Einnahmen aus speziellen Telefonnummern. Besteuerung

ShortId
96.3253
Id
19963253
Updated
25.06.2025 02:07
Language
de
Title
Einnahmen aus speziellen Telefonnummern. Besteuerung
AdditionalIndexing
Unternehmenssteuer;Dienstleistungsunternehmen;Gewerbesteuer;Dienstleistung gegen Entgelt;Steuerhinterziehung;Telefon
1
  • L04K11070404, Gewerbesteuer
  • L04K11070407, Unternehmenssteuer
  • L04K11070604, Steuerhinterziehung
  • L05K1202020108, Telefon
  • L05K0703060201, Dienstleistungsunternehmen
  • L06K070106020201, Dienstleistung gegen Entgelt
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Angebote von .Sonderleistungen. über Spezialtelefonleitungen von Seiten von Privatpersonen, aber auch von Seiten juristischer Personen, sind ein einträgliches Geschäft. Dies gilt ganz besonders für die 156er- und die 157er-Nummern. So kostet eine Gesprächsminute den Kunden oder die Kundin beispielsweise 4 Franken. Davon fliessen Fr. 2.20 der Telefonverwaltung zu. Der Betriebsaufwand ist begrenzt: es reichen ein Raum und ein paar Leute, vielleicht Studierende, die zu Sonderbedingungen die Telefonate beantworten. Diese Tätigkeiten dürfen auch von ausländischen Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausgeübt werden, sind aber als solche steuerpflichtig. Die erzielten Erträge müssen beträchtlich sein, wenn man vom Umfang und von der Verbreitung der Werbung für diese Nummern in der Presse ausgeht.</p><p>Doch die Einkommenssteuererklärung von den Personen, die solche Dienstleistungen anbieten, lässt sich von den Steuerbehörden nur schwerlich prüfen. Solche Aktivitäten sind kaum feststellbar, da die fraglichen Nummern üblicherweise anonym betrieben werden und die Steuerbehörden deren Betreiber nur selten kennen. Genau aus diesem Grund können die Steuerbehörden auch nicht bei der Telefonverwaltung Informationen und Daten einholen. Dies könnten sie ohnehin nur mit Zustimmung der Betroffenen, die sie ja aber gar nicht kennen. Um den Schutz der persönlichen Daten zu gewährleisten, stützt sich die Telefonverwaltung auf Artikel 112 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, der sie von der Pflicht befreit, den Steuerbehörden irgendwelche Daten zu melden oder sie darüber zu informieren. Diese Bestimmung floss auch in die kantonalen Steuergesetze ein.</p><p>Zwar ist der Schutz persönlicher Daten mehr als gerechtfertigt. Doch die Befreiung von der Melde- und Informationspflicht ist in den Fällen unangemessen, in denen es keine klaren Angaben über die Betreiber solcher Telefondienste gibt. Zudem ermöglicht sie es, legal Steuern zu hinterziehen.</p><p>Diese Situation ist unannehmbar und verlangt nach gesetzlichen Massnahmen. So könnte auf dem Verordnungs- oder dem Gesetzesweg die Telefonverwaltung dazu verpflichtet werden, auf Antrag oder von Amtes wegen den Gesamtgewinn der einzelnen Betreiber von Spezialnummern ohne weitere Angaben zu melden. Dadurch könnten die Einkommenssteuererklärungen überprüft und die Massnahmen gegen die Steuerhinterziehung verstärkt werden.</p>
  • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
  • <p>Über Spezialtelefonnummern, insbesondere über die 156er und die 157er Nummern, können natürliche, vor allem aber auch juristische Personen, die sich in der Regel in Anonymität hüllen, umfangreiche Einnahmen erzielen. Diejenigen unter ihnen, deren Identität den Steuerbehörden nicht bekannt ist, entziehen sich auch der Besteuerung, da die Behörden auch mit der Zustimmung der Betroffenen deren Unterlagen bei der Telefonverwaltung nicht einsehen können. Artikel 112 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer legt denn auch folgendes fest: "Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausgenommen sind die Organe der PTT-Betriebe .... für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen." Diese Bestimmung floss auch in die kantonalen Steuergesetze ein. Im fraglichen Fall beruft man sich hinsichtlich der gesetzlich auferlegten Geheimhaltung auf den Datenschutz. Die Bestimmung lässt aber auch eine legale Form der Steuerhinterziehung zu.</p><p>Die Unterzeichnenden ersuchen den Bundesrat, unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen:</p><p>- das Ausmass des Phänomens und den Umfang der damit verbundenen Steuerausfälle abzuklären;</p><p>- auf dem Verordnungs- oder dem Gesetzesweg die Telefonverwaltung zu verpflichten, über Dienstleistungsanbieter zu informieren und die Einnahmen aus diesen Spezialnummern, namentlich aus den 156er und den 157er Nummern, mitzuteilen, damit die für eine korrekte Besteuerung erforderlichen Überprüfungen durchgeführt werden können.</p>
  • Einnahmen aus speziellen Telefonnummern. Besteuerung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Angebote von .Sonderleistungen. über Spezialtelefonleitungen von Seiten von Privatpersonen, aber auch von Seiten juristischer Personen, sind ein einträgliches Geschäft. Dies gilt ganz besonders für die 156er- und die 157er-Nummern. So kostet eine Gesprächsminute den Kunden oder die Kundin beispielsweise 4 Franken. Davon fliessen Fr. 2.20 der Telefonverwaltung zu. Der Betriebsaufwand ist begrenzt: es reichen ein Raum und ein paar Leute, vielleicht Studierende, die zu Sonderbedingungen die Telefonate beantworten. Diese Tätigkeiten dürfen auch von ausländischen Personen ohne Wohnsitz in der Schweiz ausgeübt werden, sind aber als solche steuerpflichtig. Die erzielten Erträge müssen beträchtlich sein, wenn man vom Umfang und von der Verbreitung der Werbung für diese Nummern in der Presse ausgeht.</p><p>Doch die Einkommenssteuererklärung von den Personen, die solche Dienstleistungen anbieten, lässt sich von den Steuerbehörden nur schwerlich prüfen. Solche Aktivitäten sind kaum feststellbar, da die fraglichen Nummern üblicherweise anonym betrieben werden und die Steuerbehörden deren Betreiber nur selten kennen. Genau aus diesem Grund können die Steuerbehörden auch nicht bei der Telefonverwaltung Informationen und Daten einholen. Dies könnten sie ohnehin nur mit Zustimmung der Betroffenen, die sie ja aber gar nicht kennen. Um den Schutz der persönlichen Daten zu gewährleisten, stützt sich die Telefonverwaltung auf Artikel 112 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, der sie von der Pflicht befreit, den Steuerbehörden irgendwelche Daten zu melden oder sie darüber zu informieren. Diese Bestimmung floss auch in die kantonalen Steuergesetze ein.</p><p>Zwar ist der Schutz persönlicher Daten mehr als gerechtfertigt. Doch die Befreiung von der Melde- und Informationspflicht ist in den Fällen unangemessen, in denen es keine klaren Angaben über die Betreiber solcher Telefondienste gibt. Zudem ermöglicht sie es, legal Steuern zu hinterziehen.</p><p>Diese Situation ist unannehmbar und verlangt nach gesetzlichen Massnahmen. So könnte auf dem Verordnungs- oder dem Gesetzesweg die Telefonverwaltung dazu verpflichtet werden, auf Antrag oder von Amtes wegen den Gesamtgewinn der einzelnen Betreiber von Spezialnummern ohne weitere Angaben zu melden. Dadurch könnten die Einkommenssteuererklärungen überprüft und die Massnahmen gegen die Steuerhinterziehung verstärkt werden.</p>
    • Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
    • <p>Über Spezialtelefonnummern, insbesondere über die 156er und die 157er Nummern, können natürliche, vor allem aber auch juristische Personen, die sich in der Regel in Anonymität hüllen, umfangreiche Einnahmen erzielen. Diejenigen unter ihnen, deren Identität den Steuerbehörden nicht bekannt ist, entziehen sich auch der Besteuerung, da die Behörden auch mit der Zustimmung der Betroffenen deren Unterlagen bei der Telefonverwaltung nicht einsehen können. Artikel 112 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer legt denn auch folgendes fest: "Von der Auskunfts- und Mitteilungspflicht ausgenommen sind die Organe der PTT-Betriebe .... für Tatsachen, die einer besonderen, gesetzlich auferlegten Geheimhaltung unterstehen." Diese Bestimmung floss auch in die kantonalen Steuergesetze ein. Im fraglichen Fall beruft man sich hinsichtlich der gesetzlich auferlegten Geheimhaltung auf den Datenschutz. Die Bestimmung lässt aber auch eine legale Form der Steuerhinterziehung zu.</p><p>Die Unterzeichnenden ersuchen den Bundesrat, unter Wahrung der Datenschutzbestimmungen:</p><p>- das Ausmass des Phänomens und den Umfang der damit verbundenen Steuerausfälle abzuklären;</p><p>- auf dem Verordnungs- oder dem Gesetzesweg die Telefonverwaltung zu verpflichten, über Dienstleistungsanbieter zu informieren und die Einnahmen aus diesen Spezialnummern, namentlich aus den 156er und den 157er Nummern, mitzuteilen, damit die für eine korrekte Besteuerung erforderlichen Überprüfungen durchgeführt werden können.</p>
    • Einnahmen aus speziellen Telefonnummern. Besteuerung

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