Teilrevision der Verordnung vom 12.04.1995 über die Beiträge zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

ShortId
96.3259
Id
19963259
Updated
24.06.2025 22:22
Language
de
Title
Teilrevision der Verordnung vom 12.04.1995 über die Beiträge zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
AdditionalIndexing
Krankenversicherung;Subvention;Versicherungsprämie
1
  • L04K01040109, Krankenversicherung
  • L05K1110011305, Versicherungsprämie
  • L05K1102030202, Subvention
PriorityCouncil1
Ständerat
Texts
  • <p>Mit Schreiben vom 29. April 1996 an die Kantonsregierungen hat das EDI ein Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision der Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung eröffnet. Den Kantonsregierungen wurde dabei unter Hinweis auf den "Zeitplan" eine nicht erstreckbare Frist bis zum 20. Mai 1996 gesetzt!</p><p>Begründet wird die beabsichtigte Änderung des Verteilschlüssels im wesentlichen damit, dass zahlreiche Kantone, welche 100 Prozent der Bundesbeiträge beanspruchten, im Prinzip noch immer keine befriedigenden Ergebnisse bei der Prämienverbilligung aufweisen könnten, weil die Prämien in diesen Kantonen sehr hoch seien.</p><p>Die beabsichtigte Änderung des Verteilschlüssels hätte zwei fatale Konsequenzen. Zum einen würden jene Kantone ein weiteres Mal belohnt, die sich ein teures Gesundheitswesen leisten und als Folge davon hohe Krankenkassenprämien aufweisen. Die Sparsamen würden erneut bestraft. Jene Kantone mit tiefen Gesundheitskosten, die heute 100 Prozent der Bundesbeiträge beanspruchen, erhielten nach dem neuen Verteilschlüssel gar weniger Mittel als heute.</p><p>Zum anderen hätte die beabsichtigte Änderung des Verteilschlüssels auch zur Folge, dass ein Teil jener Bundesbeiträge, die von Kantonen mit tieferen Prämien (noch) nicht abgerufen wurden, nun in die Kantone mit einem teuren Gesundheitswesen umgeleitet würden.</p>
  • <p>Der Bundesrat hat die Teilrevision der Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung verabschiedet. Die Teilrevision beinhaltet die Berücksichtigung der durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Berechnung der Beiträge des Bundes an die einzelnen Kantone.</p><p>Der Bundesrat ist damit der Empfehlung Schiesser aus den folgenden Gründen nicht gefolgt:</p><p>Die ersten Erfahrungen mit dem System ohne Berücksichtigung der Prämienhöhe zeigten, dass zahlreiche Kantone, die nur 50 Prozent der maximalen Bundes- und Kantonsbeiträge einsetzten, eine sozialere Prämienverbilligungsordnung errichten konnten als Kantone, welche die maximalen Bundesbeiträge beanspruchten. Mit der Teilrevision der Verordnung wird nun diesbezüglich eine Korrektur angebracht, indem das Prämienniveau in den Kantonen beim Aufteilungsschlüssel einbezogen wird. Der Prämienindex fällt dabei zu 35 Prozent, die Finanzkraft zu 65 Prozent ins Gewicht. Von den total 1940 Millionen Franken an Bundesbeiträgen (1997) werden durch die Berücksichtigung des Prämienindexes nur rund 44,7 Millionen Franken (etwa 2,3 Prozent des Totals) anders verteilt als nach einem Schlüssel, welcher ausschliesslich die unterschiedliche Finanzkraft der Kantone berücksichtigen würde. Kantone, die bisher weniger als 100 Prozent Bundesbeiträge beanspruchten, können bereits mit einer nur geringen Veränderung ihres Anteils ausreichend Bundesgelder mobilisieren, um allfällige Beitragsausfälle zu kompensieren.</p><p>Es ist unbestritten, dass der Bedarf für Prämienverbilligungen in Kantonen mit höheren Prämien grösser ist als in Kantonen mit tieferen Prämien. Die Versicherten sollten auf alle Fälle nicht dadurch benachteiligt werden, dass sie in Kantonen mit tendenziell höheren Gesundheitskosten leben.</p><p>Die vom KVG vorgesehene Prämienverbilligung verfolgt ausschliesslich den sozialpolitisch motivierten Zweck, die Prämien von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen individuell zu verbilligen. Die Möglichkeit, bei der Festsetzung der Bundesbeiträge den Prämienindex mit zu berücksichtigen, ist dem Bundesrat vom Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt worden (Art. 66 Abs. 3 KVG) und ist zudem das einzige Mittel, um kurzfristig eine gewisse Entlastung für einzelne und Familien zu bringen, die unter den Auswirkungen der hohen Prämien in der Krankenversicherung stark leiden. Dieses sozialpolitische Ziel lässt sich zudem ohne direkte Eingriffe in die kantonale Gesetzgebung oder in kantonale Kompetenzen erreichen.</p><p>Die nun vorgenommene Verordnungsanpassung ist zwar nicht als Dauerlösung gedacht, drängte sich aber wegen der zeitlichen Verschiebung zwischen kurzfristiger Prämienlast der Versicherten und mittelfristigem Greifen der Kostendämpfungsmassnahmen des neuen Gesetzes auf. Eine Neuüberprüfung des Verteilschlüssels zu einem späteren Zeitpunkt ist daher nicht ausgeschlossen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung abzulehnen
  • <p>Dem Bundesrat wird empfohlen, von der geplanten Revision der Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung abzusehen und es bei der heutigen Rechtslage zu belassen.</p>
  • Teilrevision der Verordnung vom 12.04.1995 über die Beiträge zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit Schreiben vom 29. April 1996 an die Kantonsregierungen hat das EDI ein Vernehmlassungsverfahren zur Teilrevision der Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung eröffnet. Den Kantonsregierungen wurde dabei unter Hinweis auf den "Zeitplan" eine nicht erstreckbare Frist bis zum 20. Mai 1996 gesetzt!</p><p>Begründet wird die beabsichtigte Änderung des Verteilschlüssels im wesentlichen damit, dass zahlreiche Kantone, welche 100 Prozent der Bundesbeiträge beanspruchten, im Prinzip noch immer keine befriedigenden Ergebnisse bei der Prämienverbilligung aufweisen könnten, weil die Prämien in diesen Kantonen sehr hoch seien.</p><p>Die beabsichtigte Änderung des Verteilschlüssels hätte zwei fatale Konsequenzen. Zum einen würden jene Kantone ein weiteres Mal belohnt, die sich ein teures Gesundheitswesen leisten und als Folge davon hohe Krankenkassenprämien aufweisen. Die Sparsamen würden erneut bestraft. Jene Kantone mit tiefen Gesundheitskosten, die heute 100 Prozent der Bundesbeiträge beanspruchen, erhielten nach dem neuen Verteilschlüssel gar weniger Mittel als heute.</p><p>Zum anderen hätte die beabsichtigte Änderung des Verteilschlüssels auch zur Folge, dass ein Teil jener Bundesbeiträge, die von Kantonen mit tieferen Prämien (noch) nicht abgerufen wurden, nun in die Kantone mit einem teuren Gesundheitswesen umgeleitet würden.</p>
    • <p>Der Bundesrat hat die Teilrevision der Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung verabschiedet. Die Teilrevision beinhaltet die Berücksichtigung der durchschnittlichen Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung bei der Berechnung der Beiträge des Bundes an die einzelnen Kantone.</p><p>Der Bundesrat ist damit der Empfehlung Schiesser aus den folgenden Gründen nicht gefolgt:</p><p>Die ersten Erfahrungen mit dem System ohne Berücksichtigung der Prämienhöhe zeigten, dass zahlreiche Kantone, die nur 50 Prozent der maximalen Bundes- und Kantonsbeiträge einsetzten, eine sozialere Prämienverbilligungsordnung errichten konnten als Kantone, welche die maximalen Bundesbeiträge beanspruchten. Mit der Teilrevision der Verordnung wird nun diesbezüglich eine Korrektur angebracht, indem das Prämienniveau in den Kantonen beim Aufteilungsschlüssel einbezogen wird. Der Prämienindex fällt dabei zu 35 Prozent, die Finanzkraft zu 65 Prozent ins Gewicht. Von den total 1940 Millionen Franken an Bundesbeiträgen (1997) werden durch die Berücksichtigung des Prämienindexes nur rund 44,7 Millionen Franken (etwa 2,3 Prozent des Totals) anders verteilt als nach einem Schlüssel, welcher ausschliesslich die unterschiedliche Finanzkraft der Kantone berücksichtigen würde. Kantone, die bisher weniger als 100 Prozent Bundesbeiträge beanspruchten, können bereits mit einer nur geringen Veränderung ihres Anteils ausreichend Bundesgelder mobilisieren, um allfällige Beitragsausfälle zu kompensieren.</p><p>Es ist unbestritten, dass der Bedarf für Prämienverbilligungen in Kantonen mit höheren Prämien grösser ist als in Kantonen mit tieferen Prämien. Die Versicherten sollten auf alle Fälle nicht dadurch benachteiligt werden, dass sie in Kantonen mit tendenziell höheren Gesundheitskosten leben.</p><p>Die vom KVG vorgesehene Prämienverbilligung verfolgt ausschliesslich den sozialpolitisch motivierten Zweck, die Prämien von Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen individuell zu verbilligen. Die Möglichkeit, bei der Festsetzung der Bundesbeiträge den Prämienindex mit zu berücksichtigen, ist dem Bundesrat vom Gesetzgeber ausdrücklich eingeräumt worden (Art. 66 Abs. 3 KVG) und ist zudem das einzige Mittel, um kurzfristig eine gewisse Entlastung für einzelne und Familien zu bringen, die unter den Auswirkungen der hohen Prämien in der Krankenversicherung stark leiden. Dieses sozialpolitische Ziel lässt sich zudem ohne direkte Eingriffe in die kantonale Gesetzgebung oder in kantonale Kompetenzen erreichen.</p><p>Die nun vorgenommene Verordnungsanpassung ist zwar nicht als Dauerlösung gedacht, drängte sich aber wegen der zeitlichen Verschiebung zwischen kurzfristiger Prämienlast der Versicherten und mittelfristigem Greifen der Kostendämpfungsmassnahmen des neuen Gesetzes auf. Eine Neuüberprüfung des Verteilschlüssels zu einem späteren Zeitpunkt ist daher nicht ausgeschlossen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Empfehlung abzulehnen
    • <p>Dem Bundesrat wird empfohlen, von der geplanten Revision der Verordnung vom 12. April 1995 über die Beiträge des Bundes zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung abzusehen und es bei der heutigen Rechtslage zu belassen.</p>
    • Teilrevision der Verordnung vom 12.04.1995 über die Beiträge zur Prämienverbilligung in der Krankenversicherung

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