Wettbewerbsorientierung und Risikominimierung beim Bau der NEAT
- ShortId
-
96.3246
- Id
-
19963246
- Updated
-
10.04.2024 08:21
- Language
-
de
- Title
-
Wettbewerbsorientierung und Risikominimierung beim Bau der NEAT
- AdditionalIndexing
-
öffentliche Investition;Controlling;Submissionswesen;Kunstbauwerk;NEAT
- 1
-
- L04K07010305, Submissionswesen
- L05K1803020701, NEAT
- L04K11090107, öffentliche Investition
- L05K1802020201, Kunstbauwerk
- L05K0703050102, Controlling
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Am 1. Januar 1996 sind das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB vom 16. Dezember 1994; SR 172.056.1) und die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB vom 15. Dezember 1995; SR 172.056.11) in Kraft gesetzt worden. Damit sind die nötigen Voraussetzungen vorhanden, um einen transparenten, freien Wettbewerb sicherzustellen. In Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Bahnen betreffend den Bau und die Finanzierung der Neat wurden die Bauherren verpflichtet, das jeweils geltende Submissionsrecht des Bundes sowie Artikel 13 des Alpentransitbeschlusses vom 4. Oktober 1991 (SR 742.104) einzuhalten. Somit haben die Bahnen die Bestimmungen dieser Erlasse zu beachten. Die zuständigen Organe des Bundes(SKK, BAV, EFK) überwachen deren Einhaltung durch die Bahnen.</p><p>2. Aufgrund der Neat-Zuständigkeitsverordnung vom 30. November 1992 ist die Neat-Projektaufsicht des EVED u. a. damit beauftragt, die gemäss BoeB/VoeB abzuwickelnde Submissions- und Vergebungspraxis der Bahnen zu beurteilen sowie die nationale und internationale Wettbewerbssituation zu verfolgen. Den das BoeB bzw. die VoeB ergänzenden Regelungs- oder Präzisierungsbedürfnissen im Neat-Submissionswesen wird in der Neat-Controllingweisung (2. Teil) des EVED Rechnung getragen. Sie wird mit Vorschriften zur Überwachung der Submissions- und Vertragspraxis der Bahnen ergänzt.</p><p>Die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Bahnen wird mittels eines von ihnen unabhängigen Controllings, das für alle Teile der Gesamtvorhaben Alptransit und Integration Ostschweiz eingesetzt wird, überwacht. Dieses Controlling enthält entsprechende Weisungen sowie Zielvorgaben der Behördenstufe für die Submissions- und Vertragsgestaltung.</p><p>Im Controllingbereich des Submissionswesens geht es insbesondere darum, die Einhaltung des Submissionsrechtes des Bundes und seiner Weisungen mittels Stichproben und Standardkontrollen zu überwachen. Im Bereich des Vertragswesens sind die Verträge auf ihre Tauglichkeit zu prüfen, das Projekt innerhalb des vorgegebenen Zeit- und Kostenrahmens sowie der vereinbarten Qualität zu realisieren.</p><p>Im Rahmen ihres im Aufbau befindlichen Neat-Qualitätsmanagements sehen die Bahnen ihrerseits eine straffe Begleitung und durchgehende Überwachung der Submissions- und Vergabeprozesse vor.</p><p>3. Als Bauherren sind die Bahnen für die Auftragsvergabe verantwortlich. Dabei müssen sie im Rahmen des "freien Wettbewerbes" in- und ausländische Anbieter gleichberechtigt behandeln. Die Gleichbehandlung der Ausländer setzt aber gemäss BoeB/VoeB den Nachweis voraus, dass sie für Arbeiten, die in der Schweiz ausgeübt werden, die ortsüblichen Arbeits- und Arbeitsschutzbedingungen einhalten. Vom Gegenrechtsprinzip, wonach ausländische Anbieter und Anbieterinnen nur insoweit berücksichtigt werden, als schweizerischen Anbietern und Anbieterinnen im betreffenden Staat Gegenrecht gewährt wird, sind gerade die Beschaffungen im Rahmen des Alpentransitbeschlusses ausgenommen (Art. 33 Abs. 2 VoeB). Es besteht Gewähr dafür, dass diesen Bestimmungen von allen Neat-Bauherren nachgelebt wird (vgl. Ausführungen zu Fragen 1 und 2).</p><p>4. Die Bahnen tragen als Bauherren gegenüber dem Bund die alleinige Verantwortung für die korrekte Planung und Ausführung der Werke sowie für die Einhaltung der Kosten (Art. 5 der Neat-Vereinbarungen des Bundes mit den Bahnen).</p><p>Mit einer umfassenden Dokumentations- und Terminverwaltung wird sichergestellt, dass der Bundesrat und das Parlament gemäss der Neat-Controllingweisung des EVED jederzeit über den Stand des Projektes informiert werden können. Eine detaillierte Berichterstattung ist insbesondere im Bereich der Kostenüberwachung vorgesehen. Die Informationsbedürfnisse werden betreffend Umfang, Detaillierungsgrad, Periodizität der Kosten und Termine sowie Regelungen über die Vertrags- und Indexteuerung in der Neat-Controllingweisung des EVED vom 7. Juli 1995 festgelegt. Die Handhabung der Vertragsteuerung erfolgt gemäss den geltenden Regelungen der Konferenz der Bauorgane des Bundes, diejenige der Indexteuerung aufgrund einer speziellen Vereinbarung der Eidgenössischen Finanzverwaltung und des Bundesamtes für Verkehr vom Dezember 1994 (Regelung Indexteuerung Alptransit und Integration Ostschweiz zwischen dem Bundesamt für Verkehr und der Eidgenössischen Finanzverwaltung vom 28. Dezember 1994). Zudem soll das Kosten- und Leistungscontrolling durch ein spezielles Informatiksystem unterstützt werden. Damit wird eine transparente Handhabung der Teuerung erreicht und werden Kostenüberraschungen vermieden.</p><p>Die Aufteilung der Risiken erfolgt nach den im schweizerischen Bauwesen bewährten Prinzipien. Jeder Vertragspartner hat die von ihm beeinflussbaren Risiken im vollen Umfang zu tragen. Die übrigen Risiken (wie höhere Gewalt, trotz sorgfältiger Erkundung fehlerhafte geologische Profile) werden nach dem Zweckmässigkeitsprinzip zugewiesen, bei Bauvorhaben von institutionalisierten Bauherren entsprechend dem OR dem Bauherrn.</p><p>5. Für die Regelung der Schnittstellenrisiken und entsprechender Gewährleistungspflichten sowie Sicherstellungen bzw. Garantien ist in den Werkverträgen zwischen Bauherren (Bahnen) und Unternehmern zu sorgen. Zudem können die Schnittstellenrisiken bereits in einem frühen Projektstadium durch eine zweckmässige Aufteilung der Baulose minimiert werden, und zwar nach funktionalen und/oder zeitkritischen Gesichtspunkten zwecks Vermeidung von Zeitverlusten.</p><p>Die Frage der durchgehenden Sicherheitsleistungen und Garantien hat sich als Schlüsselfrage herausgestellt. Dieser Problematik wird in der Neat-Controllingweisung Rechnung getragen (vgl. Ausführungen zu Frage 2).</p><p>6. Der Bundesrat hat betreffend die künftig für die Neat anzuwendende Submissions- und Vertragspraxis keine Kenntnis von unzulässigen Druckversuchen der Bauwirtschaft. Wie schon ausgeführt, macht der Bund Vorgaben, um die Einhaltung des Zeit- und Kostenrahmens zu gewährleisten.</p><p>7. Die Bahnen sind verpflichtet, die rechtlich relevanten Neat-Akten (Submissionsakten, Verträge, Vertragsgrundlagen, Pläne des ausgeführten Projektes, Schlussabrechnungen, Mess- und Prüfbelege, Korrespondenzen, Protokolle) vollumfänglich aufzubewahren. Beim Bundesamt für Verkehr ist für die Neat-Dokumentation auf Behördenstufe seit 1993 eine spezielle Dokumentationsstelle beauftragt.</p><p>8. Der Bund wird im Rahmen seines Submissions- und Vertragscontrollings beim EVED in die diesbezügliche Strategie der Bahnen frühzeitig Einsicht nehmen und gegebenenfalls Weisungen erteilen.</p><p>Gemäss VoeB steht es grundsätzlich den Anbietern zudem frei, zusätzlich zum Gesamtangebot Angebote für Varianten einzureichen. Die Bauherren können aber diese Möglichkeit einschränken oder ausschliessen (Art. 22 VoeB). Die Frage betreffend eine zweckmässige Aufteilung der Baulose wurde bereits unter Ziffer 5 behandelt (s. oben).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Von interessierten Kreisen wird versucht, im Hinblick auf die Submissionsverfahren für die Neat-Tunnelgrossprojekte die Anforderungen an die Sicherheitsleistungen der Baufirmen zu senken und generell die Wettbewerbsordnung einzuschränken.</p><p>Wir bitten den Bundesrat, folgende Fragen zum Vollzug der gewaltigen Neat-Investitionsvorhaben zu beantworten:</p><p>1. Was gedenkt der Bundesrat vorzukehren, um dem Wettbewerbsprinzip bei der Vergabe der Planungs- und Bauaufträge bei der Neat zum Durchbruch zu verhelfen und für den Staat (bzw. die Bahnen als Bauherren) die kostengünstigsten Baufirmen und -konsortien auszuwählen? Wird er alles tun, um den Preiswettbewerb unter den Offerten (selbstverständlich bei gleichen Standards der Erfüllung von Qualitäts- und Umweltnormen) voll spielen zu lassen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, ein unabhängiges, externes Controlling einzusetzen, das die Anwendung des Wettbewerbsprinzips von der Ausschreibung bis zur Jurierung und bis zur Auftragsvergabe begleitet und überwacht? Ist er bereit, ein Controlling sowohl beim Gotthard- als auch beim Lötschbergtunnel zu fordern?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, ausländische Anbieter mit preisgünstigeren Offerten wirklich auch zuzulassen, wenn sie die Qualitätsanforderungen zu erfüllen und die finanziellen Sicherheiten zu leisten in der Lage sind? Wird er sicherstellen, dass auch die Bauherren des Lötschbergtunnels diese gleiche Zulassungspraxis tatsächlich realisieren?</p><p>4. Was kehrt der Bundesrat vor, um Kostenüberschreitungen abzuwenden und die Baurisiken für den Bund zu minimieren? Was wird insbesondere vorgekehrt, um sicherzustellen, dass die Baukonsortien die Risiken der Bauverteuerung übernehmen und diese nicht zuletzt beim Bauherrn bzw. beim Bund hängenbleiben?</p><p>5. Welche Massnahmen werden getroffen, um die Risiken beim Zusammenwirken mehrerer Baufirmen (sogenannte Schnittstellenrisiken) für den Bauherrn zu minimieren und die Haftung den beteiligten Firmen zu übertragen? Werden die Baukonsortien bzw. die Generalunternehmungen zur Solidarhaftung verpflichtet?</p><p>6. Stimmt es, dass seitens der Bauwirtschaft darauf gedrängt worden ist, die zu leistenden finanziellen Sicherheiten (finanzielle Sicherstellungen im Fall von Kostenüberschreitungen, Schäden usw.) zu reduzieren? Wie hat der Bund darauf reagiert? Wird er auf der vollumfänglichen Gewährleistung von finanziellen Sicherheiten durch die Baukonsortien bzw. Baufirmen beharren?</p><p>7. Bei Tunnelbauten sind Kostenüberschreitungen die Regel, nicht die Ausnahme. Was gedenkt der Bundesrat vorzukehren, um für zukünftige Untersuchungen (z. B. einer PUK) und Abklärungen bezüglich Haftung, Verschulden, Offerteinhaltung usw. die Dokumente und Aussagen vollumfänglich zu sichern?</p><p>8. Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Ausschreibungen alle Arbeitslose und -gattungen, die einen Zusammenhang haben können, gemeinsam ausgeschrieben werden, damit auch Optimierung, Unternehmervarianten und Totalunternehmerofferten möglich sind?</p>
- Wettbewerbsorientierung und Risikominimierung beim Bau der NEAT
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Am 1. Januar 1996 sind das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB vom 16. Dezember 1994; SR 172.056.1) und die Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB vom 15. Dezember 1995; SR 172.056.11) in Kraft gesetzt worden. Damit sind die nötigen Voraussetzungen vorhanden, um einen transparenten, freien Wettbewerb sicherzustellen. In Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Bahnen betreffend den Bau und die Finanzierung der Neat wurden die Bauherren verpflichtet, das jeweils geltende Submissionsrecht des Bundes sowie Artikel 13 des Alpentransitbeschlusses vom 4. Oktober 1991 (SR 742.104) einzuhalten. Somit haben die Bahnen die Bestimmungen dieser Erlasse zu beachten. Die zuständigen Organe des Bundes(SKK, BAV, EFK) überwachen deren Einhaltung durch die Bahnen.</p><p>2. Aufgrund der Neat-Zuständigkeitsverordnung vom 30. November 1992 ist die Neat-Projektaufsicht des EVED u. a. damit beauftragt, die gemäss BoeB/VoeB abzuwickelnde Submissions- und Vergebungspraxis der Bahnen zu beurteilen sowie die nationale und internationale Wettbewerbssituation zu verfolgen. Den das BoeB bzw. die VoeB ergänzenden Regelungs- oder Präzisierungsbedürfnissen im Neat-Submissionswesen wird in der Neat-Controllingweisung (2. Teil) des EVED Rechnung getragen. Sie wird mit Vorschriften zur Überwachung der Submissions- und Vertragspraxis der Bahnen ergänzt.</p><p>Die Einhaltung dieser Bestimmungen durch die Bahnen wird mittels eines von ihnen unabhängigen Controllings, das für alle Teile der Gesamtvorhaben Alptransit und Integration Ostschweiz eingesetzt wird, überwacht. Dieses Controlling enthält entsprechende Weisungen sowie Zielvorgaben der Behördenstufe für die Submissions- und Vertragsgestaltung.</p><p>Im Controllingbereich des Submissionswesens geht es insbesondere darum, die Einhaltung des Submissionsrechtes des Bundes und seiner Weisungen mittels Stichproben und Standardkontrollen zu überwachen. Im Bereich des Vertragswesens sind die Verträge auf ihre Tauglichkeit zu prüfen, das Projekt innerhalb des vorgegebenen Zeit- und Kostenrahmens sowie der vereinbarten Qualität zu realisieren.</p><p>Im Rahmen ihres im Aufbau befindlichen Neat-Qualitätsmanagements sehen die Bahnen ihrerseits eine straffe Begleitung und durchgehende Überwachung der Submissions- und Vergabeprozesse vor.</p><p>3. Als Bauherren sind die Bahnen für die Auftragsvergabe verantwortlich. Dabei müssen sie im Rahmen des "freien Wettbewerbes" in- und ausländische Anbieter gleichberechtigt behandeln. Die Gleichbehandlung der Ausländer setzt aber gemäss BoeB/VoeB den Nachweis voraus, dass sie für Arbeiten, die in der Schweiz ausgeübt werden, die ortsüblichen Arbeits- und Arbeitsschutzbedingungen einhalten. Vom Gegenrechtsprinzip, wonach ausländische Anbieter und Anbieterinnen nur insoweit berücksichtigt werden, als schweizerischen Anbietern und Anbieterinnen im betreffenden Staat Gegenrecht gewährt wird, sind gerade die Beschaffungen im Rahmen des Alpentransitbeschlusses ausgenommen (Art. 33 Abs. 2 VoeB). Es besteht Gewähr dafür, dass diesen Bestimmungen von allen Neat-Bauherren nachgelebt wird (vgl. Ausführungen zu Fragen 1 und 2).</p><p>4. Die Bahnen tragen als Bauherren gegenüber dem Bund die alleinige Verantwortung für die korrekte Planung und Ausführung der Werke sowie für die Einhaltung der Kosten (Art. 5 der Neat-Vereinbarungen des Bundes mit den Bahnen).</p><p>Mit einer umfassenden Dokumentations- und Terminverwaltung wird sichergestellt, dass der Bundesrat und das Parlament gemäss der Neat-Controllingweisung des EVED jederzeit über den Stand des Projektes informiert werden können. Eine detaillierte Berichterstattung ist insbesondere im Bereich der Kostenüberwachung vorgesehen. Die Informationsbedürfnisse werden betreffend Umfang, Detaillierungsgrad, Periodizität der Kosten und Termine sowie Regelungen über die Vertrags- und Indexteuerung in der Neat-Controllingweisung des EVED vom 7. Juli 1995 festgelegt. Die Handhabung der Vertragsteuerung erfolgt gemäss den geltenden Regelungen der Konferenz der Bauorgane des Bundes, diejenige der Indexteuerung aufgrund einer speziellen Vereinbarung der Eidgenössischen Finanzverwaltung und des Bundesamtes für Verkehr vom Dezember 1994 (Regelung Indexteuerung Alptransit und Integration Ostschweiz zwischen dem Bundesamt für Verkehr und der Eidgenössischen Finanzverwaltung vom 28. Dezember 1994). Zudem soll das Kosten- und Leistungscontrolling durch ein spezielles Informatiksystem unterstützt werden. Damit wird eine transparente Handhabung der Teuerung erreicht und werden Kostenüberraschungen vermieden.</p><p>Die Aufteilung der Risiken erfolgt nach den im schweizerischen Bauwesen bewährten Prinzipien. Jeder Vertragspartner hat die von ihm beeinflussbaren Risiken im vollen Umfang zu tragen. Die übrigen Risiken (wie höhere Gewalt, trotz sorgfältiger Erkundung fehlerhafte geologische Profile) werden nach dem Zweckmässigkeitsprinzip zugewiesen, bei Bauvorhaben von institutionalisierten Bauherren entsprechend dem OR dem Bauherrn.</p><p>5. Für die Regelung der Schnittstellenrisiken und entsprechender Gewährleistungspflichten sowie Sicherstellungen bzw. Garantien ist in den Werkverträgen zwischen Bauherren (Bahnen) und Unternehmern zu sorgen. Zudem können die Schnittstellenrisiken bereits in einem frühen Projektstadium durch eine zweckmässige Aufteilung der Baulose minimiert werden, und zwar nach funktionalen und/oder zeitkritischen Gesichtspunkten zwecks Vermeidung von Zeitverlusten.</p><p>Die Frage der durchgehenden Sicherheitsleistungen und Garantien hat sich als Schlüsselfrage herausgestellt. Dieser Problematik wird in der Neat-Controllingweisung Rechnung getragen (vgl. Ausführungen zu Frage 2).</p><p>6. Der Bundesrat hat betreffend die künftig für die Neat anzuwendende Submissions- und Vertragspraxis keine Kenntnis von unzulässigen Druckversuchen der Bauwirtschaft. Wie schon ausgeführt, macht der Bund Vorgaben, um die Einhaltung des Zeit- und Kostenrahmens zu gewährleisten.</p><p>7. Die Bahnen sind verpflichtet, die rechtlich relevanten Neat-Akten (Submissionsakten, Verträge, Vertragsgrundlagen, Pläne des ausgeführten Projektes, Schlussabrechnungen, Mess- und Prüfbelege, Korrespondenzen, Protokolle) vollumfänglich aufzubewahren. Beim Bundesamt für Verkehr ist für die Neat-Dokumentation auf Behördenstufe seit 1993 eine spezielle Dokumentationsstelle beauftragt.</p><p>8. Der Bund wird im Rahmen seines Submissions- und Vertragscontrollings beim EVED in die diesbezügliche Strategie der Bahnen frühzeitig Einsicht nehmen und gegebenenfalls Weisungen erteilen.</p><p>Gemäss VoeB steht es grundsätzlich den Anbietern zudem frei, zusätzlich zum Gesamtangebot Angebote für Varianten einzureichen. Die Bauherren können aber diese Möglichkeit einschränken oder ausschliessen (Art. 22 VoeB). Die Frage betreffend eine zweckmässige Aufteilung der Baulose wurde bereits unter Ziffer 5 behandelt (s. oben).</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Von interessierten Kreisen wird versucht, im Hinblick auf die Submissionsverfahren für die Neat-Tunnelgrossprojekte die Anforderungen an die Sicherheitsleistungen der Baufirmen zu senken und generell die Wettbewerbsordnung einzuschränken.</p><p>Wir bitten den Bundesrat, folgende Fragen zum Vollzug der gewaltigen Neat-Investitionsvorhaben zu beantworten:</p><p>1. Was gedenkt der Bundesrat vorzukehren, um dem Wettbewerbsprinzip bei der Vergabe der Planungs- und Bauaufträge bei der Neat zum Durchbruch zu verhelfen und für den Staat (bzw. die Bahnen als Bauherren) die kostengünstigsten Baufirmen und -konsortien auszuwählen? Wird er alles tun, um den Preiswettbewerb unter den Offerten (selbstverständlich bei gleichen Standards der Erfüllung von Qualitäts- und Umweltnormen) voll spielen zu lassen?</p><p>2. Ist der Bundesrat bereit, ein unabhängiges, externes Controlling einzusetzen, das die Anwendung des Wettbewerbsprinzips von der Ausschreibung bis zur Jurierung und bis zur Auftragsvergabe begleitet und überwacht? Ist er bereit, ein Controlling sowohl beim Gotthard- als auch beim Lötschbergtunnel zu fordern?</p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, ausländische Anbieter mit preisgünstigeren Offerten wirklich auch zuzulassen, wenn sie die Qualitätsanforderungen zu erfüllen und die finanziellen Sicherheiten zu leisten in der Lage sind? Wird er sicherstellen, dass auch die Bauherren des Lötschbergtunnels diese gleiche Zulassungspraxis tatsächlich realisieren?</p><p>4. Was kehrt der Bundesrat vor, um Kostenüberschreitungen abzuwenden und die Baurisiken für den Bund zu minimieren? Was wird insbesondere vorgekehrt, um sicherzustellen, dass die Baukonsortien die Risiken der Bauverteuerung übernehmen und diese nicht zuletzt beim Bauherrn bzw. beim Bund hängenbleiben?</p><p>5. Welche Massnahmen werden getroffen, um die Risiken beim Zusammenwirken mehrerer Baufirmen (sogenannte Schnittstellenrisiken) für den Bauherrn zu minimieren und die Haftung den beteiligten Firmen zu übertragen? Werden die Baukonsortien bzw. die Generalunternehmungen zur Solidarhaftung verpflichtet?</p><p>6. Stimmt es, dass seitens der Bauwirtschaft darauf gedrängt worden ist, die zu leistenden finanziellen Sicherheiten (finanzielle Sicherstellungen im Fall von Kostenüberschreitungen, Schäden usw.) zu reduzieren? Wie hat der Bund darauf reagiert? Wird er auf der vollumfänglichen Gewährleistung von finanziellen Sicherheiten durch die Baukonsortien bzw. Baufirmen beharren?</p><p>7. Bei Tunnelbauten sind Kostenüberschreitungen die Regel, nicht die Ausnahme. Was gedenkt der Bundesrat vorzukehren, um für zukünftige Untersuchungen (z. B. einer PUK) und Abklärungen bezüglich Haftung, Verschulden, Offerteinhaltung usw. die Dokumente und Aussagen vollumfänglich zu sichern?</p><p>8. Ist der Bundesrat bereit, dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Ausschreibungen alle Arbeitslose und -gattungen, die einen Zusammenhang haben können, gemeinsam ausgeschrieben werden, damit auch Optimierung, Unternehmervarianten und Totalunternehmerofferten möglich sind?</p>
- Wettbewerbsorientierung und Risikominimierung beim Bau der NEAT
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