Arbeitslosenversicherung
- ShortId
-
96.3241
- Id
-
19963241
- Updated
-
14.11.2025 07:31
- Language
-
de
- Title
-
Arbeitslosenversicherung
- AdditionalIndexing
-
Gewerbe;Arbeitsbeschaffungsprogramm;Wettbewerbsbeschränkung;Arbeitsvermittlungsstelle;Arbeitslosenversicherung;Gesetz
- 1
-
- L04K01040102, Arbeitslosenversicherung
- L05K0503010102, Gesetz
- L05K0702020304, Arbeitsvermittlungsstelle
- L06K070203030101, Arbeitsbeschaffungsprogramm
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L05K0705070202, Gewerbe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den Kantonen wird gegenwärtig sehr intensiv am Aufbau der neuen Organisation gearbeitet. Über die Folgekosten gibt man sich weniger Rechenschaft. Ebenso sind die Auswirkungen von gewissen Beschäftigungsprogrammen zu beachten.</p>
- <p>1. Der Aufbau der Infrastruktur für den Vollzug des revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) vollzieht sich auf drei Ebenen.</p><p>Die erste Ebene bezieht sich auf den Aufbau und die Inbetriebnahme der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in den Kantonen. Für 1996 wird mit etwa 150 Millionen Franken gerechnet. 1997 werden Kosten in der Grössenordnung von gegen 250 Millionen Franken anfallen.</p><p>Die zweite Ebene betrifft die Bereitstellung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Aufgrund der eingereichten Rahmenprojekte für 1996 haben die Kantone insgesamt 28 650 Jahresplätze budgetiert. Bei Verwirklichung aller budgetierten Massnahmen ergäbe das projektbezogene Kosten (in Beschäftigungsprogrammen bezahlte Löhne oder andere Lohnzuschüsse bzw. Taggelder nicht inbegriffen) in der Höhe von 408 Millionen Franken. Für 1997 besteht für die Kantone die Verpflichtung zur Bereitstellung von mindestens 25 000 Plätzen. Werden alle realisiert, verursacht das projektbezogene Kosten in der Grössenordnung von 350 Millionen Franken.</p><p>Die dritte Ebene betrifft den Aufbau der Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen (LAM) und die Errichtung und den Betrieb entsprechender kantonaler LAM-Stellen. Dieser Bereich wird erst auf den 1. Januar 1997 in Kraft treten. Diesen LAM-Stellen, die in schon bestehende kantonale Verwaltungseinheiten integriert werden, obliegen nach Artikel 59a Avig folgende Aufgaben: systematische Analyse, Qualitätskontrolle und Anpassung der Massnahmen an die arbeitsmarktlichen Verhältnisse. Für 1997 wird mit Betriebskosten von 36 Millionen Franken und mit Investitionskosten von 7 Millionen Franken gerechnet. Mit den LAM-Strukturen können die arbeitsmarktlichen Massnahmen koordiniert und standardisiert werden, wodurch die laufenden Projektierungskosten von etwa 25 Millionen Franken wegfallen.</p><p>Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten der Jahre 1996/97 belaufen sich somit auf etwa 580 Millionen Franken. Durch die Schaffung der obengenannten Strukturen wird mit einer Verkürzung der durchschnittlichen Dauer der Arbeitslosigkeit gerechnet. In Regionen, die als Pilotgebiete zur Einführung der RAV dienten (SO und VD), hat sich die Dauer der Stellensuche für diejenigen Personen, die durch ein RAV beraten und vermittelt worden sind, um rund 50 Tage verringert. Wenn jeder Arbeitslose dank sofortiger und zweckmässiger Massnahme nur einen Tag weniger arbeitslos bliebe, könnten jährlich Einsparungen von 21 Millionen Franken erzielt werden (160 000 Arbeitslose à 130 Franken pro Tag). Gestützt auf die Ergebnisse in den obengenannten Pilotgebieten könnte somit gesamtschweizerisch gegen 1 Milliarde Franken eingespart werden.</p><p>2. Die Befürchtung des Interpellanten, dass durch Beschäftigungsprogramme Arbeitsplätze in der übrigen Wirtschaft, insbesondere im Gewerbe, konkurrenziert oder bedroht würden, ist unbegründet. Da diese Programme entweder von öffentlichen Institutionen (Kantone und Gemeinden) oder von nicht auf Gewinn ausgerichteten privaten Institutionen (Vereine und Stiftungen) organisiert werden, wird eine Konkurrenzierung der Wirtschaft verhindert. Diese Organisatoren fungieren dabei gleichzeitig auch als Arbeitgeber. Werden von einer privaten Institution in einem Beschäftigungsprogramm ausnahmsweise Tätigkeiten in der Privatwirtschaft vorgesehen, so wird das Gesuch um Durchführung nur mit dem Einverständnis des kantonalen Gewerbeverbandes und/oder der Sozialpartner bewilligt.</p><p>Im weiteren besteht für das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Zweifelsfällen die Möglichkeit, anlässlich der Ausrichtung von Teilzahlungen zuhanden der Kantone im Sinne einer Korrektur einzuschreiten. Die Beschäftigungsprogramme werden überdies stichprobenartig von seiten der Kantone und des Bundes regelmässig inspiziert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In den Kantonen ist man am Aufbau der Infrastruktur für den Vollzug des revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetzes. In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Wie hoch schätzt man die Folgekosten der Neuorganisation im Hinblick auf die immer noch hohen Arbeitslosenzahlen?</p><p>2. Wie stellt man sicher, dass durch die Beschäftigungsprogramme keine Arbeitsplätze in der übrigen Wirtschaft, insbesondere im Gewerbe, konkurrenziert oder bedroht werden?</p>
- Arbeitslosenversicherung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In den Kantonen wird gegenwärtig sehr intensiv am Aufbau der neuen Organisation gearbeitet. Über die Folgekosten gibt man sich weniger Rechenschaft. Ebenso sind die Auswirkungen von gewissen Beschäftigungsprogrammen zu beachten.</p>
- <p>1. Der Aufbau der Infrastruktur für den Vollzug des revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) vollzieht sich auf drei Ebenen.</p><p>Die erste Ebene bezieht sich auf den Aufbau und die Inbetriebnahme der regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) in den Kantonen. Für 1996 wird mit etwa 150 Millionen Franken gerechnet. 1997 werden Kosten in der Grössenordnung von gegen 250 Millionen Franken anfallen.</p><p>Die zweite Ebene betrifft die Bereitstellung von arbeitsmarktlichen Massnahmen. Aufgrund der eingereichten Rahmenprojekte für 1996 haben die Kantone insgesamt 28 650 Jahresplätze budgetiert. Bei Verwirklichung aller budgetierten Massnahmen ergäbe das projektbezogene Kosten (in Beschäftigungsprogrammen bezahlte Löhne oder andere Lohnzuschüsse bzw. Taggelder nicht inbegriffen) in der Höhe von 408 Millionen Franken. Für 1997 besteht für die Kantone die Verpflichtung zur Bereitstellung von mindestens 25 000 Plätzen. Werden alle realisiert, verursacht das projektbezogene Kosten in der Grössenordnung von 350 Millionen Franken.</p><p>Die dritte Ebene betrifft den Aufbau der Logistik arbeitsmarktlicher Massnahmen (LAM) und die Errichtung und den Betrieb entsprechender kantonaler LAM-Stellen. Dieser Bereich wird erst auf den 1. Januar 1997 in Kraft treten. Diesen LAM-Stellen, die in schon bestehende kantonale Verwaltungseinheiten integriert werden, obliegen nach Artikel 59a Avig folgende Aufgaben: systematische Analyse, Qualitätskontrolle und Anpassung der Massnahmen an die arbeitsmarktlichen Verhältnisse. Für 1997 wird mit Betriebskosten von 36 Millionen Franken und mit Investitionskosten von 7 Millionen Franken gerechnet. Mit den LAM-Strukturen können die arbeitsmarktlichen Massnahmen koordiniert und standardisiert werden, wodurch die laufenden Projektierungskosten von etwa 25 Millionen Franken wegfallen.</p><p>Die durchschnittlichen jährlichen Gesamtkosten der Jahre 1996/97 belaufen sich somit auf etwa 580 Millionen Franken. Durch die Schaffung der obengenannten Strukturen wird mit einer Verkürzung der durchschnittlichen Dauer der Arbeitslosigkeit gerechnet. In Regionen, die als Pilotgebiete zur Einführung der RAV dienten (SO und VD), hat sich die Dauer der Stellensuche für diejenigen Personen, die durch ein RAV beraten und vermittelt worden sind, um rund 50 Tage verringert. Wenn jeder Arbeitslose dank sofortiger und zweckmässiger Massnahme nur einen Tag weniger arbeitslos bliebe, könnten jährlich Einsparungen von 21 Millionen Franken erzielt werden (160 000 Arbeitslose à 130 Franken pro Tag). Gestützt auf die Ergebnisse in den obengenannten Pilotgebieten könnte somit gesamtschweizerisch gegen 1 Milliarde Franken eingespart werden.</p><p>2. Die Befürchtung des Interpellanten, dass durch Beschäftigungsprogramme Arbeitsplätze in der übrigen Wirtschaft, insbesondere im Gewerbe, konkurrenziert oder bedroht würden, ist unbegründet. Da diese Programme entweder von öffentlichen Institutionen (Kantone und Gemeinden) oder von nicht auf Gewinn ausgerichteten privaten Institutionen (Vereine und Stiftungen) organisiert werden, wird eine Konkurrenzierung der Wirtschaft verhindert. Diese Organisatoren fungieren dabei gleichzeitig auch als Arbeitgeber. Werden von einer privaten Institution in einem Beschäftigungsprogramm ausnahmsweise Tätigkeiten in der Privatwirtschaft vorgesehen, so wird das Gesuch um Durchführung nur mit dem Einverständnis des kantonalen Gewerbeverbandes und/oder der Sozialpartner bewilligt.</p><p>Im weiteren besteht für das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Zweifelsfällen die Möglichkeit, anlässlich der Ausrichtung von Teilzahlungen zuhanden der Kantone im Sinne einer Korrektur einzuschreiten. Die Beschäftigungsprogramme werden überdies stichprobenartig von seiten der Kantone und des Bundes regelmässig inspiziert.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>In den Kantonen ist man am Aufbau der Infrastruktur für den Vollzug des revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetzes. In diesem Zusammenhang frage ich den Bundesrat:</p><p>1. Wie hoch schätzt man die Folgekosten der Neuorganisation im Hinblick auf die immer noch hohen Arbeitslosenzahlen?</p><p>2. Wie stellt man sicher, dass durch die Beschäftigungsprogramme keine Arbeitsplätze in der übrigen Wirtschaft, insbesondere im Gewerbe, konkurrenziert oder bedroht werden?</p>
- Arbeitslosenversicherung
Back to List