmenge würde sich die günstigere Ausgangslage für Käseverkäufe jedoch in hohen zusätzlichen Aufwendungen für die Butterverwertung niederschlagen.</p><p>3. Die Milch spielt eine wichtige Rolle in der schweizerischen Landwirtschaft, denn sie trägt rund einen Drittel zum Wert der Endproduktion bei. Die Mehrkosten gegenüber dem Ausland sind bei der Milchproduktion geringer als im Ackerbau. Die Milchpolitik des Bundesrates hat deshalb zum Ziel, die Milchmenge im Grasland Schweiz auf einem möglichst hohen Niveau zu halten, das Preisniveau hingegen den tatsächlichen Marktverhältnissen anzunähern. Aus diesem Grund hat der Bundesrat bereits zweimal eine Senkung des Milchgrundpreises beschlossen. Der nächste Schritt wird im Rahmen der neuen Landwirtschaftsgesetzgebung die Inkraftsetzung einer liberaleren, wettbewerbsorientierten Milchmarktordnung sein. Die Marktkräfte müssen sich auf den Stufen Produktion, Verwertung und Handel besser entfalten können, damit die Wettbewerbsfähigkeit der Branche verbessert wird. Die dazu notwendigen Rahmenbedingungen sollen mit dem neuen Landwirtschaftsgesetz geschaffen werden.</p><p>Das Abrechnungsjahr für die Milchkontingentierung beginnt jeweils am 1. Mai. Da eine rückwirkende Kürzung der Kontingente nicht möglich ist, könnte eine solche frühestens auf den 1. Mai 1997 verfügt werden. Eine allfällige Kürzung - ohne gleichzeitig eine neue Marktordnung einzuführen - würde zudem nicht den gewünschten Erfolg bringen. Primär gingen nämlich nur Marktanteile verloren; die weiterbestehende hohe staatliche Regelungsdichte würde bewirken, dass sich die unternehmerische Initiative nach wie vor nicht genügend entfalten könnte.</p><p>4. Die Tierzucht wird als Massnahme zur Verbesserung der Produktionsgrundlagen seit Jahrzehnten staatlich gefördert. Wirtschaftlich betrachtet ist der Milchertrag das weitaus wichtigste Selektionskriterium. Eine optimale Milchleistung kann aber nur durch eine gesunde, widerstandsfähige, fruchtbare und langlebige Kuh erbracht werden. Diese sekundären Leistungsmerkmale sind denn auch im Zuchtprogramm aller Rassen berücksichtigt. Bei sinkendem Milchpreis wird ihr Stellenwert künftig noch steigen.</p><p>Die ausgewiesenen mittleren Milchleistungen betragen je nach Rasse zwischen 5600 und knapp 6600 Kilogramm Milch. Die rassenbedingten Unterschiede sind somit nicht sehr gross. Grösser dagegen sind die Leistungsunterschiede zwischen einzelnen Betrieben innerhalb der gleichen Rasse. Diese kommen vor allem aufgrund der verschiedenen topographischen und klimatischen Verhältnisse zwischen den Regionen sowie unterschiedlicher Fütterung, Haltung und Pflege zustande.</p><p>Der Bund fördert, wie alle EU-Staaten auch, die Tierzucht mit Beiträgen zur Herdebuchführung und zur Leistungskontrolle. Unter Berücksichtigung aller Aspekte unterstützt der Bund somit keine extreme Milchleistungszucht.</p><p>5. Der Bundesrat wird zu gegebener Zeit und vor allem aufgrund des Berichtes mitsamt Anträgen der Subkommission der Geschäftsprüfungs- und Finanzkommissionen der eidgenössischen Räte sowie der Ermittlungen der Bundesanwaltschaft über das weitere Vorgehen beschliessen. Was eine allfällige Verletzung der Dienstpflicht durch Vertreter der Bundesverwaltung betrifft, haben das Eidgenössische Finanzdepartement und das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement bereits die Durchführung einer Administrativuntersuchung eingeleitet.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Wie die Untersuchungen im Bereich der Schweizerischen Käseunion zeigen, können Hartkäseüberschüsse nicht mehr nach den international vereinbarten Regeln, ja sogar nur noch unter Zuhilfenahme krimineller Machenschaften im Ausland abgesetzt werden. Wäre es deshalb nicht angezeigt:</p><p>1. die Käsemarktordnung sofort, vor der Gesamtrevision der "Agrarpolitik 2002", zu revidieren;</p><p>2. den Auftrag an die Schweizerische Käseunion, die gesamten Hartkäseüberschüsse im Ausland abzusetzen, dringend zu ändern;</p><p>3. die Milchkontingentsmenge - bei Kompensation allfälliger Einkommensverluste der Bauern über zusätzliche Direktzahlungen - sofort an die Nachfrage anzupassen;</p><p>4. auf die finanzielle Unterstützung an extreme Milchleistungszucht zu verzichten;</p><p>5. dass der Bundesrat eine Verantwortlichkeitsklage gegen den damals zuständigen Verwaltungsrat einleitet?</p><p>Neben der Anpassung der gesetzlichen Massnahmen bleibt die Frage offen, wer die Verantwortung für die Misswirtschaft im Milchwirtschaftsbereich zu tragen hat und von wem weitere noch ungeklärte Sachverhalte (Kontrolle der Marketingaufwendungen, Kosten der Sonderverkäufe, Rückerstattungen an welche 18 Firmen, personelle Trennung Schweizerische Käseunion/Fromages Suisses SA, Rückzug aus den Exportmärkten USA und Kanada, Verletzung der Dienstpflicht durch Bundesvertreter) untersucht werden.</p>
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