Zukunft des Flughafens Genf-Cointrin

ShortId
96.3256
Id
19963256
Updated
10.04.2024 13:08
Language
de
Title
Zukunft des Flughafens Genf-Cointrin
AdditionalIndexing
Flughafen;Luftrecht;Genf (Kanton);Luftverkehr;Verkehrsunternehmen
1
  • L04K18040101, Flughafen
  • L05K0301010106, Genf (Kanton)
  • L04K18010211, Verkehrsunternehmen
  • L04K18040104, Luftverkehr
  • L04K18020403, Luftrecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gestützt auf die heute gültige Rechtsordnung muss eine neue Fluggesellschaft mit Sitz in der Schweiz vorerst die in Artikel 102 der Luftfahrtverordnung (LFV) genannten Bedingungen erfüllen, bevor dieser eine oder mehrere Konzessionen für den Betrieb von Luftverkehrslinien erteilt werden. Ein rechtlicher Anspruch auf die Erteilung einer Konzession besteht allerdings nicht. Nach der Revision von Artikel 103 des Luftfahrtgesetzes (LFG) sollte sich grundsätzlich jede schweizerische Fluggesellschaft, die gestützt auf eine entsprechende Bewilligung gewerbsmässige Flüge durchfahren darf, um die Erteilung von Verkehrsrechten zum Betrieb regelmässiger Luftverkehrslinien bewerben können.</p><p></p><p></p><p>ad 1) Die Möglichkeit, neben der Swissair weiteren schweizerischen Fluggesellschaften Verkehrsrechte für bestimmte Strecken zu erteilen, ist in erster Linie abhängig von den internationalen Abmachungen. Stützen sich diese Verkehrsrechte auf bilaterale Luftverkehrsabkommen, ist massgebend, ob letztere der Schweiz das Recht einräumen, nur eine einzige oder aber mehrere Fluggesellschaften für den Betrieb der vereinbarten Strecken zu bezeichnen (Einfach-, Doppel- oder Mehrfachbezeichnung).</p><p></p><p>Auf Strecken, die derzeit schon durch schweizerische Luftverkehrsgesellschaften bedient werden und wo keine Möglichkeit besteht, weitere Gesellschaften zu bezeichnen oder für welche Kapazitätsbeschränkungen bestehen, gilt gestützt auf die schon früher erteilten Konzessionsrechte eine Besitzstandsgarantie, sofern die Rechte wirklich ausgeübt werden ("Use it or loose it"). Bewirbt sich eine Gesellschaft um bisher ungenutzte Rechte, so hat sie insbesondere darzulegen, dass sie in der Lage ist, die betreffende Linie sicher und zuverlässig zu bedienen.</p><p></p><p>Nach Abschluss eines Luftverkehrsabkommens mit der EG würden keine Beschränkungen mehr bestehen für Flüge zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EG, und zwar unabhängig davon, ob die Swissair die betreffende Strecke ebenfalls bedient. Ähnlich präsentiert sich das Bild heute im Verkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika, wo seit Abschluss des "Open-Sky"-Abkommens Verkehrsrechte und Kapazitäten durch eine unbeschränkte Anzahl Unternehmen nutzbar sind.</p><p></p><p></p><p>ad 2) Eine feste Zuteilung von 30 Prozent der Verkehrsrechte sowie des verfügbaren Kapazitätsanspruchs zugunsten neuer Fluggesellschaften widerspricht dem Grundgedanken einer liberalen Luftverkehrspolitik. Nach der Revision von Artikel 103 LFG und der damit verbundenen Öffnung des Marktzugangs für weitere schweizerische Gesellschaften wird sich daran nichts ändern, dass in erster Linie der Markt darüber entscheidet, wer welche Verkehrsrechte nutzt. Die zurzeit tatsächlich genutzten Verkehrsrechte sollen im Sinne der oben dargelegten Besitzstandgarantie behandelt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Seit dem bedauerlichen Entscheid der Swissair betreffend den Flughafen Genf-Cointrin haben verschiedene Fachleute in der französischsprachigen Schweiz ernsthaft die Realisierungsmöglichkeit einer neuen Luftfahrtgesellschaft mit Standort Genf geprüft.</p><p>Die Realisierbarkeit solcher Pläne hängt vor allem von der Antwort des Bundesrates auf die folgenden Fragen ab:</p><p>1. Im Falle, dass eine andere schweizerische Gesellschaft als die Swissair von Genf aus Langstreckenflüge anbieten möchte, welcher Anteil an Verbindungen würde dann einer solchen Gesellschaft zugestanden:</p><p>- auf Strecken, wo sie in Konkurrenz zur Swissair träte;</p><p>- auf Strecken, die von der Swissair noch nicht bedient werden, für die aber bereits die Flugrechte ausgehandelt worden sind?</p><p>2. Wieweit könnten, um die weltweiten Verbindungen von Genf aus zu gewährleisten, unverzüglich jeder schweizerischen Gesellschaft, die ein Interesse an der Durchführung solcher Flüge hat, 30 Prozent der Verkehrsrechte für Langstreckenflüge zugeteilt werden?</p>
  • Zukunft des Flughafens Genf-Cointrin
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gestützt auf die heute gültige Rechtsordnung muss eine neue Fluggesellschaft mit Sitz in der Schweiz vorerst die in Artikel 102 der Luftfahrtverordnung (LFV) genannten Bedingungen erfüllen, bevor dieser eine oder mehrere Konzessionen für den Betrieb von Luftverkehrslinien erteilt werden. Ein rechtlicher Anspruch auf die Erteilung einer Konzession besteht allerdings nicht. Nach der Revision von Artikel 103 des Luftfahrtgesetzes (LFG) sollte sich grundsätzlich jede schweizerische Fluggesellschaft, die gestützt auf eine entsprechende Bewilligung gewerbsmässige Flüge durchfahren darf, um die Erteilung von Verkehrsrechten zum Betrieb regelmässiger Luftverkehrslinien bewerben können.</p><p></p><p></p><p>ad 1) Die Möglichkeit, neben der Swissair weiteren schweizerischen Fluggesellschaften Verkehrsrechte für bestimmte Strecken zu erteilen, ist in erster Linie abhängig von den internationalen Abmachungen. Stützen sich diese Verkehrsrechte auf bilaterale Luftverkehrsabkommen, ist massgebend, ob letztere der Schweiz das Recht einräumen, nur eine einzige oder aber mehrere Fluggesellschaften für den Betrieb der vereinbarten Strecken zu bezeichnen (Einfach-, Doppel- oder Mehrfachbezeichnung).</p><p></p><p>Auf Strecken, die derzeit schon durch schweizerische Luftverkehrsgesellschaften bedient werden und wo keine Möglichkeit besteht, weitere Gesellschaften zu bezeichnen oder für welche Kapazitätsbeschränkungen bestehen, gilt gestützt auf die schon früher erteilten Konzessionsrechte eine Besitzstandsgarantie, sofern die Rechte wirklich ausgeübt werden ("Use it or loose it"). Bewirbt sich eine Gesellschaft um bisher ungenutzte Rechte, so hat sie insbesondere darzulegen, dass sie in der Lage ist, die betreffende Linie sicher und zuverlässig zu bedienen.</p><p></p><p>Nach Abschluss eines Luftverkehrsabkommens mit der EG würden keine Beschränkungen mehr bestehen für Flüge zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EG, und zwar unabhängig davon, ob die Swissair die betreffende Strecke ebenfalls bedient. Ähnlich präsentiert sich das Bild heute im Verkehr mit den Vereinigten Staaten von Amerika, wo seit Abschluss des "Open-Sky"-Abkommens Verkehrsrechte und Kapazitäten durch eine unbeschränkte Anzahl Unternehmen nutzbar sind.</p><p></p><p></p><p>ad 2) Eine feste Zuteilung von 30 Prozent der Verkehrsrechte sowie des verfügbaren Kapazitätsanspruchs zugunsten neuer Fluggesellschaften widerspricht dem Grundgedanken einer liberalen Luftverkehrspolitik. Nach der Revision von Artikel 103 LFG und der damit verbundenen Öffnung des Marktzugangs für weitere schweizerische Gesellschaften wird sich daran nichts ändern, dass in erster Linie der Markt darüber entscheidet, wer welche Verkehrsrechte nutzt. Die zurzeit tatsächlich genutzten Verkehrsrechte sollen im Sinne der oben dargelegten Besitzstandgarantie behandelt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Seit dem bedauerlichen Entscheid der Swissair betreffend den Flughafen Genf-Cointrin haben verschiedene Fachleute in der französischsprachigen Schweiz ernsthaft die Realisierungsmöglichkeit einer neuen Luftfahrtgesellschaft mit Standort Genf geprüft.</p><p>Die Realisierbarkeit solcher Pläne hängt vor allem von der Antwort des Bundesrates auf die folgenden Fragen ab:</p><p>1. Im Falle, dass eine andere schweizerische Gesellschaft als die Swissair von Genf aus Langstreckenflüge anbieten möchte, welcher Anteil an Verbindungen würde dann einer solchen Gesellschaft zugestanden:</p><p>- auf Strecken, wo sie in Konkurrenz zur Swissair träte;</p><p>- auf Strecken, die von der Swissair noch nicht bedient werden, für die aber bereits die Flugrechte ausgehandelt worden sind?</p><p>2. Wieweit könnten, um die weltweiten Verbindungen von Genf aus zu gewährleisten, unverzüglich jeder schweizerischen Gesellschaft, die ein Interesse an der Durchführung solcher Flüge hat, 30 Prozent der Verkehrsrechte für Langstreckenflüge zugeteilt werden?</p>
    • Zukunft des Flughafens Genf-Cointrin

Back to List