Umwandlung von Geld- in Haftstrafen. Einfache Anpassung des Tarifs
- ShortId
-
96.3247
- Id
-
19963247
- Updated
-
25.06.2025 02:04
- Language
-
de
- Title
-
Umwandlung von Geld- in Haftstrafen. Einfache Anpassung des Tarifs
- AdditionalIndexing
-
Gefängnisstrafe;Strafvollzugsrecht;Geldstrafe
- 1
-
- L03K050103, Strafvollzugsrecht
- L04K05010107, Geldstrafe
- L05K0501010601, Gefängnisstrafe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Wegen der schlechten Wirtschaftslage werden deutlich mehr Geld- in Haftstrafen umgewandelt, denn zahlreiche Verurteilte sind wegen der Krise nicht in der Lage, ihre Geldstrafen zu bezahlen. Das Strafgesetzbuch sieht nun an der entsprechenden Stelle vor, dass ein Tag Haft einer Geldstrafe von 30 Franken entspricht; den Vollzugsbehörden entstehen dabei aber Kosten von 100 bis 200 Franken. Es besteht also ein deutliches Missverhältnis, dem aber rasch abgeholfen werden kann. Haftstrafen von mehreren Tagen können ausserdem die soziale und wirtschaftliche Situation von Verurteilten zusätzlich verschlechtern, und dies ist sicher nicht das Ziel des Gesetzgebers.</p><p>In seiner Antwort vom 30.05.1994 auf die Interpellation Raggenbass vom 18.03.1994 schrieb der Bundesrat, dass er diese Frage im Rahmen der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches regeln wolle und dass er hoffe, im Laufe des Jahres 1996 den entsprechenden Bericht vorlegen zu können. In diesem Sinne hat der Bundesrat auch eine Anfrage der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren beantwortet.</p><p>Wenn man aber den Inhalt des Revisionsentwurfs des Zivilgesetzbuches und die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens anschaut, erkennt man deutlich, dass gewisse noch viel grundlegendere Teile dieser Revision wohl noch zu verschiedenen Kontroversen Anlass geben werden, was die Verabschiedung des gesamten Entwurfs durch die Eidgenössischen Räte ernstlich verzögern kann.</p><p>Die Exekutive und die Legislative können ihre Flexibilität und ihre Effizienz unter Beweis stellen, indem sie rasch einen Entwurf für eine Teilrevision zur Regelung dieses einen Punktes vorlegen und verabschieden, um so das geltende Gesetz der Realität anzupassen. So würde verhindert, dass eine Praxis, die verschiedene Missstände beinhaltet, bis zur Verabschiedung des Revisionsentwurfs weitergeführt wird.</p>
- <p>Die aus dem Jahre 1971 stammende Regelung in Artikel 49 Ziffer 3 Absatz 3 StGB, wonach im Falle der Umwandlung 30 Franken Busse einem Tag Haft entsprechen, wirft in der Tat mehrere Fragen auf. Zum einen fand während 25 Jahren keine Anpassung der Höhe des Umrechnungssatzes an die Geldentwertung statt, während der durchschnittliche Betrag der von den Gerichten für vergleichbare Delikte verhängten Bussen im selben Zeitraum kontinuierlich angestiegen ist. Daraus folgt, dass ein Verurteilter heute für dieselbe Tat eine längere Umwandlungsstrafe verbüssen muss als zur Zeit des Erlasses der Bestimmung. Zum anderen zeigt ein Blick in die Strafvollzugsstatistik einen erheblichen Anstieg des Anteils von Umwandlungsstrafen an der Gesamtzahl der angetretenen Freiheitsstrafen. Betrug der Prozentsatz der Einweisungen in den Strafvollzug aufgrund einer Bussenumwandlung in den Jahren 1984-1991 stets etwa 5 Prozent, so stieg dieser Wert in der Folge bis ins Jahr 1995 auf 9 Prozent. Dabei blieb die absolute Zahl der Verurteilungen zu Busse und deren Anteil an der Gesamtzahl der ausgesprochenen Strafsanktionen während dieses Zeitraums konstant. Dieser Entwicklung soll nach Meinung des Bundesrates in absehbarer Zeit entgegengewirkt werden. Denn sie führt zu überproportionalen, dem Täterverschulden nicht mehr angemessenen Strafen. Überdies sollen künftig - wie im Vorentwurf zur Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (VE-StGB) vorgesehen - kurze unbedingte Freiheitsstrafen generell möglichst vermieden werden, weil sie zwar kostenintensiv sind, ihr präventiver Nutzen aber fraglich ist. Insofern stimmt der Bundesrat mit dem Motionär überein.</p><p></p><p>Eine vorgezogene Revision des Strafgesetzbuches im Sinne der Motion lehnt der Bundesrat indessen ab. Dies im wesentlichen aus den folgenden Gründen:</p><p></p><p></p><p>1. Was die Motion fordert, läuft darauf hinaus, den geltenden Artikel 49 Ziffer 3 Absatz 3 StGB durch Artikel 31 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des bereits erwähnten VE-StGB zu ersetzen und damit einen Teilaspekt der vorgesehenen Neuregelung der Geldstrafe nach dem sog. Tagessatzsystem vorzeitig ins StGB zu übernehmen. Bei der Bemessung der Geldstrafe nach diesem System hat der Richter zunächst eine dem Verschulden des Täters angemessene Anzahl Tagessätze festzulegen. Danach bestimmt er entsprechend dem Netto-Tageseinkommen und unter Berücksichtigung der sonstigen finanziellen Situation des Täters die Höhe eines Tagessatzes in Franken. Diese Summe entspricht bei einer allfälligen Bussenumwandlung einem Tag Freiheitsentzug. Nach Artikel 29 VE-StGB soll die Höchstzahl der Tagessätze 360 und ein Tagessatz zwischen 2 und 1000 Franken betragen. Der Obergang vom System des festen Umrechnungssatzes zu einer auf dem Tagessatzsystem beruhenden flexiblen Berechnung der Umwandlungsstrafen kann nicht ohne Anpassung der gesamten Bussenregelung erfolgen. Ansonsten ergeben sich unerträgliche Unstimmigkeiten innerhalb des geltenden Strafrechts. Davon seien nur die wichtigsten erwähnt:</p><p></p><p>Wenn bloss bei der Umwandlung in Haft, nicht aber bei der eigentlichen Bemessung der Busse vom Tagessatzsystem auszugehen ist, kann dies in vielen Fällen eine dem Anliegen der Motion gerade entgegengesetzte Verlängerung des Freiheitsentzuges bewirken. Zwar sind schon nach dem geltenden Artikel 48 Ziffer 2 StGB bei der Bussenbemessung auch die persönlichen Verhältnisse des Täters, namentlich sein Einkommen, zu berücksichtigen, doch wird diese Vorschrift heute in der Praxis nicht konsequent angewendet. Davon zeugen z. B. die pauschal bemessenen Bussen insbesondere im Strassenverkehrsrecht und bei der Drogendelinquenz. Das hat für Täter mit bescheidenem oder gar keinem Einkommen oft unangemessen hohe Bussen zur Folge. Meist sind es solche Leute, die später ausserstande sind, die Busse zu bezahlen. Und in diesen Fällen würde eine Bemessung der Umwandlungsstrafe nach dem Tagessatzsystem, d.h. aufgrund des Nettoeinkommens, vielfach zu kleineren Tagessätzen als dem geltenden fixen Umrechnungssatz von 30 Franken und damit zu einer grösseren Anzahl Tagen Freiheitsentzuges führen. Anderseits würde eine begüterte Person, die eine Busse nicht bezahlen könnte, ungerechtfertigterweise privilegiert. Aus diesen Gründen wäre eine sofortige Revision auch von Artikel 48 StGB in dem Sinne, dass bereits die Bemessung der Busse nach dem Tagessatzsystem zu erfolgen hat, grundsätzlich unumgänglich.</p><p></p><p>Dabei wären jedoch noch verschiedene weitere Fragen zu klären wie etwa jene nach der Minimal- und Maximalhöhe und nach der Berechnung des Tagessatzes. Für das Nebenstrafrecht fragt sich anderseits, ob das Tagessatzsystem praktikabel sei, weil dort oft summenmässig festgelegte, tarifizierte Bussen angedroht werden. Eine Umwandlung dieser häufigen Strafen nach dem Tagessatzsystem würde zu krassen Ungerechtigkeiten führen und wäre im Bereich der Massendelikte (z.B. nach SVG) auch zu kompliziert.</p><p></p><p>Die Vorschläge des VE-StGB zur Lösung dieser Fragen sind nicht unbestritten, wie die Vernehmlassungsergebnisse gezeigt haben. Sie werden daher zur Zeit im EJPD teilweise überarbeitet, dürften aber auch in den Räten Stoff für ausgiebige Diskussionen bieten. Die in der Motion vorgeschlagene Regelung nimmt indes, wenn sie konsequent umgesetzt werden soll, einen gewichtigen Teil der geplanten Neuerungen vorweg. Es steht aber zu befürchten, dass sie bei der späteren umfassenden Revision des gesamten Sanktionensystems abermals geändert werden müsste. Denn der VE-StGB schlägt eine grundsätzlich neue Regelung vor, die der Geldstrafe einen wesentlich andern Stellenwert als der heutigen Busse verleiht und sie überdies in ein umfassendes neues Straf- und Massnahmenkonzept einbettet. Mit Blick darauf erscheint fraglich, ob das geltende Recht im Sinne der Motion tatsächlich schnell angepasst werden kann.</p><p></p><p></p><p>2. Der Bundesrat hat dem EJPD den Auftrag erteilt, bis Mitte 1997 Entwurf und Botschaft zu einem neuen allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches vorzulegen. Im Laufe des Jahres 1998 könnte sodann die Diskussion in den Ratskommissionen beginnen. Angesichts der soeben geschilderten Schwierigkeiten erscheint es als unwahrscheinlich, dass eine aus der Totalrevision herausgelöste Vorlage im Sinne der Motion wesentlich früher den Räten vorgelegt werden könnte. Vielmehr wären Doppelspurigkeiten in Kauf zu nehmen, und es käme aller Voraussicht nach zu einer unerwünscht raschen Abfolge von Gesetzesänderungen in einem heiklen Bereich, was das Gesamtprojekt wesentlich komplizieren und verzögern könnte. Aus ähnlichen Erwägungen wurden alle parlamentarischen Vorstösse betreffend das Strafen- und Massnahmenrecht seit der Präsentation des Vorentwurfes der Expertenkommission stets in dem Sinne überwiesen, dass sie in die Revision des allgemeinen Teils zu integrieren seien. Es würde dieser Praxis widersprechen, wenn bei der vorliegenden Motion anders verfahren würde.</p><p></p><p></p><p>Allenfalls denkbar wäre, vorderhand beim System des festen Umrechnungssatzes zu bleiben und nur dessen Höhe neu festzulegen. Dies würde möglicherweise die Umwandlungsfreiheitsstrafen verkürzen und somit der Stossrichtung der Motion entsprechen. Es bleibt aber zu bedenken, dass damit das bisherige, mit Mängeln behaftete System der sogenannten Geldsummenstrafe bekräftigt und ein späterer Übergang zum Tagessatzsystem erschwert würde. Darüberhinaus besteht auch in diesem Falle keine Gewähr dafür, dass die Zeitersparnis gegenüber der AT-Revision ins Gewicht fallen würde.</p><p></p><p>Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der geltende Artikel 49 StGB selbst gewisse Möglichkeiten bietet, wirklich ungerechtfertigte Umwandlungsstrafen zu vermeiden. So könnte dem Verurteilten gestattet werden, die Busse durch Arbeit abzuverdienen. Ferner kann der Richter nachträglich die Bussenumwandlung ausschliessen, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist zu bezahlen. Im übrigen darf keine Umwandlungsstrafe länger als drei Monate dauern.</p><p></p><p>Gestützt auf diese Überlegungen ist der Bundesrat bereit, das Anliegen der Motion in der Form eines Postulates entgegenzunehmen und im Rahmen der laufenden Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zu berücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Wegen der schlechten Wirtschaftslage werden deutlich mehr Geldstrafen in Haftstrafen umgewandelt als früher, wodurch im Strafvollzug unverhältnismässige Kosten entstehen. Der Bundesrat wird aufgefordert, rasch und unabhängig vom Revisionsentwurf zum allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches einen Änderungsvorschlag für den Artikel 49 Ziffer 3 Absatz 3 StGB vorzulegen, der den Inhalt von Artikel 29 Absatz 2 des Entwurfes der Expertenkommission übernimmt. Nach diesem Artikel entspricht ein Tag Haft dem mittleren Nettotageseinkommen, das der oder die Verurteilte zum Zeitpunkt des Urteils hat, wobei dafür eine minimale und eine maximale Summe festgelegt werden müssen.</p>
- Umwandlung von Geld- in Haftstrafen. Einfache Anpassung des Tarifs
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Wegen der schlechten Wirtschaftslage werden deutlich mehr Geld- in Haftstrafen umgewandelt, denn zahlreiche Verurteilte sind wegen der Krise nicht in der Lage, ihre Geldstrafen zu bezahlen. Das Strafgesetzbuch sieht nun an der entsprechenden Stelle vor, dass ein Tag Haft einer Geldstrafe von 30 Franken entspricht; den Vollzugsbehörden entstehen dabei aber Kosten von 100 bis 200 Franken. Es besteht also ein deutliches Missverhältnis, dem aber rasch abgeholfen werden kann. Haftstrafen von mehreren Tagen können ausserdem die soziale und wirtschaftliche Situation von Verurteilten zusätzlich verschlechtern, und dies ist sicher nicht das Ziel des Gesetzgebers.</p><p>In seiner Antwort vom 30.05.1994 auf die Interpellation Raggenbass vom 18.03.1994 schrieb der Bundesrat, dass er diese Frage im Rahmen der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches regeln wolle und dass er hoffe, im Laufe des Jahres 1996 den entsprechenden Bericht vorlegen zu können. In diesem Sinne hat der Bundesrat auch eine Anfrage der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren beantwortet.</p><p>Wenn man aber den Inhalt des Revisionsentwurfs des Zivilgesetzbuches und die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens anschaut, erkennt man deutlich, dass gewisse noch viel grundlegendere Teile dieser Revision wohl noch zu verschiedenen Kontroversen Anlass geben werden, was die Verabschiedung des gesamten Entwurfs durch die Eidgenössischen Räte ernstlich verzögern kann.</p><p>Die Exekutive und die Legislative können ihre Flexibilität und ihre Effizienz unter Beweis stellen, indem sie rasch einen Entwurf für eine Teilrevision zur Regelung dieses einen Punktes vorlegen und verabschieden, um so das geltende Gesetz der Realität anzupassen. So würde verhindert, dass eine Praxis, die verschiedene Missstände beinhaltet, bis zur Verabschiedung des Revisionsentwurfs weitergeführt wird.</p>
- <p>Die aus dem Jahre 1971 stammende Regelung in Artikel 49 Ziffer 3 Absatz 3 StGB, wonach im Falle der Umwandlung 30 Franken Busse einem Tag Haft entsprechen, wirft in der Tat mehrere Fragen auf. Zum einen fand während 25 Jahren keine Anpassung der Höhe des Umrechnungssatzes an die Geldentwertung statt, während der durchschnittliche Betrag der von den Gerichten für vergleichbare Delikte verhängten Bussen im selben Zeitraum kontinuierlich angestiegen ist. Daraus folgt, dass ein Verurteilter heute für dieselbe Tat eine längere Umwandlungsstrafe verbüssen muss als zur Zeit des Erlasses der Bestimmung. Zum anderen zeigt ein Blick in die Strafvollzugsstatistik einen erheblichen Anstieg des Anteils von Umwandlungsstrafen an der Gesamtzahl der angetretenen Freiheitsstrafen. Betrug der Prozentsatz der Einweisungen in den Strafvollzug aufgrund einer Bussenumwandlung in den Jahren 1984-1991 stets etwa 5 Prozent, so stieg dieser Wert in der Folge bis ins Jahr 1995 auf 9 Prozent. Dabei blieb die absolute Zahl der Verurteilungen zu Busse und deren Anteil an der Gesamtzahl der ausgesprochenen Strafsanktionen während dieses Zeitraums konstant. Dieser Entwicklung soll nach Meinung des Bundesrates in absehbarer Zeit entgegengewirkt werden. Denn sie führt zu überproportionalen, dem Täterverschulden nicht mehr angemessenen Strafen. Überdies sollen künftig - wie im Vorentwurf zur Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (VE-StGB) vorgesehen - kurze unbedingte Freiheitsstrafen generell möglichst vermieden werden, weil sie zwar kostenintensiv sind, ihr präventiver Nutzen aber fraglich ist. Insofern stimmt der Bundesrat mit dem Motionär überein.</p><p></p><p>Eine vorgezogene Revision des Strafgesetzbuches im Sinne der Motion lehnt der Bundesrat indessen ab. Dies im wesentlichen aus den folgenden Gründen:</p><p></p><p></p><p>1. Was die Motion fordert, läuft darauf hinaus, den geltenden Artikel 49 Ziffer 3 Absatz 3 StGB durch Artikel 31 in Verbindung mit Artikel 29 Absatz 2 des bereits erwähnten VE-StGB zu ersetzen und damit einen Teilaspekt der vorgesehenen Neuregelung der Geldstrafe nach dem sog. Tagessatzsystem vorzeitig ins StGB zu übernehmen. Bei der Bemessung der Geldstrafe nach diesem System hat der Richter zunächst eine dem Verschulden des Täters angemessene Anzahl Tagessätze festzulegen. Danach bestimmt er entsprechend dem Netto-Tageseinkommen und unter Berücksichtigung der sonstigen finanziellen Situation des Täters die Höhe eines Tagessatzes in Franken. Diese Summe entspricht bei einer allfälligen Bussenumwandlung einem Tag Freiheitsentzug. Nach Artikel 29 VE-StGB soll die Höchstzahl der Tagessätze 360 und ein Tagessatz zwischen 2 und 1000 Franken betragen. Der Obergang vom System des festen Umrechnungssatzes zu einer auf dem Tagessatzsystem beruhenden flexiblen Berechnung der Umwandlungsstrafen kann nicht ohne Anpassung der gesamten Bussenregelung erfolgen. Ansonsten ergeben sich unerträgliche Unstimmigkeiten innerhalb des geltenden Strafrechts. Davon seien nur die wichtigsten erwähnt:</p><p></p><p>Wenn bloss bei der Umwandlung in Haft, nicht aber bei der eigentlichen Bemessung der Busse vom Tagessatzsystem auszugehen ist, kann dies in vielen Fällen eine dem Anliegen der Motion gerade entgegengesetzte Verlängerung des Freiheitsentzuges bewirken. Zwar sind schon nach dem geltenden Artikel 48 Ziffer 2 StGB bei der Bussenbemessung auch die persönlichen Verhältnisse des Täters, namentlich sein Einkommen, zu berücksichtigen, doch wird diese Vorschrift heute in der Praxis nicht konsequent angewendet. Davon zeugen z. B. die pauschal bemessenen Bussen insbesondere im Strassenverkehrsrecht und bei der Drogendelinquenz. Das hat für Täter mit bescheidenem oder gar keinem Einkommen oft unangemessen hohe Bussen zur Folge. Meist sind es solche Leute, die später ausserstande sind, die Busse zu bezahlen. Und in diesen Fällen würde eine Bemessung der Umwandlungsstrafe nach dem Tagessatzsystem, d.h. aufgrund des Nettoeinkommens, vielfach zu kleineren Tagessätzen als dem geltenden fixen Umrechnungssatz von 30 Franken und damit zu einer grösseren Anzahl Tagen Freiheitsentzuges führen. Anderseits würde eine begüterte Person, die eine Busse nicht bezahlen könnte, ungerechtfertigterweise privilegiert. Aus diesen Gründen wäre eine sofortige Revision auch von Artikel 48 StGB in dem Sinne, dass bereits die Bemessung der Busse nach dem Tagessatzsystem zu erfolgen hat, grundsätzlich unumgänglich.</p><p></p><p>Dabei wären jedoch noch verschiedene weitere Fragen zu klären wie etwa jene nach der Minimal- und Maximalhöhe und nach der Berechnung des Tagessatzes. Für das Nebenstrafrecht fragt sich anderseits, ob das Tagessatzsystem praktikabel sei, weil dort oft summenmässig festgelegte, tarifizierte Bussen angedroht werden. Eine Umwandlung dieser häufigen Strafen nach dem Tagessatzsystem würde zu krassen Ungerechtigkeiten führen und wäre im Bereich der Massendelikte (z.B. nach SVG) auch zu kompliziert.</p><p></p><p>Die Vorschläge des VE-StGB zur Lösung dieser Fragen sind nicht unbestritten, wie die Vernehmlassungsergebnisse gezeigt haben. Sie werden daher zur Zeit im EJPD teilweise überarbeitet, dürften aber auch in den Räten Stoff für ausgiebige Diskussionen bieten. Die in der Motion vorgeschlagene Regelung nimmt indes, wenn sie konsequent umgesetzt werden soll, einen gewichtigen Teil der geplanten Neuerungen vorweg. Es steht aber zu befürchten, dass sie bei der späteren umfassenden Revision des gesamten Sanktionensystems abermals geändert werden müsste. Denn der VE-StGB schlägt eine grundsätzlich neue Regelung vor, die der Geldstrafe einen wesentlich andern Stellenwert als der heutigen Busse verleiht und sie überdies in ein umfassendes neues Straf- und Massnahmenkonzept einbettet. Mit Blick darauf erscheint fraglich, ob das geltende Recht im Sinne der Motion tatsächlich schnell angepasst werden kann.</p><p></p><p></p><p>2. Der Bundesrat hat dem EJPD den Auftrag erteilt, bis Mitte 1997 Entwurf und Botschaft zu einem neuen allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches vorzulegen. Im Laufe des Jahres 1998 könnte sodann die Diskussion in den Ratskommissionen beginnen. Angesichts der soeben geschilderten Schwierigkeiten erscheint es als unwahrscheinlich, dass eine aus der Totalrevision herausgelöste Vorlage im Sinne der Motion wesentlich früher den Räten vorgelegt werden könnte. Vielmehr wären Doppelspurigkeiten in Kauf zu nehmen, und es käme aller Voraussicht nach zu einer unerwünscht raschen Abfolge von Gesetzesänderungen in einem heiklen Bereich, was das Gesamtprojekt wesentlich komplizieren und verzögern könnte. Aus ähnlichen Erwägungen wurden alle parlamentarischen Vorstösse betreffend das Strafen- und Massnahmenrecht seit der Präsentation des Vorentwurfes der Expertenkommission stets in dem Sinne überwiesen, dass sie in die Revision des allgemeinen Teils zu integrieren seien. Es würde dieser Praxis widersprechen, wenn bei der vorliegenden Motion anders verfahren würde.</p><p></p><p></p><p>Allenfalls denkbar wäre, vorderhand beim System des festen Umrechnungssatzes zu bleiben und nur dessen Höhe neu festzulegen. Dies würde möglicherweise die Umwandlungsfreiheitsstrafen verkürzen und somit der Stossrichtung der Motion entsprechen. Es bleibt aber zu bedenken, dass damit das bisherige, mit Mängeln behaftete System der sogenannten Geldsummenstrafe bekräftigt und ein späterer Übergang zum Tagessatzsystem erschwert würde. Darüberhinaus besteht auch in diesem Falle keine Gewähr dafür, dass die Zeitersparnis gegenüber der AT-Revision ins Gewicht fallen würde.</p><p></p><p>Es ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der geltende Artikel 49 StGB selbst gewisse Möglichkeiten bietet, wirklich ungerechtfertigte Umwandlungsstrafen zu vermeiden. So könnte dem Verurteilten gestattet werden, die Busse durch Arbeit abzuverdienen. Ferner kann der Richter nachträglich die Bussenumwandlung ausschliessen, wenn der Verurteilte nachweist, dass er schuldlos ausserstande ist zu bezahlen. Im übrigen darf keine Umwandlungsstrafe länger als drei Monate dauern.</p><p></p><p>Gestützt auf diese Überlegungen ist der Bundesrat bereit, das Anliegen der Motion in der Form eines Postulates entgegenzunehmen und im Rahmen der laufenden Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches zu berücksichtigen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Wegen der schlechten Wirtschaftslage werden deutlich mehr Geldstrafen in Haftstrafen umgewandelt als früher, wodurch im Strafvollzug unverhältnismässige Kosten entstehen. Der Bundesrat wird aufgefordert, rasch und unabhängig vom Revisionsentwurf zum allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches einen Änderungsvorschlag für den Artikel 49 Ziffer 3 Absatz 3 StGB vorzulegen, der den Inhalt von Artikel 29 Absatz 2 des Entwurfes der Expertenkommission übernimmt. Nach diesem Artikel entspricht ein Tag Haft dem mittleren Nettotageseinkommen, das der oder die Verurteilte zum Zeitpunkt des Urteils hat, wobei dafür eine minimale und eine maximale Summe festgelegt werden müssen.</p>
- Umwandlung von Geld- in Haftstrafen. Einfache Anpassung des Tarifs
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