N13 Lumino-Roveredo. Sicherheitsmassnahmen
- ShortId
-
96.3237
- Id
-
19963237
- Updated
-
10.04.2024 15:17
- Language
-
de
- Title
-
N13 Lumino-Roveredo. Sicherheitsmassnahmen
- AdditionalIndexing
-
Autobahn;Graubünden;Sicherheit im Strassenverkehr;Tessin;Verkehrsunfall
- 1
-
- L05K1802020301, Sicherheit im Strassenverkehr
- L05K1802020302, Verkehrsunfall
- L05K1803010201, Autobahn
- L05K0301010117, Tessin
- L05K0301010108, Graubünden
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Auf dem Teilstück der N13 zwischen Lumino und Roveredo ereignen sich immer wieder Verkehrsunfälle, die nicht selten Tote zur Folge haben. Dies ist unhaltbar, und zwar um so mehr, als einer der Hauptgründe für diese Unfälle in den ungenügenden Sicherheitsvorkehren liegt. Das Problem ist nicht neu. Das fragliche Teilstück war ursprünglich zweispurig, wurde dann aber ohne jegliche strassentechnische Vorsichtsmassnahmen dreispurig ausgestaltet. Eine Situation, welche die Bundesbehörden kennen. Denn schon vor 20 Jahren hat der damalige Bundesrat Hürlimann als Antwort auf verschiedene parlamentarische Vorstösse versichert, es würden Massnahmen getroffen. Bis heute ist aber nichts geschehen. Nach den jüngsten Unfällen müssen nun aber gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Behörden dringliche polizeiliche wie strassentechnische Massnahmen ergriffen werden. Ganz besonders drängt sich eine Trennung der beiden Fahrtrichtungen auf.</p>
- <p>Die vom Interpellanten vorgeschlagenen Massnahmen geben zu folgenden Bemerkungen Anlass:</p><p></p><p></p><p>1. Reduktion der Höchstgeschwindigkeit z.B. auf 80 km/h und Durchführung von regelmässigen Radarkontrollen</p><p></p><p>Die Anordnung einer Geschwindigkeitsmassnahme wie auch die Durchführung von Radarkontrollen fallen nach geltendem Recht grundsätzlich in die Kompetenz der Kantone.</p><p></p><p>Nach Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; SVG) kann die vom Bundesrat festgesetzte allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen (100 km/h) für bestimmte Strecken von der zuständigen kantonalen Behörde hinab- oder hinaufgesetzt werden. Auf Nationalstrassen braucht es dazu die Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die näheren Voraussetzungen für eine Tempomassnahme sind in Art. 108 der Signalisationsverordnung vom 5.9.1979 (SR 741.21; SSV) sowie den ergänzenden Weisungen des EJPD festgelegt.</p><p></p><p>Da die Wahrnehmung der polizeilichen Verantwortlichkeit im Bereich des gesamten Strassenverkehrs enorm arbeits-, zeit- und personalintensiv ist und die personellen und finanziellen Mittel limitiert sind, werden die kantonalen Vollzugsbehörden immer wieder mit der Frage konfrontiert, wo die vorhandenen Ressourcen am sinnvollsten eingesetzt werden können und wo die Prioritäten zu setzen sind. Was die Überwachung und Durchsetzung der Höchstgeschwindigkeiten betrifft, tun die kantonalen Polizeien ihr möglichstes, um diesen Nachachtung zu verschaffen. Die Abklärungen beim Kanton Graubünden haben jedenfalls ergeben, dass auf dem fraglichen Streckenabschnitt nebst reinen Geschwindigkeitskontrollen auch der normalen täglichen Verkehrsüberwachung grosse Beachtung geschenkt wird. Mit dem revidierten Ordnungsbussengesetz und der neuen, detaillierten Ordnungsbussenliste, welche der Bundesrat auf den 1. September 1996 in Kraft gesetzt hat, erhalten die Vollzugsbehörden ein griffiges Instrument, um die Verkehrsdisziplin und damit die Verkehrssicherheit wirksam zu verbessern.</p><p></p><p></p><p>2. Mechanische Mitteltrennung der zwei Fahrtrichtungen auf dem fraglichen Autostrassenabschnitt</p><p></p><p>Der Kanton als Bauherr ist in erster Linie für die Prüfung der Situation und die Ausarbeitung von entsprechenden Massnahmen zuständig. Obwohl gemäss Äusserungen des Kantons Graubünden auf dem fraglichen Autostrassenabschnitt kein Unfallschwerpunkt gegeben ist und sich deshalb gegenwärtig keine speziellen, zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen aufdrängen, werden zur Zeit zwischen dem Kanton und dem Institut für Verkehrsplanung, Transporttechnik, Strassen- und Eisenbahnbau der ETH Zürich mögliche Verbesserungen diskutiert. Allfällige Massnahmen könnten allerdings erst nach Genehmigung durch das Bundesamt für Strassenbau und in Koordination mit dem Nachbarkanton Tessin ausgeführt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Auf dem Teilstück der N 13 zwischen Lumino und Roveredo/GR in Richtung San Bernardino und ganz besonders auf der Höhe der Bündner Ortschaft San Vittore ereignen sich immer wieder schwere Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang. Ein Grund dafür liegt in den mangelnden Sicherheitsvorkehren. Die Unterzeichnenden fragen, ob nicht beabsichtigt wird, in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden rasch die polizeilichen (beispielsweise Temporeduktion auf 80 km/h mit regelmässiger Radarkontrolle) und die technischen Massnahmen (Trennung der beiden Fahrtrichtungen) zu ergreifen, die für die Verbesserung der Verkehrssicherheit auf diesem Teilstück erforderlich sind.</p>
- N13 Lumino-Roveredo. Sicherheitsmassnahmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Auf dem Teilstück der N13 zwischen Lumino und Roveredo ereignen sich immer wieder Verkehrsunfälle, die nicht selten Tote zur Folge haben. Dies ist unhaltbar, und zwar um so mehr, als einer der Hauptgründe für diese Unfälle in den ungenügenden Sicherheitsvorkehren liegt. Das Problem ist nicht neu. Das fragliche Teilstück war ursprünglich zweispurig, wurde dann aber ohne jegliche strassentechnische Vorsichtsmassnahmen dreispurig ausgestaltet. Eine Situation, welche die Bundesbehörden kennen. Denn schon vor 20 Jahren hat der damalige Bundesrat Hürlimann als Antwort auf verschiedene parlamentarische Vorstösse versichert, es würden Massnahmen getroffen. Bis heute ist aber nichts geschehen. Nach den jüngsten Unfällen müssen nun aber gemeinsam mit den zuständigen kantonalen Behörden dringliche polizeiliche wie strassentechnische Massnahmen ergriffen werden. Ganz besonders drängt sich eine Trennung der beiden Fahrtrichtungen auf.</p>
- <p>Die vom Interpellanten vorgeschlagenen Massnahmen geben zu folgenden Bemerkungen Anlass:</p><p></p><p></p><p>1. Reduktion der Höchstgeschwindigkeit z.B. auf 80 km/h und Durchführung von regelmässigen Radarkontrollen</p><p></p><p>Die Anordnung einer Geschwindigkeitsmassnahme wie auch die Durchführung von Radarkontrollen fallen nach geltendem Recht grundsätzlich in die Kompetenz der Kantone.</p><p></p><p>Nach Art. 32 Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01; SVG) kann die vom Bundesrat festgesetzte allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf Autostrassen (100 km/h) für bestimmte Strecken von der zuständigen kantonalen Behörde hinab- oder hinaufgesetzt werden. Auf Nationalstrassen braucht es dazu die Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD). Die näheren Voraussetzungen für eine Tempomassnahme sind in Art. 108 der Signalisationsverordnung vom 5.9.1979 (SR 741.21; SSV) sowie den ergänzenden Weisungen des EJPD festgelegt.</p><p></p><p>Da die Wahrnehmung der polizeilichen Verantwortlichkeit im Bereich des gesamten Strassenverkehrs enorm arbeits-, zeit- und personalintensiv ist und die personellen und finanziellen Mittel limitiert sind, werden die kantonalen Vollzugsbehörden immer wieder mit der Frage konfrontiert, wo die vorhandenen Ressourcen am sinnvollsten eingesetzt werden können und wo die Prioritäten zu setzen sind. Was die Überwachung und Durchsetzung der Höchstgeschwindigkeiten betrifft, tun die kantonalen Polizeien ihr möglichstes, um diesen Nachachtung zu verschaffen. Die Abklärungen beim Kanton Graubünden haben jedenfalls ergeben, dass auf dem fraglichen Streckenabschnitt nebst reinen Geschwindigkeitskontrollen auch der normalen täglichen Verkehrsüberwachung grosse Beachtung geschenkt wird. Mit dem revidierten Ordnungsbussengesetz und der neuen, detaillierten Ordnungsbussenliste, welche der Bundesrat auf den 1. September 1996 in Kraft gesetzt hat, erhalten die Vollzugsbehörden ein griffiges Instrument, um die Verkehrsdisziplin und damit die Verkehrssicherheit wirksam zu verbessern.</p><p></p><p></p><p>2. Mechanische Mitteltrennung der zwei Fahrtrichtungen auf dem fraglichen Autostrassenabschnitt</p><p></p><p>Der Kanton als Bauherr ist in erster Linie für die Prüfung der Situation und die Ausarbeitung von entsprechenden Massnahmen zuständig. Obwohl gemäss Äusserungen des Kantons Graubünden auf dem fraglichen Autostrassenabschnitt kein Unfallschwerpunkt gegeben ist und sich deshalb gegenwärtig keine speziellen, zusätzlichen Sicherheitsmassnahmen aufdrängen, werden zur Zeit zwischen dem Kanton und dem Institut für Verkehrsplanung, Transporttechnik, Strassen- und Eisenbahnbau der ETH Zürich mögliche Verbesserungen diskutiert. Allfällige Massnahmen könnten allerdings erst nach Genehmigung durch das Bundesamt für Strassenbau und in Koordination mit dem Nachbarkanton Tessin ausgeführt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Auf dem Teilstück der N 13 zwischen Lumino und Roveredo/GR in Richtung San Bernardino und ganz besonders auf der Höhe der Bündner Ortschaft San Vittore ereignen sich immer wieder schwere Verkehrsunfälle mit tödlichem Ausgang. Ein Grund dafür liegt in den mangelnden Sicherheitsvorkehren. Die Unterzeichnenden fragen, ob nicht beabsichtigt wird, in Zusammenarbeit mit den zuständigen kantonalen Behörden rasch die polizeilichen (beispielsweise Temporeduktion auf 80 km/h mit regelmässiger Radarkontrolle) und die technischen Massnahmen (Trennung der beiden Fahrtrichtungen) zu ergreifen, die für die Verbesserung der Verkehrssicherheit auf diesem Teilstück erforderlich sind.</p>
- N13 Lumino-Roveredo. Sicherheitsmassnahmen
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