Verbot von Gen-Testung bei Versicherungsanträgen
- ShortId
-
96.3263
- Id
-
19963263
- Updated
-
25.06.2025 02:09
- Language
-
de
- Title
-
Verbot von Gen-Testung bei Versicherungsanträgen
- AdditionalIndexing
-
Lebensversicherung;Gesundheitsrisiko;Genomanalyse;Recht des Einzelnen;Versicherungsrecht
- 1
-
- L07K07060105010401, Genomanalyse
- L04K11100119, Versicherungsrecht
- L04K11100106, Lebensversicherung
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L03K050205, Recht des Einzelnen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit fortschreitenden Erkenntnissen der Gentechnologie im Bereich der Diagnostik ist angesichts der grossen Forschungsanstrengungen zahlreicher Firmen bald zu rechnen. Von der Diagnostik bis hin zu einer Therapie allfälliger Erbkrankheiten ist es dann noch ein weiter Weg. In vielen Fällen müsste eine wirkliche Therapie zudem mit Eingriffen in die Keimbahn einhergehen.</p><p>Damit steht fest, dass die Diagnostik sich viel rascher und weiter entwickeln wird als die langsamer nachfolgende und viel ungewissere Therapie. Sobald aber diagnostische Erkenntnisse über latente Erbkrankheiten, Stoffwechselstörungen und ererbte Dispositionen bestehen, werden die Versicherer begreiflicherweise diese Erkenntnisse zu ihrem Nutzen anzuwenden versuchen. Da jeder Mensch Träger verschiedener Dispositionen, aber auch mehrerer Erbkrankheiten ist (welche sich nicht ausprägen), droht eine äusserst ungemütliche Situation für alle Versicherten zu entstehen. Es ist daher von grösster Bedeutung, dass von Anfang an eine Entwicklung in derjenigen Richtung verhindert wird, dass gemäss Genanalyse eine Differenzierung der Versicherten vorgenommen wird.</p><p>Ein Verbot verschafft eine klare Situation. Dies ist aus der Sicht der betroffenen Versicherungsnehmer unbedingt nötig. Da die Versicherer mit statistischen Mitteln rechnen, verursacht ihnen die Massnahme keine zusätzlichen Kosten. Sie verhindert aber Gewinne der Versicherer auf Kosten der Versicherten aufgrund der zu erwartenden neuen gentechnologischen Erkenntnisse.</p>
- <p>Gemäss Artikel 24novies Absatz 2 Buchstabe f der Bundesverfassung darf das Erbgut einer Person nur mit ihrer Zustimmung oder aufgrund gesetzlicher Anordnung untersucht, registriert oder offenbart werden. Zurzeit ist eine Expertenkommission, gestützt auf Grundlagenarbeiten von Prof. O. Guillod, Neuenburg, mit der Vorbereitung der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung betraut. Das Gremium unter dem Vorsitz von Prof. H. Hausheer, Bern, hat den Auftrag, die Anwendung der Genomanalyse u. a. im Bereich des Versicherungsrechts zu prüfen und einen vernehmlassungsreifen Vorentwurf mit Begleitbericht vorzulegen. Das Vernehmlassungsverfahren sollte 1997 eröffnet werden können.</p><p>Es ist unbestritten, dass gegenüber Genomanalysen im Versicherungswesen eine besondere Zurückhaltung angezeigt ist. Das komplexe Problem ruft nach einer umfassenden und gründlichen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der verschiedenen Versicherungszweige. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass den Arbeiten der Expertenkommission "Genomanalyse" nicht in der verpflichtenden Form einer Motion vorgegriffen werden soll, zumal auch abzuklären ist, ob in Ausnahmefällen einer genetischen Untersuchung im Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin keine Bedenken entgegenstehen. Festzustellen ist aber, dass nach dem revidierten Krankenversicherungsgesetz schon heute im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine Vorbehalte zulässig sind. Im übrigen verbietet der Entwurf einer von einem Expertenkomitee verabschiedeten Konvention des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin, prädiktive Gentests für Versicherungszwecke durchzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Gesetzesvorlage vorzulegen, welche die Gentestung von Personen im Zusammenhang mit Lebens- und Krankenversicherungen verbietet. Insbesondere soll das Testen auf latente Krankheiten und Dispositionen verboten werden, welche mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit zu einer veränderten Lebenserwartung und/oder Gesundheitskosten führen können.</p>
- Verbot von Gen-Testung bei Versicherungsanträgen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit fortschreitenden Erkenntnissen der Gentechnologie im Bereich der Diagnostik ist angesichts der grossen Forschungsanstrengungen zahlreicher Firmen bald zu rechnen. Von der Diagnostik bis hin zu einer Therapie allfälliger Erbkrankheiten ist es dann noch ein weiter Weg. In vielen Fällen müsste eine wirkliche Therapie zudem mit Eingriffen in die Keimbahn einhergehen.</p><p>Damit steht fest, dass die Diagnostik sich viel rascher und weiter entwickeln wird als die langsamer nachfolgende und viel ungewissere Therapie. Sobald aber diagnostische Erkenntnisse über latente Erbkrankheiten, Stoffwechselstörungen und ererbte Dispositionen bestehen, werden die Versicherer begreiflicherweise diese Erkenntnisse zu ihrem Nutzen anzuwenden versuchen. Da jeder Mensch Träger verschiedener Dispositionen, aber auch mehrerer Erbkrankheiten ist (welche sich nicht ausprägen), droht eine äusserst ungemütliche Situation für alle Versicherten zu entstehen. Es ist daher von grösster Bedeutung, dass von Anfang an eine Entwicklung in derjenigen Richtung verhindert wird, dass gemäss Genanalyse eine Differenzierung der Versicherten vorgenommen wird.</p><p>Ein Verbot verschafft eine klare Situation. Dies ist aus der Sicht der betroffenen Versicherungsnehmer unbedingt nötig. Da die Versicherer mit statistischen Mitteln rechnen, verursacht ihnen die Massnahme keine zusätzlichen Kosten. Sie verhindert aber Gewinne der Versicherer auf Kosten der Versicherten aufgrund der zu erwartenden neuen gentechnologischen Erkenntnisse.</p>
- <p>Gemäss Artikel 24novies Absatz 2 Buchstabe f der Bundesverfassung darf das Erbgut einer Person nur mit ihrer Zustimmung oder aufgrund gesetzlicher Anordnung untersucht, registriert oder offenbart werden. Zurzeit ist eine Expertenkommission, gestützt auf Grundlagenarbeiten von Prof. O. Guillod, Neuenburg, mit der Vorbereitung der entsprechenden Ausführungsgesetzgebung betraut. Das Gremium unter dem Vorsitz von Prof. H. Hausheer, Bern, hat den Auftrag, die Anwendung der Genomanalyse u. a. im Bereich des Versicherungsrechts zu prüfen und einen vernehmlassungsreifen Vorentwurf mit Begleitbericht vorzulegen. Das Vernehmlassungsverfahren sollte 1997 eröffnet werden können.</p><p>Es ist unbestritten, dass gegenüber Genomanalysen im Versicherungswesen eine besondere Zurückhaltung angezeigt ist. Das komplexe Problem ruft nach einer umfassenden und gründlichen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der verschiedenen Versicherungszweige. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass den Arbeiten der Expertenkommission "Genomanalyse" nicht in der verpflichtenden Form einer Motion vorgegriffen werden soll, zumal auch abzuklären ist, ob in Ausnahmefällen einer genetischen Untersuchung im Interesse des Antragstellers oder der Antragstellerin keine Bedenken entgegenstehen. Festzustellen ist aber, dass nach dem revidierten Krankenversicherungsgesetz schon heute im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine Vorbehalte zulässig sind. Im übrigen verbietet der Entwurf einer von einem Expertenkomitee verabschiedeten Konvention des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin, prädiktive Gentests für Versicherungszwecke durchzuführen.</p> Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwandeln.
- <p>Der Bundesrat wird ersucht, dem Parlament eine Gesetzesvorlage vorzulegen, welche die Gentestung von Personen im Zusammenhang mit Lebens- und Krankenversicherungen verbietet. Insbesondere soll das Testen auf latente Krankheiten und Dispositionen verboten werden, welche mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit zu einer veränderten Lebenserwartung und/oder Gesundheitskosten führen können.</p>
- Verbot von Gen-Testung bei Versicherungsanträgen
Back to List